Stellungnahme Landesbund für Vogelschutz vom 30.01.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 12.11.2024 ö 3.1.5

Sachverhalt

Der Landesbund für Vogelschutz gibt folgende Stellungnahme ab:

Der Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V. KG Dachau lehnt die Änderung des Flächennutzungsplanes und damit das geplante Bauvorhaben in der vorliegenden Fassung ab. 

Die Stellungnahme wurde wie folgt ergänzt in einem Telefonat am 16.02.2023 zwischen Vorsitzenden LBV und Planungsverband 

  • Der Bedarf für Bolzplatz wird kritisch gesehen. Es stellt sich die Frage, wie viele Jugendliche in Ottershausen kicken? Der Bolzplatz wird nur errichtet, um das Dorfgemeinschaftshaus zu rechtfertigen, das ohne Bolzplatz gut auf den Dorfanger passen würde

  • Der Bolzplatz an dem Standort ist wegen schlechter Erreichbarkeit für Kinder wenig sinnvoll. Besser wäre der Standort Heigl-Weiher oder Bavarian International School

  • Wenn der Bolzplatz an dem Standort verbleibt, dann ist alles im Detail festzusetzen und zu regeln, um Nachteile für die Natur zu vermeiden

  • Grundsätzlich ist der LBV gegen jede weitere Nutzung der Fläche, insbesondere gegen die gastronomische Nutzung und deren Betriebszeiten.


Abwägung:

Der Bedarf nach einem sozialen Treffpunkt für Jugend und Vereine im Ortsteil Ottershausen beschäftigt die Gemeinde seit 4 Jahren. Es wurden, unter Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden geeignete Standorte geprüft. Das Ergebnis wird nun bauleitplanerisch umgesetzt und im Verfahren alle Belange sachgerecht abgewogen. 

Was den Standort für Dorfgemeinschaftshaus und Bolzplatz anbelangt, wird auf die zu dieser Stellungnahme folgenden weiteren Abwägungsabschnitte verwiesen.



(Weiter im Text der Stellungnahme)
Begründung:

1.
Flächen- und Landschaftsschutz  

1.1
Die zu bebauende Ackerfläche grenzt unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet Amperauen mit Hebertshauser Moos und Inhauser Moos LSG-00342.01.Bereits im Nachbargrundstück beginnt das Biotop Nr. 7735-0003, Schwebelbach und begleitende Au- und Feuchtwaldbereiche.  

Das Grundstück befindet sich im Regionalen Grünzug und im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet laut gültigem Regionalplan. 2009 wurde das Baugebiet „Mooswiesen“ trotz erheblicher Einwände und Bedenken erweitert. Diese Erweiterung wurde mit der Vorgabe genehmigt, Ausgleichsflächen bzw. Biotopflächen als Puffer zur Mooslandschaft mit einem endgültigen, nicht bebaubaren Dorfrand zu entwickeln. Deshalb ist eben nicht davon auszugehen, dass eine erneute Erweiterung durch ein Dorfgemeinschaftshaus mit den Zielen des Grünzugs und des landschaftlichen Vorbehalts vereinbar ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass in der Folge Inhaber angrenzender Eigentumsflächen ebenfalls Ansprüche auf Baurecht oder mindestens ein Anrecht auf Nutzungsänderung daraus ableiten und ggf. auch durchsetzen können. 

Abwägung zu 1.1:

Die höhere Landesplanungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die vorliegende Planung im Einklang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung steht (Regionaler Grünzug und landschaftliches Vorbehaltsgebiet). 
Auch wird kein Widerspruch zu den Planungszielen des BP „Mooswiesen“ erkannt, da der Bolzplatz als Grünfläche – und damit als „nicht bebaubarer Dorfrand“ verbleibt – und das Dorfgemeinschaftshaus (künftig als Gemeinbedarfsfläche) keine neue Siedlungseinheit im damals gemeinten Sinn darstellt. Mit dem Dorfgemeinschaftshaus als Gemeinbedarfsfläche besteht auch kein Anrecht auf Baurecht oder Nutzungsänderung für die Inhaber der angrenzenden Eigentumsflächen.

Die Nutzung der Fläche als Bolzplatz bedeutet für die angrenzenden, naturschutzfachlich wertvollen Flächen im Vergleich zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht zwangsläufig eine Verschlechterung. Die Flächen waren noch nie frei von jeglichen Störungen. Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche kommt es zu Einträgen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Geräuschimmissionen. Bodenerosion ist nicht ausgeschlossen. Der Schwarzer Weg ist zwar nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radverkehr freigegeben, dennoch wirkt bereits dieser Verkehr durch Bewegung, Lärm, Staub, Abgase auf die umgebenden Flächen ein. Die Ausgleichsflächen sind mit Fußwegen durchzogen, so dass diese auch der Erholungsnutzung dienen. Zudem ist davon auszugehen, dass Kinder in den Ausgleichsflächen spielen und Hunde mit und ohne Leine dort Gassi geführt werden. Solange die Marienmühle in Betrieb war, sind weitere Störungen zu verzeichnen gewesen. Auch in den Gärten der angrenzenden Grundstücke ist es zulässig zu grillen, zu feiern, zu spielen etc., so dass auch von dieser Seite mit Beeinträchtigungen der Ausgleichfläche zu rechnen ist.




1.2
Im Februar 1998 haben die Naturschutzverbände LBV und BN zusammen mit der Gemeinde Haimhausen, dem Landkreis Dachau und dem Wasserwirtschaftsamt die direkt angrenzenden, sensiblen Flächen der Schwebelbachaue erworben, um sie langfristig zu schützen und naturschutzfachlich zu entwickeln. Dies wurde bis heute mit Spenden, öffentlichen Geldern und ehrenamtlichem Engagement im Konsens aller Eigentümer umgesetzt. Aktuell sind außerdem weitere Maßnahmen im Rahmen eines Biotop-Vernetzungsprojektes geplant. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Standortwahl der Gemeinde Haimhausen als Miteigentümer dieser Flächen nicht nachvollziehbar und der Verweis auf die Standortverfügbarkeit einigermaßen beliebig und unzureichend begründet. Besonders der traditionell für Dorffeste genutzte Standort an der Dachauer Straße wäre prädestiniert und würde bei entsprechender Planung eine weitere Nutzung als Festplatz nicht ausschließen. Allein die Planung beider Projekte (Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus) an einem Standort generiert erst einen Flächenbedarf, der aus Sicht der Planer nur an diesem Standort erbracht werden kann. 

Die Stellungnahme wurde wie folgt ergänzt in einem Telefonat zwischen Vorsitzenden LBV und Planungsverband am 16.02.2023: „Die Fläche sollte besser als LSG genutzt werden.“ 


Abwägung zu 1.2:

Für das angrenzende Gemeinschaftsgrundstück sind keine Einschränkungen durch die geplante Nutzung ersichtlich. Die Nutzung der Fläche als Bolzplatz bedeutet für die angrenzenden, naturschutzfachlich wertvollen Flächen im Vergleich zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keine Verschlechterung. Die Flächen waren noch nie frei von jeglichen Störungen (Betrieb der Marienmühle, Erholungsnutzung und spielende Kinder in den Ausgleichsflächen des BP Mooswiesen, landwirtschaftliche Nutzung und Verkehr, Nutzung der Gärten der angrenzenden Privatgrundstücke).

Auf das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (keine Verbotstatbestände, siehe dazu Abwägung Punkt 2 „Artenschutz“ der vorliegenden Stellungnahme) vom 12.09.2024 wird Bezug genommen. 

Das Planungsziel der Gemeinde, den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus an einem Ort zu errichten, resultiert aus dem eindeutigen Ergebnis der Bürgerbefragung, bei der auch der Standort an der Dachauer Straße konkret zur Abstimmung stand. Der Standort an der Dachauer Straße scheidet genauso wie alle anderen geprüften potenziellen Standorte aus, da hier kein Bolzplatz realisiert werden kann, auch wenn hier für das Dorfgemeinschaftshaus gewisse Synergieeffekte genutzt werden könnten. 
Daher hält die Gemeinde im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung an der kombinierten Nutzung Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus am gewählten Standort fest. Das Dorfgemeinschaftshaus dient dem Zwecke nach als Vereinsheim für die Vereinsmitglieder und Besucher, es ist Lager der Vereinsutensilien und beinhaltet eine Toilette für die Nutzer des Bolzplatzes. Es dient damit sozialen und sportlichen Zwecken (Erholungsfunktion), die an diesem Standort nach Wegfall der Marienmühle fehlen und nun in weniger publikumsintensiver, sanfter Form für die ortsansässigen Vereine wieder geschaffen werden sollen. 


1.3
Die Errichtung und der Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses führt zwangsläufig zu Störungen und damit zur Degradierung der angrenzenden, sensiblen Natur- und Auwaldbereiche. Bereits im Normalbetrieb wären die Auswirkungen durch Lärm, Licht und Verkehr erheblich, insbesondere zu den angekündigten Hauptnutzungszeiten abends und nachts. Die Einhaltung der Nutzung bis 22.00 Uhr ist illusorisch und in der Praxis nicht durchsetzbar. Die zusätzlichen, negativen Auswirkungen (Verkehr; Lärm Müll, urinieren am Waldrand etc.) durch größere Feste und sonst. Veranstaltungen sind im Ergebnis wie ein Gastronomiebetrieb zu bewerten und naturschutzfachlich in diesem Bereich weder vertretbar noch hinnehmbar. 

Abwägung zu 1.3:

Nach Rücksprache mit der UNB handelt es sich beim Plangebiet um keinen störungsfreien Bereich. Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche kommt es zu Einträgen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Geräuschimmissionen. Bodenerosion ist nicht ausgeschlossen. Der Schwarzer Weg ist zwar nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radverkehr freigegeben, dennoch wirkt bereits dieser Verkehr durch Bewegung, Lärm, Staub, Abgase auf die umgebenden Flächen ein. Die Ausgleichsflächen sind mit Fußwegen durchzogen, so dass diese auch der Erholungsnutzung dienen. Zudem ist davon auszugehen, dass Kinder in den Ausgleichsflächen spielen und Hunde mit und ohne Leine dort Gassi geführt werden. Solange die Marienmühle in Betrieb war, sind weitere Störungen zu verzeichnen gewesen. Auch in den Gärten der angrenzenden Grundstücke ist es zulässig zu grillen, zu feiern, zu spielen etc., so dass auch von dieser Seite mit Beeinträchtigungen der Ausgleichfläche zu rechnen ist.

Auf das Ergebnis (keine Verbotstatbestände) der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 12.09.2024 wird Bezug genommen.

Das Dorfgemeinschaftshaus soll für die örtlichen Vereine, Gruppen und ähnlicher Organisationen zur Verfügung stehen. Die Räumlichkeiten sollen für Vereinsversammlungen, Kartenspiele o. ä. und einem Zusammentreffen der Vereinsmitglieder geöffnet werden. Die Öffnungszeiten richten sich nach den Vereinsmitgliedern. Geöffnet ist nur, wenn Mitglieder der Vereine anwesend sind. Dann steht der Besuch auch Nichtvereinsmitglieder offen. Eine klassische Bewirtung ist aufgrund des ehrenamtlichen Betriebs nicht gegeben. Das Dorfgemeinschaftshaus dient der Freizeitnutzung ohne gewerblichen Gaststättenbezug. Zwischen dem FC Ottershausen und der Gemeinde Haimhausen wird ein entsprechender Nutzungsvertrag geschlossen werden. Die Betriebszeiten und -beschreibung werden in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt (geplant ist 19-23:00 Uhr an 3 Tagen pro Woche zzgl. Sonderveranstaltungen.

1.4
Ausgleichsfläche „Mooswiesen“
Im besonderen Maß von der geplanten Bebauung betroffen ist das nördlich angrenzende und 2009 errichtete Ausgleichs-Biotop. Abgesehen davon, dass die seit über 10 Jahren etablierte Fläche erneut tangiert und aufgebaggert werden müsste (lt. Gemeinderatssitzung vom 16.02.2023), hätte die vertikale Struktur der vorgestellten Bebauung eine räumliche Trennung und Verinselung des Biotops zur Folge. Das nach 10 Jahren etablierte und artenschutzrechtlich bis dato nicht erfasste Artenspektrum (z. B. Zauneidechse, Wildbienen etc.) wäre gefährdet. Der 2009 festgeschriebene Übergang zum LSG wäre nicht mehr gegeben.  Das Ausgleichs- und Entwicklungsziel wäre somit nicht erreicht und ein erneuter Flächenausgleich notwendig. 

Abwägung zu 1.4:

Das Plangebiet ist aktuell landwirtschaftliche Ackerfläche und wird entsprechend intensiv bewirtschaftet und genutzt. Durch den geplanten Bolzplatz werden sich die Nutzung der betreffenden Fläche und die Einwirkungen auf die umgebenden Flächen verändern, jedoch nicht zwangsläufig verschlechtern. Aus Sicht der Gemeinde kann ein Bolzplatz mit extensiv gepflegten Wiesenflächen in den Randbereichen den Übergang zum LSG mindestens so gut bilden wie eine intensiv genutzte Ackerfläche. Die Planung trägt dem Umstand insbesondere dadurch Rechnung, dass im südlichen Geltungsbereich eine Fläche zur Anpflanzung von Sträuchern sowie im südöstlichen Bereich insgesamt sieben zu pflanzende Laubbäume festgesetzt werden und somit (erstmals) ein Übergang geschaffen wird.
Die geplanten Gebäude sind lediglich eingeschossig zulässig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es durch die vertikale Struktur zu einer Trennung und Verinselung der Ausgleichsfläche kommt. Die Baumkulisse südlich des Plangebietes stellt eine vertikale Struktur mit wesentlich mehr Einfluss auf die angrenzenden Flächen dar. Intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen haben für Kleinlebewesen wie Insekten oder Zauneidechsen ebenfalls eine trennende Wirkung. Die geplanten Gebäude werden im Osten in der Nähe zum Schwarzer Weg situiert, so dass die Erschließung, die Parkplätze und das Gebäude dort gebündelt werden und die trennende Wirkung minimiert wird. Anderseits bietet die Anordnung des Dorfgemeinschaftshauses eine gewisse Abschirmung des Bolzplatzes gegenüber der bestehenden Bebauung und dient somit dem Immissionsschutz.

Eine Beeinträchtigung der vorhandenen Ausgleichsfläche für den BP Mooswiesen ist zu vermeiden bzw. zu minimieren. Für den Bau der Ver- und Entsorgungsleitungen sind die Maßnahmen gem. Ziff. 4 der saP vom 12.09.2024 zu beachten. Da die betroffenen Flächen außerhalb des Geltungsbereichs liegen, wird folgende Formulierung in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen:

Die Wege in der Ausgleichfläche müssen zur Erschließung des Dorfgemeinschaftshauses aufgebaggert werden. Um zu gewährleisten, dass während dieser Baumaßnahme sämtliche Verbotstatbestände nach BNatschG ausgeschlossen werden, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
  • Die Wege auf denen gebaggert wird, sind seitlich mit Bauzäunen abzusperren
  • die Arbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit von Vögeln und außerhalb der Aktivitätsphase potenziell vorkommenden heimischen Amphibien und Reptilien im Zeitraum von 01. November bis 28./29. Februar (gemäß §39 (5) BNatSchG bzw. Art.16 (1) BayNatSchG) stattfinden. 
  • Alternativ zu den beiden Maßnahmen können, in Abstimmung mit der UNB, zur Vermeidung von vorhabenbedingten, artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen, die Baumaßnahmen durch eine ÖBB begleitet werden.

2. Artenschutz

2.1
Der Standort für die Bebauung befindet sich im Geltungsbereich der Weichholzaue Schwebelbach mit angrenzenden Niedermoorresten. Die Feldgehölze/Hecken im Ausgleichsbiotop und auf unmittelbar angrenzender Flur gehören zur Feldvogelkulisse. Der gesamte Geltungsbereich ist Lebensraum bedrohter, störungssensibler und auch saP-relevanter Arten:

  1. Avifauna: z. B. Nachtreiher, Grauspecht, Kleinspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht, Grünspecht, Buntspecht, Wasseramsel, Eisvogel, Neuntöter, Waldohreule, Schleiereule, Waldkauz, Baumfalke, Gelbspötter, Trauerschnäpper, Feldschwirl, Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz (Brutgebiet ca. 300 m südwestlich) etc. 
  2. Fledermäuse: z. B. Mopsfledermaus, Fransenfledermaus, Weißrandfledermaus etc.
  3. Säugetiere: z. B.  Mauswiesel, Hermelin, ggf. Haselmaus (wurde nicht untersucht) etc. 
  4. Reptilien: z. B. Zauneidechse (Samgraben und Ausgleichsfläche), Ringelnatter, Blindschleiche
  5. Insekten: vor allem Kleinschmetterlinge und Nachtfalter, deren Bestandserfassung 2024 im Rahmen des Vernetzungsprojektes „Moorachse“ beginnen soll und xylobionte Insektenarten

Die Stellungnahme wurde vom Vorsitzenden LBV in einem Telefonat mit dem Planungsverband am 16.02.2023 wie folgt ergänzt:

  • Vermutung, dass es sich im Umfeld des Plangebietes um einen FFH-Lebensraum-Typ handelt,
  • Hinweis auf das Moorachsen-Konzept
  • Hinweis, dass noch in diesem Jahr Kartierungen im angrenzenden Waldstück stattfinden
  • Frage, was die UNB zum Artenschutz äußert und ob es diesbezügliche Abstandsregeln gibt

Abwägung zu 2.1:

Nach Rücksprache mit der UNB handelt es sich beim Plangebiet, wie oben bereits angeführt, um keinen störungsfreien Bereich. Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche kommt es zu Einträgen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Geräuschimmissionen. Bodenerosion ist nicht ausgeschlossen. Der Schwarzer Weg ist zwar nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radverkehr freigegeben, dennoch wirkt bereits dieser Verkehr durch Bewegung, Lärm, Staub, Abgase auf die umgebenden Flächen ein. Die Ausgleichsflächen sind mit Fußwegen durchzogen, so dass diese auch der Erholungsnutzung dienen. Zudem ist davon auszugehen, dass Kinder in den Ausgleichsflächen spielen und Hunde mit und ohne Leine dort Gassi geführt werden. Solange die Marienmühle in Betrieb war, sind weitere Störungen zu verzeichnen gewesen. Auch in den Gärten der angrenzenden Grundstücke ist es zulässig zu grillen, zu feiern, zu spielen etc., so dass auch von dieser Seite mit Beeinträchtigungen der Ausgleichfläche zu rechnen ist.

Die Arten, welche sich auf den Flächen angesiedelt haben, sind demnach an Störungen gewöhnt. Individuelle Fluchtdistanzen von Individuen der gleichen Art sind in Abhängigkeit von deren Gewöhnung an eine Störung sehr unterschiedlich, (z.B. sind Fluchtdistanzen des Flussuferläufers an der Isar deutlich geringer als an der Ammer).

Um den Artenschutz sachgerecht in die Abwägung einzustellen, hat die Gemeinde eine saP beauftragt, deren Bericht vom 12.09.2024 nun vorliegt. Im Fazit kommt das Gutachten zu folgender Einschätzung:
„Die artenschutzrechtliche Prüfung (…) kommt (…) zu dem Ergebnis, dass die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die nachgewiesenen geschützten Arten nicht berührt werden, weil wegen der geringen Wirkempfindlichkeit bzw. der ausreichenden Entfernung zu dauerhaften Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sensibler Arten deren Zerstörung auszuschließen ist bzw. bei Beanspruchung in geringem Umfang die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gewahrt bleibt, für alle betrachteten Arten kein oder nur ein allgemeines Tötungsrisiko vorliegt oder Tötungen weitgehend vermieden werden können und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird und Störungen streng geschützter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG entweder nicht zu erwarten sind oder aber keine den Erhaltungszustand der Lokalpopulationen verschlechternden Auswirkungen haben.“
Nachgewiesene, geschützte Arten sind die Zauneidechse und zehn Vogelarten (Bachstelze, Dorngrasmücke, Feldsperling, Goldammer, Grünspecht, Haussperling, Mehlschwalbe, Schwarzspecht, Star, Stieglitz). Mithin sind zwei Arten, der in der Stellungnahme aufgeführten 31 Arten sicher nachgewiesen (Zauneidechse und Grünspecht).

Die Gemeinde gelangt daher zu der Einschätzung, dass der Betrieb des Bolzplatzes und des geplanten Dorfgemeinschaftshauses zu keinen signifikanten zusätzlichen oder andersartigen Störungen der Fauna führen. Zu vermeiden sind jedoch ungewohnte akustische und optische Reize wie beispielsweise Open Air-Konzerte mit Lautsprecherbeschallung oder das Abbrennen von Feuerwerk. Dies kann jedoch nicht auf Ebene der Bauleitplanung geregelt werden, sondern wird Bestandteil des Pachtvertrages. 
Die saP wird den Bauleitplanung als Gutachten beigefügt und deren Ergebnis in Festsetzung, Begründung und Umweltbericht eingefügt.

2.2
Der Druck auf Lebensraum und Fauna wird in den nächsten Jahren durch den „Ersatzbau“ der Höchstspannungsleitung durchs Inhauser Moos enorm zunehmen. Baustellenverkehr, Lärm und der zu erwartende Brutflächenverlust von über 50 ha machen gerade diesen Bereich (nicht das Grundstück selbst) zum Rückzugsgebiet für das Überleben vieler Tierarten.

Abwägung zu 2.2:

Der dargestellte Sachverhalt muss beim Ersatzbau der Höchstpannungsleitung bei der dortigen Planung entsprechend berücksichtigt werden.

Der Verzicht auf den Bolzplatz an dieser Stelle kann die Beeinträchtigungen nicht kompensieren. Schließlich handelt es sich beim Plangebiet um keinen störungsarmen Bereich, der – wie selbst dargelegt – nicht als Rückzugsgebiet für die beschriebenen Auswirkungen des TenneT-Ersatzneubaus wirken kann.

2.3
Die beschriebenen Ballfanggitter am Gehölzrand stellen ein Kollisionsrisiko für Fledermäuse, Vögel und Nachtfalter dar.

Die Stellungnahme wurde wie folgt ergänzt in einem Telefonat zwischen Vorsitzenden LBV und Planungsverband am 16.02.2023:
Die Ausgleichsfläche ist insektenreich und Futtergebiet für Fledermäuse, diese fliegen genau am Waldrand entlang über die Plangebietsfläche.

Abwägung zu 2.3:

Aus Sicht der Gemeinde ist ein Ballfangnetz jeweils hinter den Toren sinnvoll, damit Bälle nicht in die Ausgleichsflächen, den Schwarzer Weg bzw. in die angrenzenden Äcker gelangen und spielende Kinder hineinlaufen, um die Bälle wieder zu holen. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Gefahren werden höher eingestuft als die Beeinträchtigungen durch ein Ballfangnetz. 
Die Maschenweite des Ballfangnetzes ist so weit wie möglich und so eng wie nötig zu bemessen. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel, Fledermäuse oder Falter ist der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt. Eine weitere Minimierungsmaßnahme besteht darin, das Netz wie einen Vorhang zur Seite zu ziehen, wenn der Bolzplatz nicht genutzt wird.
Selbstverständlich wird auf einen ausreichenden Abstand zum Boden geachtet, so dass das Netz keine Barriere für Kleinsäuger wie Igel darstellt (was sich aber erübrigen dürfte, da ein Ballfang-Vorhang zu bevorzugen ist).

Auf die Errichtung eines Ballfangzauns als Vorhang wird künftig hingewiesen (C Hinweise), da dieser nach BayBO (Art 57 Abs. 1 Nr. 10c i.V.m. 2 Nr. 7 BayBO) genehmigungsfrei ist und keiner BPlan-Regelung bedarf. In den Festsetzungen werden die Bestimmungen zu Ballfangnetzen geändert. Deren Lage, Gestaltung und Höhe werden nicht mehr festgesetzt. Stattdessen sind in den Hinweisen formuliert: dass Ballfangnetze hinter den Toren des Bolzplatzes in Form von verschiebbaren Netzvorhängen vorzusehen sind. In der Begründung wird erläutert, dass damit den widersprüchlichen Vorgaben des Artenschutzes (Vermeidung von Störungen durch in die Ausgleichsfläche fliegende Bälle und gleichzeitig Kollisionsrisiko für z.B. Fledermäuse und Barriere für Kleinsäuger) optimal entsprochen werden kann.


Beispiel eines Ballfangvorhangs in der Gemeinde Schwaigen, Landkreis GAP (Lage des Fußballplatzes z.T im FFH-Gebiet und in Biotop-Fläche):

2.4
Lichtemissionen durch die Platzbeleuchtung sind schädlich für Insekten und Fledermäuse

Abwägung zu 2.4:

Aus Artenschutzgründen ist eine Beleuchtung (Flutlicht) am Bolzplatz bereits in den aktuellen Festsetzungen ausgeschlossen. Um die Beeinträchtigungen der Insektenfauna zu minimieren, ist für die Außenbeleuchtung des Dorfgemeinschaftshauses eine insektenfreundliche Beleuchtung festgesetzt. Die Ausgestaltung der Straßenbeleuchtung ist nicht Bestandteil der Bauleitplanverfahren. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gem. der saP vom 12.09.2024 zum künstlichen Licht werden eingehalten. 

Ein offizieller Spielbetrieb vergleichbar mit den auf Sportplätzen stattfindenden Spielen und Turnieren ist auf dem Bolzplatz nicht vorgesehen.

2.5
Die schalltechnische Untersuchung der Fa. Kottermair GmbH bezieht sich ausschließlich auf die Beeinträchtigung des Wohngebietes. Die Auswirkungen auf den Naturraum werden nicht beleuchtet. Das Schallszenario ist gefällig konstruiert. 

Abwägung zu 2.5:

Wie zu Ziff. 2.1 ausgeführt, handelt es sich um keinen störungsfreien Bereich. 
Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet (aktuelle Fassung 22.04.2024) und die von der Gemeinde und den FC Ottershausen als Pächter gewollten Betriebszeiten für Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus angepasst. Selbst mit diesen ggü. der alten Berechnung erweiterten Öffnungszeiten, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, das keine immissionsschutzfachlichen Belange bestehen, da die vom Gutachter empfohlenen Maßnahmen in der Planung vollumfänglich umgesetzt werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen (Ost-West-Ausrichtung beider Gebäude mit verbindender Wand und die nach Norden nachts zuschließenden Fenster) werden verbindlich festgesetzt. Zudem werden folgende Betriebszeiten in der Begründung aufgenommen:
Lt. Schallschutzgutachten sind folgende Zeiten möglich:
Bolzplatz 7-22 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus 10-24 Uhr, 
Die Gemeinde beabsichtigt eine Öffnung hauptsächlich von 19-23 Uhr an 3 Tagen die Woche, mit ca. 15 Personen sowie Sonderveranstaltungen zu anderen Nutzungszeiten mit max. 50 Personen. 
Die Begründung und der Umweltbericht werden dementsprechend angepasst. 

Gegenüber möglicher Beeinträchtigung des Naturraums infolge von Lärm fehlen einschlägige Regelwerke als Berechnungs- und Bewertungsgrundlage. Hier kann nur auf das Ergebnis der saP zurückgegriffen werden, wonach Schädigungs-, Tötungs- und Störungsverbote bei Berücksichtigung der Maßnahmen zu Beleuchtung, Baustellenmaßnahmen (außerhalb der Brutzeit und Sommerquartierszeit), Betriebszeiten (Lärm nicht während der Nachtzeit) und Zaun ggü. Eidechsenhabitaten ausgeschlossen werden können. Die empfohlenen Maßnahmen zum Artenschutz werden verbindlich im Bebauungsplan festgesetzt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

3. Verkehr
Die Anbindung der Fläche soll über den „Schwarzer Weg“ erfolgen. Ein vorwiegend landwirtschaftlich genutzter Wirtschaftsweg mit einem Durchfahrtsverbot und dem Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“. Zur Erschließung des geplanten Freizeitgeländes müsste der Weg für den allgemeinen Verkehr freigegeben oder in eine Anliegerstraße umgewidmet werden. Dies ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

3.1
Der Feldweg DoB befindet sich bereits im Landschaftsschutzgebiet und somit ist eine allgemeine Verkehrsfreigabe mit den Zielen des Landschaftsschutzes und des Grünzugs nicht vereinbar.

Abwägung zu 3 und 3.1:

DoB (Deckschicht ohne Bindemittel) bedeutet, dass die Deckschicht der Straße wassergebunden, nicht asphaltiert ist.

Der Schwarzer Weg ist als Ortsverbindungsstraße gewidmet. Er ist asphaltiert und nicht als wassergebundener Weg ausgebildet. Dies trifft auf den südlich des Plangebiets verlaufenden Mühlweg zu, der außerhalb des Geltungsbereichs ohne jede Erschließungsfunktion für den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus verläuft.
Durch das betreffende LSG und den Regionalen Grünzug führen auch andere öffentliche Straßen, die deutlich stärker befahren sind als der Schwarzer Weg.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Öffnung des Schwarzer Wegs bis zum Bolzplatz für den allgemeinen Verkehr dem Schutzzweck des LSG oder den Zielen des Regionalen Grünzugs entgegensteht.
Auf die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde, wonach keine Beeinträchtigung der Funktionen des Grünzuges und des Vorbehaltsgebietes gesehen werden, wird Bezug genommen. 

3.2
Die bisherige Praxis zeigt, dass der Weg täglich von einer erheblichen Anzahl von Fahrzeugen ohne Berechtigung genutzt wird und die Gemeinde dies duldet. Zumindest gibt es laut Auskünften der Anlieger keine von der Gemeinde veranlassten Kontrollen. Es ist offensichtlich, dass sich durch die Duldung bereits eine Abkürzung jenseits der B 13, mitten durch das Landschaftsschutzgebiet Inhauser Moos etabliert hat. Um die Auswirkungen auf Anwohner und Kinderspielplatz korrekt beurteilen zu können, wäre eine Verkehrszählung vorzulegen. 

Abwägung zu 3.2: 

Die aktuelle dargelegte (rechtswidrige) Nutzung des Schwarzer Wegs ist nicht Bestandteil der gegenständlichen Bauleitplanung und ist außerhalb des Verfahrens mit dem Ordnungsamt der Gemeinde zu klären.


3.3
Die Anzahl der geplanten Stell-/Parkplätze ist weltfremd. Selbst bei kleineren Veranstaltungen/Treffen gibt es keine Parkmöglichkeiten, die dem Bedarf annähernd gerecht werden. 

Abwägung zu 3.3:

Das Dorfgemeinschaftshaus und der Bolzplatz dienen ausdrücklich dem Bedarf aus dem Ortsteil, so dass davon auszugehen ist, dass der überwiegende Teil der Nutzer zu Fuß oder mit dem Rad kommen werden. Pkw-Fahrten für derart kurze Strecken sind absolut zu vermeiden. Deshalb darf und soll gerade kein überdimensioniertes Angebot für PKW-Verkehr geschaffen werden. Dies würde zweifelsohne genutzt. Bequeme Angebote für Pkw- Nutzung würden dazu führen, mehr Pkw-Verkehr zu erzeugen. Gleichzeitig entspricht die Anzahl der geforderten Stellplätze dem Gebot des Flächensparens, welchem bei der Planung ein großes Gewicht beigemessen wurde. Es ist zu betonen, dass es sich bei der Nutzung um ein durch Vereine aus dem Ortsteil betriebenen Treffpunkt handelt. . Die Nutzungsmöglichkeiten und -zeiten werden im Pachtvertrag entsprechend des Schallschutzgutachtens geregelt und in der Begrünung erläutert. 

Die Grundlage für den Stellplatzbedarf ist in der Begründung falsch widergegeben. Dort wurde die kommunalen Stellplatzsatzung als einschlägig angegeben. Tatsächlich sind dort keine Bolzplätze geregelt, der Nachweis müsste daher entsprechend der GaStellV erfolgen. Allerdings werden hier nur „Sportplätze ohne Besucherplätze (= Trainingsplätze)“ mit 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche aufgeführt. Da es sich um einen reinen Bolzplatz handelt, der nicht mit einem Sportplatz vergleichbar ist (dem entspricht auch die Regelung in der 18.BImSchV, wonach ein Bolzplatz nicht zu Sportanlagen gehört), ist eine Stellplatzberechnung für den Teil der öffentlichen Grünfläche entbehrlich. 
Einschlägig erscheint vielmehr der Stellplatzbedarf für das Dorfgemeinschaftshaus, der in Anlehnung an die Stellplatzanforderung für Gaststätten gemäß der Haimhauser Stellplatzsatzung ermittelt werden kann. Da es sich jedoch nicht um eine öffentliche Gaststätte handelt, sondern um einen vereinsgeführten Treffpunkt für den Ortsteil, ist ein Abschlag an Stellplätzen bzw. in der Berechnung bei der Größe des Gastraums vertretbar.

Stellplatz Gaststätte lt. Satzung:        Annahme Stellplatz Dorfgemeinschaftshaus (mit 115 m² GR, Gastraum ca. 60 m²)
je 15 m² Gastraum ein Stellplatz                = 4 Stellplätze

Aufgrund der Zielsetzungen der Gemeinde, gar nicht erst PKW- Verkehr zu erzeugen, wo dieser nicht nötig ist (zu Fuß, mit dem Rad), werden max. 4 Stellplätze (ca. 50 m²) und ausreichend Fläche zum Abstellen von Fahrrädern (ca. 40 m²) festgesetzt.

Sollte es wider Erwarten zu wildem Parken im LSG kommen, ist dem ordnungsrechtlich entsprechend zu begegnen.

Die Planzeichnung und Begründung werden entsprechend der geänderten Stellplatz-zahl (4 Pkw + 40 m² Fahrradabstell) und -berechnung angepasst.


3.4
Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen beeinträchtigt Anwohner, Vegetation und v. a. spielende Kinder durch massive Staubentwicklung, gerade in den trockenen Sommermonaten.


3.5
Zwangsläufig erhöht sich die Verkehrsgefährdung am Kinderspielplatz „Schwarzer Weg“


Abwägung zu 3.4 und 3.5:

Die Straße bis zum Bolzplatz ist bereits asphaltiert und weitgehend staubfrei. Das Verkehrsaufkommen wird nach wie vor gering sein. Das Dorfgemeinschaftshaus und der Bolzplatz sind insbesondere ein Angebot für die Bevölkerung von Ottershausen. Die Zielgruppe kann und sollte somit auf die Nutzung des Autos verzichten.

Der Spielplatz ist über die gesamte Länge eingezäunt. Zu- bzw. Ausgänge befinden sich im Norden und im Süden je einer. Im Vergleich hierzu befindet sich eine Vielzahl an Grundstücksausfahrten entlang der Mühlenstraße. Auch hier besteht die Gefahr, dass Kinder vor ein vorbeifahrendes Auto laufen. Die Gemeinde hält die Verkehrsführung über den Schwarzer Weg für die sicherere Variante, zumal die Öffnungszeiten des Dorfgemeinschaftshauses am Abend geplant sind, wenn sich zumindest kleinere Kinder nicht mehr und ggf. nur unter Aufsicht am Spielplatz aufhalten. 

3.6
Eine zusätzliche Nutzung der Mühlenstraße zur An- und Abfahrt und/oder als Parkmöglichkeit ist vorprogrammiert und kann nur durch Abschrankung verhindert werden. Als Miteigentümer des Feldweges am südlichen Ende der Mühlenstraße lehnt der LBV diese Nutzung ab. 

Abwägung zu 3.6:

Die Mühlenstraße ist nicht im Umgriff der Planung, genauso wie der Schwarzer Weg. In der Planung wird, nicht zuletzt über die Lage der Stellplätze eindeutig der Schwarzer Weg als Erschließungsstraße vorgesehen. Die zu Fuß und mit Rad kommenden Besucher können den Mühlenweg oder den Weg über die Ausgleichsfläche nehmen. 

Früher fungierte die Marienmühle als Treffpunkt der Vereine, um sie zu erreichen, fuhr – wer unbedingt fahren musste – über die Mühlenstraße. Eine Verschlechterung ggü. der heutigen/ früheren Situation kann durch den Bolzplatz und den i. d. R.  an drei Abenden geöffneten Dorfgemeinschaftshaus nicht erkannt werden.


Schlussbemerkung
Abschließend möchten wir ausdrücklich betonen, dass der LBV den Bedarf der Gemeinde anerkennt und die Bereitstellungsabsicht eines Bolzplatzes für Jugendliche sehr begrüßt. Deshalb empfehlen wir die Planung beider Projekte an einem Standort aufzugeben, um zumindest für die Jugend eine zeitnahe Lösung realisieren zu können. Des Weiteren empfehlen wir erneut bei künftigen Vorhaben die Naturschutzverbände bereits im Vorfeld in die Planungen einzubinden. Der Umwelttisch der Gemeinde Haimhausen wäre der geeignete Rahmen gewesen, um eine bessere Lösung zu finden und Kosten zu sparen.


Abwägung zu Schlussbemerkung:

Der Bedarf nach einem sozialen Treffpunkt für Jugend und Vereine im Ortsteil Ottershausen beschäftigt die Gemeinde seit 4 Jahren. Es wurden, unter Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Fachbehörden geeignete Standorte geprüft. Das Ergebnis wird nun bauleitplanerisch umgesetzt und im Verfahren alle Belange sachgerecht abgewogen. Zum gemeinsamen Standort wird auf die Abwägung zu 1.2 hingewiesen. Das Planungsziel der Gemeinde, den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus an einem Ort zu errichten, resultiert aus dem eindeutigen Ergebnis der Bürgerbefragung. Daher hält die Gemeinde im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung an der kombinierten Nutzung Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus am gewählten Standort fest, da kein anderer Standort für die kombinierte Nutzung verfügbar ist. Der Standortnachweis wurde in der Begründung geführt. Ein anderer Standort, auf welchem beide Nutzungen kombiniert untergebracht werden können, wurde nicht gefunden. Auch die untere Naturschutzbehörde war bei der Standortwahl im Vorfeld eingebunden, so dass diesbezügliche Herausforderungen, insbesondere bei der Flächenverfügbarkeit bekannt sind.

Die Mitglieder des LBV haben wie alle anderen Bürger im Rahmen der Umfrage Kenntnis über das geplante Vorhaben erhalten. Die Möglichkeit zum Dialog war somit gegeben – zumal das Beratungsgeschehen im GR aktiv verfolgt wird.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Planung wird in Planzeichnung und Festsetzung (2 Bauräume für Dorfgemeinschaftshaus und Lage mit verbindender Lärmschutzwand, nächtliche Fensterschließung, Änderung der Stellplatzfläche und Fahrradabstellflächen, Löschen Ballfangzaun), Hinweisen (zu den Wegen in der Ausgleichsfläche bezgl. Artenschutzmaßnahmen, zu Ballfangvorhang, Artenschutz) sowie in der Begründung (Verweis auf die saP, Stellplatzberechnung, Immissionsschutz und Betriebszeiten) geändert. Der Umweltbericht wird entsprechend angepasst.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.01.2025 09:21 Uhr