Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstück FlNr. 963/30 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 14.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 14.01.2025 ö 1.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstück FlNr. 963/30 der Gemarkung Haimhausen (Am Schulacker 17, 85778 Haimhausen) vor. 

Die Doppelhaushälfte soll an die bereits bestehende Haushälfte profilgleich als Erdgeschoss und Dach (ID) in einer Größe von 8,00 m x 10,033 m angebaut werden. Es soll ein Satteldach (SD) mit einer Neigung (DN) von 48° und eine Wandhöhe (WH) von 3,60 m erhalten. Das Carport (6,00 m x 5,70 m), in dem die beiden erforderliche KFZ-Stellplätze untergebracht werden, erhält ein SD mit einer DN von 48° und eine WH von 2,90 m. 

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Tegelfeld-West“ 4. Änderung (B-Plan).
Ein Vorhaben im Geltungsbereich des B-Plans ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB). 
Von den Festsetzungen des B-Plans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
  2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Bauantrag werden folgenden Befreiungen vom B-Plan beantragt:

  1. Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche (GR) Festsetzung 4.3.1.1 i.V.m. Plandarstellung:

Begründung:
Durch den vorgeschriebenen deckungsgleichen Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte (Haus Nr. 15) und dessen Länge von 1,033 m (anstelle 10,00 m) und den vorgegebenen Baugrenzen für das Haus und die Garage/Carport ergibt sich eine geringfügige Überschreitung von 0,26 m² der zulässigen Grundfläche von 80 m² auf 80,26 m².

Stellungnahme der Verwaltung:
Der B-Plan setzt unter der Festsetzung 4.3.1.1 i.V.m. der Plandarstellung für das Vorhabengrundstück, bei einer Bauweise ID, eine max. GR von 80 m² fest. Um die Festgesetzte GR einzuhalten müsste die geplante Doppelhaushälfte in der Breite, in der Begründung als Länge aufgeführt, von der bestehenden Doppelhaushälfte zurückspringen oder es würde zwischen dem geplanten Carport und der geplanten Doppelhaushälfte ein Spalt entstehen. Aus städtebaulicher Sicht ist die Überschreitung der GR um 0,26 m² vorzuziehen. Durch die Befreiung sind die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe nicht negativ betroffen.

Der Befreiung vom der festgesetzten GR kann das Einvernehmen erteilt werden.


  1. Überschreiten der Oberkante des Erdgeschoß-Fertigfußbodens des Hauptgebäudes Festsetzung 4.3.7:

Begründung:
Aufgrund der leichten Hanglage des Grundstücks und des deckungsgleichen Anbaus an die bestehende Doppelhaushälfte (Haus Nr. 15) sowie die Vorschrift 4.3.4 zur Wandhöhe von max. 3,60 m ab Oberkante Fertigfußboden können die 30 cm nicht eingehalten werden. Hier sind 93 cm, also 63 cm Überschreitung der Höhe des Bezugspunk notwendig.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der B-Plan setzt unter der Festsetzung  4.3.7 die Oberkante des Erdgeschoß-Fertigfußbodens des Hauptgebäudes auf max. 30 cm über Geländeoberkante, bezogen auf den Gehweg-/Straßenanschnitt der angrenzenden Erschließungsstraße, in der Gebäudemitte fest. Zugleich ist unter der Festsetzung 4.5.4 festgesetzt, dass zusammengebaute Hauptgebäude gleiche Dachneigung sowie gleiche Trauf- und Firsthöhe  erhalten müssen. Des Weiteren ist bei einer Bauweise ID eine Wandhöhe von 3,60 m festgesetzt (Festsetzung 4.3.4). Auf Grund der Hanglage des Vorhabengrundstück kann die Festsetzung 4.3.7 nur bei Überschreitung der WH oder unter Verzicht des profilgleichen Anbaus eigehalten werden. Die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten grundstücksbezogenen Härte führen, da das Grundstück ohne Befreiung nicht bebaubar wäre (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Aus städtebaulicher Sicht ist die Befreiung von der Festsetzung 4.3.7 zu bevorzugen. Die in § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Gründe sind nicht negativ betroffen.

Der Befreiung  von der festgesetzten Oberkante des Erdgeschoß-Fertigfußboden des Hauptgebäudes kann das Einvernehmen erteilt werden.


Die Erschließung der Vorhabengrundstück ist gesichert.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss erteilt dem Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstück FlNr. 963/30 der Gemarkung Haimhausen (Am Schulacker 17, 85778 Haimhausen) sowie den nachfolgenden Befreiungen vom Bebauungsplan „Tegelfeld-West“ 4. Änderung  sein Einvernehmen.


  • Festsetzung 4.3.1.1 i.V.m. Plandarstellung:
Überschreitung der Grundfläche um 0,26 m² auf 80,26 m².


  • Festsetzung 4.3.7:
Oberkante des Erdgeschoß-Fertigfußboden des Hauptgebäudes auf 93 cm über Geländeoberkante, bezogen auf den Gehweg-/Straßenanschnitt der angrenzenden Erschließungsstraße in der Gebäudemitte.

        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.04.2025 11:38 Uhr