Datum: 16.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Verwaltungsausschuss
Körperschaft: Gemeinde Grünwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:17 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;
2 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.06.2018
3 Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen; Veränderung der Buchungsmöglichkeiten;
4 Änderung der Satzung über die Gebühren der Kindertagesstätten;
5 Umsetzung der DSGVO in der Gemeinde Grünwald/Antrag auf Benennung eine externen Datenschutzbeauftragten; Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2018;
6 Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;
6.1 Beantwortung der Anfrage von Gemeinderatsmitglied Jobst aus der Sitzung vom 19.06.18; TOP 98 ö;
6.2 Anfrage Gemeinderatsmitglied Sedlmair;
6.3 Anfrage Gemeinderatsmitglied Sedlmair;
7 Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Wohngebiet Grünwald zwischen dem Wertstoffhof und dem Marktplatz; Antrag Herr Hans-Joachim Kohler vom 01.10.2018 zur Bürgerversammlung am 09.10.2018; ;

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö 1

Beschluss

Die Tagesordnung wird angenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift vom 19.06.2018  wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen; Veränderung der Buchungsmöglichkeiten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Die tatsächlichen Bedarfe der Grünwalder Familien, die eine Hortbetreuung für ihr Kind in Anspruch nehmen, sind teilweise mit den Anforderungen des Staatsministeriums bei Beanspruchung von Fördergeldern nicht vereinbar.

Zunehmend gibt es auch Äußerungen über Landratsamt und Ministerium, dass in Kindertageseinrichtungen verstärkt sogenannte Belegprüfungen durchgeführt werden, um die Rechtmäßigkeit der bezogenen Fördergelder zu überprüfen. Berichte von Kollegen anderer Kommunen oder der Presse hinsichtlich hoher Rückzahlungen von Fördergeldern schüren zusätzliche Ängste bei den Kollegen.

Im Detail findet hier eine Überprüfung der Übereinstimmung von Buchungszeiten und tatsächlicher Anwesenheit der Kinder statt.

Aus diesem Grunde wird das Thema in den Einrichtungen zu Beginn des neuen Kindergarten- und Schuljahres verstärkt mit den Eltern kommuniziert und an die Verbindlichkeiten ihrer gebuchten Zeiten appelliert.

Um zukünftig flexibler auf die Bedarfe der Eltern eingehen zu können, hat die Verwaltung einen entsprechenden Vorschlag erarbeitet.

Mögliche Neuregelung:

Aus diesem Grunde wurde in Rücksprache mit dem Landratsamt München nach einer etwaigen Möglichkeit gesucht, die Buchungszeitmodelle der Horte zu verändern und an die Bedarfe der Familien anzupassen und trotzdem, wenn auch in geringerer Form, Fördergelder zu beanspruchen.

Nach Rücksprache mit den Leitungen der Horteinrichtungen in Bezug auf die Umsetzbarkeit und Rückmeldung der Bedarfe der Eltern, wird folgende zusätzliche Buchungsvariante als bedarfsgerecht für Familien sowie qualitätssichernd und praktikabel für die Horteinrichtungen angesehen:

  • Die Kernzeit ist (und bleibt) von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt (=2 Stunden). In dieser Zeit ist das gemeinsame Mittagessen sowie eine Hausaufgabenzeit im Hort.

  • Dies stellt die Mindestbuchungszeit dar, die an mindestens drei Tagen pro Woche zu buchen ist (=mind. 6 Stunden pro Woche)

  • Dies würde bedeuten, dass ein Hortkind bei Bedarf mit der neuen zusätzlichen Buchungsvariante an zwei Tagen pro Woche dem Hort fernbleiben könnte, um AG`s der Schule, Nachhilfe oder Sport im Verein nachzukommen.

  • Darüber hinaus ist eine Buchungszeit auch weiterhin von montags bis donnerstags bis 18:00 Uhr und freitags bis 17:00 Uhr möglich, sollte dies von den Familien benötigt werden.

  • Ausgenommen von dieser Regelung ist das Kinderhaus Max. Um hier stärker den Aspekt eines Kinderhaus-Modelles zu betonen und das gesamte Kinderhaus um 17:00 Uhr schließt, endet hier die Hortgruppe ebenfalls von montags bis donnerstags um 17:00 Uhr und freitags um 16:00 Uhr. Da im Kinderhaus eine einheitliche Regelung von besonderer Bedeutung ist, ist hier eine Buchungsvariante von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr an fünf Tagen zu wählen, da in den gemeindlichen Krippen und Kindergärten eine Buchungszeit an 5 Tagen pro Woche erfolgen muss.

Finanzielle Auswirkung:

Für das Kalenderjahr 2017 hat die Gemeinde Grünwald gegenüber dem Freistaat Bayern einen Förderanspruch für den Hortbereich in Höhe von 368.227,22 €.

Sofern man annimmt, dass diese Neuregelung bzw. zusätzliche Buchungszeit von 2 Std. alle Eltern für Ihre Kinder in Anspruch nehmen, würde man im Bereich der Horte (bei Vollauslastung) einen Förderanspruch von ca. 171.019,20 € gegenüber dem Freistaat Bayern haben.

Da die Neuregelung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht von allen Eltern für ihre Kinder in Anspruch genommen werden wird, wird man gegenüber dem Freistaat Bayern einen voraussichtlichen Förderanspruch zwischen 171.019,20 € und 368.227,22 € (je nach Buchungen) generieren können.

Die finanziellen Auswirkungen wie auch die Änderung der Satzung wurden mit der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde, dem Landratsamt München, im Vorfeld eng abgestimmt und rechtlich für in Ordnung befunden.

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig  die Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Grünwald zum 01.11.2018 in § 11 wie folgt zu ändern:

§ 11

d)  

1. Horte (ohne Kinderhaus Max):

      Mo. – Do.                                         11.30 Uhr – 18.00 Uhr
      Fr.                                                    11.30 Uhr – 17.00 Uhr

Während der Schulferien sind die Horte zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, am Freitag bis 17.00 Uhr geöffnet.

Es gilt eine tägliche pädagogische Kernzeit (Montag – Freitag) von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Die  Kernzeit ist frei von Bring- und Holzeiten.

Für einen Betreuungsplatz in diesen Einrichtungen muss an mindestens drei Tagen pro Woche gebucht werden. An allen gebuchten Tagen muss die Buchungszeit die pädagogische Kernzeit beinhalten.

2. Hortgruppe Kinderhaus Max:

      Mo. – Do.                                         11.30 Uhr – 17.00 Uhr
      Fr.                                                    11.30 Uhr – 16.00 Uhr

Während der Schulferien ist die Hortgruppe im Kinderhaus zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr, am Freitag bis 16.00 Uhr geöffnet.

Die Buchungszeiten müssen die tägliche pädagogische Kernzeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr einschließen. Die Kernzeit ist frei von Bring- und Holzeiten.

Für einen Betreuungsplatz in dieser Einrichtung muss an fünf Tagen pro Woche gebucht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Änderung der Satzung über die Gebühren der Kindertagesstätten;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö vorberatend 4

Sachverhalt

Aufgrund der Änderung der Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Grünwald in Bezug auf die Erweiterung der Buchungsmöglichkeiten im Bereich der Horte ist eine Änderung der Gebührensatzung für die gemeindlichen Kindertagesstätten nötig.

Insbesondere müssen hier die nun neu möglichen Buchungskategorien von 2 Stunden und
3 Stunden mitaufgenommen werden.  

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig die Gebührensatzung für die Kindertagesstätten zum 01.11.2018 in § 5 für den wie folgt zu ändern:

§ 5
Gebührensätze
Benutzungsgebühr:

Für den Besuch der Kindertagesstätten werden monatlich folgende Gebühren erhoben:

Gebührentabelle für die Horte der Gemeinde Grünwald
bis
täglich
2
Stunden
3
Stunden

4
Stunden
5
Stunden
6
Stunden
7
Stunden
8
Stunden
9
Stunden
10
Stunden

80,00 €
90,00 €

100,00 €
110,00 €
120,00 €
130,00 €
140,00 €
150,00 €
160,00 €








Die wöchentliche Mindestbuchungszeit im Bereich der Kindergärten- und Krippen beträgt 20 Stunden.

Die wöchentliche Mindestbuchungszeit im Bereich der Horte (ausgenommen Hortgruppe Kinderhaus Max) beträgt 6 Stunden.

Die wöchentliche Mindestbuchungszeit im Bereich der Hortgruppe des Kinderhauses Max beträgt 10 Stunden.

Innerhalb der Woche wechselnde Buchungszeiten werden zur Gebührenermittlung auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Umsetzung der DSGVO in der Gemeinde Grünwald/Antrag auf Benennung eine externen Datenschutzbeauftragten; Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 07.08.2018;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.08.2018 stellte die Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen in Bezug auf die Umsetzung der neu in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung den Antrag auf Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten.

Der Antrag wurde als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt.

Grundsätzliches/Begriffsbestimmungen

1. Verantwortlicher

Die Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung richten sich grundsätzlich an den Verantwortlichen.

Verantwortlicher ist die juristische Personen, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO).

Art. 3 Abs. 2 BayDSG konkretisiert dies dahingehend, dass unter dem Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen die für die (jeweilige) Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige öffentliche Stelle Verantwortlicher ist.

Dementsprechend ist die Gemeinde Grünwald vertreten durch den 1. Bürgermeister „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes.

Selbstverständlich kann der 1. Bürgermeister Aufgaben betreffend der Datenschutzgrundverordnung (wie auch andere Aufgaben) behördenintern delegieren.

Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.


2. Datenschutzbeautragte/r

Die/der behördliche Datenschutzbeauftragte hat nach der Datenschutzgrundverordnung eine Beratungs- und Überwachungsfunktion (Art. 39 DSGVO).

Grundsätzlich nicht zulässig ist es, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alleine als Aufgabe des/der Datenschutzbeauftragten zu sehen. Grundsätzlich ist die Gemeinde als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Die/der behördliche Datenschutzbeauftrage ist zudem weisungsfrei und darf zudem wegen der Erfüllung seiner Aufgaben als Datenschutzbeauftragter weder abberufen noch benachteiligt werden (Art. 38 DSGVO).

Jede Behörde bzw. öffentliche Stelle hat eine/n Datenschutzbeauftragten zu benennen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten sind sodann zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Ein/e behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r einer bayerischen öffentlichen Stelle sollte hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation sowohl mit der Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung allgemein, als auch mit dem spezifischen Tätigkeitsfeld seiner öffentlichen Stelle vertraut sein. Regelmäßig dürfte etwa mit dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen sein.

Bei der Benennung einer/eines Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten hat die öffentliche Stelle darauf zu achten, dass dessen „andere Aufgaben und Pflichten“ nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Ein solcher Konflikt ist in der Regel zu befürchten, wenn die/der Datenschutzbeauftragte zu benennende Beschäftigte zugleich im nennenswerten Umfang Aufgaben wahrnimmt, die nach der Datenschutzgrundverordnung dem für die Verwaltung Verantwortlichen für den Datenschutz zugeordnet sind.

Mit den Aufgaben eines behördlichen Datenschutzbeauftragten regelmäßig inkompatibel sind deshalb beispielsweise:

  • Eine herausgehobene Führungsfunktion (etwa geschäftsleitender Beamter einer kreisangehörigen Gemeinde)

  • Ein Aufgabenbereich, der Verarbeitungsvorgänge umfasst, die umfangreich sind oder sensible Daten betreffen (z.B. mit Personalangelegenheiten befasste Beschäftigte),

  • Positionen mit Entscheidungskompetenzen in einer Organisationseinheit, die für den Betrieb der IT zuständig sind (z.B. Leiter der IT oder Administratoren)


3. Externe/r Datenschutzbeautragte/r

Im Unterschied zum bisherigen Recht kann ein/e Datenschutzbeauftragte/r einer öffentlichen
seine Aufgaben auch aufgrund eines Dienstleistungsvertrages erfüllen (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).

Beim Abschluss eines solchen Dienstleistungsvertrages ist zu beachten, dass nur natürliche Personen die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung erfüllen können. Die Benennung einer juristischen Person als Datenschutzbeauftragte ist daher nicht möglich. Wird der zugrunde liegende Dienstleistungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen, ist somit ein Beschäftigter dieser juristischen Person konkret als Datenschutzbeauftragter für die Behörde bzw. öffentliche Stelle zu benennen.

Auch der externe Datenschutzbeauftragte muss bestimmte Anforderungen vorweisen können. Unter anderem muss er über Kenntnisse der Arbeitsabläufe einer öffentlichen Verwaltung verfügen.

Der externe Datenschutzbeauftragte hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben sowohl Zugang zu sensiblen personenbezogenen Daten als auch zu technisch-organisatorischen Informationen, insbesondere zur IT-Infrastruktur.



Zum Antrag von Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier vom 07.08.2018:


1. Zusammenarbeit von Herrn Pleithner mit der Datenschutzbeauftragten Frau Unterreiner ist nach der Datenschutzgrundverordnung nicht möglich


Herr Pleithner ist nach Weisung von Herrn 1. Bürgermeister Neusiedl als Verantwortlicher für den Datenschutz für die Umsetzungen der entsprechenden Regelungen zuständig. Herr Pleithner nimmt dementsprechend Aufgaben des „Verantwortlichen“ war. Frau Fabienne Unterreiner wurde mit Gemeinderatsbeschluss zur behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten ist nach der Datenschutzgrundverordnung zwingend vorgeschrieben.

Aufgrund der Problematik des Interessenkonfliktes könnte Herr Pleithner nur nicht die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrnehmen.


2. Antrag auf Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten

Aus Sicht der Verwaltung besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten extern zu vergeben. Zudem kann die behördliche Datenschutzbeauftragte nicht ohne weiteres abberufen werden.

Wie bereits erläutert muss auch dem externe Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowohl Zugang zu sensiblen personenbezogenen Daten als auch zu technisch-organisatorischen Informationen, insbesondere zur IT-Infrastruktur gewährt werden. Aus Sicht der Verwaltung sollte insbesondere aus diesen Grund von einer Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten Abstand genommen werden.



Frau Unterreiner und Herr Pleithner sowie auch sämtlichen Fachabteilungen arbeiten derzeit intensiv an der Umsetzung der vielfältigen Aufgabenstellungen der Datenschutzgrundverordnung.

Zur Unterstützung nimmt die Verwaltung die Unterstützung der Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH in Anspruch. Hierbei handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (AKDB) die sich u.a. in Trägerschaft des Bayerischen Städtetages sowie des Bayerischen Gemeindetages befindet.

Wie bereits in der Sitzung des Gemeinderates am 26.06.2018 berichtet, sind die Grundvoraussetzung und rechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung bereist umgesetzt worden.

Aufgrund der Ausführungen der Verwaltung sieht Gemeinderatsmitglied Reinhart-Maier den Antrag als erledigt an.

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6. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö 6
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6.1. Beantwortung der Anfrage von Gemeinderatsmitglied Jobst aus der Sitzung vom 19.06.18; TOP 98 ö;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö 6.1

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Jobst berichtet, dass am Eugen-Schumacher-Platz ein Zigarettenautomat aufgestellt worden sei und frägt an, ob eine solche Aufstellung genehmigungspflichtig sei und wenn ja wer hier die Genehmigung erteilt habe.

Beantwortung:

Nach Rücksprache mit dem Automatenaufsteller (Fa. Ostermeier) wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass der Vertrag zum Aufstellen des Automaten mit dem Grundstückseigentümer geschlossen wurde.

Vor den Grundstücksabgrenzungen am Eugen-Schumacher-Platz gehört ca. 1m noch zu den Grundstücken.

Darüber hinaus wäre eine Aufstellung von sog. Warenautomaten nach der BayBO verfahrensfrei, also ohne Genehmigung, errichtbar. Nach der Automat auf einem Privatgrundstück aufgestellt wurde, ist ein öffentlich-rechtliches Einschreiten nicht geboten.

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6.2. Anfrage Gemeinderatsmitglied Sedlmair;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö 6.2

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Sedlmair frägt an, wann die derzeit provisorische Ampelanlage an der Kreuzung Oberhachinger Straße/Sudetenstraße/Josef-Sammer-Straße durch eine endgültige Ampelanlage ersetzt werden würde.

Die Leiterin des Ordnungsamtes, Frau Unterreiner, informiert hierzu, dass die endgültige Ampelanlage bereits von Seiten des Landratsamtes München angeordnet und bestellt worden sei, der genaue Zeitpunkt der Errichtung jedoch noch nicht feststehe.  

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6.3. Anfrage Gemeinderatsmitglied Sedlmair;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö 6.3

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Sedlmair frägt an, ob die entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h in der Gabriel-von-Seidl-Straße vor der Graf-Seyssel-Straße aktuell noch notwendig sei.

2. Bürgermeister Weidenbach sichert eine entsprechende Prüfung des Sachverhaltes zu.

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7. Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Wohngebiet Grünwald zwischen dem Wertstoffhof und dem Marktplatz; Antrag Herr Hans-Joachim Kohler vom 01.10.2018 zur Bürgerversammlung am 09.10.2018; ;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 16.10.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Herr Hans-Joachim Kohler stellte am 01.10.2018 den Antrag zur Bürgerversammlung am  09. Oktober 2018, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Wohngebiet Grünwald zwischen dem Wertstoffhof und dem Marktplatz zu schaffen.

Seinen Antrag begründete Herr Kohler wird folgt:
Dieser Antrag betrifft das Wohngebiet westlich der Tölzer Straße in Grünwald zwischen dem Wertstoffhof und dem Marktplatz.

Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Wohngebiet Grünwald/Südwest
  • Durchgehende 30er-Zone im gesamten Wohngebiet...Gültigkeit bis/ab Tölzer Straße und nicht erst ein paar Meter später
  • Befahrbarkeit für den Parkplatzzubringer/Marktplatz zwischen Commerzbank und dem Restaurant Chang nur für diejenigen, die dort auch tatsächlich parken bzw. geparkt haben
  • kein Linksabbiegen mehr möglich in der Einfahrt vom Parkplatzzubringer in die Emil-Geis-Straße
  • Sperrung des Einbahnstraßenabschnitts/Am Koglerberg für ALLE Fahrzeuge über 2 t, zumindest über 3,5 t
  • Umwidmung des Einbahnstraßenabschnitts/Am Koglerberg als 'Anliegerstraße', gültig für ALLE motorisierten Fahrzeuge um das Verkehrsaufkommen drastisch zu senken, da hier auf der Fahrbahn für Fussgänger und Fahrradfahrer kein Platz mehr ist, wenn PKW oder gar LKW den Einbahnstraßenabschnitt befahren...Die Engstelle ist 3,10 m breit und hat weder einen Geh- noch einen Radweg
  • der Einbahnstraßenabschnitt/Am Koglerberg soll für Fahrradfahrer auch entgegen der Einbahnstraßenregelung offiziell befahrbar sein, eventuell mit Hinweis für den KFZ-Verkehr: Achtung, Personen und Fahrradfahrer auf der Fahrbahn
  • Verbesserung der Verkehrslenkung des Restverkehrs durch konsequente Halteverbotsregelungen an Engstellen...z.B. Auf der Eierwiese 5 – 7
  • Eindeutige Beschilderung, eventuell auch Vorschriftzeichen auf der Fahrbahn wie 274/roter Kreis mit Angabe der Höchstgeschwindigkeit (hier 30 km/h)
  • Einbau von Schwellern (siehe Schule/Dr.-Max-Straße bzw. Geschwindigkeitshemmnisse in Frankreich, Spanien, Italien, etc.) an Stellen, an denen zu schnelles Fahren und Drängeln ständig zu Gefahrensituationen führen...z.B. Parkzone/Marktplatz zwischen Commerzbank und Kreuzung Emil-Geis-Straße/Marktplatz
  • die Problemlösung soll nachhaltig sein und insbesondere durch greifende Kontrollen unterstützt werden.

 Nur wenn in den für Navigationssysteme relevanten offiziellen Datenbanken die Durchfahrtsmöglichkeit des Wohngebiets mit Daten zu Sperrungen bzw. Einschränkungen hinterlegt ist, werden Autofahrer, die 'moderne Navigationstechnik' im Fahrzeug nutzen, nicht mehr durch die Gefahrenzone geführt, zu der sich dieser Teil Grünwalds leider gewandelt hat.

Dieser von Herrn Kohler fristgerecht gestellte Antrag wurde in der Bürgerversammlung am 09.10.2018 in die Tagesordnung mitaufgenommen.

Mit der von Herrn 1. Bürgermeister Neusiedl vorgeschlagenen Behandlung des Antrages in der Sitzung des Verwaltungsausschuss am 16.10.2018 erklärte sich der Antragsteller einverstanden.


Stellungnahme zu den einzelnen Punkten des Antrages:

Die Gemeinde Grünwald, als auch das Landratsamt München, das Straßenbauamt Freising sowie die örtliche Polizei haben sich mit der Thematik „Verbesserung der Verkehrssicherheit am Marktplatz“ auseinandergesetzt.

Die Gemeinde Grünwald hat hierzu bereits Verkehrsplaner bezüglich der Verkehrssicherheit und der eventuell möglichen Überprüfung einer Verbesserung beauftragt.

Aufgrund der Baumaßnahmen in der Tölzer Straße im Jahr 2017 und im August 2018 mussten die Anwohner leider Unannehmlichkeiten und Einschränkungen aufgrund des Umleitungsverkehrs hinnehmen.

Die Straßen „Am Koglerberg“ und „Auf der Eierwiese“ wurden im Zuge der Baumaßnahmen jedoch nicht als innerörtliche Umleitungstrecke ausgewiesen. Jedoch steht es jedem Verkehrsteilnehmer frei eine öffentliche Straße jederzeit zu nutzen und auch zu befahren.

1. Durchgehende 30er Zone im gesamten Wohngebiet: Gültigkeit bis/ab Tölzer Straße und nicht erst ein paar Meter später:

Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit (hier: Tempo 30 Zone) ist gemäß der Straßenverkehrsordnung das Zeichen so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird.

Stellungnahme der Polizeiinspektion 32 Grünwald zu Punkt 1:

Die Beschilderung der durch die Gemeinde Grünwald aufgestellten Z.274.1 in den Straßen westlich der Tölzer Straße entspricht aus Sicht der PI 32 den Verwaltungsvorschriften und hat sich in der Praxis bewährt. Eine Veränderung z.B. direkt an den Einmündungsbereich der Tölzer Str. /Marktplatz würde die vorgeschriebene Erkennbarkeit erheblich verschlechtern. Der tangierte Einmündungsbereich unterliegt bereits einer besonderen Sorgfaltspflicht beim Befahren durch Kraftfahrer, so dass sich eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h physikalisch bereits ausschließt.


2. kein Linksabbiegen mehr möglich in der Einfahrt vom Parkplatzzubringer in die Emil-Geis-Straße

Auch zu diesem Thema haben sich bereits einige Verkehrsplaner, die von der Gemeinde Grünwald beauftragt wurden Gedanken gemacht. Diese kamen, genau wie die Fachabteilungen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der bereits vorhandenen Signalanlagen und Fußgängerampeln ein gefahrloses und geordnetes Linksabbiegen in die Emil-Geis-Straße möglich ist. Die Situation in diesem Bereich ist weder ein Problem der Beschilderung noch der Beampelung, sondern ein Problem der zum Teil rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer.

Stellungnahme der Polizeiinspektion 32 Grünwald zu Punkt 2:

Zum Linksabbiegen vom Marktplatz in die Emil-Geis-Str. wurden die Unfalldaten der letzten 3 Jahre ausgewertet. Es kam zu 7 Verkehrsunfällen, wobei zwei Personen leicht verletzt wurden. Bei 5 Verkehrsunfällen fuhr der Verursacher geradeaus in nördlich Richtung über die Emil-Geis-Straße. Bei zwei Unfällen bog der Verursacher in ostwärtiger Richtung ab. Es ereignete sich, trotz der schlechten Sichtmöglichkeit in westlicher Richtung kein Verkehrsunfall beim Abbiegen in die Emil-Geis-Str. in westlicher Fahrtrichtung. Eine Entschärfung dieser Einmündung ist allein durch eine Verbesserung der Sichtachsen möglich, was bereits seit mehreren Jahrzehnten bekannt ist, jedoch an den Grundstückverhältnissen zu scheitern scheint.

3. Befahrbarkeit  für den Parkplatzzubringer/Marktplatz zwischen Commerzbank und dem Restaurant Chang nur für diejenigen, die dort auch tatsächlich parken bzw. geparkt haben:

Es handelt sich hier um eine öffentliche Straße und um öffentliche Parkplätze, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Eine Regelung wie gewünscht wäre in der Praxis schlicht nicht möglich.

Stellungnahme der Polizeiinspektion 32 Grünwald zu Punkt 3:

Eine Beschilderung zur Parkplatzzufahrtsregelung ist nicht existent und wurde aus Kenntnislage der Polizei noch nie thematisiert (auch nicht durch direkte Anwohner). Die unbegründete Selektierung der Nutzer ist allein auf Grund Gesetzeslage auf der gewidmeten rechtlich öffentlichen Verkehrsfläche unzulässig und praxisfremd, zudem eine Überwachbarkeit unrealistisch erscheint.


4. Sperrung des Einbahnstraßenabschnittes Am Koglerberg für alle Fahrzeuge über 2t, zumindest über 3,5t:

Der Gemeindeverwaltung Grünwald ist die verkehrliche Situation vor Ort genauestens bekannt. Die Gemeinde ist für die Straße „Am Koglerberg“ zuständige Baulastträgerin. Diese Straße ist öffentlich gewidmet.

Eine Tonnagebegrenzung ist grundsätzlich nur in rechtlich begründeten Fällen möglich.

Zudem ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht das zulässige Gesamtgewicht sondern das tatsächliche Gewicht maßgeblich, d.h. eine exakte Kontrolle ist nur auf einer Fahrzeugwaage möglich, was eine Kontrolle und entsprechende Ahndung erschwert.


5. Umwidmung des Einbahnstraßenabschnittes „Am Koglerberg“ als Anliegerstraße gültig für alle motorisierten Fahrzeuge um das Verkehrsaufkommen zu senken, da keinen Geh/ bzw. Radweg gibt:

Eine Anliegerstraße ist eine Verkehrsfläche, die Bewohnern (Anwohnern) und Nutzungsberechtigten von Grundstücken den Zugang oder die Zufahrt zu den Grundstücken ermöglicht. In der Straßenverkehrsordnung wird das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ in der Regel mit dem Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) kombiniert. Das Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“) kann aber auch mit dem Verkehrszeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) aufgestellt werden. Anlieger sind in diesem Zusammenhang alle Personen, die mit Grundstückseigentümern oder Bewohnern in Beziehung treten wollen oder ein Anliegen an die Bewohner haben (z. B. Patienten einer Arztpraxis oder Klienten einer Anwaltskanzlei). Diese sind somit auch zur Durchfahrt berechtigt. Aber auch ein Besucher eines Bewohners in der Straße ist ein Anlieger. Auch wenn dieser eventuell nicht angetroffen wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass selbst ein unerwünschter Besucher eines in dem Gebiet Wohnenden zum Einfahren berechtigt ist (VRS 33, 457). Auch Einsatzfahrzeuge, Müll- und Räumfahrzeuge, Straßenkehrmaschinen, Schulbusse und Linientaxis sind als Anlieger zur Durchfahrt berechtigt.

Sollte ein Autofahrer die Anliegerstraße zur Durchfahrt nutzen oder in dieser Straße parken wollen, so begeht dieser nach dem Straßenverkehrsrecht eine Ordnungs-widrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Die Straße „Am Koglerberg“ ist nach RASt 06 eine Verkehrsfläche im Mischbetrieb (also weniger als 400 Kfz und Tempo 30 km/h reduziert). Damit entfällt ein Geh- und Radweg.
Zudem gilt für diese Straße die Einbahnregelung, so dass die Mindestbreite von 3,00 Meter – selbst an der engsten gemessen Stelle von 3,17 Meter – allseits eingehalten ist.

Ein Verstoß gegen die Straßenbauvorschriften liegt demzufolge nicht vor – überdies handelt es sich bei der RASt 06 um eine Richtlinie für Verkehrsanlagen.

Aus Sicht der Polizeiinspektion Grünwald wird weder die Notwendigkeit gesehen, dass die Straße „Am Koglerberg“ für den Durchgangsverkehr eine Tonnagebegrenzung über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht noch eine „Anlieger frei“ Regelung ausgesprochen wird.

Es sollte erwähnt werden, dass für die Anlieger der Oberen Eierwiese, ein Befahren über den Koglerberg in Richtung Marktplatz (z.B. zum Einkaufen Bäckerei Hauer, Metzgerei Priller, Gaststätte Eierwiese etc.) mit der Regelung „Anliegerstraße“, dann nicht mehr möglich ist.

Auch wäre es beispielsweise Bewohnern der Kreuzeckstraße nicht mehr möglich auf direkten Weg In die Knackenau, in den Brunnwartsweg etc. zu fahren, da es sich hierbei eine Durchfahrt durch die „Anlieger frei“ Zone handeln würde, die nicht gestatten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde.

Eine Befahrung der „Anlieger frei“ Zone wäre nur mehr Bewohnern und Besuchern mit Adresse „Am Koglerberg“ möglich.

Stellungnahme der Polizeiinspektion 32 Grünwald zu Punkt 4 und 5:

Die Straßen „Am Koglerberg“ und „Auf der Eierwiese“ wurden aus unserer Sicht lediglich letztes Jahr, auf Grund der zeitlich begrenzten Baustellensperrungen, erheblich stärker befahren als üblich. Beide Straßen spielen für den innerörtlichen und überörtlichen Verkehr nur eine deutlich untergeordnete bzw. sehr geringe Rolle. Die Straße „Am Koglerberg“ wird in der Regel von Verkehrsteilnehmer von oder zu den dortigen Privatgrundstücken (ausschließlich dem Altenheim) genutzt. Das Anordnen des Verkehrszeichen Z.250 mit ZZ. 1020-30 (Anlieger frei) ist aus unserer Sicht, genau wie eine Tonnagen-Beschränkung durch ZZ. 1052, unnötig.


6. Fahrradfahrer entgegen der Einbahnstraßenregelung „Am Koglerberg“

Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf ein Fahrradfahrer nicht entgegengesetzt der Einbahnstraße fahren.

Der Fahrradfahrer kann aber entgegengesetzt der Einbahnstraße sein Fahrrad schieben. Er ist dann als ein Fußgänger anzusehen.

Stellungnahme der Polizeiinspektion 32 Grünwald zu Punkt 6:

Den Radfahrverkehr entgegen der Einbahnstraße „Am Koglerberg“ frei zu geben wäre auf Grund
des Straßenverlaufs, der im 90 Gradwinkel abknickt, einer beinhalteten starken Steigung bzw. eines Gefälles, sehr schmalen Asphaltdecke (Verkehrsfläche), fehlender Trennung von Fußgänger- und Fahrverkehr erheblich unfallträchtig. Radfahrer könnten auf Grund der Straßenführung so nicht rechtzeitig bzw. gar nicht gesehen werden, zudem die Fahrgeschwindigkeiten der Radfahrer, auch auf Grund steigender E-Mobility erheblich gestiegen sind. Bei einer Vermengung der Fahrbeziehungen ist außerdem zu beachten, dass ein rechtzeitiges und der StVO entsprechendes Ausweichen (Seitenabstand) nicht mehr möglich sein
könnte.

7. Halteverbotsregelungen „Auf der Eierwiese“

Bereits im vergangenen Jahr fand eine Ortsbegehung mit der örtlichen Polizeidienststelle, dem gemeindlichen Bauamt und dem Ordnungsamt statt um die Situation im Bereich der gesamten Eierwiese verkehrsrechtlich zu überprüfen. Es wurden keinerlei Beanstandungen aus verkehrsrechtlicher Sicht festgestellt.

Speziell im Bereich „Auf der Eierwiese 5-7“ hat sich das bereits vorhandene eingeschränkte Halteverbot bewährt. Anlieger haben hier die Möglichkeit zum Be- und Entladen ihrer Einkäufe und ersparen sich somit weitere Wege.

Stellungnahme der Polizeiinspektion 32 Grünwald zu Punkt 7:

Zur Anfrage eines Haltverbotes und der Geschwindigkeitsüberschreitungen nehmen wir Bezug auf die mündlichen Absprachen beim Ortstermin vom 30.08.2017. Hier wurde die gesamte Verkehrsführung und Beschilderung in der Straße „Auf der Eierwiese“ besprochen. Zum Haltverbot Z. 283 ist anzumerken, dass dieses nur in dem Umfang angeordnet werden darf, in dem es die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr erfordert.

Die Straße „Auf der Eierwiese“ ist durch Z. 274 auf 30 km/h beschränkt. Die Verkehrssicherheit ist
an der Tiefgaragenausfahrt nicht gefährdet, ein benötigtes Rangieren aus der Ausfahrt ist, den Verkehrsteilnehmer zuzumuten. Zu bemerken ist außerdem, dass die Verkehrsfläche der Garagenausfahrt regelmäßig durch die Mülltonnen der Anlage belegt ist, welche den Querschnitt der Ausfahrt beschränken. Anwohner führen dies auf die Hausverwaltung zurück, die diesem Fakt nicht die erforderliche Wertigkeit zuschreibt.

Im Zeitraum von 3 Jahren ereigneten sich 2 Kleinunfälle (Rangierunfall und Unfall mit nicht ausreichendem Seitenabstand – beide mit individuellen Fahrfehlern) in diesem Straßenabschnitt. Eine Beschleunigung des Verkehrsflusses in der Straße „Auf der Eierweise“ durch mehr Haltverbote ist aus Sicht der PI 32 in keiner denkbaren Form anzustreben. In der Straße befindet sich eine Haltestelle des Linientaxis. Behinderungen des ÖPNV sind bei uns nicht aktenkundig. Ansonsten findet kein weiterer Personennahverkehr statt.

8. Eindeutige Beschilderung i.S.v. Piktogrammen

Das Anbringen von Tempo „30 „ als Piktogramm ist grundsätzlich möglich. Die Verwaltung wird sich hierzu vor Ort nochmals ein Bild von der Situation machen um die Piktogramme möglichst sinnvoll anzubringen.

9. Einbau von Bodenschwellen

Nach erfolgreicher Erprobung entwickelte sich die Bremsschwelle bei vielen Kommunen rasch zu einem wichtigen Instrument der Verkehrsberuhigung. Die daraufhin vielerorts errichteten Bremsschwellen erzielten jedoch häufig nicht die erhoffte Wirkung und wurden zum Teil wieder zurückgebaut.

Die Gründe für den Rückbau sind vielfältig. Die Bremsschwellen werden trotz Beschilderung von Fahrzeugführern und Radfahrern oftmals erst spät erkannt und der durch sie verursachte Stoß wird auch bei niedrigen Geschwindigkeiten als unangenehm empfunden. Von der Schwelle ist nicht nur der PKW-Verkehr betroffen, sondern alle Verkehrsteilnehmer (z. B. Radfahrer, Busse, Rettungs- und Winterdienstfahrzeuge).

Insbesondere für Liegendtransporte im Rettungsdienst (Schwesternheim Parkresidenz Hermine Held vor Ort) ist der Einbau von Schwellen mehr als ungeeignet.

Die angestrebte Lärm- und Schadstoffverringerung tritt in vielen Fällen nicht ein, da die Fahrzeugführer vor der Schwelle abbremsen und anschließend wieder beschleunigen (unstetige Fahrweise). Des Weiteren kann es zu ungewünschten Verkehrsverlagerungen kommen, da die Fahrzeugführer die mit Bremsschwellen ausgestattete Straße meiden und auf andere Straßen ausweichen (Schleichverkehr). Insbesondere Schwellen können beim Überfahren zu Schäden am Fahrzeug führen. Die Folge sind Schadenersatzforderungen, die in vielen Fällen erfolgreich durchgesetzt werden.

Die Gemeinde Grünwald hat lediglich vor der Grundschule zum Schutze der Kinder Bodenschwellen in der Dr.-Max-Straße eingebaut.


Stellungnahme der Polizeiinspektion 32 Grünwald zu Punkt 8 und 9:

Aus Sicht der Polizei kann das Aufbringen von Z. 274 auf die Fahrbahn durchaus diskutiert werden, da auf Grund des Altenheims und der schmalen Gehwegführung eine besondere Verkehrssituation vorliegt. Das Einfügen von Bodenschwellen ist unnötig und auf Grund der regelmäßigen Krankentransporte zum Altenheim indiskutabel. Zudem rufen sie eine unstetige Fahrweise hervor, die sich in zusätzlichen Brems- und Beschleunigungsmanövern bemerkbar macht. Hierdurch kann eine erhöhte Belastung durch Abgase und Lärm entstehen. Ferner werden durch das Überfahren der Schwellen sowohl auf die Insassen und deren Landung, bei schweren Fahrzeugen auch auf die Umgebung (z. B. angrenzende Gebäude) ein unangenehmer Stoß bzw. Erschütterungen ausgeübt. Weiterhin könnten Bodenschweller die Winterräumdienste behindern.

Die Straße „Auf der Eierwiese“ ist durch die geringe Fahrbahnbreite, engen Bebauung und die am
Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge bereits visuell beengt. Geschwindigkeitsüberwachungen,
besonders während der großen Bauphasen in Grünwald intensiviert, ergeben keine oder nur
geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Pkw bzw. keine Beanstandungen durch
Fahrzeuge über 2,8 t zGG oder Motorradfahrer.


Nach Diskussion und Beratung stimmt der Verwaltungsausschuss über jeden Punkt des Antrages einzeln ab.

Beschluss 1

1. Antrag auf durchgehende 30er-Zone im gesamten Wohngebiet: Gültigkeit bis/ab Tölzer Straße und nicht erst ein paar Meter später

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit abgelehnt.

Beschluss 2

2. Antrag auf kein Linksabbiegen mehr möglich in der Einfahrt vom Parkplatzzubringer in die Emil-Geis-Straße.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit abgelehnt.

Beschluss 3

3. Antrag auf Befahrbarkeit für den Parkplatzzubringer/Marktplatz zwischen Commerzbank und dem Restaurant Chang nur für diejenigen, die dort auch tatsächlich parken bzw. geparkt haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit abgelehnt.

Beschluss 4

4. In Bezug auf den Antrag - auf Sperrung des Einbahnstraßenabschnittes Am Koglerberg für alle Fahrzeuge über 2t, zumindest über 3,5t – stellt Gemeinderatsmitglied Sedlmair den Antrag, die Sperrung des Einbahnstraßenabschnittes Am Koglerberg für alle Fahrzeuge über 7,5t vorzunehmen. Dies unter der Bedingung, dass diese Sperrung keine Beeinträchtigungen für z.B. die Müllabfuhren etc. hervorruft.

2. Bürgermeister Weidenbach lässt hieraufhin, über den Antrag von Gemeinderatsmitglied Sedlmair, da es sich hierbei um den weiterführenden Antrag handelt, abstimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit angenommen.

Beschluss 5

5. Antrag auf Umwidmung des Einbahnstraßenabschnittes „Am Koglerberg“ als Anliegerstraße gültig für alle motorisierten Fahrzeuge um das Verkehrsaufkommen zu senken, da es keinen Geh-/bzw. Radweg gibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit abgelehnt.

Beschluss 6

6. Der Antrag – Fahrradfahrer entgegen der Einbahnstraßenregelung „Am Koglerberg“ -.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit abgelehnt.

Beschluss 7

7. Antrag – Halteverbotsregelungen „Auf der Eierwiese“ –.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit abgelehnt.

Beschluss 8

8. – Eindeutige Beschilderung im Sinne von Piktogrammen – .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit angenommen.

Beschluss 9

9. Antrag – Einbau von Bodenschwellen –.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag wird somit abgelehnt.

Datenstand vom 06.12.2018 12:34 Uhr