Antrag auf Errichtung Quergiebel und Dachgaube auf dem Grundstück FlNr. 222/75 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 11.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 11.10.2022 ö 1.2

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Errichtung eines Quergiebels und Dachgaube auf dem Grundstück FlNr. 222/75 der Gemarkung Haimhausen (Sonnenstraße 6a) vor. 
Das Einfamilienhaus wurde mit Bescheid vom 12.03.1998 baurechtlich genehmigt. Nun sollen zur Wohnraumerweiterung auf der Nordseite eine Dachgaube sowie ein Quergiebel errichtet werden.

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hopfenbreite kleines Feld“ 10. Änderung (B-Plan).

Mit dem Antrag werden Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plan beantragt. Als Bezugsfall wird die genehmigte Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. 222/77 der Gemarkung Haimhausen (Von-Haniel-Straße 15a) genannt.  


  1. Gaubenbreite (Festsetzung 10.3 Spiegelstrich 1):

Begründung:
Ähnliche Bauvorhaben sind bereits im Umgriff des Bebauungsplanes vorhanden und städtebaulich vertretbar.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die geplante Gaube soll eine Außenbreite von 1,80 m erhalten. Der B-Plan setzt eine max. Außenbreite von 1,40 m fest.
Der B-Plan stammt aus dem Jahr 1991. Die darin festgesetzte max. Außenbreite ist auf Grund der erhöhten Anforderungen an den Wärmeschutz nicht mehr zeitgemäß. Die geplante Gaubenbreite (1,80 m) und die Breite des Quergiebels (3,55 m) sind zusammen (5,35 m) zwar etwas breiter wie die Breite des Quergiebels (5,00 m), an der Dachfläche befindet sich nur ein Zwerchgiebel, des Bezugsfalls. Das Verhältnis zur Dachbreite (Bauvorhaben 11,79 m, Bezugsfall 11,215 m) wird gegenüber dem Bezugsfall eingehalten. 

Die Befreiung kann erteilt werden.


  1. Abstand Gaube zur Giebelwand (Festsetzung 10.3 Spiegelstrich 3):

Begründung:
Ähnliche Bauvorhaben sind bereits im Umgriff des Bebauungsplanes vorhanden und städtebaulich vertretbar.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die geplante Gaube solle einen Abstand zur Gaubenwand von 1,25 m erhalten. Der B-Plan setzt einen von Gauben zur Giebelwand von mind. 2,50 m fest.
Die geplante Gaube ist dem sich im Dachgeschoss befindlichen Bad zugeordnet. Auf Grund des Dachgeschossgrundriss kann die Gaube nicht verschoben werden.

Die Befreiung kann erteilt werden.


  1. Quergiebel (Zwerchgiebel):
Für den Quergiebel wurden Befreiungsanträge bzgl. dem Abstand zur Giebelwand und der Wandhöhe gestellt.
Bei dem geplanten Quergiebel handelt es sich um keinen Dachaufbau. Die Festsetzungen unter 10.3 des B-Plan greifen daher nicht. Eine Befreiung ist nicht erforderlich. Allerdings sollte der Abstand aus gestalterischen gründen zur Giebelwand das Maß der Gaube, so wie hier, einhalten. Auch eine Befreiung von der Wandhöhe ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Errichtung eines Quergiebels und einer Dachgaube sowie zu den nachfolgenden Befreiungen vom Bebauungsplan „Hopfenbreite kleines Feld“ 10. Änderung zu.

  • Festsetzung 10.3 Spiegelstrich 1
Gaubenbreite 

  • Festsetzung 10.3 Spiegelstrich 3
Abstand Gaube zur Giebelwand 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 16:43 Uhr