Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, vom 02.09.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.17

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Unterer Naturschutzbehörde, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen.
Die aufgeführten Tierarten werden in die saP mit aufgenommen. Die Legenden-Tabellen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden im Umweltbericht (Kapitel 3.1) unmittelbar zugeordnet. Die Tabellen zur saP entsprechend ergänzt. Es erfolgt eine Berichtigung bei Nr. 051-4 im Umweltbericht sowie Korrektur der Grundwasserfließrichtung im Plan. Die Grundwasserfließrichtung wird im Plan angepasst. Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorge­nommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG unter­sucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungsfreileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und -bewertung ist der Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstand einer Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaft – wird die potenzielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinden im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Tassen augenscheinlich günstiger als die andere. Somit kann eine zweite Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes entwickelt werden. Hier ist im Ergebnis die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante, die die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschneiden und einschränken würde. Zudem ist bei der Südvariante eine Bündelung mit weiteren Versorgungsleitungen, z. B. vorhandene Freileitungen, aber auch linearen Infrastrukturen, z. B. Bundesautobahn A 92, möglich. Eine Neubelastung sowie eine Zerschneidung von bisher unberührten Landschaftsausschnitten kann somit vermieden werden. Private Belange konnten durch Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB oder am Erörterungstermin am 20.09.2021 vorgebracht werden, sodass diese im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Hier erfolgten keine Einwendungen.
Haimhausen Nord wurde im Zuge der Alternativenprüfung als Möglichkeit aufgeführt. Kriterien, die aus Sicht der Gemeinde gegen die Variante Haimhausen Nord werden kompakt wiedergegeben. Die Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans, mit Schutzgutbewertung und Raum­widerstand ergab keinen Vorzug für eine der beiden Varianten. Erst nach Einbeziehung der zukünftigen Siedlungsentwicklung und der kommunalen Planungsabsichten stellt sich die Variante Haimhausen Nord als seitens der Gemeinde Haimhausen weiterzuverfolgende Trassenführung dar. Die Gemeinde würdigt die Belange von Natur und Landschaft. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sog. Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde Haimhausen hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b Boden Bewertung erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht. Die genannten weiteren übergeordneten Planungsvorgaben sind aber in der Abwägung berücksichtigt und in Begründung und Umweltbericht offengelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 14.02.2025 10:50 Uhr