Stellungnahme Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde vom 11.01.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 12.11.2024 ö 3.1.3

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde zu o. g. Bauleitplanung nimmt ebenfalls im Rahmen der parallelen 18. Änderung des Flächennutzungsplanes Stellung. Die in besagtem Verfahren geäußerten Hinweise gelten auch für die hier vorliegende Aufstellung des Bebauungsplans. Wir stellen darin fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. 

Vorhaben
Der Bebauungsplan setzt das Plangebiet als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Bolzplatz mit Dorfgemeinschaftshaus fest. Neben dem Bolzplatz wird ein Bauraum für ein Gebäude mit 250 qm GR festgesetzt. Die Bauleitplanung konkretisiert des Weiteren, dass ausschließlich organische Dünger zulässig sind und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen ist. Zudem wird der Anteil extensiver Wiesen sowie die Bauräume und das Maß der baulichen Nutzung, insbesondere für das Dorfgemeinschaftshaus, festgesetzt. Eingrünungsmaßnahmen werden ebenfalls festgesetzt sowie die Beleuchtung ausgeschlossen. 

Bewertung:
Die geplante Bebauung für das Dorfgemeinschaftshaus kann als untergeordnete Nutzung angesehen werden.  Die Nutzung als Bolzplatz mit den entsprechenden Maßgaben zu Pflege und Nutzung ist mit dem Regionalen Grünzug (RP 14 B II Z4.6.1) und dem landschaftlichen Vorranggebiet (RP 14 B I G 1.2.2.04.5) vereinbar. Das als öffentliche Grünfläche festgesetzte Plangebiet ist im Sinne des LEP 3.3 (Z) keine geeignete Siedlungsfläche, um weitere Siedlungsentwicklung daran anzubinden. 

Abwägung:

Es wird positiv zur Kenntnis genommen, dass die höhere Landesplanungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die vorliegende Planung im Einklang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung steht. Die Bewertung der höheren Landesplanungsbehörde, dass es sich beim Bolzplatz mit Dorfgemeinschaftshaus nicht um eine Siedlungsfläche handelt, deckt sich mit der Einschätzung der Gemeinde. Somit steht die Planung weder dem Anbindegebot entgegen, noch eignet sich das Plangebiet zur Anbindung weiterer Siedlungsflächen, was dem Planungsziel der Gemeinde entspricht. Der Stellungnahme und den darin aufgeführten Argumentationen wird sich voll umfänglich angeschlossen. 
Die Gemeinde hält an dieser Sichtweise fest, erkennt aber auch, dass durch die Titelgebung ‚Dorfgemeinschaftshaus‘ mit Terrasse und Lager innerhalb der als Bolzplatz festgesetzten Grünfläche eine andere Art der Bodennutzung vorliegt. Im weiteren Verfahren wird deshalb der Bereich des Dorfgemeinschaftshauses und Lagergebäudes als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Dies entspricht der üblichen Systematik, wonach Sportplätze, die qua ihrer Größe typischerweise am Siedlungsrand/ im Außenbereich untergebracht sind, entweder als Grünfläche mit entsprechender Zweckbestimmung, oder als Gemeinbedarf festgesetzt werden.
Die Gemeinde geht davon aus, dass allein aus der Änderung der Systematik von Grün „Sport“ zu Gemeinbedarf „sportliche Zwecke“ keine andere Einschätzung bezüglich des Anbindegebots erfolgen kann, da sich an der beabsichtigten Nutzung keine Änderungen ergeben. Im Gegenteil, die Fläche für bauliche Nutzungen werden reduziert und klar zugewiesen:
Dorfgemeinschaftshaus:                115 m²
Terrasse:                                  30 m² 
Lager:                                        100 m²
Schutzwand:        zwischen Dorfgemeinschaftshaus und Lagergebäude
Fläche für Stellplätze:                50 m²
Fläche für Fahrradstellplätze:        40 m²

Hierfür werden in der Gemeinbedarfsfläche „sportliche Zwecke“ die entsprechenden Festsetzungen durch Planzeichnung (blauer Bauraum mit Baulinie im Norden für die Gebäude, Lärmschutzmaßnahme für die Wand, gesonderter Bauraum für Terrasse, Wegfall der Pkw-Stellplätze östlich des Bauraums) und Text (v.a. GR, Fahrradabstellflächen in GB-Fläche) getroffen und die Begründung und der Umweltbericht angepasst.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Planung wird in Planzeichnung und Festsetzung (Gemeinbedarfsfläche für die baulichen Anlagen mit getrennten Bauräumen, Grundflächen  und Lärmschutzwand, Anpassen der Stellplatzflächen) geändert. Die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung und der Umweltbericht werden entsprechend angepasst.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.01.2025 09:21 Uhr