Datum: 17.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:07 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:08 Uhr bis 20:11 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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1 |
Beschluss
Der TOP 9 (lfd. Nr. 967) Tekturantrag zum Neubau von drei Einfamilienhäusern – Tektur Freiflächenplan – auf dem Grundstück Fl.Nr. 604/26 an der Ludwig-Thoma-Str. 13 wurde abgesetzt und unter TOP 11 (lfd. Nr. 969) auf dem Büroweg behandelt.
Die Tagesordnung wird angenommen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12. November 2018;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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2 |
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12.11.2018
wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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3. Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 611/77 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 69a;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 69a, Grundstück Fl. Nr. 611/77 (Grundstücksgröße = 1.700 m²)
Planbereich: Baulinienplan 25 B 31 v. 01.06.1931; Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Für das gegenständliche Grundstück besteht bereits eine Baugenehmigung für zwei Einfamilienhäuser. Mittlerweile wurde das Grundstück veräußert und von den neuen Eigentümern wurde nun die vorliegende Planung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in E+1+D mit insgesamt vier Wohneinheiten eingereicht.
Der Baulinienplan wird eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Aufgrund der überlangen Zufahrt zum rückwärtig gelegenen sog. Hammergrundstück wird eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 54 m² beantragt. Des Weiteren wird eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen mit ca. 354 m² für die Tiefgargage beantragt. Diese wird mit 1 m Erdüberdeckung geplant, daher sollte eine entsprechende Befreiung von der Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung bei der GR II befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB hinsichtlich Geschossigkeit und Wandhöhe in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden mit folgenden Ausnahme eingehalten:
Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte daher befürwortet werden.
Die Giebel überschreiten jeweils die maximal zulässige Wandhöhe, bewegen sich aber in dem aktuell von der Gemeinde maximal zugelassenen Überschreitungsmaß und somit sollte auch hier eine Überschreitung befürwortet werden.
Der Stellplatznachweis für die insgesamt vier Wohneinheiten wird in der Tiefgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Das gemeindliche Umweltamt fordert den Erhalt der Hainbuche Nr. 76 an der nördlichen Grundstücksgrenze. Des Weiteren sollten für den Erhalt der Nachbarbäume im Bereich der Zufahrt insbesondere während der Baumaßnahmen entsprechenden Schutzmaßnahmen beauflagt werden.
Beschluss
Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten und einer Tiefgarage herzustellen.
Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird befürwortet.
Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe mit den Quergiebeln wird befürwortet.
Für die Nachbarbäume im Bereich der Zufahrt sind insbesondere während der Bauzeit Schutzmaßnahmen wie z.B. Belassen des bisherigen Belags, Wurzelbrücken etc. vom Landratsamt München zu beauflagen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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4. Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Außenschwimmbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. 742/1 an der Heckenrosenstraße 2;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Auf die beiliegende Begründung zum gegenständlichen Antrag auf isolierte Befreiung der Bauwerber wird verwiesen.
Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes Nr. B 35 (2. Änderung) – betroffene Textfestsetzung = die Festsetzung Nr. A) Nr. 6 – wonach hier im Bereich des sogenannten Vorgarten eines Grundstücks (regelmäßig definiert mit einem Abstand von mind. 5m parallel zur Grundstücksgrenze). Der Vorgartenbereich ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten – ausgenommen sind dabei die Zufahrt zu Stellplätzen/Garagen sowie Müllhäuschen und Fahrradunterstände.
Nun geht es um ein Außenschwimmbecken mit einer Größe von ca. 24m² (übrigens verfahrensfrei), welches nicht zentral im südlichen Grundstücksabschnitt situiert werden sollte (was natürlich ohne Umstände und Befreiungstatbestände machbar wäre). Die geplante Lage im Westen des Baugrundstückes führt letztlich dazu, dass diese bauliche Anlage nur im Rahmen der hier beantragten isolierten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. B 35 ermöglicht werden könnte.
Bei Grundstücken, welche lediglich durch eine Straße öffentlich erschlossen sind, ist die Definition des Vorgartenbereiches relativ einfach – es gilt hier ein 5m – Abstand.
Bei Eckgrundstücken, wie hier gegeben, geht man regelmäßig davon aus, dass es hier zwei Vorgartenbereiche entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gibt. Der Schutzzweck des definierten Vorgartenbereiches ist die Regelung der Freihaltung dieser Areale von jeglicher Bebauung, damit sich neben der zulässigen Bebauung und dem öffentlichen Raum ein ausreichend breit/groß bemessener Grünbereich entwickeln kann.
Bei genauer Betrachtung ist im vorliegenden Fall zwar von einem Eckgrundstück auszugehen, jedoch gibt es keine klassische Ortsstraße an beiden Vorgartenbereichen. Im nördlichen Vorgartenbereich – welcher über die Heckenrosenstraße erschlossen ist – ist die Festsetzung Nr. A) 6. des Bebauungsplanes Nr. B 35 voll anwendbar; hingegen bei dem Vorgartenbereich hin zur Oberfeldallee ist heute durch den Rückbau dieser Ortsstraße mit Schaffung von öffentlichen und durchgängigen Grünflächen (Tiefe ca. 4m) eine Erschließung des o.g. Baugrundstückes faktisch nicht mehr möglich. Diese rechtliche Einschätzung ergibt sich aus der Besonderheit des Einzelfalles – hier: bauliche Anlage in Form eines verfahrensfreien Außenschwimmbeckens. Der Fall gestaltet sich hingegen völlig anders, wenn statt einer ebenerdigen baulichen Anlage z.B. ein Poolhaus oder ein sonstiges Gebäude in diesem Vorgartenbereich zur Ausführung käme; das wäre auch künftig nicht zulässig.
Aus diesem Grund und der Tatsache, dass diese isolierte Befreiung keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde in ähnlich gelagerten Fällen erwarten lässt, sollte dem Baugesuch stattgegeben werden.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, die Errichtung eines Außenschwimmbeckens im Vorgartenbereich der Oberfeldallee im Rahmen einer isolierten Befreiung (Textfestsetzung Nr. A) 6. Bebauungsplan Nr. B 35 2.Änderung zu genehmigen
.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
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5. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 733 an der Oberfeldallee 5;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Bauort: Oberfeldallee 5, Grundstück Fl.Nr. 733, Grundstücksgröße = 1.971m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 7, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung
Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 17.09.2018 im Rahmen der damals vorliegenden Voranfrage eingehend mit der Grundstücksbebauung befasst und dabei mit 10 : 1 Stimmen das Einvernehmen in Aussicht gestellt. Es ging bei der Voranfrage insbesondere um eine andere Gebäudesituierung (Ost-West – anstelle Nord-Süd) und eine Überschreitung der westlichen Baugrenze mit dem Dachüberstand und dem Balkon. Der ebenfalls angefragten Dachform (Satteldach anstelle festgesetztem Walmdach) wurde nicht zugestimmt.
Nun wurde der Bauantrag mit folgenden Planungsinhalten eingereicht:
Einfamilienhaus mit E + 1 + D-Bebauung. Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss. Walmdach mit einer zulässigen Neigung von 20,8°. Wand- u. Firsthöhe eingehalten. Doppelgarage hält Wandhöhe von 2,75m ebenfalls ein.
Das Maß der baulichen Nutzung wird gut eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den geplanten Neubau einer Doppelgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Das gemeindliche Umweltamt hat zu diesem Bauvorhaben den Baumbestands- und Freiflächenplan geprüft und bis auf nachfolgende Feststellung für in Ordnung befunden. Es sind in den Plänen noch die Stammumfänge und Baumarten aufzuführen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage herzustellen.
Aufgrund der vorhandenen und bereits befreiten Gebäudestellungen kann auch das geplante Einfamilienhaus in Ost-West Richtung situiert werden - eine entsprechende Befreiung wird befürwortet.
Eine Überschreitung der westlichen Baugrenze mit dem geplanten Dachüberstand und Balkon wird ebenso befürwortet -
einer entsprechenden Befreiung des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. B 7 wird zugestimmt.
Im vorliegenden Baumbestands- und Freiflächenplan sind noch die Stammumfänge und Baumarten nach Planzeichenverordnung darzustellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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6. Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Dreifachgaragen - Haus 1 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 597/33 an der Ludwig-Thoma-Str. 6a;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 6a, Grundstück Fl. Nr. 597/33 (Grundstücksgröße = 3.314 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antragsteller plant auf dem aktuell als Park angelegten, unbebauten Hinterlieger-Grundstück eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern in E+1+D-Bebauung, jeweils mit Dreifachgarage und Pool ausgestattet.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung kann auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden. Für die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der über 50m langen Zufahrt (sog. Hammerstiel) und der großzügigen Nebenanlagen eine Überschreitung von ca. 349 m² beantragt. Bezugnehmend auf bisher befürwortete Überschreitungen ist dieses Maß noch um ca. 30 m² zu reduzieren. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche II (Nebenanlagen) von ca. 315 m² sollte aber befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden komplett eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch die Dreifachgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes steht aktuell noch aus.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pool und Dreifachgarage herzustellen.
Die Verschmelzung des rückwärtigen Grundstücks mit dem Zufahrtsgrundstück ist vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 315 m² wird befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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7. Bauantrag zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Dreifachgaragen - Haus 2 - auf dem Grundstück Fl. Nr. 597/33 an der Ludwig-Thoma-Str. 6a;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 6a, Grundstück Fl. Nr. 597/33 (Grundstücksgröße = 3.314 m²)
Planbereich: Baulinienplan 65 B 11, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antragsteller plant auf dem aktuell als Park angelegten, unbebauten Hinterlieger-Grundstück eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern in E+1+D-Bebauung, jeweils mit Dreifachgarage und Pool ausgestattet.
Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung kann auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden. Für die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird aufgrund der über 50m langen Zufahrt (sog. Hammerstiel) und der großzügigen Nebenanlagen eine Überschreitung von ca. 349 m² beantragt. Bezugnehmend auf bisher befürwortete Überschreitungen ist dieses Maß noch um ca. 30 m² zu reduzieren. Eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche II (Nebenanlagen) von ca. 315 m² sollte aber befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden komplett eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch die Dreifachgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes steht aktuell noch aus.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Pool und Dreifachgarage
herzustellen.
Die Verschmelzung des rückwärtigen Grundstücks mit dem Zufahrtsgrundstück ist vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 315 m² wird befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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8. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 604/5 am Forstweg 6;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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8 |
Sachverhalt
Bauort: Forstweg 6, Grundstück Fl.Nr. 604/5 (Grundstücksgröße = 3.978 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 25 B 31 v. 01.06.1931, 65 B 11 vom 28.11.1911, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012 (2. Änderung), §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach DN 52°/22°. Dach Dachgeschoss ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Verhältnis zur Grundstücksgröße sehr gut eingehalten.
Die festgesetzte Baugrenze des Baulinienplanes 65 B 11 von 5 m entlang des Forstweges wird eingehalten.
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Die Abgrabung auf der Nordseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.
Die beiden geplanten Zufahrten sind aufgrund der Planung mit 2 Wohneinheiten satzungskonform. Die Zufahrt im Nord/Osten des Grundstücks befindet sich im Bestand und hält mit einer Zufahrtsbreite von 9,14 m die maximal festgesetzte Breite von 5 m nicht ein. Als unveränderter Bestand genießt sie jedoch insoweit Bestandsschutz.
Die Einfriedung soll als Bestand erhalten bleiben und entspricht in Höhe und Ausführung der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis ist durch die Doppelgarage und zwei Stellplätze erbracht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.
Der Baumbestandsplan wurde vom gemeindlichen Umweltamt beurteilt. Wichtig ist das Aufstellen von Baumschutzzäunen für die zu erhaltenden Buchen bereits beim Abbruch des Altbestandes.
Die jungen Buchen, die als Ersatzbepflanzung gewertet werden, müssen mit Schutzzäunen gesichert werden, damit sie auch tatsächlich erhalten werden.
Im Kronenbereich von Nr. 13 darf der Eingangsweg nur in Handschachtung hergestellt werden; alternativ könnte man den Eingangsweg noch ein bisschen verschwenken.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten mit Doppelgarage und zwei Stellplätzen herzustellen.
Der geplanten Abgrabung auf der nördlichen Gebäudeseite wird ausnahmsweise zugestimmt.
Zum Schutz der Buchen sind Baumschutzzäune bereits beim Abbruch des Altbestandes aufzustellen. Im Kronenbereich von Nr. 13 darf der Eingangsweg nur in Handschachtung hergestellt werden - alternativ könnte der Eingangsweg noch verschwenkt werden
.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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9. Tekturantrag zum Neubau von drei Einfamilienhäusern - Tektur Freiflächenplan - auf dem Grundstück Fl. Nr. 604/26 an der Ludwig-Thoma-Str. 13;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt und unter lfd. Nr. 969 als auf dem Büroweg bearbeiteter Bauantrag behandelt.
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10. Bauantrag zum Neubau eines Bürogebäudes mit einer Wohnung und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 492 an der Südl. Münchner Str. 10 b;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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10 |
Sachverhalt
Bauort: Südl. Münchner Str. 10b , Grundstück Fl.Nr. 492 (Grundstücksgröße = 978 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. 21/75 (B 17) vom 22.07.1977; Bebauungsplan BL 18/96 (B35) 2. Änderung i.d.F. vom 08.11.2012, § 34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Bürogebäudes mit einer Wohnung und Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen. Aufgrund der Hanglage sind von der Südlichen Münchner Str. aus fünf Geschossebenen sichtbar, von der Perlacher Straße aus drei. Das Dachgeschoss sowie die Kellergeschosse 1 und 2 sind rechnerisch keine Vollgeschosse.
Das Maß der baulichen Nutzung wird hinsichtlich der Grund- und Geschoßfläche mit den oberirdischen Bauteilen laut Vortrag des Architekturbüros gut eingehalten.
Die geplante Tiefgarage wird unterhalb des zweiten Kellergeschosses errichtet und verfügt bis auf einen geringen Teil im Süden aufgrund der Hanglage über die notwendige Erdüberdeckung. Eine Befreiung für die Tiefgarage mit einer Größe von 361,41 m² sollte daher befürwortet werden.
Die festgesetzte Baugrenze entlang des Eckgrundstücks wird mit dem Erdgeschoss (dem ersten angerechneten Vollgeschoß) eingehalten.
Schwerpunkt bei der vorliegenden Planung ist die Wand- u. Firsthöhenthematik unter Bezugnahme der bekannten Hanglage und dem geltenden Bauplanungsrecht. Es gilt der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 von 1977 (es gilt demnach hier die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977 – und jedenfalls deutlich vor der einschneidenden Baurechtsnovellierung 1990 / wonach Aufenthaltsräume von Nichtvollgeschossen voll auf die Geschossfläche angerechnet wurden). Die Rechtsfolge ist: Bei Anrechenbarkeit aller möglichen Aufenthaltsflächen in allen Geschossen, wird das Gebäude zwangsläufig kleiner in der Kubatur. Positiv bei der Reduzierung der Kubatur wäre wohl, dass Wand- u. Firsthöhe dann niedriger ausfallen und damit womöglich eingehalten werden könnte.
Ein anderer bauplanungsrechtlicher Ansatzpunkt wäre die Zugrundelegung des § 34 BauGB (jedoch bei Vorliegen eines qualifizierten Bplanes nicht anzuwenden), dann orientiert sich die Kubatur (insbes. Wand- u. Firsthöhe) alleinig nach der vorhandenen Umgebungsbebauung. Auch die Umgebungsbebauung (in erster Linie Richtung Süden) entlang der Südlichen Münchner Straße ist gegenüber der gegenständlichen Planung deutlich niedriger (Firsthöhe geplant hier: 16,14m – Nachbargebäude: Firsthöhen 14,35m/14,31m). Das Angebot des Architekten lediglich um 0,50m die Gebäudehöhe zu reduzieren, erscheint aus Sicht der Bauverwaltung als nicht ausreichend.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen erbracht. Die Stellplätze im sog. 5 m „Vorgartenbereich“ erfüllen aufgrund der gewerblichen Nutzung des Gebäudes, die Tatbestände der Festsetzung Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 6 des Bebauungsplanes Nr. B 35.
Die Nachbarunterschrift liegt vor.
Die Stellungnahme des Umweltamtes zum Baumbestandsplan liegt vor. Der Ahorn Nr. 17 ist im Plan falsch eingemessen. Er hat 1,10 m Stammumfang und fällt daher unter die Baumschutzverordnung. Er ist erhaltenswert.
Die Esche daneben hat deutliches Eschentriebsterben und ist nicht erhaltenswert, ebenso die dreistämmige Kirsche Nr. 10, sowie die Hainbuche Nr. 12. Sie sind aufgrund der Mehrstämmigkeit qualitativ schlecht.
Angesichts der vorhandenen Begrünung mit einheimischen Laubbäumen-davon fallen eine Rotbuche, ein Ahorn und eine Hainbuche unter die Baumschutzverordnung – sind die geplanten Pflanzungen 3 x Ginkgo und 2x Gleditschie in Ordnung.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Bürogebäudes mit einer Wohnung, Tiefgarage und Stellplätzen nicht herzustellen.
Der Bauausschuss kommt nach Aussprache zu dem Ergebnis, dass das geplante Bürogebäude zu hoch ist. In der gesamten Bestandsbebauung entlang der Hangkante nach Süden sind die Wand- und Firsthöhen deutlich niedriger.
Das Bürogebäude ist deshalb in der Höhenentwicklung (betrifft Wand- u. Firsthöhe) zu reduzieren.
Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit der Tiefgarage wird befürwortet.
Die Stellplätze im sog. 5 m „Vorgartenbereich“ erfüllen aufgrund der gewerblichen Nutzung des Gebäudes, die Tatbestände der Festsetzung Nr. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 6 des Bebauungsplanes Nr. B 35 und sind zulässig.
Der Ahorn Nr. 17 ist im Plan falsch eingemessen. Er hat 1,10 m Stammumfang und fällt daher unter die Baumschutzverordnung. Er ist erhaltenswert.
Angesichts der vorhandenen Begrünung mit einheimischen Laubbäumen – davon fallen eine Rotbuche, ein Ahorn und eine Hainbuche unter die Baumschutzverordnung – sind die geplanten Pflanzungen 3 x Ginkgo und 2x Gleditschie in Ordnung.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt
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11. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 37 GO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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11 |
Sachverhalt
Die Verwaltung informiert den Bauausschuss über auf dem Büroweg nach Art. 37 GO behandelte Bauanträge:
- Tektur zum Neubau von drei Einfamilienhäusern – hier Errichtung eines Pools am Haus 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 604/26 an der Ludwig-Thoma-Str. 13;
- Antrag zum Abbruch und Neubau einer Doppelgarage und eines Vordaches auf dem Grundstück Fl.Nr. 69 an der Schlossstraße 2;
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12. Bekanntgabe von Bauanträgen nach Art. 58 BayBO;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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12 |
Sachverhalt
Es lagen keine Bauanträge nach Art. 58 BayBO vor.
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13. Rathaus Grünwald;
Erneuerung der Mikrofonanlage im großen Sitzungsaal;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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13 |
Sachverhalt
Der Bauausschuss hat bereits in seiner Sitzung am 10.03.2008 beschlossen, die Mikrofonanlage im Großen Sitzungssaal zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.
Die Anlage wurde damals repariert und funktionierte wieder bis zum Jahresanfang 2018. Seitdem kam es vermehrt zu Ausfällen und Abschaltungen, so dass eine Ersatzbeschaffung notwendig wurde. Die Verwaltung beauftragte das Büro Möhler&Partner mit der Erarbeitung einer beschränkten Ausschreibung.
Zwei wertbare Angebote sind eingegangen. Eine Prüfung der Angebote ergab als wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Jaggo Medientechnik aus 93161 Sinzing mit einer Bruttoangebotssumme von 80.042,23 €.
Auf der Haushaltsstelle 06000.9400 sind für das Haushaltsjahr 2019 ausreichend Mittel einzustellen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, für die Erneuerung der Mikrofonanlage im Rathaus den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Jaggo Medientechnik aus 93161 Sinzing mit einer Bruttoangebotssumme von 80.042,23 € zu
beauftragen.
Auf der Haushaltsstelle 06000.9400 sind für das Haushaltsjahr 2019 ausreichend Mittel einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
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14. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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14 |
zum Seitenanfang
14.1. Anfrage GR-Mitglied Steininger
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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14.1 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Steininger merkt an, dass der fußläufige Weg zwischen der Eierwiese und dem Wertstoffhof nicht beleuchtet ist. Da dieser Weg doch vermehrt genutzt wird,
bittet er um Prüfung hier eine entsprechende Beleuchtung zu installieren.
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14.2. Anfrage GR-Mitglied Sedlmair
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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14.2 |
Sachverhalt
GR-Mitglied Sedlmair berichtet über die mangelhafte Beleuchtung in der Radfahrerunterführung unter der Staatsstraße M11 auf Höhe Wörnbrunn. Die Verwaltung wird um Weiterleitung des Anliegens an das zuständige Straßenbauamt gebeten, um eine bessere Ausleuchtung der Unterführung anzufragen.
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15. Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in der Wilhelm-Keim-Str. 19; Beschlussfassung zur Barrierefreiheit;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald)
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Sitzung des Bauausschusses
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17.12.2018
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ö
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beschließend
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15 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat sich mit der Grundstücksbebauung und der Entwurfsplanung sehr eingehend in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2018 befasst. Das beauftragte Architekturbüro Schwesinger & Frach hat die Planung und dazugehörige Kostenberechnung vorgestellt, letztlich wurde folgendes mit 17:4 Stimmen beschlossen:
1.Genehmigung der vorgestellten Planung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage zu berechneten Kosten in Höhe von Brutto 3.260.891,48. €
2. Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage wird erteilt. Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird befürwortet.
4. Der Bauausschuss wird mit den weiteren Vergaben ermächtigt.
5. Das Architekturbüro Schwesinger & Frach soll im Zuge der Barrierefreiheit des Wohnhauses die Möglichkeit zum Einbau eines Aufzuges und oberirdisch zugänglicher Stellflächen untersuchen und dem Bauausschuss die geänderten Planungsinhalte incl. berechneter Kosten zur abschließenden Entscheidung vorstellen.
Das Architekturbüro hat den vorstehenden Untersuchungsauftrag erhalten und stellt die planerischen Möglichkeiten und die Auswirkungen auf die bisher dargestellten Kosten in einer Power-Point-Präsentation dar.
Auf der Haushaltsstelle 88000.9423 sind entsprechende Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2019 einzuplanen.
Beschluss
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage ohne Einbau eines Aufzuges. Ein oberirdischer Stellplatz
ist straßennah hinter der Vorgartenlinie zu situieren.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 29.01.2019 09:57 Uhr