Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses und Errichtung einer Zaunanlage auf dem Grundstück FlNr. 206/4 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 26.04.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 26.04.2022 ö 1.2

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses und Errichtung einer Zaunanlage auf dem Grundstück FlNr. 206/4 der Gemarkung Haimhausen (Theodor-Viepeck-Str. 9) vor.

Sowohl das Bestandsgebäude als auch die Außenräume bzw. -flächen werden umfangreich saniert, renoviert und neugestaltet. 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brunnenfeld“. 

Für die Realisierung des Vorhabens ist eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich, beantragt und wie folgt begründet:

  1. Errichtung einer Zaunanlage – Grundstückseinfriedung 

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO können Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m verfahrensfrei errichtet werden.
Um auf das stark abfallende Gelände an der Nordseite baulich zu antworten, wurde schon bei der Erstbebauung im Jahr 1974 eine Stützmauer von ca. 1 m Höhe errichtet. Das verbleibende Grundstück wurde terrassiert und war nicht weiter nutzbar.
Durch die Erhöhung der Stützmauer um 2 Steinreihen um ca. 50 cm wurde die Situation entscheidend verbessert. Es sind nur noch 3 Stufen um vom Erdgeschoss auf das Gartenniveau zu gelangen.
Nachdem zum Haushalt zwei Hunde (Dobermann) gehören, wurde der notwendige Zaun auf 2 m erhöht, so dass sich eine Gesamthöhe gegenüber den Nachbarn von ca. 3,6 m ergab.
Dieser Zaunabschnitt gegenüber FlNr. 206/3 (mit Stützmauer) soll jetzt auf 1 m Zaunhöhe abgesenkt werden, so dass zum Nachbarn auf eine Länge von 20 m eine Zaunanlage von 2,6 m entsteht.
Ein eventuell notwendiger Übersprungschutz für die Hunde wurde auf dem Grundstück so platziert, dass keine nachbarlichen Interessen berührt werden.

Verwaltungsausführung:

Im Bebauungsplan „Brunnenfeld“ sind keine Aussagen zu Grundstückseinfriedungen getroffen. Demzufolge darf die Gesamtanlage Einfriedung, Stützmauer einschließlich Sockel bis zu einer Höhe von 2 m errichtet werden, wobei die Stützmauer und die Einfriedung als bauliche Einheit zu sehen ist. Bezugspunkt ist das tiefer liegende Nachbargrundstück FlNr. 206/3. 

Die Stützmauer hat eine Bestandshöhe von 1,55 m. Nachdem jedoch eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1 m erforderlich ist, ergibt sich eine erforderliche Gesamthöhe von 2,60 m. 

Aufgrund der örtlichen Situation wird empfohlen der Abweichung zur Höhe der Grundstückseinfriedung das Einvernehmen zu erteilen.


  1. Abweichung von den festgesetzten Sichtdreiecken

Der Bebauungsplan „Brunnenfeld“ stammt aus dem Jahr 1969, er hat somit seit 53 Jahren Bestandskraft.
Zum Zeitpunkt der Planung betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Baugebiet 50 km/h. Die Sichtdreiecke wurden für die dieser Geschwindigkeit entsprechenden Annäherungssicht berechnet und festgesetzt: 15 m vor der Vorfahrtsstraße, Schenkellänge 50 m.
50 Jahre später ist im Baugebiet eine „Zone 30“ nach StVO eingerichtet. Hierbei gilt grundsätzlich die Regel „rechts vor links“. Eine Annäherungssicht und damit ein sicheres Einbiegen ggf. ohne Anhalten ist nicht nur nicht notwendig, sondern in der Regel nicht mehr gewünscht.
Im vorliegenden Fall ist die Einfahrt von der Theodor-Viepeck-Straße in die Johann-Albert-Straße zu überprüfen. Die Johann-Albert-Straße ist von rechts kommend vorfahrtsberechtigt. Die notwendigen Anfahrsichten sind durch Sichtdreiecke darzustellen: 3 m vor der gedachten Haltelinie bei einer Schenkellänge von 30 m.
Diese Anforderungen sind der Planzeichnung nachgewiesen.
Bei der Festlegung der Zaunanlage ist ein freizuhaltendes Sichtdreieck nicht zu berücksichtigen.

Verwaltungsausführung:

Die Sichtdreiecke, betrachtet in einer „Zone 30“, liegen nicht mehr auf dem Baugrundstück, sondern im öffentlichen Verkehrsbereich. Von der Einhaltung der Sichtdreiecke entsprechend dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1969, der auf eine vollständig andere verkehrliche Situation abstellt, kann somit abgesehen werden.

Die Verwaltung empfiehlt der Befreiung zuzustimmen.

Beschluss

Der Haupt-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt der Abweichung von der Zaunhöhe im nördlichen Grundstücksbereich und der Befreiung von den festgesetzten Sichtdreiecken zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.12.2022 11:39 Uhr