Mit Schreiben vom 18.01.2024 ging folgende Stellungnahme der Kanzlei … in Vertretung von Bürger 1 ein:
„in obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf unsere gemeinsame Besprechung im Rathaus am 23.11.2023 und mein Schreiben vom 24.11.2023 mit Zusammenfassung unserer Besprechung.
Wir haben die Ihnen in der Besprechung durch Herrn Architekten … dargestellten Bedenken am damaligen Entwurf des Bebauungsplanes wegen dessen Umsetzbarkeit für das Grundstück unserer Mandantschaft, insbesondere im Bereich der Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage, zurückgestellt. Grund war, dass die Behebung dieser Defizite der Planung das Inkrafttreten des Bebauungsplanes verzögert hätte und dies zu erheblichen Nachteilen für die Gemeinde wegen der geplanten kommunalen Vorhaben geführt hätte. Deshalb haben wir uns nur auf die letztlich auch vom Gemeinderat beschlossenen kleinen Änderungen am Bebauungsplanentwurf verständigt und waren einig, dass die anderen Probleme (insbesondere Notwendigkeit der veränderten Lage der gemeinsamen Zufahrt zur TG und Anbindung der Tiefgaragen) anlässlich einer im Laufe des Jahres 2024 vorzunehmenden 1. Änderung des Bebauungsplanes nach Vorlage einer Detailplanung von uns behoben werden.
Ebenfalls einig waren wir, dass aber bereits im laufenden 19. Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes, das ohnehin zeitlich hinterherhinkt, die anstehende Änderung des Bebauungsplanes durch Verbreiterung des Geltungsbereichs in Richtung Osten für die dort zu situierende Tiefgaragenein- und Ausfahrt und den unterirdischen Zubringer zu den Tiefgaragen vorgesehen wird.
Bei Durchsicht des derzeit ausliegenden Entwurfs für die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes ist allerdings aufgefallen, dass der Geltungsbereich zwar nach Osten verbreitert wurde, jedoch dieser Bereich durchgängig als Grünfläche (Ortsrandgrün) dargestellt ist. Angesichts dieser Darstellung befürchten wir, dass es ohne erneute Änderung des Flächennutzungsplanes nicht möglich sein wird, in diesem Bereich durch eine 1. Änderung des Bebauungsplanes Baurecht für die dort beabsichtigte gemeinsame Tiefgaragenein- und -ausfahrt und den unterirdischen Zubringer zu den Tiefgaragen zu schaffen.
Wir bitten daher im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes die Darstellungen im Flächennutzungsplanentwurf entsprechend zu ändern/modifizieren. Der Bereich oberhalb des unterirdischen Zubringers kann und soll aber natürlich weiter als zu begründende Fläche fungieren.“
Abwägung:
Trotz der erfolgten Erweiterung des Planumgriffs der 19. FNP-Änderung bleibt es Planungsziel, die baulichen Anlagen, die dem Wohngebiet dienen, auf den hierfür dargestellten (und im Bebauungsplan festgesetzten WA-Fläche) unterzubringen. Dort kann auf der bis dato als Ortsrandeingrünung und Entwässerungsmulde festgesetzten 7,3 m breiten Fläche künftig die Möglichkeiten zur Unterbringung von Terrassen und der unteririschen TG-Zufahrt geschaffen werden. Die Pflanzreihen der Ortsrandeingrünung und die Entwässerungsmulde sowie ggf. weitere Entwässerungsflächen werden in den neuen ca. 12,2 m breiten Grünstreifen verschoben.
Der FNP stellt die Grundzüge der Bodennutzung im Maßstab 1:5.000 dar, er ist nicht parzellenscharf und schafft kein Baurecht. Sollte es notwendig sein, dass die TG-Zufahrt geringfügig in die neue Grünfläche hineinragt, ist dies im Sinne des Entwicklungsgebotes noch vertretbar, da es sich auf einen überschaubaren Bereich ganz im Süden direkt an der Valleystraße beschränkt. Zudem wäre gemäß den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Rampeneinhausung einzugrünen und die unterirische TG-Zufahrt vollständig zu überdecken und zu bepflanzen. Die Gemeinde macht durch die Ortsrandeingrünung an dieser Stelle ihr Planungsziel deutlich: keine Erweiterung der WA-Fläche nach Osten, sondern eine begrünte Fläche, die es grundsätzlich hergibt, zusätzlich zu den bereits gewonnenen 7,3 m weitere geringfügige Erweiterungen (weniger als 7,3 m) zu erlauben.