Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen
1.
Das geplante Dorfgemeinschaftshaus mit nördlich angrenzendem Bolzplatz soll südlich der am Ortsrand von Ottershausen gelegenen Ausgleichsflächen für das Baugebiet „Mooswiesen“ errichtet werden. Das Grundstück wird derzeit ackerbaulich genutzt, befindet sich aber sowohl im Regionalen Grünzug wie auch im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet gem. gültigem Regionalplan. Es handelt sich hier insgesamt gesehen um sensible Bereiche an der Naturraumgrenze zwischen Münchner Schotterebene und Tertiärem Hügelland. Die Fläche selbst liegt noch in der Schotterebene, die hier von großflächigen Vermoorungen (Dachauer und Inhauser Moos) mit entsprechend hoch anstehendem Grundwasser geprägt wird. Bereits 2009 bestanden daher hinsichtlich der damals geplanten Erweiterung des Baugebiets „Mooswiesen“ nicht nur seitens der uNB erhebliche Bedenken. Diese konnten seitens der Regionalplanungsstelle bei der Regierung von Oberbayern auch nur zurückgestellt werden, da die Gemeinde zu dieser Zeit keinen Zugriff auf andere, besser geeignete Flächen zu haben schien. Dies wurde mit der Maßgabe verbunden, hier nur eine maßvolle Bebauung mit eindeutig erkennbarem, endgültigem Ortsrand zu entwickeln.
Das südlich an das Planungsgebiet angrenzende Waldgebiet ist Teil der sog. Hanielflächen“, die Ende der 1990’er Jahre gemeinschaftlich von Landkreis, Gemeinde, Wasserwirtschaftsamt, Landesbund für Vogelschutz und Bund Naturschutz mit Fördermitteln des Bayerischen Naturschutzfonds und des Bezirks Oberbayern erworben und somit für den Naturschutz gesichert werden konnten. Der angesprochene Wald wurde dabei in Zusammenarbeit mit dem Forstamt weiter in standortgerechten Laubmischwald umgebaut.
Die geplante Nutzung – Dorfgemeinschaftshaus – wird zu einer erhöhten Frequentierung des betroffenen Grundstücks auch in den Abendstunden mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die unmittelbar angrenzenden naturschutzfachlich hochwertigen Flächen (Ausgleichsflächen am Ortsrand sowie die südlich gelegenen Grundstücke) führen.
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde bestehen daher hinsichtlich der Planung erhebliche Bedenken. Die Gemeinde sollte unbedingt nochmals prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, zumindest das Dorfgemeinschaftshaus, der Bolzplatz an dieser Stelle könnte noch akzeptiert werden, auf einem anderen, besser geeigneten Grundstück zu errichten. Nach unserer naturschutzfachlichen Einschätzung kommt dafür eigentlich nur Fl.Nr. 1354/3 an der Dachauer Straße (siehe auch Begründung zum Bebauungsplan, S. 8, Punkt 3.2 - Alternativenprüfung) in Frage.
Abwägung zu 1:
Aus Sicht der Gemeinde stellen der Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus keine Siedlungserweiterung dar. Diese Einschätzung wird von der höheren Landesplanungsbehörde in ihrer aktuellen Stellungnahme geteilt. Somit steht die aktuelle Planung in keinem Widerspruch zu den Zielen der Landes- und Regionalplanung und den Planungszielen des BP „Mooswiesen“. Dies ändert sich aus Sicht der Gemeinde auch dann nicht, wenn wie nun beabsichtigt, der Flächenanteil des Dorfgemeinschaftshauses als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt wird.
Das Planungsziel der Gemeinde, den Bolzplatz und das Dorfgemeinschaftshaus an einem Ort zu errichten, resultiert aus dem eindeutigen Ergebnis der Bürgerbefragung und der Art und Weise des beabsichtigten ehrenamtlichen Betriebs. Getrennte Standorte sind logistisch und organisatorisch nach Rücksprache mit den ehrenamtlichen Vereinen aufgrund mangelnder Kapazität nicht möglich. Daher hält die Gemeinde im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung an der kombinierten Nutzung Bolzplatz und Dorfgemeinschaftshaus am gewählten Standort fest, da kein anderer Standort für die kombinierte Nutzung verfügbar ist.
Der Standortnachweis wurde in der Begründung geführt. Ein anderer Standort, auf welchem beide Nutzungen kombiniert untergebracht werden können, wurde – auch nach erneuter Prüfung im Rahmen der Abwägung nicht gefunden. Auch die Untere Naturschutzbehörde war bei der Standortwahl im Vorfeld eingebunden, so dass diesbezügliche Herausforderungen, insbesondere bei der Flächenverfügbarkeit bekannt sind.
Die Nutzung der Fläche als Bolzplatz bedeutet für die angrenzenden naturschutzfachlich wertvollen Flächen im Vergleich zur intensiven landwirtschaftlichen Nutzung nicht zwangsläufig eine Verschlechterung. Die Flächen waren noch nie frei von jeglichen Störungen. Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche kommt es zu Einträgen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und Geräuschimmissionen. Bodenerosion ist nicht ausgeschlossen. Der Schwarzer Weg ist zwar nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Radverkehr freigegeben, dennoch wirkt bereits dieser Verkehr durch Bewegung, Lärm, Staub, Abgase auf die umgebenden Flächen ein. Die Ausgleichsflächen sind mit Fußwegen durchzogen, so dass diese auch der Erholungsnutzung dienen. Zudem ist davon auszugehen, dass Kinder in den Ausgleichsflächen spielen und Hunde mit und ohne Leine dort Gassi geführt werden. Solange die Marienmühle in Betrieb war, sind weitere Störungen zu verzeichnen gewesen. Auch in den Gärten der angrenzenden Grundstücke ist es zulässig zu grillen, zu feiern, zu spielen etc. so dass auch von dieser Seite mit Beeinträchtigungen der Ausgleichsflächen zu rechnen ist.
Die Arten, welche sich auf den Flächen angesiedelt haben, sind demnach an Störungen gewöhnt. Individuelle Fluchtdistanzen von Individuen der gleichen Art sind in Abhängigkeit von deren Gewöhnung an eine Störung sehr unterschiedlich, (z.B. sind Fluchtdistanzen des Flussuferläufers an der Isar deutlich geringer als an der Ammer).
Um den Artenschutz sachgerecht in die Abwägung einzustellen hat die Gemeinde eine saP beauftragt, deren Bericht vom 12.09.2024 nun vorliegt. Im Fazit kommt das Gutachten zu folgender Einschätzung:
„Die artenschutzrechtliche Prüfung (…) kommt (…) zu dem Ergebnis, dass die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die nachgewiesenen geschützten Arten nicht berührt werden, weil wegen der geringen Wirkempfindlichkeit bzw. der ausreichenden Entfernung zu dauerhaften Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sensibler Arten deren Zerstörung auszuschließen ist bzw. bei Beanspruchung in geringem Umfang die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gewahrt bleibt, für alle betrachteten Arten kein oder nur ein allgemeines Tötungsrisiko vorliegt oder Tötungen weitgehend vermieden werden können und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird und Störungen streng geschützter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG entweder nicht zu erwarten sind oder aber keine den Erhaltungszustand der Lokalpopulationen verschlechternden Auswirkungen haben.“
Nachgewiesene, geschützte Arten sind die Zauneidechse und zehn Vogelarten (Bachstelze, Dorngrasmücke, Feldsperling, Goldammer, Grünspecht, Haussperling, Mehlschwalbe, Schwarzspecht, Star, Stieglitz).
Die saP wird den Bauleitplanung als Gutachten beigefügt und deren Ergebnis in Festsetzung, Hinweise, Begründung und Umweltbericht eingefügt.
Die Gemeinde gelangt daher zu der Einschätzung, dass der Betrieb des Bolzplatzes und des geplanten Dorfgemeinschaftshauses zu keinen signifikanten zusätzlichen oder andersartigen Störungen der Fauna führen. Zu vermeiden sind jedoch ungewohnte akustische und optische Reize wie beispielsweise Open Air-Konzerte mit Lautsprecherbeschallung oder das Abbrennen von Feuerwerk. Dies kann jedoch nicht auf Ebene der Bauleitplanung geregelt werden, wird aber Bestandteil des Pachtvertrages werden.
2.
Höhe und Ausmaße der geplanten Ballfanggitter sind aus Gründen des Landschaftsbildes sowie des Artenschutzes kritisch zu sehen. Es muss in diesem Zusammenhang abgeklärt werden, ob dieses an dieser Engstelle ein Hindernis für querende Vogel- und Fledermausarten darstellen können und somit möglicherweise zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen können.
Abwägung Zu 2:
Aus Sicht der Gemeinde ist ein Ballfangnetz jeweils hinter den Toren sinnvoll, damit Bälle nicht in die Ausgleichsflächen, den Schwarzer Weg bzw. in die angrenzenden Äcker gelangen und spielende Kinder hineinlaufen, um die Bälle wieder zu holen. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Gefahren werden höher eingestuft als die Beeinträchtigungen durch ein Ballfangnetz.
Die Maschenweite des Ballfangnetzes ist so weit wie möglich und so eng wie nötig zu bemessen. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Vögel, Fledermäuse oder Falter ist der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt. Eine weitere Minimierungsmaßnahme besteht darin, das Netz wie einen Vorhang zur Seite zu ziehen, wenn der Bolzplatz nicht genutzt wird.
Selbstverständlich wird auf einen ausreichenden Abstand zum Boden geachtet, so dass das Netz keine Barriere für Kleinsäuger wie Igel darstellt (was sich aber erübrigen dürfte, da ein Ballfang-Vorhang zu bevorzugen ist)
Auf die Errichtung eines Ballfangzauns als Vorhang wird künftig hingewiesen (C Hinweise), da dieser nach BayBO (Art 57 Abs. 1 Nr. 10c i.V.m. 2 Nr. 7 BayBO) genehmigungsfrei ist und keiner BPlan-Regelung bedarf. In den Festsetzungen werden die Bestimmungen zu Ballfangnetzen geändert. Deren Lage, Gestaltung und Höhe werden nicht mehr festgesetzt. Stattdessen sind in den Hinweisen formuliert: dass Ballfangnetze hinter den Toren des Bolzplatzes in Form von verschiebbaren Netzvorhängen vorzusehen sind. In der Begründung wird erläutert, dass damit den widersprüchlichen Vorgaben des Artenschutzes (Vermeidung von Störungen durch in die Ausgleichsfläche fliegende Bälle und gleichzeitig Kollisionsrisiko für z.B. Fledermäuse und Barriere für Kleinsäuger) optimal entsprochen werden kann.
Beispiel eines Ballfangvorhangs in der Gemeinde Schwaigen, Landkreis GAP (Lage des Fußballplatzes z.T im FFH-Gebiet und in Biotop-Fläche):
3.
In die Festsetzungen sollte mit aufgenommen werden, dass für die Einsaaten außerhalb des Bolzplatzes Regiosaatgut des Ursprungsgebietes 16 zu verwenden ist.
Auf Seite 8 des Umweltberichtes fehlt in der Aufstellung der betroffenen Belange bei dem Punkt „Landschaftliches Vorbehaltsgebiet“ das Kreuz, da selbiges betroffen ist.
Abwägung zu 3:
Den Hinweisen wird nachgekommen und die Festsetzung 2.2 (bezgl. Saatgut) und entsprechend ergänzt. Der Umweltbericht S. 8 muss nicht angepasst werden, da hier das Landschaftsschutzgebiet benannt ist. Das Kreuz bei der Betroffenheit des Landschaftlichen Vorbehaltsgebietes ist bereits enthalten.