Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNrn. 231/121, 231/243 der Gemarkung Haimhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 13.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 13.05.2025 ö 1.5

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Tekturantrag zu einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNrn. 231/121 und 231/243 der Gemarkung Haimhausen ( Paul-Erbe-Straße 26, 85778 Haimhausen) vor.

Mit Bescheid vom 30.06.2022 wurde das im Betreff genannte Einfamilienhaus baurechtlich genehmigt. Vor Abschluss der Bauarbeiten wurde nun ein Tekturantrag zum Errichten eines Carports und einer Gartenhütte eingereicht.
Das Carport erhält eine Breite von 6,00 m und eine Länge von 6,00 m in dem Carport wird die Außeneinheit einer Luftwärmepumpe untergebracht. Das Carport ist mit einer Wandhöhe (WH) von 2,75 m und einem Flachdach geplant und erhält eine Breite von 6,00 m und eine Länge von 3,00 m. Die Gartenhütte wird an das Carport angebaut.

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hopfenbreite / Kleines Feld“ 9. Änderung (B-Plan). 
Ein Vorhaben im Geltungsbereich des B-Plans ist zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht wiederspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB). 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohlbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordert oder
  2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. Die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Tekturantrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.

  1. Überschreiten Bauraum nach Süden (Festsetzung A) 7.2 i.V.m. Plandarstellung:

Begründung: Die im B-Plan festgelegte Tiefe des Rangierraums (Fahrgasse) zwischen Grundstücksgrenze und Garage beträgt lediglich 5 m und wurde so auch im Genehmigunsplan durch die ursprüngliche Planerin eingezeichnet. Die Fahrgassenbreite für 90° (STP-Zufahrt) beträgt, gem. GAStellV, mind. 6,0 m. Der im B-Plan festgelegte Bauraum ist daher um ca.1,0 m zu „verschieben“. Im vorliegenden Fall beträgt die südliche Überschreitung des Bauraums (gem. B-Plan) lediglich 85 cm. Aufgrund der notwenigen Bauraumverschiebung nach Süden, überschreitet auch die Gartenhütte den ursprünglichen im B-Plan vorgesehenen Bauraum (Baugrenze) um ca. 85 cm. Im Bereich des neu definierten (verschobenen) Bauraum (lt. B-Plan Ga) soll die Gartenhütte erstellt werden. Diese befindet sich im zulässigen Bauraumkorridor von 9 m Länge.

Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A) 7.2 i.V.m. Plandarstellung ist ein Bauraum für Garagen festgesetzt. Der Bauraum beginnt im Abstand zu Nachbargrundstück 231/242 mit einem Abstand von 5,00 m (Fahrgasse). Gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) Satzung über Herstellung und Ablösung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie von Abstellplätzen für Fahrräder vom 15.12.2022 muss ein Stellplatz eine Breite von mind. 2,75 m haben. Die Fahrgassenbreite müsste daher bei einem Anfahrwinkel von 90° 6,00 m aufweisen (§ 4 Abs. 2 Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV). In der Plandarstellung des B-Plan sind aber nur 5,00 m vorhanden. Die geplanten Stellplätze sind daher nicht anfahrbar. Dies hat zur Folge, dass das Carport im Bauraum 1,00 m Richtung Süden verschoben werden muss und in Folge dessen die Gartenhütte unter Ausnutzung der Festgesetzten Bauraumlänge um 0,85 m aus dem Bauraum Richtung Süden hervortritt. Die Durchführung des B-Plans führt zu einer nicht beabsichtigten Härte auch sind durch die Befreiung nachbarliche Interessen nicht negativ betroffen und die Befreiung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 BauGB). 

Der Überschreitung des festgesetzten Bauraums um 0,85 m Richtung Süden kann das Einvernehmen erteilt werden.  

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  1. Errichten eines Carports statt einer Garage (Festsetzung A) 9.1 i.V.m. Plandarstellung:

Begründung: Bau eines Carport anstelle einer Garage.

Stellungnahme der Verwaltung: Unter der Festsetzung A) 9.1 i.V.m. Plandarstellung ist ein Bauraum für Garagen festgesetzt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 GaStellV handelt es sich bei einem Carport um eine offenen Garage.

Der Errichtung eines Carports kann das Einvernehmen erteilt werden. 

Datenstand vom 13.05.2025 09:44 Uhr