Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange gibt folgende Stellungnahme ab:
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen
Die Planung wird aus bauleitplanerischer Sicht kritisch gesehen.
1.
Die Lage des überplanten Gebietes liegt abgesetzt vom derzeitigen Ortsrand Ottershausen im ausgewiesenen „Regionalen Grünzug“ und im „Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet“ des Regionalplans sowie des Biotopverbundsystems.
Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan „Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus Ottershausen“ vom 23.01.2024 geben wir auch in dieser Stellungnahme zu bedenken, dass nur weil bei der Realisierung des nördlich gelegenen Wohngebiets eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Regionalplans vereinbar war, das nicht heißt, dass dies beim nun geplanten Bolzplatz und dem Dorfgemeinschaftshaus auch so ist. Die Planung insbesondere des Dorfgemeinschaftshauses widerspricht eigentlich dem Grundsatz des „Regionalen Grünzugs“, diese Fläche von Bebauung freizuhalten.
An dieser Stelle wird auch darauf verwiesen, dass die Gemeinde bei der Planung des nördlich gelegenen Wohngebietes in der Begründung und im Umweltbericht hierzu u.a. festgelegt hat, „dass durch die Festsetzungen der Grünordnung und die Situierung der Gebäude- und insbesondere durch die unmittelbar an das Baugebiet angrenzende Lage der Ausgleichsflächen und Ortsrandeingrünung wird ein endgültiger Siedlungsabschluss zur freien Landschaft geschaffen.“
Es wird deshalb empfohlen, nochmals innerorts nach geeigneteren und nicht vorbelasteten Flächen zu suchen.
Abwägung zu 1.:
Aus Sicht der Gemeinde stellen der Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus keine Siedlungserweiterung dar. Diese Einschätzung wird von der höheren Landesplanungsbehörde in ihrer aktuellen Stellungnahme geteilt. Somit steht die aktuelle Planung in keinem Widerspruch zu den Planungszielen des Bebauungsplanes „Mooswiesen“. Die höhere Landesplanungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die vorliegende Planung im Einklang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung steht. Dies ändert sich aus Sicht der Gemeinde auch dann nicht, wenn wie nun beabsichtigt, der Flächenanteil des Dorfgemeinschaftshauses als Gemeinbedarf dargestellt wird. Es entspricht der üblichen Praxis und den Anforderungen von Sportanlagen, dass sie im Rand- oder Außenbereich der Siedlungen untergebracht werden (müssen). Die Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung (Funktionen des Grünzugs, des Biotopverbundsystems, des landschaftl. Vorbehaltsgebietes) werden, wie in der Begründung und im Umweltbericht bereits aufgeführt, nicht beeinträchtigt.
Die Nutzung der Fläche als Bolzplatz bedeutet für die angrenzenden, naturschutzfachlich wertvollen Flächen im Vergleich zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht zwangsläufig eine Verschlechterung. Die Flächen waren noch nie frei von jeglichen Störungen. Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche kommt es zu Einträgen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Geräuschimmissionen. Bodenerosion ist nicht ausgeschlossen. Der Schwarzer Weg ist zwar nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radverkehr freigegeben, dennoch wirkt bereits dieser Verkehr durch Bewegung, Lärm, Staub, Abgase auf die umgebenden Flächen ein. Die Ausgleichsflächen sind mit Fußwegen durchzogen, so dass diese auch der Erholungsnutzung dienen. Zudem ist davon auszugehen, dass Kinder in den Ausgleichsflächen spielen und Hunde mit und ohne Leine dort Gassi geführt werden. Solange die Marienmühle in Betrieb war, sind weitere Störungen zu verzeichnen gewesen. Auch in den Gärten der angrenzenden Grundstücke ist es zulässig zu grillen, zu feiern, zu spielen etc., so dass auch von dieser Seite mit Beeinträchtigungen der Ausgleichfläche zu rechnen ist.
Die Darstellung in der 18. FNP-Änderung lässt keinen Widerspruch zu den Planungszielen aus dem Jahr 2011 erkennen, da es sich nicht um Siedlungsflächen im seinerzeit gedachten Sinne handelt, sondern um eine Sportfläche als Grün- und Gemeinbedarfsfläche, von der eine weitere Siedlungsentwicklung nicht abgeleitet werden kann.
Auch wenn dies anders betrachtet werden würde, muss erkannt werden, dass im Rahmen der Planungshoheit auch bestehende Bauleitpläne geändert werden können. Hierfür sind entsprechende Gründe – letztlich auch wie bei der Neuaufstellung – erforderlich. Werden durch die Änderung ursprünglich verfolgte Planungsziele aufgegeben, ist dies eben entsprechend (städtebaulich) zu begründen.
Zum „finalen Siedlungsabschluss“ im BP Mooswiesen ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Planung um eine Fläche handelt, die einen sanften Übergang in die freie Landschaft ermöglicht. Soweit in der Begründung zum FNP ausgeführt wird, dass durch die Anordnung der Grünflächen „bauliche Begehrlichkeiten unterbunden werden“ sollen, sind aus der gegenständlichen Planung solche auch nicht abzuleiten. Aus Sicht der Gemeinde besteht keine Veranlassung für eine Begründung möglicherweise abweichender Planungsziele, da dies nicht gegeben ist.
Des weiteren wird in den Begründungen auch damit argumentiert, dass der begrünte Siedlungsabschluss „für die umgebenden Baugebiete einen sozialen Treffpunkt mit entsprechender Aufenthaltsqualität darstellen“ soll – dies soll nun mit der beabsichtigten Nutzung als Bolzplatz mit Dorfgemeinschaftshause unterstützt werden.
Ferner handelt sich beim Bolzplatz um eine der Lage nach verträgliche Nutzung, die keinen MIV generiert und aus Sicht des Immissionsschutzes unbedenklich ist. Das Dorfgemeinschaftshaus hat einen eingeschränkten Nutzerkreis (zwar ist das Vereinsheim offen für Besucher, jedoch nur dann, wenn Vereinsbetrieb ist). Vorgaben zu den nötigen Stellplätzen werden im BPlan berücksichtigt (und noch angepasst von 7 auf 4 Stellplätze) und Vorgaben zu den Betriebszeiten (Immissionsschutz) im Pachtvertrag verbindlich umgesetzt.
Durch die Planung ergeben sich zudem keine im Vergleich zur gegenwärtigen landwirtschlichen Nutzung erheblich negativen Auswirkungen auf den Arten- und Naturschutz.
Das Planungsziel der Gemeinde, den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus an einem Ort zu errichten, resultiert aus dem eindeutigen Ergebnis der Bürgerbefragung und dem Zweck des Dorfgemeinschaftshauses (als Vereinsheim für die Vereinsmitglieder und Besucher mit Lager der Vereinsutensilien und Toilette). Daher hält die Gemeinde im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung an der kombinierten Nutzung Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus am gewählten Standort fest. Es ist weiterhin und auf absehbare Zeit kein anderer Standort für die kombinierte Nutzung verfügbar. Der Standortnachweis wurde in der Begründung geführt. Auch die untere Naturschutzbehörde war bei der Standortwahl im Vorfeld eingebunden, so dass diesbezügliche Herausforderungen, insbesondere bei der Flächenverfügbarkeit bekannt sind.
2.
Wir bitten darum, die Planzeichenerklärung auch der Papierfassung beizufügen.
Abwägung zu 2.:
Die Planzeichenerklärung wird in Zukunft der Papierfassung beigefügt.
3.
Erschließung und Verkehr:
Die Erschließung erfolgt über die Straße „Schwarzer Weg“, der jedoch nur über die Straßen „Am Saum“ und „Mühlenstraße“ zu erreichen ist. Das bedeutet, dass bei einer Veranstaltung im Dorfgemeinschaftshaus der ganze Fahrverkehr über diese beiden Straßen erfolgt, die bisher nur den Anwohnern gedient haben. Somit besteht ein höheres Gefährdungspotenzial für z.B. auf der Straße spielende Kinder.
Abwägung zu 3.:
Beim Dorfgemeinschaftshaus mit eingeschränkten Betriebszeiten (geplant ist 3 mal die Woche 19.00 – 23.00 Uhr zzgl. Sonderveranstaltungen) handelt es sich um keine z.B. der Marienmühle vergleichbare reguläre Gaststätte, sondern um ein ehrenamtlich betriebenes Vereinsheim. Darüber hinaus dient das Gebäude den Ottershauser Vereinen, so dass davon auszugehen ist, dass der überwiegende Teil das Dorfgemeinschaftshaus zu Fuß oder mit dem Rad aufsucht.
Insgesamt erscheint die Erschließung über den Schwarzer Weg als verträglichste Variante. Der an dieser Straße gelegene Spielplatz ist über die gesamte Länge eingezäunt. Zu- bzw. Ausgänge befinden sich im Norden und im Süden. Im Vergleich hierzu befindet sich eine Vielzahl an Grundstücksausfahrten entlang der Mühlenstraße. Auch hier besteht die Gefahr, dass Kinder vor ein vorbeifahrendes Auto laufen. Zudem sind möglichst wenige Anwohner von der Erschließung direkt betroffen.
4.
Wir weisen darauf hin, dass bei der folgenden Auslegung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des § 3 BauGB hinsichtlich der Bekanntmachung einzuhalten sind, da sonst ggf. ein Formfehler vorliegt.
Abwägung zu 4.:
Es wird darauf geachtet, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Beeiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB eingehalten werden.