Bayernwerk Netz GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 08.12.2020 ö 2.2.3

Sachverhalt

Seitens der Bayernwerk Netz GmbH ging am 29.10.2020 folgende Stellungnahme ein:

„…In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes ist die Verlegung von Niederspannungskabel ab unserer Trafostation 14629,,Moosweg", Fl.Nr. 1842/39 erforderlich und mehrere Kabelverteiler zu stellen. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Für die Verlegung unserer Kabel und das Aufstellen von Kabelverteilern müssen in den Straßen und Gehwegen entsprechende Zonen bereitgestellt werden.

Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Um eine wirtschaftliche und zukunftsorientierte elektrische Erschließung im Zuge der Energiewende (wie Ausbau von Erneuerbaren Energien, E-Mobilität, Speicherlösungen) zu gewährleisten, ist es erforderlich weitere Trafostationsstandorte vorausschauend zu berücksichtigen. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche für den Bau und Betrieb zukünftig notwendiger Transformatorenstationen vorzusehen. Der Standort muss öffentlich zugänglich sein und an die Straße angrenzen…“

Abwägung:
Entlang des Birkenweges wird eine Fläche für eine Trafostation eingetragen. Ebenso erfolgt ein Hinweis an die Bauherren, dass für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden dürfen und Prüfnachweise vorzulegen sind.


Zuvor ging am 28.10.2020 bereits folgende Teilstellungnahme ein:

„…im Planungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Garching - Eching -
Unterschleißheim, Ltg. Nr. j193, der Bayernwerk Netz GmbH.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn
dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden und insbesondere die gem. einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zwischen Bauwerksteilen, Verkehrswegen usw. und unseren Anlagen eingehalten werden.

Im Einzelnen nehmen wir wie folgt dazu Stellung:

110-kV-Freileitung Garching-Eching-Unterschleißheim, Ltg. Nr. J193

Die Leitungsschutzzone der Leitung beträgt 27,50 m beiderseits der Leitungsachse. Darin enthalten ist die sogenannte Baubeschränkungszone.
Zwischen Mast Nr. A42 und A43 beträgt diese 26,00 m beiderseits der Leitungsachse (siehe beil. Lageplan). Innerhalb der Baubeschränkungszone bestehen Höhenbeschränkungen für alle Bau- und sonstigen Maßnahmen, die uns zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Die Lage können Sie dem im Anhang befindlichen Lageplan entnehmen. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.

Gemäß DIN EN 50341 sind bei 110 kV folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen: 7,00 m, Gelände: 6,00 m, Bauwerke: 5,00 m, feuergefährdete Betriebsstätten (Tankstellen usw.) und Gebäude ohne feuerhemmende Dächer 11,00 m, Sportflächen: 8,00 m, Zäune usw.: 3,00 m, Bepflanzung 2,50 m. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größtmögliche Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.

Im betroffenen Geltungsbereich, innerhalb der Baubeschränkungszone zwischen Mast Nr. A42 - A43, ist an der ungünstigsten Stelle eine maximale Bauhöhe von 476,68 m ü.NN (angenommene Bezugshöhe 468,18 m ü. NN + 8,50 m) möglich.

Die exakte Bauhöhe ist aber von der Entfernung der Gebäude zum nächstgelegenen
Mast sowie vom seitlichen Abstand zur Leitungsachse als auch von der genauen Höhenlage abhängig. Die Exakte Bauhe innerhalb der Baubeschränkungszone kann deshalb erst an Hand der genauen Gebäudelage sowie der zugehörigen Höhenangabe, bezogen auf m ü. NN, ermittelt werden. Die Dacheindeckung ist nach DIN 4102 Teil 7 (harte Bedachung) auszuführen.

Außerhalb der Baubeschränkungszone ist die Gebäudehöhe nicht eingeschränkt.
Ausgenommen sind Tankstellen, Biogas- und Tankanlagen, Zeltaufbauten und Antennenträger, die bezüglich der Abstände zu unserer Hochspannungsleitung separat mit uns abgestimmt werden müssen.

Wir bitten Sie in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass hinsichtlich der in den
angegebenen Baubeschränkungszonen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen die Pläne für Bau- und BepfIanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere auch für Verkehrsflächen, Straßenbeleuchtungen, Werbetafeln, Fahnenmaste usw.

Hinsichtlich der elektromagnetischen Felder wird auch bei Einhaltung des r Bauwerke erforderlichen Mindestabstandes von 5,00 m (bei I10 kV) zu den Leiterseilen die Grenzwerte der 26. BlmSchV (5 kV/m und IOO p T) eingehalten. Damit ist sichergestellt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind.

Bezüglich im Bebauungsplan ausgewiesenen Ausgleichsflächen ist der Bestand, der
Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen zu gewährleisten. Zu
Unterhaltungsmaßnahmen zählen u.a. Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs sowie die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Leitungen auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen. Des Weiteren ist, um nicht vorhersehbare Störungen beheben zu können, eine Ausnahmeerlaubnis für ein ggf. beabsichtigtes zeitlich begrenztes Betretungsverbot erforderlich.

Einer Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Lei-tungsschutzzone nnen wir nicht zustimmen. Die maximale Aufwuchshöhe ist in jedem Fall mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen. Außerhalb der Schutzzonen sind Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.

In diesem Zusammenhang machen wir bereits jetzt darauf aufmerksam, dass diejenigen Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch geraten können, durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

Wie Ihnen bereits vorgestellt, sind im Gemeindegebiet Haimhausen Netzausbaumaßnahmen geplant. In diesem Zuge werden wir auch den Endausbauzustand (zwei zusätzlichen Stromkreise) über dem gegenständigen Wohngebiet realisieren. Dieser Endausbauzustand wurde bei den vorstehend getroffenen Aussagen zu den Bauhöhen und EinhaItung von Grenzwerten berücksichtigt. Bei unseren Maßnahmen wird seIbstverständlich das o. g. BauleitpIanverfahren beachtet. Bis zum tatsächlichen Umbau gilt allerdings der derzeitige Leitungsbestand.

Weiterhin bitten wir auch folgende Punkte zu beachten:
Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und -betriebes erforderlichen Mnahmen
müssen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Versrkung oder ein durch Dritter veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), darf keinen Beschränkungen unterliegen.

Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, weder
Erdaushub gelagert, noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das
bestehende Erdniveau erhöhen.

Wir bitten auch zu becksichtigen, dass an Hochspannungsfreileitungen, durch die Wirkung des elektrischen Feldes, bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif, Geräusche entstehen können. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bitten wir, bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen bestehenden Freileitungen und neuen Wohn- bzw. Industrie-/Gewerbegebieten die Grenzwerte nach der ,,Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-lmmissionsschutzgesetz" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm) unbedingt einzuhalten.

Emissionen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, z.B. von Staub oder Wasserdampf, in unmittelbare Nähe von HochspannungsanIagen können deren Funktionsfähigkeit u.U. erheblich beeinträchtigen. Im Interesse einer störungsfreien öffentlichen Energieversorgung, bitten wir diese Sachlage zu becksichtigen.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich von Stellplätzen, Straßen und Gebäuden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Bei evtl. auf Gebäuden geplanten Photovoltaikanlagen ist der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leitungen von den Betreibern zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der he bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Die beigefügten Sicherheitshinweise bitten wir zu beachten.

Zu den Mittel- und Niederspannungsanlagen, sowie den Gasanlagen, der Bayernwerk Netz GmbH, erhalten Sie eine gesonderte Stellungnahme von unserem Kundencenter.

Nach Abschluss des Verfahrens bitten wir um Zusendung der rechtsgültigen Fassung des Bebauungsplanes. …“


Abwägung:
Im Bebauungsplan werden die von den Bayernwerken angeführten Schutzmaßnahmen wie folgt umgesetzt:
  • Die geplante Bebauung wird in ihrer Höhenentwicklung begrenzt, es wird festgesetzt, dass die Firsthöhe ab natürlichem Gelände max. 8,50 m betragen darf. Aufschüttungen sind nicht zugelassen.
  • Die Leitung und die Baubeschränkungszone werden als nachrichtliche Übernahme in den Plan aufgenommen.
  • Ergänzend werden die Vorschriften für Baumpflanzungen, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes, das Verbot zur Lagerung von Erdaushub, Hinweise zu Schattenwurf, Eisbrocken, und Vogelkot und Dacheindeckung aufgenommen.
  • Die geplanten Baumpflanzungen innerhalb der Baubeschränkungszone und die beiden südlich der Baubeschränkungszone geplanten Baumpflanzungen werden aus der Planzeichnung genommen und durch ein Planzeichen für Strauchpflanzungen ersetzt. Die Pflanzung von Sträuchern mit entsprechender Pflanzqualität wird vorgesehen.

In der Begründung wird auf die bezüglich des Verlaufs und Betriebs der Leitung geltenden Vorschriften eingegangen.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme der Bayernwerke Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Im Bebauungsplanentwurf werden der Leitungsverlauf und die entsprechenden Schutzmaßnahmen aufgenommen; eine Fläche für eine Trafostation wird berücksichtigt. Die Anforderungen an die Gebäudehöhe und Gehölzstrukturen werden berücksichtigt. Es ergeht ein Hinweis an die Bauherren, dass für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme zu verwenden und Prüfnachweise vorzulegen sind.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.01.2021 11:46 Uhr