Neue Klärschlammverordnung - Phosphorrückgewinnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 22.06.2023 ö 6.1

Sachverhalt

Seit dem 01.01.2023 gilt für alle Kläranlagenbetreiber die Berichtspflicht nach §3a Abfall-Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zur Klärschlammverwertung.

Demnach ist auch die Gemeinde Haimhausen verpflichtet, ihren Bericht bis zum 23.12.2023 abzugeben – siehe hierzu das Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Bayern im Anhang.

Demnach sind mindestens vier Klärschlammanalysen von akkreditierten Probenehmern vorzulegen. Aus diesen vier gezogenen Proben ist dann der Mittelwert des Phosphorgehalts zu errechnen. Kläranlagenbetreiber, deren Phosphorgehalt von über 20g pro kg Trockenmasse des Klärschlamms enthält, sind ab 2029 rechtlich verpflichtet einen Nachweis über die Phosphorrückgewinnung zu führen. 

Dokumente
GR 20230622 Anhang Berichtspflichten (.pdf)
GR 20230622 StMUV Anschreiben an Gemeinden und Klärwerke (.pdf)

Datenstand vom 03.11.2023 09:27 Uhr