Wasserwirtschaftsamt München


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 08.12.2020 ö 2.2.22

Sachverhalt

Das Wasserwirtschaftsamt München äußerte sich mit Schreiben vom 20.10.2020, eingegangen am 21.10.2020, wie folgt:

„…zu oben genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

  1. Grundwasser
Aufgrund des Bodengutachtens und den hohen Grundwasserständen, die bei Hochwasser geländegleich anstehen können, schlagen wir folgende Festsetzung vor:

‚Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen und sonstigen hydrostatisch wirksamen Wässern (z.B. Stau- und Schichtenwasser) müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume in den im Plan gekennzeichneten Gebieten bis mindestens zur Geländeoberkante zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen. Grundstücksentwässerungsanlagen (dazu zählen auch Kleinkläranlagen) sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten.‘

  1. Altlasten und Bodenschutz
Im Bereich des geokanten Bebauungsplans sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Vorschlage für Hinweise zum Plan:

‚Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).‘

‚Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.‘

  1. Abwasser und Wasserversorgung
Es ist noch darzustellen wie die Wasserversorgung und Abwasserversorgung sichergestellt wird. Eine Entwässerung im Trennsystem ist anzustreben.

  1. Niederschlagswasser
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Das vorliegende Baugrundgutachten gibt an, dass eine Versickerung grundsätzlich möglich ist, jedoch durch den hohen Grundwasserstand nur eine oberflächennahe Versickerung z.B. über Mulden möglich ist. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die dazu notwendigen Flächen zu berücksichtigen und zu sichern. Ansonsten besteht die Gefahr, dass nicht ausreichend Flächen für die vorgesehenen Baukörper und die Niederschlagsversickerung zur Verfügung sehen. Die Baukörper müssten dann kleiner ausgeführt werden.

Vorschlag für Festsetzungen:

‚Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30% Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.‘

‚Flachdächer (0 Grad – 15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen – ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten – bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.‘

‚Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.‘

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

‚Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.‘ “

Abwägung:
Die Formulierungen des WWA zu Grund- und Niederschlagswasser sowie zum Schutz des Oberbodens werden als Hinweise in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
Mit Blick auf die Versickerung von Niederschlagswasser und die hierfür nötigen Flächen sowie zum Schutz des Niedermoorbodens werden Festsetzungen getroffen, die die bauliche Nutzung (Baugrenzen, Flächen für Garagen und Carports) auf bestimmte Bereiche beschränken. Zusätzlich wird eine maximale GRZ festgelegt. Um die Garagen optimal als Keller- und Nebenanlagenersatz nutzen zu können, empfehlen sich grundsätzliche Satteldächer. Pult- und Flachdächer sind jedoch ebenfalls erlaubt. Es wird eine Regelung aufgenommen wonach diese zu begrünen sind, insofern die Flächen nicht zur Gewinnung von Solarenergie verwendet werden.

In der Begründung werden Aussagen zur Wasserversorgung (Stadtwerke Unterschleißheim) und Abwasserentsorgung (Abwasserhauptleitung als Druckleitung im Birkenweg ergänzt. Die Vorschläge zur Ausgestaltung versiegelter Flächen werden im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat macht sich die Abwägung zu Eigen. In den Hinweisen und Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs werden die Aussagen zum Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser sowie die grünorderischen Festsetzungen eingearbeitet. Die Begründung wird entsprechend erarbeitet.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.01.2021 11:46 Uhr