Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Obdachlosenunterkunft auf dem Grundstück FlNr. 146 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 16.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 16.04.2024 ö 1.10

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Obdachlosenunterkunft (befristet auf 5 Jahre) auf dem Grundstück FlNr. 146 der Gemarkung Haimhausen (Amperpettenbacher Straße 8a, 85778 Haimhausen) vor.

Die Obdachlosenunterkunft wurde bereits mit Bescheid vom 04.06.2019 durch das Landratsamt Dachau baurechtlich genehmigt. Die Genehmigung ist auf 5 Jahre (bis zum 01.06.2024) befristet. Da über den 01.06.2024 hinaus Bedarf für die Obdachlosenunterkunft besteht und die baurechtliche Genehmigung verfällt, muss eine neue baurechtliche Genehmigung beantragt werden.

Die Obdachlosenunterkunft besteht aus mehreren Wohncontainern, die insgesamt eine Grundfläche von 58,63 m² (7,315 m x 8,02 m) aufweisen. Die Obdachlosenunterkunft verfügt über vier Zimmer à 2 Betten, einem Aufenthaltsraum mit Kochnische und einem Nassbereich. Die Wohncontainer sind mit einer Konstruktion aus Holzbalken und Trapezblech überdacht. 

Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und ist daher dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Bei der Obdachlosenunterkunft handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 

Die Erschließung ist vorliegend gesichert.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag zum Neubau einer Obdachlosenunterkunft (befristet auf 5 Jahre) auf dem Grundstück FlNr. 146 der Gemarkung Haimhausen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzung des § 35 Abs. 2 BauGB erfüllt sind, zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.01.2025 10:34 Uhr