Errichtung von 2 temporär aufgestellten Containeranlagen auf dem Grundstück FlNr. 137 und 138 Gemarkung Haimhausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 12.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von zwei temporär aufgestellten Containeranlagen für Fachräume auf dem Grundstück FlNr. 137 und 138 Gemarkung Haimhausen – Hauptstraße 1 für Fach- und Klassenräume für eine Standzeit von 5 Jahren vor.
Eine Containeranlage wurde im Jahr 2011 für Fachräume und 2012 eine Containeranlage für Klassenräume genehmigt. Hierzu wurden mehrere Verlängerungen beantragt und die letzte im Oktober 2018 genehmigt. Eine weitere Verlängerung ist gesetzlich nicht mehr zugelassen, somit wurde ein neuer Bauantrag mit weitgehend gleichlautendem Inhalt gemeinsam für beide Containeranlagen eingereicht.
Die Containeranlagen wurden als Interimslösung zur Beherbergung von Fach- und Klassenräumen hergestellt, die mit dem endgültigen Ausbauzustand der Schule in einem Technologiegebäude untergebracht werden sollen.
Als vorbereitende Maßnahmen für den Bau des Technologiegebäudes war zunächst die Erstellung der Sporthalle erforderlich. Nach der erfolgten Fertigstellung und Inbetriebnahme der Halle sollten der Abbruch der bestehenden Halle und die Planung des Technologiegebäudes folgen. Der Bau des Technologiegebäudes verzögert sich nun etwas. Die Begründung kann dem beiliegenden Schreiben vom 24.11.2020 entnommen werden.
Für die Errichtung der Containeranlagen wurde eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenzen beantragt. Die Container stellen eine temporäre Einrichtung dar, die den Schulablauf während der Planungs- und Bauzeit für die Erstellung des neuen Technologiegebäudes gewährleisten soll. Durch die zweigeschossig angeordneten Container wird die erforderliche Grundfläche außerhalb des ausgewiesenen Baufeldes weitgehend minimiert. Da die Containeranlage keine eigenen Sanitärräume erhält, ist ein kurzer Weg zu den Sanitäranlagen in der Cafeteria beziehungsweise im Schloss erforderlich.
Die im Bebauungsplan ausgewiesene Feuerwehrzufahrt wird dadurch im Bereich der Containeranlage während deren Standzeit auf eine bereits bestehende befestigte Terrasse entlang der Böschung zu den Sportplätzen, in einer ausreichenden Breite von mind. 3,00 m und den erforderlichen Aufweitungen in Kurvenbereichen westlich der Containeranlage vorbeigeführt. Durch die zeitliche Begrenzung der Maßnahme bleiben die Grundzüge der Planung unberührt und weder die nachbarlichen Interessen noch die öffentlichen Belange werden verletzt.
Beschluss
Der Bau- Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von zwei temporär aufgestellten Containeranlagen unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
Datenstand vom 20.10.2021 10:39 Uhr