Mit Schreiben vom 30.10.2020 äußerte sich die Autobahndirektion Südbayern wie folgt:
Das Plangebiet befindet sich mit einer Entfernung von ca. 330 m außerhalb der
Zuständigkeit des Fernstraßengesetzes (FStrG) Südbayern. Es besteht Einver-
ständnis.
Hinweis zum Verkehrslärm – Gutachten
- Der Bebauungsplan,,Birkenweg Süd" betriffl den 6 - streifigen Ausbau der
A92 vom AD München - Feldmoching bis AK Neufahrn im Bereich
Inhausermoos.
- Die Anlage,,VerkehrsIärm" berücksichtigt das Ausbauvorhaben auf Grund-
lage der 1. Tektur. Da die Fertigstellung des Berichts am 13.03.2019 er-
folgte und die 2. Tektur am 27.03.2019 eingereicht wurde, konnte die 2.
Tektur nicht berücksichtigt werden. An der Verkehrsprognose und an den
aktiven Lärmschutzmaßnahmen ergaben sich aber keine Änderungen.
- Die Berechnungen erfolgten mit dem Prognosenullfall. Allerdings wurde kein Fahrbahnzuschlag angesetzt. Dies bitten wir zu korrigieren: in diesen Bereich liegt eine Betonfahrbahn mit einem DSTRO von +2dB (A)
- Im Ergebnis werden die Grenzwerte nachts für Wohngebiete überschritten.“
Abwägung:
(Abwägungsvorschlag des Ingenieurbüros Kottermair)
Die Autobahndirektion weist darauf hin, dass zwischenzeitlich eine Tektur der Ausbauvorhaben des 6 streifigen Ausbaus der A 92 vorliegt. Demnach ist auf der BAB A 92 im hier relevanten Bereich im Prognosenullfall mit einem Fahrbahnzuschlag von DStrO für Beton von +2 dB(A) zu rechnen (Anlage 3 des überarbeiteten Gutachtens). An der Verkehrsprognose selbst ergab sich keine Änderung. Die Berechnungen zum Verkehrslärm mit Berücksichtigung des geänderten Fahrbahnzuschlags sind in der überarbeiteten Fassung des Schallschutzgutachtens (Anlagen 1-2 des überarbeiteten Gutachtens) dargestellt. Es errechnen sich Erhöhungen der Beurteilungspegel im Plangebiet. Daraus ergaben sich auch Änderungen der Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109:2016-07 (Anlage 4 des überarbeiteten Gutachtens). Der Fahrbahnbelag wurde entsprechend den aktuellen Angaben der ABD Südbayern geändert, die Verkehrslärmberechnungen neu erstellt. Die Ergebnisse werden wie folgt in der Festsetzung und Begründung übernommen.
Festsetzung:
Die Wohnbebauung ist dem Lärmpegelbereich III-IV der DIN 4109:2016-07 zuzuordnen.
Begründung:
Im Plangebiet wirken durch die BAB A 92 Geräuschimmissionen ein, die dazu führen, dass im Bebauungsplangebiet Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zur Tagzeit um bis zu 1 dB(A) und in der Nachtzeit um bis zu 5 dB(A) vorliegen. Diese Überschreitungen sind durch bauliche und/oder passive Schallschutzmaßnahmen mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung zu kompensieren.