Das Kommunalunternehmen Liegenschaften wurde als Tochtergesellschaft der Gemeinde bei der überörtlichen Prüfung des BKPV zu den Geschäftsjahren 2014-2018 in die Prüfung einbezogen, folgende Beanstandungen wurden dabei erfasst:
Textziffer
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Bezeichnung
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33
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Personalgestellungsvertrag zwischen Gemeinde und KU wäre auf rechtliche Bestandskraft zu überprüfen
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Jahresabschluss 2016 nicht festgestellt; Entlastung des Vorstands ohne Feststellung des Jahresabschlusses 2016 ist unwirksam
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Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot); Eintragungspflicht im Handelsregister
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Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen wäre zu beachten
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37
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Jahresabschlüsse 2017 und 2018 wurden verspätet aufgestellt und geprüft
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Hierfür wurde eine Rechtsberatung bei Ernst&Young Law GmbH (EY) in Auftrag gegeben, um die Satzung anzupassen. Als Anhang beigefügt.
Im Wesentlichen hat EY die gewünschten Punkte umgesetzt sowie eine
- Stellungnahme zum Kontrahierungsverbot,
- Angleichung der Satzungen sowie Sonstige Änderungen/Anpassungen aus Hinweisen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) vorgenommen.
Dem KU Liegenschaften sollen zudem die bereits jetzt von ihm erbrachten Tätigkeiten (Reparatur, Modernisierung und Instandhaltung [baulich], Elektro, Heizung/Lüftung/Sanitär, Brandschutz) für bestimmte kommunale Gebäude übertragen werden. Dies soll insbesondere aus praktischen und rechtlichen Gründen erfolgen, um insoweit eine weitestgehend selbständige und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch das KUL zu ermöglichen. Hierfür bedarf es einer genaueren Definition der Aufgabenstellung innerhalb der Satzung.
Für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist es erforderlich, dass ein ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt vorliegt, welcher ausführlich und vollständig dem Finanzamt darzulegen ist. Die Satzungsänderung im Gemeinderat kann daher nur unter Vorbehalt einer verbindlichen Auskunft beschlossen werden. Die Satzungsänderung würde dann erst nach Ergehen der verbindlichen Auskunft umgesetzt werden, sodass auch eine etwaige Nichtsteuerbarkeit nach § 2b UStG so lange warten müsste.
Diese umfangreichen Änderungen bedürfen einer Überarbeitung der Unternehmenssatzung die eine Neufassung der Satzung rechtfertigen, die Gründungssatzung vom 16.11.2016 und die Änderungssatzung vom 01.03.2021 treten mit Genehmigung außer Kraft.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 16.04.2024 über die Änderungen beraten und einstimmig die Empfehlung ausgesprochen, die 2. Änderung inkl. dem Zusatz zur Aufgabenübertragung anzunehmen.