Datum: 14.10.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Schulaula
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:25 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen
1.1 Behandlung eingegangener Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.1.1 Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 13.09.2021
1.1.2 Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom 11.09.2021
1.1.3 Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 01.09.2021
1.1.4 Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 08.09.2021
1.1.5 Stellungnahme der Bayernets GmbH
1.1.6 Stellungnahme der Stadtwerke Unterschleißheim vom 16.09.2021
1.1.7 Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes vom 31.08.2021
1.1.8 Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising vom 15.09.2021
1.1.9 Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 07.09.2021
1.1.10 Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 07.09.2021
1.1.11 Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.08.2021
1.1.12 Stellungnahme des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) vom 27.08.2021
1.1.13 Stellungnahme des Bund Naturschutzes, Kreisgruppe Dachau, vom 15.09.2021
1.1.14 Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 06.09.2021
1.1.15 Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde vom 25.08.2021
1.1.16 Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, vom 30.08.2021
1.1.17 Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, vom 02.09.2021
1.1.18 Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Denkmalschutzbehörde, vom 17.09.2021
1.1.19 Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Technischer Umweltschutz, vom 10.09.2021
1.2 Behandlung eingegangener Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.3 Billigung des Entwurfs
1.4 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
2 Ehemaliges Brauereigelände - Konzeptvorstellung von Euroboden
3 Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 14.09.2021
4 Bericht des Bürgermeisters
4.1 Sachstand Erschließungsplanung "Nördlich des Amperbergs"
4.2 Vollzug der technischen Gewässeraufsicht
4.3 Termin an der B13 mit Staatssekretär Weigert wg. Gewerbegebiet
4.4 Termin der Bürgerversammlung 2021
5 Wünsche und Anregungen

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1. sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 25.06.2020, TOP 1, hat der Gemeinderat beschlossen, einen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für 380 kV-Freileitungen aufzustellen. Dieser Beschluss wurde in der Gemeinderatssitzung am 10.02.2021, TOP 3, modifiziert und konkretisiert. Ziel der Planung ist die Steuerung des Verlaufs einer künftigen Höchstspannungstrasse durch das Gemeindegebiet.

Das Büro LINKE+KERLING hat in der Folgezeit in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Engelmann von der Kanzlei Messerschmidt – Dr. Niedermeier und Partner PartmbB einen Vorentwurf zum „sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ ausgearbeitet, der in der Gemeinderatssitzung am 22.07.2021 vorgestellt wurde.

Diesem Vorentwurf hat der Gemeinderat sodann zugestimmt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

In der Zeit vom 13.08. bis 27.09.2021 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt; die der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 13.08.2021 bis 13.09.2021. Der Inhalt der hierzu eingegangenen Stellungnahmen wird dem Gemeinderat zur Behandlung und Abwägung vorgelegt.

Frau Linke und Herr Rechtsanwalt Engelmann werden in der Sitzung anwesend sein und für Fragen des Gremiums zur Verfügung stehen.

Nach Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen wird der Gemeinderat um Billigung des überarbeiteten Vorentwurfs des Teilflächennutzungsplans gebeten, der nun in Form eines Entwurfs vorliegt. Anschließend wird der Gemeinderat gebeten, die Verwaltung mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beauftragen.

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1.1. Behandlung eingegangener Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1

Sachverhalt

Gleichzeitig mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fand auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt.

Folgende Stellen wurden angeschrieben und entsprechend § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten:

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  3. Bayerischer Bauernverband
  4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  5. Bayernwerk Netz GmbH
  6. Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  7. Deutsche Bahn AG
  8. Deutsche Telekom AG
  9. Eisenbahnbundesamt
  10. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
  11. Erzbischöfliches Ordinariat München
  12. Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
  13. E-Werke Haimhausen
  14. Gemeinde Eching
  15. Gemeinde Fahrenzhausen
  16. Gemeinde Hebertshausen
  17. Gemeinde Röhrmoos
  18. Handwerkskammer für München und Oberbayern
  19. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
  20. Landratsamt Dachau - Kreisheimatpflegerin
  21. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  22. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
  23. Polizeiinspektion Dachau
  24. Regierung von Oberbayern – Luftamt
  25. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
  26. Regierung von Oberbayern – Regionsbeauftragter der Region 14
  27. Regionaler Planungsverband München
  28. Staatliches Bauamt Freising
  29. Stadt Unterschleißheim
  30. Stadtwerke Unterschleißheim
  31. Wasserwirtschaftsamt München
  32. Zweckverband zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim
  33. Abwasserzweckverband Unterschleißheim
  34. TenneT TSO GmbH
  35. Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern
  36. Die Autobahn GmbH des Bundes
  37. Deutsche Glasfaser
  38. Bayernets GmbH
  39. Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising Süd

Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  2. Bayerischer Bauernverband
  3. Deutsche Telekom AG
  4. Erzbischöfliches Ordinariat
  5. Evang.-luth. Kirchengemeindeamt München
  6. E-Werke Haimhausen
  7. Gemeinde Fahrenzhausen
  8. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
  9. Polizeiinspektion Dachau
  10. Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern
  11. Regierung von Oberbayern – Regionsbeauftragter der Region 14
  12. Stadt Unterschleißheim
  13. Zweckverband zur Wasserförderung Ober- und Unterschleißheim
  14. Abwasserzweckverband Unterschleißheim
  15. Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern
  16. Deutsche Glasfaser
  17. Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising Süd

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange teilten mit, dass keine Einwände, Hinweise o.ä. gegen die Planung bestehen, bzw. die Belange durch die Planung nicht berührt werden:

  1. Gemeinde Eching
  2. Gemeinde Röhrmoos
  3. Gemeinde Hebertshausen
  4. Wasserwirtschaftsamt München
  5. Regionaler Planungsverband München
  6. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

In den nachfolgenden TOP’s (1.1.1 bis 1.1.19) werden die eingegangenen Stellungnahmen dem Gemeinderat zur Behandlung und Abwägung vorgelegt.

Beschluss 1

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den hier beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB. Gleichzeitig nimmt er davon Kenntnis, dass nicht alle beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis, dass die Gemeinden Eching, Röhrmoos und Hebertshausen sowie das Wasserwirtschaftsamt München, der Regionale Planungsverband München und die Industrie- und Handwerkskammer für München und Oberbayern keine Einwände gegen die Planung vorgetragen haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.1. Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 13.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.1

Sachverhalt

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern teilte folgendes mit:

„…Anlässlich des Ersatzneubaus der Höchstspannungsleitung Oberbachern-Ottenhofen der TenneT TSO GmbH und der zwei hier angeführten Trassenverläufen auch im Plangeltungsbereich soll mit der vorliegenden Teilflächennutzungsplanung die Zulässigkeit von Stromtrassen innerhalb des definierten Geltungsbereichs zielgerichtet gelenkt werden um eine planerische Steuerung einer orts- und landschaftsbildverträglichen und gleichzeitigen Stromversorgung des Gemeindegebiets unter Berücksichtigung der Belange der kommunalen Planungshoheit zu erreichen.

Der 914 ha umfassende Geltungsbereich konzentriert sich dabei auf den südlichen Gemeindebereich von Haimhausen und damit auf ein Drittel der gemeindlichen Gesamtfläche; die zur Ausweisung vorgesehene Konzentrationsfläche umfasst 171 ha. Durch die von der TenneT TSO GmbH vorgeschlagene Nordvariante würde eine Siedlungsentwicklung (basierend auf den Siedlungsentwicklungsflächen des Regionalplans München) im Gemeindegebiet erheblich mehr beschnitten werden; die Südvariante wird vor diesem Gesichtspunkt als günstiger bewertet, zudem sich hier eine Bündelung mit weiteren schon bestehenden Infrastrukturen erreichen ließe.

Analog zu ihrer Stellungnahme von Juli 2021 im Beteiligungsverfahren zum Raumordnungsverfahren für das Vorhaben „Ersatzneubau 380/220 – kV-Leitung Oberbachern – Ottenhofen“ der Firma TenneT TSO GmbH und diese aufgreifend äußert sich die Handwerkskammer für München und Oberbayern wie folgt:

Die Konkurrenz um die Inanspruchnahme freier Flächen, Freiräume für Mensch, Tier und Natur sowie zum Teil hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen oder kulturell bedeutsamer Areale sind mit Nutzungsansprüchen, die dem Erhalt und dem Ausbau von Infrastrukturen dienen, konfrontiert. Der Bedarf nach Wohn-, Misch- und Gewerbegebieten insbesondere im Großraum München ist ebenfalls groß und es zeigt sich sehr deutlich der hohe Konkurrenzdruck im gesamten Untersuchungsraum des Ersatzneubaus sowie auch auf vorliegender räumlicher Ebene im Geltungsbereich der Teilflächennutzungsplanung. Die Darstellung der vielfältigen Betroffenheiten entlang des Leitungsverlaufs macht den Abwägungsprozess nachvollziehbar und verdeutlicht zugleich die Vielschichtigkeit der Gegebenheiten und Rahmenbedingungen, der eine raumordnerische Lösung, aber eben insbesondere auch die Konkretisierung durch die Planung auf Gemeindeebene Rechnung tragen muss. Der gewählte südliche Trassenkorridor in Gestalt der nun dargestellten Konzentrationszone ist damit in transparenter Weise begründet.

Wie auch in Zusammenhang mit dem Raumordnungsverfahren bitten wir darum, dass im Zuge des Leitungsneubaus auch einzelbetriebliche Interessen Berücksichtigung finden müssen, indem bestehende Betriebe in der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in ihren Expansionsabsichten nicht eingeschränkt werden dürfen (Bestandsschutz). Wir möchten gerne anregen, dass nach Möglichkeit Baubeginne, Bauzeiten sowie Einzelmaßnahmen rechtzeitig vor Ort für die Öffentlichkeit kommuniziert werden, damit sich Betroffene und Interessierte auf die Gesamtsituation einstellen können. Darüber hinaus sollte während der Bauphase eine angemessene verkehrliche Erreichbarkeit von betroffenen Betrieben durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Zudem sollte während der baulichen Maßnahmen gewährleistet sein, dass von den Maßnahmen betroffene Verkehrswege in ihrer Funktion nicht erheblich beeinträchtigt werden und möglichst befahrbar bleiben. Ein ausreichender Abstand zu bestehenden Verkehrswegen sollte eingehalten werden können, um deren Nutzung mit dem gewählten Trassenkorridor nicht einzuschränken. Wir bitten darüber hinaus auch besonderes Augenmaß auf die Weiterentwicklung der verkehrlichen Infrastruktur anzuwenden, sodass eine Zerschneidung wichtiger Entwicklungsachsen vorausschauend verhindert werden kann.“


Abwägung:
Mit der vorbereitenden Bauleitplanung sind keine negativen Auswirkungen auf einzelbetriebliche Interessen zu erwarten. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Es sind keine Änderungen im Teilflächennutzungsplan veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.2. Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG vom 11.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.2

Sachverhalt

Die Energienetze Bayern GmbH & Co.KG teilten folgendes mit:

„In dem o.g. Bereichen befinden sich Erdgasleitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG.

Wir bitten Sie folgendes zu beachten:

Gasleitungen wurden zur Sicherung ihres Bestandes in einem Schutzstreifen verlegt.
Im Schutzstreifen dürfen keine Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden.
Der Schutzstreifen darf nicht mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt werden.
Darüber hinaus dürfen keine sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Gasleitung beeinträchtigen oder gefährden.
So ist u.a. das Einrichten von Dauerstellplätzen (Campingwagen, Container) sowie das Lagern von Silage und schwer zu transportierenden Materialien unzulässig.

Zusätzlich ist das beigefügte Merkblatt (Schutzanweisung) zu beachten.

Vor Baubeginn ist die ENB rechtzeitig zu informieren und eine Gasleitungseinweisung ist einzuholen.

Anhang:
Übersichtsplan - Diese Angaben könne sich jederzeit ändern und ersetzen keine Gasleitungseinweisung.
Merkblatt (Schutzanweisung)

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erdgasleitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG.“

Abwägung:
Da die Ausweisung der Konzentrationsfläche lediglich den Bereich definiert, außerhalb dessen die Errichtung einer Höchstspannungsfreileitung unzulässig ist, wird dadurch noch kein konkreter Trassenverlauf festgelegt. Beeinträchtigungen der angeführten Belange sind mit der vorliegenden Planung nicht verbunden, da gegenüber der geltenden Rechtslage keine neuen Vorhaben zugelassen werden. 


Die Anlagen zur obigen Stellungnahme sind im Sitzungs- und Dokumentenarchiv hinterlegt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH & Co.KG zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Eine Änderung zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans ist nicht veranlasst. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.3. Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 01.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.3

Sachverhalt

Das Eisenbahn-Bundesamt teilte folgendes mit:

„…Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. 

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden vom Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen berührt.  In dem Gemeindegebiet von Haimhausen befindet sich die 110-kV-Bahnstromfernleitung Landshut – München – Pasing (Nr. 0411). Eigentümer der Leitung ist die DB Energie GmbH.

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Süd, Kompetenzteam Baurecht, Barthstr. 12, 80339 München, empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.“

Abwägung:
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Süd, Kompetenzteam Baurecht, wurde am Verfahren entsprechend beteiligt (siehe TOP 1.1.4). 110-kV-Bahnstromfernleitungen sind vom sachlichen Anwendungsbereich des Teilflächennutzungsplans nicht berührt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Eine Änderung zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans ist nicht angezeigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.4. Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 08.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.4

Sachverhalt

Die Deutsche Bahn AG hat wie folgt Stellung genommen:

„…Gegen den Vorentwurf „sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Innerhalb des Geltungsbereichs der o.g. Bauleitplanung verlaufen folgende planfestgestellte Leitungen:
  • 110 kV Bahnstromleitung Nr. 411 Landshut_Karlsfeld, Mast Nr. 720 bis 730
  • 110 kV Bahnstromleitung Nr. 419 Abwz. Röhrmoos, Mast Nr. 2 bis 14.

Seitens der DB Energie GmbH bestehen gegen das o.g. Verfahren keine Bedenken, wenn die in der Stellungnahme der DB Energie Az. I ET-S-S 3 Ba (411,419) (siehe Anlage) vom 03.09.2021 benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigt und eingehalten werden.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht,…, zu wenden.

Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.“

Im vorgenannten Schreiben der DB Energie GmbH vom 03.09.2021 wurde folgendes mitgeteilt:

„…
  1. Wir haben die o.g. Flächennutzungsplanänderung auf die Belange der DB Energie GmbH – hier: 110-kV-Bahnstromleitungen (Freileitungen) hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung verlaufen die o.g. planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitungen mit jeweils einem Schutzstreifen bis zu beidseits von je 30 m bezogen auf die jeweilige Leitungsachse, deren Bestand und Betrieb zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein muss.
  2. Maßgebend sind die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandenen Leitungstrassen.
  3. Innerhalb des Schutzstreifens muss mit Beschränkungen der Bauhöhen von Bauwerken (wie z.B. Gebäude, Wege, Straßen, Brücken, Verkehrs-, Entwässerungs-, Sport-, Freizeit-, Beleuchtungs-, Lärmschutz-, Signal-, Werbe-, Leitungs-, Bewässerungs- und Energieversorgungsanlagen sowie Lagerstätten, - halden usw.) gerechnet werden. Pläne für alle Bauwerke innerhalb der Schutzstreifen müssen uns deshalb durch den Maßnahmenveranlasser zur Überprüfung der Sicherheitsbelange vorgelegt werden. Für eine Spezifizierung der Einschränkungen sind Angaben über die geplanten Bauwerke hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung in Meter ü.NN (z.B. für Fahrbahnoberkanten, Erdoberkanten, Gebäudeoberkanten, Endwuchshöhen, Anlagenhöhen usw.) zwingend erforderlich.
  4. Die Standsicherheit der Bahnstromleitungs-Maste muss gewahrt bleiben. Innerhalb eines Radius von 9 m um die jeweilige Mastmitte dürfen Abgrabungen, Aufschüttungen, Bohrungen, Lagerungen von Materialien, Bebauungen und Bepflanzungen nicht durchgeführt sowie Verkehrsflächen nicht ausgewiesen werden. Das sich daran anschließende Gelände darf höchstens mit einer Neigung von 1:1,5 abgetragen werden.
  5. Die Zufahrt zu den Masten der o.g. Bahnstromleitungen muss jederzeit für LKW uneingeschränkt gewährleistet sein (ggf. notwendige Schleppkurven müssen für langsam fahrende 3-Achser-LKW ausreichend dimensioniert sein).
  6. Änderungen des Geländeniveaus – auch temporär – (wie z.B. durch Aufschüttungen, Lagerungen von Materialien, Stapelungen, Haufwerke usw.), dürfen innerhalb der Schutzstreifen nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
  7. Einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern kann innerhalb der Schutzstreifen nur im Rahmen bestehender Dienstbarkeiten bzw. schuldrechtlicher Verträge zugestimmt werden. Die Endwuchshöhe der Pflanzungen darf daher – ausgehend vom bestehenden Geländeniveau – in der Regel 3,5m nicht überschreiten. 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE 0105 und DIN EN 50341 in der jeweils aktuellen Fassung.

Wir bitten um weitere Beteiligung am Verfahren…“

Abwägung:
110-kV-Bahnstromfernleitungen sind vom sachlichen Anwendungsbereich des Teilflächennutzungsplans nicht berührt. Beeinträchtigungen der angeführten Belange sind im Übrigen mit der vorliegenden Planung auch deshalb nicht verbunden, da gegenüber der geltenden Rechtslage keine neuen Vorhaben zugelassen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplan sind nicht angezeigt. Eine Regulierung von 110 kV-Hochspannungsleitungen ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Diese sieht ausschließliche Konzentrationszonen für Höchstspannungsfreileitungen vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.5. Stellungnahme der Bayernets GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.5

Sachverhalt

Die Bayernets GmbH teilte folgendes mit:

„…im Geltungsbereich des o.g. Verfahrens – wie in den uns übersandten Planunterlagen dargestellt – befinden sich unsere Anlagen
  • Gastransportleitung Haimhausen - Finsing (AS29/2901) DN900/PN80 mit Begleitkabel
  • Gastransportleitung Haimhausen - Finsing (AS29/2902) DN900/PN80 mit Begleitkabel
  • Kabelschutzrohranlagen (a und 10 KSR) mit Lichtwellenleiterkabeln
  • Armaturengruppen Haimhausen, Haimhausen KH709.
Kabelmuffen und Kabelreserven können auch in größeren Abständen zur Gasleitung liegen. 

Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen müssen unbedingt ausgeschlossen werden.

Der Schutzstreifen unserer Leitungen ist jeweils 10m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert. Unter Einhaltung der unten genannten Auflagen haben wir keine Einwände gegen Ihr o.g. Verfahren. Wir bitten um weitere Beteiligung am o.g. Verfahren sowie die rechtzeitige Abstimmung von Detailplanungen im Bereich unserer Anlagen.

Wichtige Auflagen sind unter anderem:
  • Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen müssen unbedingt ausgeschlossen werden. Der Bestand und der ungehinderte Betrieb unserer Anlagen müssen auch in Zukunft uneingeschränkt gewährleistet sein. Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben.
  • Die Gastransportleitungen der Bayernets GmbH sind in der Regel mit einer Überdeckung von 1m verlegt. Niveauveränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig; die Mindestabdeckung der Gasleitung von 1m darf nicht unterschritten werden. 
  • Bauarbeiten in den Schutzstreifen unserer Gasleitungen sind nur einvernehmlich mit der Bayernets GmbH nach rechtzeitiger und genauer Abstimmung der Planung sowie nach vorheriger örtlicher Einweisung durch die Bayernets GmbH zulässig.
  • Um eine Beschädigung der Gastransportleitung auszuschließen, muss der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. muss durch andere mit uns abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung unserer Anlagen ausgeschlossen ist.
  • Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeit an Ort und Stelle geklärt werden, behält sich die Bayernets GmbH ausdrücklich vor.
  • Beim Ausbau bzw. Austausch und Neubau von Masten dürfen im schutzstreifen der Gastransportleitung keine Bauwerke und Bauten, jeglicher Art – z.B. Fundamente, Schächte, Verteilerschränke, (Licht-)Masten, Aufschüttungen, Schutzgerüste und dazugehörige Abspannungen etc. – errichtet werden; Bohrungen, das Anlegen von Schürfgraben und Ähnliches ist nicht zulässig. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, dürfen diese Arbeiten nur mit äußerster Vorsicht und nur nach rechtzeitiger vorheriger Abstimmung und örtlicher Einweisung ausgeführt werden.
  • Die Gastransportleitungen der Bayernets sind mit einem Kathodischen Korrosionsschutz versehen. Bei Maßnahmen zum Ausbau der Energieversorgungs-, Energieerzeugungs- und weiterer wirtschaftsrelevanter Infrastruktur muss eine möglichst Kurzzeit- und Langzeit-Beeinflussung dieses Systems unbedingt ausgeschlossen werden.
  • Aufgrund möglicher Auswirkungen auf unseren kathodischen Korrosionsschutz bei Kreuzungen (von erdverlegten Kabeln) ist ein lichter Mindestabstand von mind. 1m zur Gasleitung unbedingt einzuhalten; Kreuzungen sind grundsätzlich rechtwinklig durchzuführen; Stromkabel sind in den Schutzstreifen unserer Leitungen durchgängig in Schutzrohren zu verlegen.
  • Bei Parallelführungen sind die Infrastrukturlinien grundsätzlich außerhalb des Schutzstreifens unserer Gasleitungen zu verlegen. Eine Überlappung der Schutzstreifenflächen ist grundsätzlich auszuschließen.
  • Generell sind jegliche Beeinflussungen der Rohr- und Nachrichtenkabelanlage zu vermeiden. Bei einer Annäherung von weniger als 1000m gehen wir von einer Beeinflussung unserer Anlagen (z.B. Grenzwerte für Berührungsschutz [DIN EN 50443, AfK3 und TE7 der SfB], erhöhte Wechselstromkorrosion, verringerte Betriebssicherheit vom Begleitkabel etc.) aus, die technische Maßnahmen (z.B. Ableitung der Wechselspannungsbeeinflussung etc.) erfordern. Um Wechselstromkorrosion zu vermeiden, muss auf allen Leitungen der Bayernets ein Grenzwert von 10 Volt eingehalten werden. Dies wird mit Abgrenzeinheiten einschließlich Erdungsanlagen erreicht, die nach Regelwerk (DVGW GW 10) betrieben und permanent überwacht werden. Zur Vermeidung der Beeinflussung empfehlen wir präventive Maßnahmen (z.B. Verdrillungsmasten, Reduktionsleiter etc.), die seitens des Maßnahmenträgers vorzusehen sind.
  • Sollte aufgrund einer höheren Spannungsbeeinflussung jedoch ein erhöhter Aufwand (siehe DVGW GW 22 Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitung im Einflussbereich von Hochspannungsdrehstromanlagen, bzw. GW 28 Wechselstromkorrosion) zur Ableitung des induzierten Stromes notwendig werden, weisen wir Sie vorsorglich darauf hin, dass wir von einer Kostentragungspflicht der TenneT TSO GmbH als verursachenden Vorhabensträger ausgehen.

Wir weisen vorsorglich auf folgende Kosten hin:

  1. Vor Umsetzung der Maßnahme:
  • Dokumentation des Ist-Standes
  • Komplette Neubetrachtung des gesamten Schutzabschnittes der Leitung (Neuberechnung der Wechselspannungsbeeinflussung)
  • Errichtung von zusätzlichen Abgrenzungseinheiten (Lang- sowie Kurzzeit) einschließlich der Erdungsanlagen

  1. Nach Umsetzung der Maßnahme:
  • Nachweis der Wirksamkeit/ Abnahme durch einen Sachverständigen der KKS

Vor Beginn der Maßnahme ist nach Abstimmung der Detailplanung ggf. eine Kostenübernahmeerklärung erforderlich.

Speziell zum Thema Kathodischer Korrosionsschutz (KKS) wenden Sie sich bitte an unseren Ansprechpartner unter der Telefonnummer 089/890572-350.
Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen 13 Lagepläne M 1:1000 unserer Leitungen und Kabel in diesem Bereich. Eine genaue Angabe der Leitung ist jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich. In unseren Plänen und Dateien ist der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen können von uns nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien werden von uns ausschließlich für Ihre jetzige o.a. Maßnahme zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Ein Exemplar unserer Broschüre „Regeln und Auflagen zum Schutz von Gasleitungen und Kabeln“ fügen wir zu Ihrer Information bei. 

Auf Anlagen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG weisen wir hin.
Planauskünfte erhalten Sie bei: Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Frankenthaler Str. 2, 81539 München, Telefon: 089/68003-415, Fax: 089/680003-419, E-Mail: netzdokumentation@energienetze-bayern.de oder online unter http://www.energienetze-bayern.de/netz/online-planauskunft.html .

Auf LWL-Kabel der Interoute Germany GmbH weisen wir hin.
Auskünfte über diese Anlagen erhalten Sie bei: Interoute Germany GmbH; Leitungsauskunft: Leitungsauskunft: Albert-Einstein-Ring 5, 14532 Kleinmachnow, E-Mail: LEITUNGSAUSKUNFT@interoute.com .“

Die oben genannten Plananlagen werden lediglich dem Gremium als Anlage beigefügt; der Öffentlichkeit werden diese aus den in der vorzitierten Stellungnahme beschriebenen Gründen nicht zur Verfügung gestellt. Die weitere Anlage wird im Sitzungs- und Dokumentenarchiv hinterlegt.


Abwägung:
Anlagen der Bayernets GmbH, insbesondere unterirdische Leitungsanlagen, sind vom sachlichen Anwendungsbereich des Teilflächennutzungsplans nicht berührt. Beeinträchtigungen der angeführten Belange sind im Übrigen mit der vorliegenden Planung auch deshalb nicht verbunden, da gegenüber der geltenden Rechtslage keine neuen Vorhaben zugelassen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernets GmbH zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans sind nicht angezeigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.6. Stellungnahme der Stadtwerke Unterschleißheim vom 16.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.6

Sachverhalt

Die Stadtwerke Unterschleißheim teilten folgendes mit:

„…wir sind im Teilbereich Inhauser Moos für die Wasserversorgung zuständig und weisen nur darauf hin, dass der Leitungsbestand gesichert sein muss.“

Abwägung:
Durch die vorbereitende Bauleitplanung wird nicht in den Leitungsbestand eingegriffen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Stadtwerke Unterschleißheim zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans sind nicht angezeigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.7. Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes vom 31.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.7

Sachverhalt

Die Autobahn GmbH des Bundes hat folgendes mitgeteilt:


„Die A92 wird zwischen AD M.-Feldmoching und AK Neufahrn 6-streifig ausgebaut. Nach Durchsicht der Unterlagen hat der geplante Trassenverlauf der Höchstspannungsleitung keine Auswirkungen auf das Projekt A92. Der Korridor liegt außerhalb der Maßnahme der Autobahn, auch im Bereich der Anschlussstelle Unterschleißheim. Dennoch wird darum gebeten auch in der weiteren Planung der Trasse, den 6-streifigen Ausbau mit dem Umbau der beiden Anschlussstellen zu berücksichtigen und zu hinterlegen. 

Die Autobahn GmbH Niederlassung Südbayern geht davon aus, dass das Staatliche Bauamt Freising auch beteiligt wird. Der Korridor der Trasse verläuft über die Maßnahme „Ausbau B13“, welche im Bundesverkehrswegeplan 2030 als vordringlicher Bedarf enthalten ist.“

Abwägung: 
Es erfolgte eine telefonische Abstimmung des Büros Linke+Kerling mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Autobahn GmbH des Bundes am 02.09.2021 mit nachstehender Aussage: Die Stellungnahme war rein informativ. Solange nicht vom angegebenen Korridor abgewichen wird, sind aus Sicht der Autobahn GmbH des Bundes keine Bedenken angemeldet. Eine Einarbeitung der Angaben wird seitens der Autobahn GmbH des Bundes nicht erwartet.

Das Staatliche Bauamt wurde entsprechend beteiligt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Eine Änderung zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans ist nicht angezeigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.8. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising vom 15.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.8

Sachverhalt

Das Staatliche Bauamt Freising teilte folgendes mit:

Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Straßenbauamts München keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamts noch Straßenplanungen hiervon berührt werden. 

Ziele der Raumordnung und Landesplanung,
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:
-keine-

Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, 
die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes:
Das Staatliche Bauamt Freising plant in den kommenden Jahren den 4-streifigen Ausbau der B13 zwischen der A92 (AS Unterschleißheim) und Maisteig.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen,
die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
-keine-

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
-keine-

Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Freising -Servicestelle München zu übersenden.“

Abwägung:
Der geplante Ausbau der B13 ist bekannt und wird zur Kenntnis genommen. Die Ausweisung der Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen macht diesbezüglich keine Vorgaben. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Eine Änderung zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans ist nicht angezeigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.9. Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 07.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.9

Sachverhalt

Die Bayernwerk Netz GmbH teilte folgendes mit:

„Im Gemeindegebiet befinden sich flächennutzungsplanrelevante Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH.

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt dazu Stellung:

110-kV-Freileitung

Im Geltungsbereich befindet sich die Hochspannungsfreileitung Ltg. Nr. J278 (Mast 52-60) mit einer Leitungsschutzzone von 25,00 m beiderseits der Leitungsachse. Sowie die Hochspannungsfreileitung Ltg. Nr. J193(Mast Nr. A40-A41) mit einer Leitungsschutzzone von 27,50 m beiderseits der Leitungsachse.

Zu den bestehenden Anlagen ist der im Flächennutzungsplan genannte Ersatzneubau der 380/220/110-kV Oberbachern-Ottenhofen im Gemeinschaftseigentum TenneT/Bayernwerk geplant. Auch beim Ersatzneubau ist eine Teilmitführung von 110-kV-Stromkreise der Bayernwerk Netz GmbH erforderlich. Weiterhin ist auch der Wiederanschluss unserer Hochspannungsfreileitung, Ltg. Nr. J193 im Zuge des Planvorhabens der TenneT zu gewährleisten. Zur Untersuchung der Trassenkorridore ist der Vorhabensträger TenneT verantwortlich. Durch die o.g. Maßnahmen können zudem Anpassungen am bestehenden 110-kV-Netz erforderlich werden. 

In diesem Zusammenhang verweisen wir zudem auf unseren Netzausbauplan 2021 der alle 110-kV-Maßnahmen der Bayernwerk Netz GmbH mit einem Zeithorizont der nächsten 10 Jahre darstellt. Der Netzausbauplan ist öffentlich und wird jährlich aktualisiert (siehe https://www.bayernwerk-netz.de/de/bayernwerk-netz-gmbh/netzausbau/netzausbauplan.html

Aktuell sind folgende Vorhaben der Bayernwerk Netz GmbH im Planungsgebiet geplant:

Lfd Nr.389

Maßnahme
Netzentwicklung Raum München Nord I – Reaktivierung und Einführung zwei neuer Stromkreise in das UW Unterschleißheim 

Kurze Projektbeschreibung
Reaktivierung der BAGE-Stromkreise auf der HöS/HS-Gemeinschaftsleitung Ottenhofen-Oberbachern (B108,B108B) und Auflösung der Parallelschaltung zwischen UW Eching und UW Garching (J193), Neubau eines 110-kV-Kabels vom Mast A 3 (J193) bis UW Garching, 80-°C-Ertüchtigung und Zubeseilung von zwei Stromkreissystemen der Leitung J193 im Abschnitt vom Mast A 40 bis zum UW Unterschleißheim, Erweiterung des UW Unterschleißheim um zwei, des UW Garching um ein und des UW Oberbachern um eine 110-kV-Schaltfeld

Projektstatus
Konkrete Planung

Lfd. Nr. 390

Maßnahme
Netzentwicklung Raum München Nord I -Einführung der 110-kV-Verbindung UW Unterschleißheim – Freising West

Kurze Projektbeschreibung
Neubau einer 110-kV-Freileitung vom Mast 50 (J278) bis zum UW Unterschleißheim und Einführung der Leitung J 193 ins UW Unterschleißheim

Projektstatus
Konkrete Planung

Lfd. Nr. 391 

Maßnahme
Netzentwicklung Raum München Nord II – Verstärkung der BAGE-Stromkreise der HöS/HS-Gemeinschaftsleitung Ottenhofen-Oberbachern

Kurze Projektbeschreibung
Verstärkung der BAGE-Stromkreise der HöS/HS-Gemeinschaftsleitung Ottenhofen – Oberbachern (B108) auf 2er Bündel Finch, Neubau von 110-kV-Freileitungen zur Einführung der neuen Stromkreise in die UW Unterschleißheim (J193) und UW Oberbachern (B108B)

Projektstatus
Konkrete Planung

Wir bitten Sie, auch folgende allgemeine Hinweise zu beachten:
Bitte übernehmen Sie die Trassen der Hochspannungsanlagen mit der dazugehörigen Schutzzone in den Flächennutzungsplan. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.

Hinsichtlich der, in der angegebenen Schutzzone bestehenden Bau- bzw. Pflanzbeschränkungen, machen wir darauf aufmerksam, dass uns die Pläne für alle Bau- und sonstigen Maßnahmen rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Bebauungen, aber auch für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen usw.

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich auch zwei flächennutzungsplanrelevante Trafostationen im Bereich „Inhausen“, wir bitten auch hier um Aufnahme in die Unterlagen. Hierzu haben wir einen weiteren Lageplan beigelegt. 

Nach unserem Kenntnisstand ist im Gemeindebereich als Netzbetreiber bzw. Träger öffentlicher Belange auch die E-Werke Haniel Haimhausen OHG tätig. Für die Vollständigkeit bzw. Richtigkeit dieser Angaben übernehmen wir allerdings keine Gewähr.“

Anmerkung der Verwaltung: Der Netzausbauplan 2020 der Bayernwerk Netz GmbH wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 15.10.2020 (TOP 1) vorgestellt und erörtert. Auch wurde hier auf die Schnittstellen, die sich im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau der Höchstspannungsleitung durch die TenneT ergeben, eingegangen.

Die Anlagen zur Stellungnahme werden im Sitzungs- und Dokumentenarchiv hinterlegt.

Abwägung:
Diese Informationen sind bekannt und wurden bereits aus dem Erläuterungsbericht der TenneT TSO GmbH zum Raumordnungsverfahren übernommen und in die Texte mit eingearbeitet. Die Konzentrationsfläche bezieht sich ausschließlich auf Höchstspannungsfreileitungen. Für Hochspannungsfreileitungen werden in der Planung keine Vorgaben formuliert.

Die E-Werke Haniel OHG wurden am Verfahren beteiligt, gaben jedoch keine Stellungnahme ab (siehe TOP 1.2).

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die 110 kV-Hochspannungsleitungen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Höchstens einzelne Kreuzungspunkte und Anschlüsse sind betroffen. Die Regelungswirkung des vorliegenden Teilflächennutzungsplans beschränkt sich ausschließlich auf die Ausschlusswirkung von Höchstspannungsfreileitungen außerhalb der Konzentrationsflächen im Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans. Der Stellungnahme wird insoweit nachgekommen, als dass die bestehenden 110 kV-Hochspannungsleitungen der Bayernwerk Netz GmbH als nachrichtliche Übernahmen in den Entwurf des Teilflächennutzungsplans in die Planzeichnung und Legende aufgenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.10. Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 07.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.10

Sachverhalt

Die TenneT TSO GmbH teilte folgendes mit:

„…die übermittelten Unterlagen über den Erlass eines sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen Haimhausen haben wir gesichtet. 

Ihrer Planung widersprechen wir (§ 7 Satz 1 und 2 BauGB) ausdrücklich und nehmen dazu nach einer kurzen Darstellung zum Sachverhalt (unter 1.) wie folgt Stellung (siehe .2, 3. und 4.):

  1. Betroffene Vorhaben der TenneT TSO GmbH 
Die TenneT TSO GmbH als Betreiberin von Energieversorgungsnetzen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans (TeilFNP) verläuft die 380/220/110-kV-Leitung Oberbachern-Neufinsing, Ltg. Nr. B108. Zugleich verläuft das im Raumordnungsverfahren befindliche Vorhaben Nr. 47 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) auf Ihrem Gemeindegebiet. Die Darstellungen des TeilFNP betreffen ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des Entwurfs und dessen Begründung den Verlauf des Vorhabens Nr. 47 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes „Oberbachern-Ottenhofen“ auf Ihrem Gemeindegebiet. Konkret planen Sie die Ausweisung einer Konzentrationszone gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinsichtlich der Alternativtrasse „Haimhausen Süd“.

  1. Rechtliche Unzulässigkeit
Der Erlass eines TeilFNP zur Darstellung von Konzentrationszonen für Höchstspannungsfreileitungen durch eine Gemeinde ist unzulässig. Als Gemeinde sind Sie nicht berechtigt, im Flächennutzungsplan Vorrangflächen mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. „Konzentrationszonen“) für überregionale Versorgungleitungen darzustellen. Denn die in §§ 29 bis 37 BauGB sind aufgrund des in § 38 Satz 1 BauGB normierten Fachplanungsvorrangs nicht anwendbar. Daher handelt es sich bei der Höchstspannungsleitung bereits nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, das Gegenstand einer Ausweisung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sein könnte. Ungeachtet dessen, fehlt ein einschlägiger Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB. Es fehlt damit die originäre bauleitplanerische Planungszuständigkeit für die der Fachplanung zugeordneten Höchstspannungsleitung Oberbachern-Ottenhofen mit bundesweiter Bedeutung.

Abwägung:
Bei Höchstspannungsfreileitungen handelt es sich um Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, die in den Anwendungsbereich des § 38 BauGB fallen. § 38 S. 1 HS. 1 BauGB führt zwar dazu, dass die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde an einem Planfeststellungsverfahren oder sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung beteiligt wird. Dennoch entfalten die §§ 29 bis 37 BauGB jedenfalls mittelbare Wirkung auf Vorhaben i.S.d. § 38 BauGB. Gem. § 38 S. 1 HS. 2 BauGB sind städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Diese Vorschrift – die der Sicherung und Aufrechterhaltung des in Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung dient und der daher verfassungsrechtliches Gewicht beizumessen ist – führt dazu, dass die Vorgaben der kommunalen Bauleitplanung als Belang mit in die fachplanerische Abwägung einzustellen ist. Die §§ 30 ff. BauGB fungieren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei als zu berücksichtigende Orientierungshilfen (BVerwG, U. v. 04.05.1988, Az. 4 C 22/87). Zusätzlich findet im Anwendungsbereich des § 38 BauGB gem. § 38 S. 2 BauGB die Anpassungspflicht öffentlicher Planungsträger an den Flächennutzungsplan gem. § 7 BauGB weiterhin Anwendung. Danach sind öffentliche Planungsträger an die Vorgaben eines Flächennutzungsplans gebunden, soweit sie dem Plan nicht widersprochen haben. Ein Widerspruch ist gem. § 7 S. 5 BauGB wiederum nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen.
Trotz des grundsätzlichen in § 38 BauGB normierten Fachplanungsprivilegs hat der Träger der Fachplanung die Vorgaben der kommunalen Bauleitplanung mindestens in den Abwägungsvorgang einzustellen, im Fall des § 7 BauGB sogar zwingend zu beachten.
§ 38 BauGB führt somit nicht zu einem Ausschluss der §§ 29 bis 37 BauGB, sondern lediglich zu einer Abschwächung der Rechtswirkungen. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verweist für seinen Anwendungsbereich auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, also auch Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Bei Höchstspannungsfreileitungen handelt es sich um Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen. Der kommunale Plangeber schafft durch die vorliegende Planung einen zusätzlichen öffentlichen Belang, der im Rahmen der Fachplanung Berücksichtigung finden muss und dem das Gewicht der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten kommunalen Planungshoheit beizumessen ist. Die beabsichtigte Teilflächennutzungsplanung verfolgt zulässige Ziele. Die Einwendung der rechtlichen Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

 
  1. „Inhaltliche Mängel
Aber auch unabhängig von der Unzulässigkeit der Darstellung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen fehlt es dem Vorentwurf des TeilFNP an einer gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

  1. Insbesondere schränkt die ausgewiesene Konzentrationsfläche des TeilFNP die Planungs- und Entscheidungsmöglichkeiten des im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) in der Anlage unter Nr. 47 aufgeführten und derzeit im Raumordnungsverfahren befindliche Vorhaben Oberbachern-Ottenhofen aus folgenden Gründen erheblich ein:

  • Ihr TeilFNP beschränkt sich im Wesentlichen auf den zum Raumordnungsverfahren eingereichten Korridor der Variante „Haimhausen Süd“. Der Alternativkorridor „Haimhausen Nord“ wird im Ergebnis Ihrer Prüfung in sehr knappen Worten als raumunverträglich angesehen und nicht dargestellt. Wie in den Unterlagen zum Raumordnungsverfahren im Variantenvergleich (Anlage F) dargestellt, ist eine eindeutige Festlegung auf einen Korridor „Haimhausen Nord“ oder „Haimhausen Süd“ – anders als Sie es darstellen – nicht möglich. Dieser Bewertung liegen sowohl raumordnerische Belange als auch Umweltbelange (siehe dazu nachfolgend) zu Grunde.“

Abwägung:
Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorgenommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG untersucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungsfreileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und -bewertung ist der Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sogenannten Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstand – einer Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaft – wird die potentielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Trassen augenscheinlich günstiger als die andere. Somit kann eine zweite Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans entwickelt werden. Hier ist im Ergebnis die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante, die die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschneiden und einschränken würde. Zudem ist bei der Südvariante eine Bündelung mit weiteren Versorgungsleitungen, z.B. mit vorhandenen Freileitungen, aber auch mit linearen Infrastrukturen, z.B. Bundesautobahn A92, möglich. Eine Neubelastung sowie eine Zerschneidung von bisher unberührten Landschaftsausschnitten kann somit vermieden werden. Private Belange konnten durch Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB oder am Erörterungstermin vorgebracht werden, sodass diese im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Hier erfolgten keine Einwendungen. Haimhausen Nord wurde im Zuge der Alternativenprüfung als Möglichkeit aufgeführt. Kriterien, die aus Sicht der Gemeinde gegen die Variante Haimhausen Nord sprechen, werden kompakt wiedergegeben. Die Bewertungsmethodik (Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans) mit Schutzgutbewertung und Raumwiderstand ergab keinen Vorzug für eine der beiden Varianten. Erst nach Einbeziehung der zukünftigen Siedlungsentwicklungen und der kommunalen Planungsabsichten stellt sich die Variante Haimhausen Süd als seitens der Gemeinde weiterzuverfolgende Trassenvariante dar. Die Einwendungsführerin verkennt in ihrer Einwendung die zugrunde liegende Entscheidung. Die Gemeinde fällt mit der vorliegenden Planung gerade eine eigene planerische Entscheidung und führt keine reine Alternativenprüfung anhand von öffentlichen Belangen durch. Es ist gerade das Wesen der kommunalen Bauleitplanung, nach Abwägung der betroffenen Belange sich für eine bestimmte Planung zu entscheiden und dadurch planerische Vorgaben zu schaffen. Dass in diesem Zuge bestimmten Belangen der Vorzug gegenüber anderen Belangen gegeben wird, ist gerade Ausfluss der den Kommunen in Art. 28 Abs. 2 GG überantworteten Aufgabe der kommunalen Planungshoheit. Es geht vorliegend um eine – im Rahmen des Abwägungsgebots – freie planerische Entscheidung der Gemeinde. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insofern von einer planerischen „Gestaltungsfreiheit“ (BVerwG, U. v. 12.12.1969, Az. 4 C 105.66, Rn. 20, zitiert nach juris). Es ist somit unzutreffend, dass die Gemeinde die Nordvariante als „raumunverträglich angesehen“ hat, vielmehr fällt die Gemeinde mit der Entscheidung für eine südliche Trasse nach intensiver Abwägung der betroffenen Belange eine eigene planerische Entscheidung.



  • „Das Vorhaben Oberbachern-Ottenhofen umfasst im Bereich der Gemeinde Haimhausen auch die Wiederherstellung der Anbindung der derzeit auf der Bestandsleitung mitgeführten 110-kV-Leitung des Bayernwerks an das UW Unterschleißheim. Ziel der TenneT ist es eine mit dem Bayernwerk sinnvolle Lösung für den ausgewiesenen Raum des Teilflächennutzungsplans zu erarbeiten. Dies kann aber erst im Zuge der vertiefenden Planung in Richtung Planfeststellungsverfahren entwickelt werden. Durch die Festlegung der Konzentrationsfläche im Süden werden sowohl der TenneT als auch dem Bayernwerk Möglichkeiten genommen, alle möglichen Alternativen unvoreingenommen zu prüfen.“

Abwägung:
Die Regelungswirkung des vorliegenden Teilflächennutzungsplans beschränkt sich ausschließlich auf die Ausschlusswirkung von Höchstspannungsfreileitungen außerhalb der Konzentrationsflächen. Die Konzentrationsfläche bezieht sich ausschließlich auf Höchstspannungsfreileitungen. Hierdurch wird die Alternativensuche für den Verlauf einer 110 kV-Leitung nicht beeinträchtigt. Ferner sind 110 kV-Hochspannungsleitungen nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Eine unvoreingenommene Prüfung des Verlaufs von 110 kV-Leitungen wird durch die vorliegende Planung daher nicht beeinträchtigt.


  1. „Entgegen § 1 Abs. 7 BauGB stellt der Vorentwurf auch die rechtlichen Voraussetzungen für unser Vorhaben und maßgebliche Belange nicht dar. Das Abwägungsgebot ist das zentrale Gebot rechtsstaatlicher Planung. Es ist gleichermaßen bestimmend für den planerischen Entscheidungsvorgang wie auch für die Beurteilung des Ergebnisses der Planung. Nach der Rechtsprechung muss insoweit eine Abwägung stattgefunden haben, es müssen alle erforderlichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen worden sein, die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden und der Ausgleich der Belange muss sachangemessen erfolgen (siehe zum Ganzen Krautzberger, in: EZBK, BauGB vor § 1 Rn.27, beck-online). Wesentlich ist dabei vor allem auch die Zusammenstellung des „Abwägungsmaterials“, d.h. die Ermittlung und Bewertung der von der jeweiligen Planung berührten öffentlichen und privaten Belange, die hier unseres Erachtens unzureichend erfolgt ist. Nachfolgende gehen wir daher thematisch auf die relevanten Inhalte des TeilFNP ein, welchen wir aus unserer Sicht widersprechen müssen.“

Abwägung:
Die Gemeinde beabsichtigt eine sachgerechte Berücksichtigung des einzustellenden Abwägungsmaterials, weist aber darauf hin, dass nach Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Belange eine eigene planerische Entscheidung der Gemeinde zu treffen ist, bei der sie eigene Bewertungsschwerpunkte setzen darf und – dies entspricht dem Wesen einer planerischen Entscheidung – bestimmten Belangen den Vorzug gegenüber anderen Belangen geben muss.


„Erdverkabelung
Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Formulierung „denkbare Erdverkabelung“ (S.3 der Begründung zum TeilFNP) fehlerhaft ist. Die Möglichkeit einer Erdverkabelung im Bereich der Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung ist in § 4 BBPlG abschließend geregelt. Außerhalb der dort sog. Pilotprojekte ist eine Erdverkabelung nicht zulässig (BVerwG Beschluss vom 27.07.2020 – 4 VR 7/19, Rn.103ff). Das Vorhaben Oberbayern-Ottenhofen gehört nicht zu den in der Anlage zum BBPlG mit „F“ gekennzeichneten Pilotprojekten.“

Abwägung:
Die derzeitige gesetzliche Regelung zur Ausführung von Erdverkabelungen ist der Gemeinde bekannt. Diese ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Hierzu wird keine Aussage getroffen. Der Teilflächennutzungsplan behandelt ausschließlich Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen. Die Gemeinde weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass nach ihrer rechtlichen Auffassung – insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Beschlusses des BVerwG vom 27.07.2020 (Az. 4 VR 7/19 u.a.) – eine Erdverkabelung im Anwendungsbereichs des EnLAG zwar nicht von der Planfeststellungsbehörde verlangt werden kann, die Genehmigung einer Erdverkabelung aber gerade nicht ausgeschlossen wäre, soweit der Vorhabenträger eine Erdverkabelung als die vorzugswürdige Variante betrachtet und entsprechend beantragt.


„Zusätzliche Trasse durch die Nordvariante
In der Begründung Ihres TeilFNP wird angegeben, dass mit der Variante „Haimhausen Nord“ eine zusätzliche Trasse geschaffen würde, da die Bestandstrasse als 110 kV-Leitung (Bahnstrom) verbliebe (s.10). Wir gehen davon aus, dass mit der 110 kV-Leitung die Leitung der Bayernwerke gemeint ist, die auf dem Gestänge der 380-kV-Bestandsleitung derzeit mitgeführt wird. Die Bahnstromleitung der DB Energie kreuzt die Bestandsleitung der TenneT zwischen M 32 und M 33 sowie zwischen M 36 und 37 im Bestand und wird für den Ersatzneubau nicht angetastet. Ebenso wenig wird die 110 kV-Leitung der Bayernwerke zwischen M 35 und 36 nach Freising angetastet. Für die auf dem Gestänge der 380kV-Bestandsleitung derzeit mitgeführte 110 kV-Leitung der Bayernwerke wird im Zuge der vertiefenden Planungen in Vorbereitung auf das Genehmigungsverfahren eine sinnvolle Lösung gesucht. Dies bedeutet nicht zwangsweise, dass die 110 kV-Leitung auf dem Bestandsgestänge der 380 kV-Leitung verbleibt und eine zweite Leitungstrasse geschaffen wird. Unser Anliegen ist eine raum- und umweltverträgliche, wirtschaftliche sowie rechtlich zulässige Lösung zu finden, die für den ohnehin schon vorbelasteten Raum eine Entlastung darstellen kann.“

Abwägung:
Der Hinweis auf die fehlerhafte Bezeichnung der angesprochenen 110 kV-Leitung als „Bahnstrom“ ist zutreffend. Gemeint ist die 110 kV-Leitung der Bayernwerk Netz GmbH, die auf dem Gestänge der 380 kV-Bestandsleitung derzeit mitgeführt wird. Die Begründung wird entsprechend angepasst. Inwiefern die 110-kV-Leitung weiter auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung mitgeführt werden kann, oder auf dem jetzigen Gestänge verbleibt, kann erst durch eine vertiefte Planung festgestellt werden. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Doppelbelastung durch einen Teilrückbau der Bestandstrasse und den Ersatzneubau bestünde und zum derzeitigen Planungsstand nicht ausgeschlossen werden kann und vom der Einwendungsführerin auch explizit nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr wird im Erläuterungsbericht der TenneT TSO GmbH zum Raumordnungsverfahren auf Seite 23 wortwörtlich auf die „Einkürzung der Bestandsmaste 32-39 um die Höchstspannungsebenen“ und da Bestehenbleiben der 110-kV-Traversen an den Bestandsmasten verwiesen. Bei einer Realisierung der Südvariante wird auf einen vollständigen Rückbau der Bestandsmasten inklusive der 110-kV-Traversen hingewiesen (siehe Seite 24 im Erläuterungsbericht).
Auch wenn nach den Angaben der Einwendungsführerin im Fall der Realisierung der Nordvariante eine Doppelbelastung durch zwei verbleibende Trassen nicht zwingend auftreten muss, wird dieser Gefahr angesichts der vorliegenden Unterlagen im Raumordnungsverfahren und der Äußerungen der Einwendungsführerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit beigemessen. Dieser Umstand wird – unter der Berücksichtigung, dass auch im Fall der Nordtrasse ein vollständiger Rückbau der Bestandstrasse nicht ausgeschlossen ist – in die Abwägung eingestellt. Die nicht auszuschließende Doppelbelastung ist dabei nicht letztentscheidend für die Trassenwahl der Gemeinde, stellt aber in Gesamtschau und Abwägung aller betroffenen Belange einen weiteren Grund dar, der zu Gunsten der Südtrasse in die Abwägung eingestellt wird.


„Schutzgut Mensch und Wohnumfeld
Die Konzentrationsfläche für Höchstspannungsleitungen wird im Hinblick auf das Schutzgut Mensch und Wohnumfeld u.a. aus der Empfindlichkeit des Wohnumfeldes abgeleitet. In der Restriktionsanalyse (Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans) werden die Aussagen zum Wohnumfeld im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2020) zugrunde gelegt und entsprechend Abstandsflächen (Puffer) um Wohngebäude und Wohngebiete gelegt.* Die Abstandsflächen sind in der Anlage 7a dargestellt. In der Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans werden sie als „Mindest-Abstandsflächen“ bezeichnet. Der Verwendung dieser Begrifflichkeit wird widersprochen. Es handelt sich bei den in Nr. 6.1.2 LEP (2020) in Bezug auf den Neubau und Ersatzneubau von Hochspannungsleitungen festgelegten Abstände zu Wohngebäuden um einen Grundsatz der Raumordnung, der – anders als Ziele der Raumordnung – der Abwägung zugänglich ist. Außerdem handelt es sich bei den im LEP festgelegten Abstandsvorgaben auch dem Wortlaut („sollen“) nach schon nicht um feste Werte, die einzuhalten sind, sondern um eine Regelvermutung, die besagt, dass bei Einhaltung der Abstandswerte eine ausreichende Wohnumfeldqualität gewährleistet ist. Das schließt gerade nicht aus, dass eine Unterschreitung in Bezug auf die in Ziff. 6.1.2.1. Spiegelstrich in a) bis c) genannten (Wohn-)nutzungen zulässig sein kann. Im Übrigen ist insoweit unklar, warum bei der Aufzählung auf S. 13 der Anlage 1 auf „Gebiete mit dauerhaftem Aufenthalt von Menschen“ Bezug genommen wird. Diese Kategorie findet sich im LEP (2020) in Ziff. 6.1.2 nicht. Dort wird auf Wohngebäude und Wohnnutzungen abgestellt. Auch unter b) werden konkrete Nutzungen genannt (Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen). Allein auf diese Nutzungen bezieht sich der Wortlaut des LEP (2020). Weitere Nutzungen sind demnach nicht von dem Grundsatz der Raumordnung erfasst, der wie bereits ausgeführt, der Abwägung zugänglich ist. 

*Entgegen der methodischen Vorgehensweise in Anlage 1 beziehen sich die 400m Abstandswerte des LEP Bayern auf Wohngebäude in Gebieten, in denen Wohnen nicht nur ausnahmsweise zulässig ist. In Mischgebieten ist Wohnnutzung zulässig, daher wäre der 400m Abstandswert anzuwenden. In der Bestandskarte Mensch (Anlage 7a) sind aber offensichtlich Mischgebiete mit einem Abstandspuffer von 400m versehen.“

Abwägung:
Anmerkung: Der Verweis in der Fußnote der Stellungnahme (unter *aufgeführt) ist in sich widersprüchlich. In der vorliegenden Bewertung in Karte 7b wurden die Mischgebiete mit 200m gepuffert. Die Abstandsvorgaben aus dem LEP, Ziff. 6.1.2 lauten: „Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, es sei denn Wohngebäude sind dort nur ausnahmsweise zulässig.“ In Mischgebieten sind Wohngebäude allgemein zulässig, deshalb ist hier die 400 m-Vorgabe anzuwenden. (Nicht darunter fallen beispielsweise Gewerbegebiete, da dort (Betriebsleiter-)Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind.) Der Einwand wurde geprüft. Die Bewertung wird insofern korrigiert, als in Karte 7b nun ein 400 m Puffer zu Mischgebieten vorgesehen wird, entsprechend der Vorgaben unter Ziff. 6.1.2 des LEP. Der Puffer um Mischgebiete wird von 200 m auf 400 m erhöht. Dementsprechend ändert sich auch der Raumwiderstand geringfügig (minimal größere Flächen mit Einstufung „hoch“, was augenscheinlich jedoch nicht wahrnehmbar ist). Auch wenn es sich bei den Abstandswerten laut LEP (2020) um Regelvermutungen handelt, stellt die Einhaltung dieser den bestmöglichen Schutz des Menschen dar. Wie bereits erläutert, ist der Schutz der Menschen besonders zu berücksichtigen. Daher wird die Einstufung mit „hoch“ von der Gemeinde bewusst weiter beibehalten.
Die Anwendung der Vorgaben von Ziff. 6.1.2 des LEP wird von der Gemeinde dabei als sachgerechtes Abwägungskriterium – und entgegen der Auffassung der Einwendungsführerin gerade nicht als Ausschlusskriterium (vgl. hierzu z.B. das Überspannungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 26. BImSchV bei der Prüfung des Schutzguts „Mensch“) – behandelt.



„Wegen der dem Grundsatz der Raumordnung zu Grunde liegenden Abweichungsmöglichkeit wäre das Restriktionsniveau bzw. die Empfindlichkeit nicht – wie in Ihrem Entwurf – als hoch sondern als mittel anzusetzen. Die durch die hohe Empfindlichkeit entstandene hohe Gewichtung des Schutzgutes Mensch in der Begründung zur Ableitung der Konzentrationsfläche für Hochspannungsleitungen wird insofern widersprochen. Aus der Unterlage zum Raumordnungsverfahren, Anlage A, Raumverträglichkeitsstudie lässt sich die Bedeutung der Einhaltung der Abstandswerte für den Wohnumfeldschutz bei der Gewichtung der Trassenvarianten nicht ableiten. Beide Trassenkorridore Haimhausen Nord und Haimhausen Süd sind in etwa gleichwertig. Es verbleiben bei der Gesamtbetrachtung jeweils zwei Wohngebäude im Außenbereich, für die der Wohnumfeldschutz nicht gewährleistet ist (siehe Unterlagen zum Raumordnungsverfahren, Anlage A, Raumverträglichkeitsstudie, Kap. 6.3.3.5 und 6.3.3.6).“

Abwägung: 
Die Gewichtung dieser obliegt im Rahmen einer sachgerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde. Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorge­nommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG unter­sucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungs-Freileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und –bewertung ist der Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstand einer Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaftwird die potenzielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Trassen augenscheinlich günstiger als die Andere. Somit kann eine zweite Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes entwickelt werden. Hier ist im Ergebnis die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante, die die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschneiden und einschränken würde. Zudem ist bei der Südvariante eine Bündelung mit weiteren Versorgungsleitungen, z. B. vorhandenen Freileitungen, aber auch linearen Infrastrukturen, z. B. Bundesautobahn A 92, möglich. Eine Neubelastung sowie eine Zerschneidung von bisher unberührten Landschaftsausschnitten kann somit vermieden werden. Private Belange konnten durch Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB oder am Erörterungstermin am 20.09.2021 vorgebracht werden, sodass diese im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Hier erfolgten keine Einwendungen. Haimhausen Nord wurde im Zuge der Alternativenprüfung als Möglichkeit aufgeführt. Kriterien, die aus Sicht der Gemeinde gegen die Variante Haimhausen Nord sprechen werden kompakt wiedergegeben. Die Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan, mit Schutzgutbewertung und Raum­widerstand ergab keinen Vorzug für eine der beiden Varianten. Erst nach Einbeziehung der zukünftigen Siedlungsentwicklung und der kommunalen Planungsabsichten stellt sich die Variante Haimhausen Süd als seitens der Gemeinde Haimhausen weiterzuverfolgende Trassenführung dar. Für die Gemeinde Haimhausen ist der Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger auch in zukünftig mit einer Wohnnutzung vorgesehenen Siedlungsgebieten, hier Misch­gebieten, von besonderer Bedeutung. Die Gemeinde sichert sich durch die Planung insbesondere auch langfristig ihre – auch im Regionalplan vorgesehenen – Entwicklungsmöglichkeiten. An der Gewichtung der Pufferflächen um Wohngebäude mit der Einstufung „hoch“ in der Karte 7b wird daher unverändert festgehalten. 


„In der Begründung zum Teilflächennutzungsplan wird ausgeführt, dass „im Ergebnis (einer ersten Abwägungsgrundlage) keine der beiden Trassen augenscheinlich günstiger als die andere“ sei (Begründung des TeilFNP S.7). Durch die Hinzunahme weiterer Gesichtspunkte, nämlich von Siedlungsentwicklungsflächen laut Regionalplan München (14) sei in einer zweiten Abwägungsgrundlage „die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante“ (Begründung des TeilFNP S.8). Dieser zweiten Abwägungsbegründung wird widersprochen. Die Siedlungsentwicklungsflächen liegen außerhalb des Trassenkorridors der Variante Haimhausen Nord. Mit den LEP-Abstandswerten von 400 m soll indirekt den Kommunen Entwicklungsmöglichkeiten, z.B. für Bau-, Gewerbe- und Erholungsgebiete, gegeben werden. Innerhalb des Korridors für die Variante Haimhausen Nord lässt sich eine Trasse entwickeln, so dass ein Abstand von 400 m zu vorhandenen Gebieten mit Wohnnutzung eingehalten werden kann und sich die Siedlungsentwicklungsflächen innerhalb des 400 m-Puffers befinden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschnitten oder und eingeschränkt würde. Im Übrigen ist die methodische Vorgehensweise, die Siedlungsentwicklungsflächen ebenfalls mit einem Abstandswert von 400m zu puffern, nicht im Einklang mit den Aussagen des LEP (2020). Soweit geplante Wohnbauflächen zu berücksichtigen sind, gilt dies nur für Gebiete, „die gemäß den Bestimmungen eines Bebauungsplans vorgenannten Einrichtungen oder dem Wohnen dienen“.“

Abwägung:
Die künftige Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein weiteres Kriterium, das neben den acht Schutzgütern des UVPG Berücksichtigung in der Abwägung finden muss. Ansonsten würden durch die Trassenplanung zukünftige Entwicklungs­möglichkeiten der Gemeinde, insbesondere in Bezug auf Wohnbauland, erheblich eingeschränkt bzw. verhindert werden. Da es sich um zukünftige kommunale Planungen handelt, kann die Gebietskategorie noch nicht festgelegt werden. Um alle Gebietskategorien ermöglichen zu können, werden die Siedlungsentwicklungsflächen mit 400 m gepuffert, um dort auch unein­geschränkt Wohnnutzung zu ermöglichen. Hiervon ausgenommen ist das für eine Sicherung zukünftiger Arbeitsplätze ebenfalls bereits angedachte Gewerbe­gebiet an der B 13.

„Schutzgut Mensch-Immissionen
Für den vorsorgenden Immissionsschutz stellt alleine die 26. BImSchV die gesetzliche Grundlage dar. Die LEP Abstandswerte (LEP 2020) dienen dem Wohnumfeldschutz. Bei der Baubiologischen Faustregel (s. Begründung des TeilFNP S. 8) handelt es sich um keine Fachkonvention oder Ergebnis einer wissenschaftlichen Studie, sondern um eine persönliche Einschätzung eines Baubiologen (https://www.baubio-logisch.de/abstand-zu-hochspannungsleitungen/), die von den Wissenschaftlichen Diensten Deutscher Bundestag zitiert werden. Nach der 26. BImSchV, Verordnung über elektromagnetische Felder, sind bei einer Frequenz von 50 Hz unter Berücksichtigung § 3 Niederfrequenzanlagen und dem Anhang 1a die Grenzwerte von 5 kV/m für die elektrische Feldstärke und 100 µT für die magnetische Flussdichte einzuhalten. Die Vorgaben der 26. BImSchV sind für Hochspannungsfreileitungen zwingend einzuhalten. Die Grenzwerte zur Beurteilung von gesundheitlichen Risiken oder Beeinträchtigungen sind dort verbindlich geregelt. Diese Grenzwerte dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und begrenzen die elektromagnetischen Einwirkungen in Bereichen für den dauernden Aufenthalt der allgemeinen Bevölkerung auf eine elektrische Feldstärke von 5 Kilovolt pro Meter (kV/m) und auf eine magnetische Flussdichte Mikrotesla (µT). Die Vorgaben der 26. BImSchV orientieren sich an der Empfehlung Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) du sind geeignet, akute Beeinträchtigungen der Gesundheit wirksam zu verhindern. Sie werden zudem laufend von der Bundesstrahlenschutzkommission überprüft. Alle Höchstspannungsanlagen (also auch Erdkabel und Umspannwerke) von der Vorhabenträgerin werden so geplant, errichtet und betrieben, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten werden. Dies geschieht auch bei der theoretisch maximalen Auslastung, die in der Regel nur an wenigen Stunden im Jahr auftritt, direkt unter der Leitung. Diese Grenzwerte zum Schutze des Menschen vor Niederfrequenzanlagen gewährleisten laut dem Bundesamt für Strahlenschutz nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand bei Einhaltung dieser Grenzwerte einen Gesundheitsschutz der Bevölkerung auch bei Dauereinwirkung. Der einzuhaltende Grenzwert von 100 µT wird nämlich einen Meter über dem Erdboden direkt unterhalb der Leitung gemessen. Dieser Grenzwert wird hierbei am tiefsten Punkt einer Freileitung gemessen, welcher sich im Regelfall in Spannfeldmitte zwischen zwei Masten befindet. Selbstverständlich hält auch die neue – ebenso wie die bisherige Leitung – alle vorgeschriebenen Grenzwerte der 26. BImSchV ein und unterschreitet diese zum Teil deutlich. Dafür wird bei der Planung der Leitung Sorge getragen. Eine Gesundheitsgefährdung kann daher entsprechend aktuell geltender wissenschaftlicher Erkenntnis auch als langfristige Folge ausgeschlossen werden.“

Abwägung:
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird vorausgesetzt. Eine Unterschreitung der Grenzwerte wird für positiv erachtet. Die Begründung wird dahingehend angepasst, dass unter Nennung der Quelle darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der genannten Faustregel um „eine“ baubiologische Faustregel handelt.


„Schutzgut Mensch-Erholung
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erholung sind in den Unterlagen zum Raumordnungsverfahren die Querung von „regionalen Grünzügen“ und „landschaftlichen Vorbehaltsgebieten“ sowie von „Erholungsräumen“ bewertet worden (Anlage A, Raumverträglichkeitsstudie S, 18 und Anlage B, Umweltverträglichkeitsstudie S. 33). In der Anlage 1 zur Begründung der Konzentrationsfläche werden diese Kategorien nicht berücksichtigt, obwohl dies entscheidende Kategorien der Raumordnung zur Sicherung der Erholungsnutzung im Raum sind, sondern nur Landschaftsschutzgebiete und Flächen für die ortsnahe Erholung mit Erreichbarkeit um Wohngebäude in 10 bzw. 15 Minuten. Damit wurden wesentliche Kategorien der Raumordnung mit Bedeutung für die Erholung in der Begründung für den Teilflächennutzungsplan nicht einbezogen.“

Abwägung:
Raumordnerische Gesichtspunkte sind nicht zwingend fachliche Kriterien zur Bewertung der Empfindlichkeit einer Landschaft. Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu eigen gemacht. Die genannten weiteren übergeordneten Planungsvorgaben sind aber in der Abwägung berücksichtigt und in Begründung und Umweltbericht offengelegt.


„Schutzgut Landschaft
In der vorgelegten UVS besteht eine Vermischung zwischen den Schutzgütern „Landschaftsbild“ und „Kultur und Sachgüter“. Dadurch findet eine fachlich nicht nachvollziehbare Doppelbewertung von Sichtachsen und landschaftsprägenden Baudenkmälern in den Schutzgütern „Landschaftsbild“ und „Kultur und Sachgüter“ im Gutachten statt (Anlage 2 UVP Bericht; Kap. 3.5, S.17, folgende).“

Abwägung:
Anmerkung: Es liegt keine UVS sondern ein Umweltbericht vor. Die Aussagen der Stellungnahme beziehen sich hingegen nicht auf den Umweltbericht, sondern auf die Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“). Die Wahl der Kriterien sowie auch die Gewichtung dieser obliegt der Gemeinde. Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorgenommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG untersucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungs-Freileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und –bewertung ist der Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans („Bewertungs­methodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht zum Teilflächennutzungsplan, Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. Landschaftsprägende Baudenkmäler sind ebenfalls bei beiden Schutzgütern aufge­führt, da sie für beide Schutzgüter maßgeblich relevant sind. Eine unangemessene Doppelbewertung liegt insofern nicht vor.


„Uns sind einige Widersprüchlichkeiten bezüglich der Beschreibung der Landschaftsbildeinheiten 1 „Tertiärhügelland“ und 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ aufgefallen.

In der LBE 1 „Tertiärhügelland“ liegen nach der Beschreibung in Anlage 1, S.10 „großräumige Ackerschläge in einer eher monotonen ausgeräumten Agrarlandschaft“ vor. Nach dem Bewertungsrahmen auf S. 11 wäre eine geringe Strukturvielfalt bei einer „ausgeräumten Landschaft ohne Strukturelemente“ auszuweisen. In der folgenden Tabelle zur Bewertung der einzelnen Landschaftsbildraumeinheiten auf derselben Seite ist jedoch dieser Landschaftsbildeinheit im Bereich der Strukturvielfalt der Wert „mittel“ zugewiesen. Entsprechend der vorliegenden Methodik wäre hier ein geringer Wert zu erwarten.“

Abwägung:
Da im Rahmen des Teil-Flächennutzungsplans keine flächendeckende Bestands­erfassung stattgefunden hat und aufgrund der Maßstabsebenen auch nicht erwartet werden kann, liegen keine detaillierten Informationen einzelner Strukturen im Sinne einer vollständigen Vegetationskartierung vor. Es erfolgten aber punktuelle Ortseinsichten. Die Bewertung erfolgte anhand stichprobenartiger Überprüfungen im Gelände sowie der Auswertung von Luftbildern und des gemeindlichen Flächennutzungsplans. Auf Anregung der Stellungnahme hin erfolgte eine erneute Überprüfung im Gelände. Die Landschaftsbildeinheit 1 Tertiärhügelland weist eine hohe Reliefdynamik, ein deutlich vielfältigeres Nutzungsmosaik, vereinzelte raumwirksame Strukturen (teilweise strukturiert), fernwirksame Blickbeziehungen und v. a. auch eine viel geringere Anzahl an Störfaktoren auf. Daher ist hier die Einstufung „mittel“ gerechtfertigt. Die Gemeinde hält an dieser Einstufung unverändert fest.


„Bei der Landschaftsbildeinheit 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ liegt hingegen nach unserer Erfassung ein noch erkennbares Entwässerungssystem aus kleinen Gräben mit gliedernder Begleitvegetation und Gehölzstrukturen, welche aus der historischen Nutzung als Torfstich hervorgegangen sind, vor. In der Bewertung der Eigenart in der Tabelle zur Bewertung der einzelnen Landschaftsbildraumeinheiten erhalten diese Strukturen keine Beachtung. Laut des Bewertungsrahmens ist jedoch zu erwarten, dass eine mittlere Eigenart ausgewiesen wird, wenn „eine geringe Dichte an ursprünglichen landschaftstypischen und kulturhistorischen Strukturen, Prägung der Landschaft erkennbar, jedoch keine Zuordnung mehr möglich ist.“ Die ausgeräumte Agrarlandschaft der LBE 1 erhält hingegen in der Tabelle zur Bewertung der einzelnen Landschaftsbildraumeinheiten den Wert gering bis mittel, obwohl hier keinerlei Elemente der kulturhistorischen Nutzung vorliegen. Methodisch naheliegend wäre daher eine gleichwertige Einstufung beider Landschaftsbildeinheiten unter der mittleren Empfindlichkeit.“

Abwägung:
Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Karte 5b zum Landschaftsbild zu eigen gemacht. Diese ist der Anlage 1 der Begründung zum Flächennutzungsplan („Bewertungs­methodik“) zu entnehmen. Es erfolgte aufgrund der Stellungnahme eine nochmalige visuelle Überprüfung im Gelände. Allerdings hat dies dazu geführt, dass die Ge­meinde weiterhin an der bisherigen Einstufung „gering“ für die Landschaftsbildeinheit 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ festhält. Sie stützt sich hierbei auf folgende Gründe: Die Geländeoberfläche in der Landschaftsbildeinheit 3b ist eben (keinerlei Reliefenergie) und von großflächigen Ackerschlägen geprägt. Die Grabenläufe sind nicht erkennbar, erst im unmittelbaren Nahbereich sind diese als Landschaftsstruktur wahrnehmbar. Raumwirksame Strukturen finden sich hier selten und wenn nur als vereinzelte Sträucher. Die Vielzahl vorhandener Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einem hörbaren Knistern stellt eine zusätzliche Vorbelastung dar (Vielzahl an technischen Störelementen). Die raumwirksamen und dem Landschaftsraum als Sichtkulissen prägenden großen zusammenhängenden Waldflächen in der Mooslandschaft sind in der Landschafts­bildeinheit 3c erfasst und hier sogar mit „hoch“ bewertet.


„Zudem wird der betroffene Bereich der LBE 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstruktur“ im LEK als hoch bedeutsamer Raum der historischen Kulturlandschaftsteilräume eingestuft. In diesem Bereich soll nach LEK die gewachsenen historischen Kulturlandschaftsräume, insbesondere kleinstrukturierter (hier: Unterteilung durch Entwässerungsgräben) Flur- und Nutzungsmosaike, typische Flurgeometrien (hier: Torfabbau) und räumliche Erscheinungsbilder erhalten und gepflegt werden. Nachteilig für das räumliche Erscheinungsbild dieses Landschaftsbereichs wirkt sich die Bestandsleitung aus. Der Bereich der Variante „Haimhausen Nord“ liegt außerhalb des betroffenen, bedeutsamen historischen Kulturlandschaftsteilraumes, daher ist die Nordvariante für das Landschaftsbild unter Zugrundelegung der Aussagen im LEK zu bevorzugen. „

Abwägung:
Aufgrund der Tatsache, dass noch weitere Kriterien in die Bewertung des Landschaftsbildes eingeflossen sind, können Aussagen des Landschaftsent­wicklungs­konzeptes (LEK) nicht als einziger Aspekt ausschlaggebend sein. Stand des LEK ist das Jahr 2009, Maßstabseben M 1:100.000). Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Karte 5b zum Landschaftsbild zu eigen gemacht. Diese ist der Anlage 1 der Begründung zum Flächennutzungsplan („Bewertungs­methodik“) zu entnehmen.


„Wir stimmen mit der Aussage in Anlage 2 UVP-Bericht, Seite 17 überein: „Das Leitbild der Landschaftsentwicklung und Maßnahmen stellt die Wallfahrtskirchen Maria Himmelfahrt in Inhausen als Objekt mit besonderer kulturlandschaftlicher Bedeutung heraus und fordert zur Erhaltung und der Sicherstellung der Fernwirkung m Landschaftsbild auf. Von der Wallfahrtskirche aus führt ein barockes Sichtachsensystem, das nach Unterschleißheim führt. Dieses ist offen zu halten. Südlich des regionalen Hangleitensystems ist der kulturhistorisch bedeutende Lebensraum zu erhalten, pflegen und erlebbar zu machen. Generell ist innerhalb des gesamten Geltungsbereichs die Landschaftsentwicklung im unbesiedelten Bereich voranzutreiben.“ Aufgrund dessen ist die Variante Haimhausen Nord gegenüber der Südvariante in diesem Punkt zu bevorzugen. Mit dieser Trassenvariante wird die Sichtachse der Wallfahrtskirche Maria Himmelfahrt nach Süden Richtung Unterschleißheim nicht weiter durch eine Stromleitung beeinträchtigt und der kulturhistorisch bedeutende Lebensraum im Inhausermoos entlastet, was zum Erhalt, der Pflege und der Erlebbarkeit der Region beiträgt.

Zusammenfassend sind daher für das Schutzgut Landschaft die Bereiche der Variante Haimhausen Süd und Nord als gleichwertig anzusehen.“

Abwägung:
Die Bestandsleitung verläuft derzeit im Süden der Hangleite. Sollte es hier nur zu einem Teilrückbau aufgrund der 110-kV-Leitung des Bayernwerks kommen, bleibt dennoch eine visuelle Belastung, bzw. Störung der Sichtbeziehung nach Unterschleißheim. Darüber hinaus sind im Inhausermoos noch weitere Höchstspannungsfreileitungen vorhanden, die weiterhin bestehen bleiben. Umgekehrt würde die Höchstspannungsfreileitung bei der Variante Haimhausen Nord über die Hangleite verlaufen, dies würde eine hohe überörtliche Fernwirkung bedeuten und von Unterschleißheim aus auch eine Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf die Kirche in Inhausen herbeiführen. Der zusammenfassenden Aussage wird zugestimmt, die Schutzgutuntersuchung ergab keine Vorzugsvariante. 
„Schutzgut Kultur- und Sachgüter, kulturelles Erbe
Laut Anlage 1 Methodik Tabelle Seite 13 sind die Sichtachsen nicht in die Bewertung mit eingegangen. Zitat S. 13: „Sichtachsen mit historischen Bezügen und Sichtfenster von Aussichtspunkten können aufgrund der „Vorbelastung“ der Bestandsleitungen nicht in Wert gesetzt werden.“ Die Gründe hierfür sind uns verständlich. Bei der Betrachtung der Variante Haimhausen Nord wird die barocke Sichtachse Kirche „Maria Himmelfahrt“ – Unterschleißheim durch das Entfernen einer Hochspannungsleitung aus der Südvariante entlastet. Dies ist nach Landesentwicklungsprogramm 2013 zu begrüßen. Hier heißt es unter 7.2.1.2 das „barocke Sichtachsensystem im Verdichtungsraum München ist offen zu halten“. Der Regionalplan der Region München in Teil B I „1.1 Leitbild der Landschaftsentwicklung“ konkretisiert dies weiter: „Sichtachsensysteme der historisch bedeutenden Sakralbauten und Schlossanlagen sollen erhalten und wo möglich wiederhergestellt werden“ (G 1.1.3). Somit wäre für die Wiederherstellung der barocken Sichtachsen eine Nordvariante zu bevorzugen.“

Abwägung:
Käme es im Fall der Realisierung der Nordvariante zu einem Teilrückbau der Bestandsleitung bleibt die Beeinträchtigung weiterhin bestehen. Darüber hinaus befinden sich, wie oben aufgeführt, noch weitere Freileitungen zwischen der Kirche von Inhausen und dem Schloss Oberschleißheim. 


„Für die in Karte 6a und 6b eingezeichnete Sichtachse zwischen der eben genannten Kirche und dem Schloss Haimhausen liegen keine offiziellen Daten vor. Jedoch ist durch die Bebauungspläne der Gemeinde Haimhausen und die bauliche Entwicklung der Gemeinde eine Vorbelastung gegeben und die ursprüngliche Sichtachse verbaut. Im Bebauungsplan „Tegelfeld-Mitte“ (letzte Änderung 2010) findet die Sichtachse zwischen Schloss und Kirche keine Berücksichtigung. Zudem versperrt ein Waldstück den Blick der angegebenen Sichtachse. Auch die Sichtbeziehungen zwischen der benachbarten Kirche St. Nikolaus zu Maria Himmelfahrt ist durch Siedlungsbauaktivitäten im Bereich der Gemeinde Haimhausen vorbelastet. Dies widerspricht dem LEK der Region München HKL 4.1: „Erhaltung und ggf. Wiederherstellung des landschaftlichen Bezugsraumes (z.B. Sichtbezüge) wichtiger Sakralbauten durch besondere Berücksichtigung bei Bau- und Siedlungsmaßnahmen und sonstigen Nutzungsänderungen.“ Unter diesen Gesichtspunkten besteht daher kein Konflikt, um die Variante Haimhausen Nord im Vorhinein auszuschließen.“

Abwägung:
Hierbei handelt es sich um eine historische Sichtachse zwischen der eben genannten Kirche und dem Schloss Haimhausen, die aus dem Programm „Siedlung-Kultur-Landschaft“ stammt. Aufgrund der Tatsache, dass nicht mehr alle Sichtbeziehungen in der Landschaft wahrnehmbar sind, wurden sie auch nur als Hinweise und ohne Wertung in die Karten aufgenommen. Aufgrund der Bewertung des Landschaftsbildes wurde keine der Varianten im Vorhinein ausgeschlossen. Die Information zur Blickbeziehung zwischen der Kirche St. Nikolaus und der Kirche Maria Himmelfahrt stammt von Herrn Hermann, dem Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege. 


„Auch ist der Bezug zwischen Alleestraße und der angegebenen Sichtachse Schloss – Inhauser Kirche nicht ersichtlich. Durch diese Straße ist keine perspektivische Linie gegeben, welche durch ihre Schneise im Raum den Blick des Betrachters auf die Kirche lenkt. Sobald der Blick des Betrachters durch die Allee auf das Schloss gelenkt werden kann, befindet sich dann die Trassenvariante im Rücken des Betrachters und führt somit zu keiner Störung des Blickfeldes.“

Abwägung:
Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. 


„Für das landschaftsprägende Denkmal Schloss Haimhausen wird ein Abstand von etwa 1 km zum Rand des Planungskorridors Haimhausen Nord eingehalten. Somit liegt die Trasse Haimhausen Nord außerhalb des Wirkbereichs des landschaftsprägenden Denkmals. Die Größe dieses Wirkbereichs für landschaftsprägende Denkmale wurde in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern festgelegt.“

Abwägung:
Für das Schloss Haimhausen selbst wurde aufgrund möglicher Nähetatbestände zum Denkmal keine gesonderte Empfindlichkeit in die Abwägung eingestellt. Die Sichtachse wurde als Hinweis ohne Wertung in die Karten aufgenommen. 


„Mit Berücksichtigung der lokalen Wichtigkeit des Sakralbaus Maria Himmelfahrt, der Barocken Sichtachsen, landschaftsprägenden Denkmale und der gegebenen Vorbelastungen durch Siedlungsbauaktivitäten kann keiner der beiden Varianten im Schutzgut Kultur- und Sachgüter, kulturelles Erbe ein Vorzug gegeben werden.“

Abwägung:
Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorge­nommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG unter­sucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungs-Freileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und –bewertung ist der Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstandeiner Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaft wird die potenzielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinde Haimhausen im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Tassen augenscheinlich günstiger als die andere. Die Bewertung der Einwendungsführerin entspricht somit dem Ergebnis der Ermittlung der betroffenen Belange durch die Gemeinde.


  1. „Bestandsleitung 380/220/110-kV-Ltg. Oberbachern-Neufinsing, Ltg. Nr. B108

Wie Ihnen bereits bekannt ist, verläuft in dem Bereich des Vorentwurfs des „sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ unsere mit niederohmiger Sternpunkterdung betriebene 380/220/110-kV-Ltg. Oberbachern – Neufinsing, Ltg. Nr. B 108, Mast 26-40.

In dem uns zugesandten Teilflächennutzungsplan ist die Trasse unserer bestehenden Höchstspannungsfreileitung jedoch nicht ersichtlich. Die Lage, die Mastnummerierung und die genaue Bezeichnung unserer Höchstspannungsfreileitung haben wir in den beiliegenden Lageplan M 1:10.000 eingetragen.

Weiterhin müssen die zur Sicherung des Anlagenbestands und -betriebs erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle bzw. auf gleicher Trasse dürfen unter Beibehaltung der Schutzzonen keinen Beschränkungen unterliegen.

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb der Schutzzonen unserer Leitungen Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen bestehen und uns deshalb alle Maßnahmen innerhalb der Leitungsschutzzone (jeweils 40,0 m beiderseits der Leitungsachse) zur Stellungnahme vorzulegen sind.“

Abwägung:
Die Trasse der bestehenden Höchstspannungs-Freileitung mit Mastnummerierung und genauer Bezeichnung wird in Planzeichnung und Legende als nachrichtliche Übernahme zum Planstand Entwurf in den Teilflächennutzungsplan übernommen. Die Bestandstrasse genießt aufgrund der ausgeübten, planfestgestellten Nutzung Bestandsschutz und wird durch die vorliegende Teilflächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt.

Die Anlage zu der Stellungnahme der TenneT ist im Sitzungs- und Dokumentenarchiv hinterlegt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Einwendungen wurden geprüft. Der Gemeinderat geht weiterhin von der rechtlichen Zulässigkeit der verfolgten Planung aus. Im Rahmen der ihm zustehenden Planungskompetenz trifft er auf Basis der ermittelten und gewichteten Belange die eigene planerische Entscheidung, der Südtrasse den Vorzug zu geben. 
Die Bewertung wird insofern korrigiert, als in Karte 7b nun ein 400 m Puffer zu Mischgebieten vorgesehen wird, entsprechend der Vorgaben unter Ziff. 6.1.2 des LEP. Der Puffer um Mischgebiete wird von 200 m auf 400 m erhöht. Dementsprechend ändert sich auch der Raumwiderstand geringfügig (minimal größere Flächen mit der Einstufung „hoch“, was augenscheinlich jedoch nicht wahrnehmbar ist. Auch wenn es sich bei den Abstandswerten laut dem LEP (2020) um Regelvermutungen handelt, stellt die Einhaltung dieser den bestmöglichen Schutz des Menschen da. Wie bereits erläutert, ist der Schutz der Menschen besonders zu berücksichtigen. Daher wird die Einstufung mit „hoch“ von der Gemeinde bewusst weiter beibehalten. Die Gemeinde hat sich eine ausführliche Herleitung der Bewertung in Karte 5b zum Landschaftsbild zu eigen gemacht. Diese ist der Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Es erfolgte aufgrund der Stellungnahme eine nochmalige visuelle Überprüfung im Gelände. Allerdings hat dies dazu geführt, dass die Gemeinde weiterhin an der bisherigen Einstufung „gering“ für die Landschaftsbildeinheit 3b „ackerbaulich genutzte Mooslandschaft ohne gliedernde Gehölzstrukturen“ festhält. Sie stützt sich hierbei auf folgende Gründe: Die Geländeoberfläche in der Landschaftsbildeinheit 3b ist eben (keinerlei Reliefenergie) und von großflächigen Ackerschlägen geprägt. Die Grabenläufe sind nicht erkennbar, erst im unmittelbaren Nahbereich sind diese als Landschaftsstruktur wahrnehmbar. Raumwirksame Strukturen finden sich hier selten und wenn nur als vereinzelte Sträucher. Die Vielzahl vorhandener Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit einem hörbaren Knistern stellt eine zusätzliche Vorbelastung dar (Vielzahl an technischen Störelementen). Die raumwirksamen und dem Landschaftsraum als Sichtkulissen prägenden großen zusammenhängenden Waldflächen in der Mooslandschaft sind in der Landschaftsbildeinheit 3c erfasst und hier sogar mit „hoch“ bewertet. Da im Rahmen des Teilflächennutzungsplans keine flächendeckende Bestandserfassung stattgefunden hat und aufgrund der Maßstabsebenen auch nicht erwartet werden kann, liegen keine detaillierten Informationen einzelner Strukturen im Sinne einer vollständigen Vegetationskartierung vor. Es erfolgten aber punktuelle Ortseinsichten. 
Die Bewertung erfolgte anhand stichprobenartiger Überprüfungen im Gelände sowie der Auswertung von Luftbildern und des gemeindlichen Flächennutzungsplans. Auf Anregung der Stellungnahme hin erfolgte eine erneute Überprüfung im Gelände. Die Landschaftsbildeinheit 1 Tertiärhügelland weist eine hohe Reliefdynamik, ein deutlich vielfältigeres Nutzungsmosaik, vereinzelte raumwirksame Strukturen (teilweise strukturiert), fernwirksame Blickbeziehungen und v. a. auch eine viel geringere Anzahl an Störfaktoren auf. Daher ist hier die Einstufung „mittel“ gerechtfertigt. Die Gemeinde hält an dieser Einstufung unverändert fest. Sichtachsen wurden bei keinem der beiden Schutzgüter flächenmäßig in Wert gesetzt und somit auch nicht bewertet. Jedoch wurden sie in den Karten zu den Schutzgütern Landschaftsbild sowie Kultur und Sachgüter als Hinweis aufgenommen und der Vollständigkeit halber dargestellt. Die Trasse der bestehenden Höchstspannungsfreileitung mit Mastnummerierung und genauer Bezeichnung wird in Planzeichnung und Legende als nachrichtliche Übernahme in den Teilflächennutzungsplan übernommen. Der Hinweis, dass ein vollständiger Rückbau der Bestandstrasse im Fall der Verwirklichung der Nordtrasse nicht ausgeschlossen ist, wird zur Kenntnis genommen. Gleichermaßen wird aber auch zur Kenntnis genommen, dass ein Verbleiben der Bestandstrasse („Doppelbelastung“) ebenfalls nicht ausgeschlossen wird und auf Basis der vorliegenden Unterlagen im Raumordnungsverfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bewertet werden muss. In diesem Umfang wird die Gefahr einer Doppelbelastung in die Abwägung mit eingestellt, was zusätzlich zu den übrigen ermittelten Belangen zu Gunsten der Südtrasse spricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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1.1.11. Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.11

Sachverhalt

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„…Von dem Planungsvorhaben ist Wald nach § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz in Kombination mit Art. 2 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) betroffen. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürstenfeldbruck ist im Landkreis Dachau örtlich nach der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV) zuständig. Die Anhörung der unteren Forstbehörde in vorliegendem Verfahren regelt Art. 7 Satz 2 BayWaldG.

Aufgrund der eingeschränkten Wuchshöhe der Bäume unterhalb von Höchstspannungsleitungen ist davon auszugehen, dass auf diesen Flächen keine reguläre Forstwirtschaft mehr stattfinden kann. Es handelt sich damit um eine Änderung in der Bodennutzung (Rodung), die nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis bedarf. Der aufzustellende Teilflächennutzungsplan ersetzt diese Erlaubnis nicht.

Im Falle einer Beantragung ist die Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers Vorrang verdient.

Der Landkreis Dachau ist auf nur 17% seiner Fläche mit Wald bedeckt (Landesdurchschnitt 36%) und damit der zweit waldärmste Landkreis in ganz Bayern. Von einem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung kann daher ausgegangen werden.

Im betroffenen Gebiet befinden sich Wälder, die im Sinne von Art. 6 WaldG in Zusammenhang mit der Waldfunktionskarte für den Landkreis Dachau dem lokalen Klimaschutz, der Erholung, als wichtiger Lebensraum und dem Landschaftsbild dienen. Die Erlaubnis zur Rodung kann in diesen Wäldern nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG nur erteilt werden, wenn die Waldfunktionen nicht gefährdet werden.“ 

Abwägung:
Entsprechende Formulierungen zur Rodung werden aufgenommen. Der Hinweis, dass es sich bei der Trassenplanung einer Höchstspannungsfreileitung um eine Änderung in der Bodennutzung (Rodung) handelt, die nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG der Erlaubnis bedarf, wird in die Texte aufgenommen. Der aufzustellende Teilflächennutzungsplan ersetzt diese Erlaubnis nicht. Einer Abwägung der entsprechenden Belange wird durch die vorbereitende Bauleitplanung nicht vorgegriffen. Die vorhandenen Waldfunktionen und die Waldarmut im Landkreis Dachau wurden bereits in der Begründung behandelt. Die Achtung dieser wird nicht in Frage gestellt.


„Folgende Punkte stehen aus Sicht des AELF dem geplanten Konzentrationszonenkorridor für Höchstspannungsleitungen außerdem entgegen:

Erhalt der Waldfläche:
Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayWaldG soll die Waldfläche in ihrer Größe erhalten bleiben. Bei dem jetzt geplanten Korridor werden Waldgebiete zerschnitten, beziehungsweise angeschnitten. Im Inhauser Moos würden durch notwendige Rodungen alte, wertvolle Bestände zerstört, deren ökologischer Wert nicht durch Ersatzaufforstungen innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes kompensiert werden kann. Eine Zerschneidung führt, über den eigentlichen Verlust der Waldfläche hinaus, zu weiteren Problemen. Die künstliche Schaffung von Waldrändern erhöht die Anfälligkeit der Bestände gegenüber Windwurf und Borkenkäfer. Kleine Waldinseln, die durch das Vorhaben zerschnitten werden, verlieren ihre Waldeigenschaft, da sich kein typisches Waldinnenklima mehr einstellen kann. Durch die Schaffung von zusätzlichen Waldrändern ändert sich die Licht- und Wärmesituation im Bestand, was eine rasche Verunkrautung des Waldbodens zur Folge hat. All das verhindert die natürliche Verjüngung von heimischen, standortgerechten Baumarten. Der Waldumbau hin zu klimatoleranten, stabilen Mischwäldern ist dadurch stark gefährdet.“

Abwägung:
Konkrete Korridore für den Ersatzneubau werden durch die vorbereitende Bauleitplanung nicht festgelegt. Diese müssen lediglich innerhalb der Konzentrationsfläche liegen. Eingriffe, die die Widerstandsfähigkeit sowie die klimatische Funktion des Waldes gefährden, sind auf ein Minimum zu beschränken. Auch ist innerhalb der Konzentrationsflächen bei unvermeidlichen Eingriffen in Waldflächen eine Bewertung des Eingriffs erst im Zuge einer Konkretisierung der genauen Trassenplanung leistbar. Die Gemeinde ist sich der Bedeutung der vorhandenen Waldbestände bewusst. Jedoch wird bei jeder der Trassenvarianten Wald durchschnitten. In welchen Teilen oder Abschnitten kann jedoch erst im Zuge der detaillierten Trassenplanung festgelegt werden. Gerade im Hinblick auf den Eingriff in Waldflächen ist die Planungsabsicht der Gemeinde, dass bei Eingriffen in Waldflächen auf eine Minimierung der Flächen, geringstmögliche Zerschneidungseffekte und eine Konzentration auf weniger wertvolle Flächen (z.B. Fichtenbestände) abgestellt werden soll. 

Grundsätzlich wurden die biotopkartieren Niedermoorwaldrelikte vor Ort angesehen. Hierbei fällt auf, dass die Waldbestände nördlich der Bestandsleitung sowie die Waldinsel auf Fl.Nr. 1670, Gemarkung Haimhausen, überwiegend von Fichten geprägt sind. Im Norden der Bestandstrasse sind derzeit auch erhebliche Verletzungen des Waldbodens durch den Holzeinschlag (vermutlich aufgrund Borkenkäferbefall) zu erkennen. Falls man über eine Einschränkung der Konzentrationsflächen nachdenken will, bietet sich dies vor allem südlich der Bestandsleitung an, da hier die augenscheinlich wertvolleren Bestände gegeben sind. Ein besonders wertvoller Gehölzriegel u.a. mit raumwirksamen Eichen ist auf Fl.Nr. 1832/1, Gemarkung Haimhausen aufgefallen. Angesichts der Tatsache, dass die vorliegende Planung lediglich eine Ausschlusswirkung begründet und eine konkrete Planung des Trassenverlaufs dem Planfeststellungsverfahren überantwortet bleiben muss, in das die besonderen waldrechtlichen Belange auch unter Berücksichtigung aktueller, fachlicher Kartierungen einfließen, wird eine weitere Eingrenzung der Konzentrationsflächen nicht vorgenommen. Die besondere Bedeutung der Waldflächen wurde in der Abwägung berücksichtigt. Ausschlusstatbestände, die eine Verwirklichung der Südtrasse ausschließen würden, wurden vom AELF nicht vorgetragen. 

„Regionalplan
Der Regionalplan definiert als raumplanerisches Instrument der Stadt München grundlegende Ziele für die gesamt Region. Im teil B IV unter Grundsatz 6.4 wird der Erhalt der Waldfläche in der Region gefordert. Allein in den Jahren 2018 und 2019 wurden insgesamt über 130 ha Waldfläche in Bayern gerodet.“

Abwägung:
Jede der Trassenvarianten verläuft durch Waldflächen (Nordvariante – Wälder der Hangleite, Südvariante – Niedermoorwaldrelikte), bei einer weiteren detaillierten Trassenplanung des Übertragungsnetzbetreibers soll nicht unnötig in Waldflächen eingegriffen werden. Die hohe Bedeutung der Waldflächen wurde in der Abwägung berücksichtigt.


„Landschaftsschutzgebiet
Teilbereiche der geplanten Ausweisungsflächen liegen im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Amperauen mit Hebertshauser Moos und Inhauser Moos“. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung fordert in § 3 in Kombination mit § 2, dass keine Veränderungen im Gebiet durchgeführt werden, die dem Erreichen der Schutzzielen entgegenlaufen. Als Schutzziel ist der Erhalt der kleinflächigen Bruchwälder und der Waldteile im LSG festgelegt.“

Abwägung:
Freileitungsbauwerke sind in einem Landschaftsschutzgebiet nicht grundsätzlich ausge­schlossen. Eingriffe in Waldflächen sind im Zuge einer detaillierten Trassenplanung auf das Nötigste zu beschränken. Das Landschaftsschutzgebiet wurde im Rahmen der Abwägung berücksichtigt und in die planerische Entscheidung mit eingestellt.


Fazit:
Grundsätzlich sollten für die Konzentrationsfläche landwirtschaftliche Flächen bevorzugt werden. Hier kann eine reguläre Bewirtschaftung auch unter einer Leitung fortgeführt werden. Eine mögliche Planvariante wurde bereits in den Planunterlagen der Firma TenneT als „Haimhausen Nord“ bezeichnet und ausgeführt. Auf dieser Trasse sind weniger Waldflächen betroffen. Vor allem die ökologisch hochwertigen Auen- und Bruchwälder im Landschaftsschutzgebiet könnten umgangen und geschützt werden.“

Abwägung:
Aufgrund der Größe bzw. Länge der Höchstspannungsfreileitung kann bei der Konzentrationsfläche nicht allen Gehölzbeständen ausgewichen werden. Jedoch wird versucht, einen möglichst verträglichen Korridor zu finden. Ob eine Überspannung von Waldbeständen möglich ist, ist abhängig vom gewählten Masttypen, der Masthöhe und der gegebenen Topographie. Bei der Nordvariante hat die Fa. TenneT bereits verneint, dass eine Überspannung der Hangwälder möglich ist. Auch bei einer Trassierung, wie bei der Variante „Haimhausen Nord“, sind Wälder betroffen, insbesondere die fernwirksamen und den Landschaftsraum prägenden Waldflächen auf der Hangleite (klimatische Funktion, Bodenschutzwald, überörtlich das Landschaftsbild prägend). Welche Waldflächen und in welchem Umfang diese betroffen sein werden, kann zum derzeitigen Planungsstand (ROV) nicht konkret beziffert werden. Daher ist eine direkte Vergleichbarkeit von Variante Haimhausen Süd und Haimhausen Nord nicht möglich. Die Beeinträchtigung der Waldflächen wurde berücksichtigt und mit hohem Gewicht in die Abwägung eingestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Beeinträchtigung der Waldflächen wurde berücksichtigt und mit hohem Gewicht in die Abwägung eingestellt. In der Gesamtschau unter Abwägung aller betroffenen Belange verbleibt der Gemeinderat allerdings bei seiner planerischen Entscheidung zu Gunsten der Südtrasse.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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1.1.12. Stellungnahme des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) vom 27.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.12

Sachverhalt

Der LBV teilte folgendes mit:

„….
1.Umweltbericht – Tiere und Pflanzen

Der von Ihnen vorgetragene Umweltbericht ist in Teilen oberflächlich und unvollständig. Er wird dem Stellenwert und der Bedeutung der letzten Niedermoor-Reliktfläche „Inhauser Moos“ nicht gerecht.

Begründung:
Zum einen ist die Datenlage lückenhaft (z.B. Ringelnatter, Natrix und Blindschleiche, Anguis fragilis – fehlen). Zum anderen sind Arten enthalten, die nicht nachgewiesen sind. Dies ist u.E. darauf zurückzuführen, dass hier allgemeine Daten landkreisbedeutender Arten eingeflossen sind, welche aber nicht repräsentativ für das Inhauser Moos sein können. Fischarten wir Moderlieschen, Stichling oder Bitterling wurden im Geltungsbereich Inhauser Moos ganz weggelassen oder nicht erfasst. Bei den Pflanzen fehlt z.B. der Hinweis auf dort vorkommende Arten der Roten Liste, wie z.B. das Helm-Knabenkraut (Orchis militaris). Ein Vorkommen der Strauchbirke nähe Kreuzung Hochstraße/ Heuweg ist uns hingegen nicht bekannt. Insofern ist ihre „überschlägige Abschätzung zu saP-relevanten Arten“ zum Anhang IV der FFH-Richtlinie und den streng geschützten Arten der Bundesartenschutzverordnung falsch. Ebenso ist die Einschätzung falsch „durch die Konzentrationsfläche für Höchstspannungsleitungen entstünden Auswirkungen von geringer Erheblichkeit – allein die Entwertung der bestehenden Kiebitzbrutflächen widerlegt dies.“

Abwägung:
Die aufgeführten Arten werden in die saP mit aufgenommen und berücksichtigt. Um die Artenvorkommen innerhalb des Geltungsbereichs bestmöglich abzubilden, bittet die Gemeinde den LBV darum, vorhandene Artnachweise an das Büro Linke + Kerling weiterzuleiten. Das Vorkommen der Moor-Birke ist auf Aussagen des ABSP gestützt. In diesem ist eine Fläche mit Standorten der Strauch-Birke ausgewiesen, eine aktuelle Datenerhebung im Gelände erfolgte für den Flächennutzungsplan nicht. Da keine detaillierte Planung zum Verlauf und der Lage der Maststandorte der Höchstspannungsfreileitung vorliegt, kann zu diesem Planungsstand nur eine überschlägige saP durchgeführt werden. Die Kiebitzhabitate im Süden der Hangleite sind durch bestehende Freileitungen vorbelastet. Der Abstand der Südvariante zum im Plan aufgeführten Kiebitz Bruthabitat ist in etwa derselbe wie zur derzeitigen Bestandstrasse im Norden. 


„Die Einstufung nach den „Lebensraumfunktionen“ der einzelnen Teilflächen und die Beurteilung nach den hier vorkommenden Arten erweckt den Anschein einer untergeordneten Wertigkeit. Formulierungen wie „folgende Arten können vorkommen“, „Auswirkungen auf die Biodiversität sind nicht zu erwarten“, „derzeitiger Kenntnisstand“ oder „Auswirkungen von geringer Erheblichkeit“ beruhen eben nicht auf Fakten, sondern sind voreingenommen und spekulativ. Erst die artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung gibt hier Klarheit. Nicht nur die Teilflächen sind für das Ökosystem Inhauser Moos zu bewerten, sondern der gesamte Landschaftskomplex und der mit dem Leitungsbau fortschreitende Lebensraumverlust für Pflanzen, Tiere und Menschen.“

Abwägung:
Eine Prüfung der Auswirkungen des konkreten Vorhabens auf Arten bleibt dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten, im den auch der konkrete Trassenverlauf mit Maststandorten und technischer Ausführung der Trasse bekannt ist. Die Ermittlungs- und Bewertungstiefe auf Ebene der Flächennutzungsplanung ist ausreichend und angemessen, um eine Abwägung der denkbaren Konzentrationszonen vorzunehmen. 


2. Umweltbericht – Wald

Die Niedermoor-Reliktwälder im Inhauser Moos finden im Gegensatz zum sog. „Schutzwald“ kaum Erwähnung. Die Gewichtung und Beurteilung der südlichen Waldfläche ist nicht angemessen und zum Teil falsch.


Begründung:
Gerade im östl. Teil der Moosniederung befinden sich die noch in Teilen hochwertigen Moorwaldflächen mit Relikten eiszeitlicher Birkenwälder. Moorwälder sind prioritär FFH-Lebensraumtyp. Die Biodiversität dieser Wälder ist für den waldarmen Landkreis Dachau von großer Bedeutung. Altholzbestände und Biotopbäume gehen einher mit wirtschaftlicher Waldnutzung. Die insgesamt kleine Fläche von < 50 ha wurde in den letzten Jahrzehnten bereits durch den Bau der Bestandsleitung und einer Gaspipeline stark beeinträchtigt. Der dabei entstandene Waldverlust wurde nie kompensiert. Der Platzbedarf zur Errichtung eines Mastens wird auf ca. 5000 m² + permanente Zufahrtswege (3,5 m Breite) angegeben. Die daraus resultierenden Fällungen plus kilometerlange Rodungen zur Kabelverlegung zerstören dieses Waldgebiet endgültig. Durch die Erschließung neuer Wege erlischt die Funktion des Waldes als Rückzugsgebiet für Wildtiere nördlich der A99 und des Schleißheimer Badesees. Ein Eingriff widerspricht zudem allen Plänen der Bayerischen Staatsregierung zum Thema Moorwaldrenaturierung und Wiedervernässung – siehe „zehn-Punkte-Plan“ zur Klimaschutzoffensive 2019 (https://www.stmuv.bayern.de/themen/klimaschutz/klimaschutzgesetz/index.htm).

Der in Ihrem Bericht ausführlich thematisierte Hangwald/ Schutzwald hingegen unterliegt einer wesentlich höheren waldwirtschaftlichen Nutzung und erreicht allein deshalb keine höhere ökologische Wertstellung zum Reliktwald.“

Abwägung:
Die Waldflächen wurden alle gleich mit „hoch“ gewichtet. Aufgrund der Größe des Geltungsbereichs sowie der Planungsebene der Flächennutzungsplanung erfolgte keine flächendeckende Kartierung im Rahmen des Teilfächennutzungsplans. Daher wurde eine detailliertere Differenzierung der Waldflächen nicht vorgenommen. Die Niedermoorwaldrelikte innerhalb des Geltungsbereichs sind nicht als FFH-Gebiet ausgewiesen. Jedoch wurden bei der Bearbeitung die amtlich als Biotop kartierten Niedermoorwaldrelikte besonders berücksichtigt. Der Punkt 2 „Renaturierung der Moore“ im 10-Punkte-Plan verweist auf die Erhaltung und die Renaturierung der Moore in Bayern. Es handelt sich bei dem „10-Punkte-Plan“ zunächst allerdings lediglich um eine unverbindliche, politische Absichtserklärung, der keine rechtliche Bedeutung zukommt. Zudem enthält der „10-Punkte-Plan“ im Hinblick auf die Renaturierung der Moore lediglich die Ankündigung eines Förderprogramms sowie von Maßnahmen im Staatswald. Das besondere Schutzbedürfnis der Moorflächen wird gleichwohl gesehen und in die Abwägung eingestellt, jedoch handelt es sich beim Inhausermoos bereits um einen vorbelasteten Standort, der durch die Bestandsleitung sowie weitere Infrastrukturen (Autobahn A 92) beeinträchtigt ist. Darüber hinaus werden bei der Errichtung der Höchstspannungsfreileitung Minimierungsmaßnahmen (z.B. Auslegen von Fahrplatten) angewendet, die einer Verletzung des Moorbodens vorbeugen. 


3.Umweltbericht - Wasser

Das östliche Inhauser Moos ist einer der letzten noch existierenden Niedermoorreste mit hochanstehendem Grundwasser. Gerade hier muss es nach Plänen der Bayerischen Staatsregierung nachhaltig um Wiedervernässung und Revitalisierung dieses hochpotenten CO2-Speichers gehen. Alle Baumaßnahmen zum Leitungsneubau gefährden das Grundwasser und den Pegelstand zusätzlich zum Klimawandel und der landwirtschaftlichen Nutzung. Für die Anker zur Befestigung eines Mastens müssen mehrere 30m tiefe Bohrungen gesetzt und ausbetoniert werden. Die umfangreichen Entwässerungsmaßnahmen und der Wegebau für den Schwerlastverkehr können den Wasserhaushalt irreparabel schädigen. Der Eintrag von Schmierstoffen, Abgasen und sonstigen Verunreinigungen ist unvermeidbar und zudem kaum kontrollierbar. Die Teilversiegelungen durch Zufahrten und Fundamente sollen hier nicht unerwähnt bleiben. Der ökologisch hochwertvolle Samgraben, die Moosach, der Massov-Kanal und zahlreiche stehende Gewässer im Umfeld sind existenziell abhängig von Wasserstand und Gewässergüte. Minimale Abweichungen haben maximale Folgen auf Gewässer und ihre Bewohner.“

Abwägung:
Die Prüfung und Beauflagung der notwendigen Vorgaben und Maßnahmen zur Sicherstellung der wasserfachlichen Belange ist Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens und nicht der vorliegenden Flächennutzungsplanung. Die Belange des Schutzguts Wasser wurden in die Abwägung eingestellt und bewertet, eine weitere Anpassung ist nicht veranlasst. 


4. Umweltbericht - Boden

Nicht nachvollziehbar ist beim aktuellen Stand der Diskussion und der bereits vorhandenen Gesetze die geringe Bewertung der Moorböden in puncto Klimaschutz. Hier wird deutlich, dass das Thema CO2-Speicherung und Moorschutz noch nicht angekommen ist oder absichtlich unterbewertet wird – die Ertragsfähigkeit steht im Vordergrund – warum? Hier ist die Bayerische Staatsregierung klar in ihren Vorgaben und offensichtlich weiter als die Planer.“

Abwägung:
Die Wichtigkeit der Moorböden als CO²-Speicher ist unumstritten. Jedoch ist es durchaus üblich, die Empfindlichkeit des Bodens schwerpunktmäßig über die Ertragsfähigkeit abzubilden. Darüber hinaus kann angemerkt werden, dass es der Gemeinde obliegt, welche Kriterien bzw. Gewichtungen in der Methodik herangezogen werden. Die Gemeinde würdigt die Belange von Natur und Landschaft. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sog. Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b Boden Bewertung erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht.


5. Trassenvarianten

Die von der Gemeinde Haimhausen angebrachten Argumente, dass auch die Nordvariante deutliche Einschnitte in die Natur fordert, kann nicht geteilt werden.
1. – weil mehr als 80% der Flächen nicht bewaldet sind und keine naturschutzfachlich relevanten Räume darstellen. 
2. – weil die Argumentation einer möglichen gemeindlichen Ausdehnung keine anderen Folgen hätte – entweder Naturschutz oder Bebauungsplan beides ist nicht möglich und auch nicht glaubwürdig.
3. – weil hier auch unterirdisch geplant werden könnte.“

Abwägung:
Wie viele bewaldete Flächen letztendlich durch den Leitungsbau betroffen sind, lässt sich erst durch eine detaillierte Planung der Trasse sagen. Daher gibt der Suchkorridor der Firma TenneT dazu noch keine vergleichbaren Informationen für die Nord- und Südvariante. Nichts destotrotz ist der Waldbestand auf der Hangleite neben dem Schutz des Bodens vor Erosion auch für das Landschaftsbild aufgrund der hier enorm hohen überörtlichen Fernwirkung zu schützen. Im Süden von Haimhausen ist für die Gemeinde die einzig sinnvolle Möglichkeit sich siedlungsmäßig weiterzuentwickeln. Dies wird auch durch den Regionalplan München durch die Ausweisung von „Flächen, die zur Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommen“ verstärkt. Eine Erdverkabelung für den Ersatzneubau Oberbachern – Ottenhofen ist aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht zu erwarten, wird durch die vorliegende Regulierung von Höchstspannungsfreileitungen aber explizit auch nicht verboten.


6. Fazit

Der LBV lehnt eine erneute Zerschneidung des Inhauser Mooses durch den Leitungsbau ab. Als Miteigentümer gemeinsamer und betroffener Flächen hätten wir uns gerne eine engere und zeitnahe Einbindung in die Vorhaben der Gemeinde Haimhausen gewünscht.

Aus unserer Sicht ist es völlig unverständlich warum die Gemeinde nicht mit Nachdruck die unterirdische Verlegung der Variante Nord favorisiert. Diese Lösung wäre für die große Mehrheit aller Betroffenen das geringste Übel und ein gangbarer Kompromiss. Zudem wäre es ein wichtiger Schritt das Dachauer Moos in seinen letzten noch intakten Resten zu erhalten und durch die Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung sogar langfristig zu schützen. Diese Chance wird hier vergeben. Eine großflächige Renaturierung der Niedermoorfläche Inhauser Moos ist mindestens genauso teuer wie ein unterirdischer Leitungsbau und bringt trotz Allem die verlorengegangenen Flächen nicht zurück.“

Abwägung:
Hier handelt es sich um einen vorbelasteten Raum. Bei der Trassenvariante Haimhausen Nord werden bislang unberührte Landschaftsteile zerschnitten und weithin sichtbar erheblich beeinträchtigt. Aufgrund des § 4 BBPIG liegt das Vorhaben Oberbachern – Ottenhofen außerhalb der Pilotprojekte, die für eine Erdverkabelung in Frage kommen. Daher ist eine Erdverkabelung weder für die Variante Haimhausen Nord oder Haimausen Süd aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und nach derzeitigem Sachstand zu erwarten. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorliegende Planung eine Erdverkabelung nicht reguliert und daher im Hinblick auf eine mögliche Nordtrasse als erdverkabelte Trasse keine Aussage trifft.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des LBV zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Bewertung des Schutzguts Boden wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Moorböden angepasst. Im Ergebnis führt die Abwägung allerdings weiterhin zu einer Bevorzugung des südlichen Trassenverlaufs.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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1.1.13. Stellungnahme des Bund Naturschutzes, Kreisgruppe Dachau, vom 15.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.13

Sachverhalt

Der Bund Naturschutz, Kreisgruppe Dachau, teilte folgendes mit:

„…hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir die Position des LBV bezüglich des Teilflächennutzungsplans über die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen im Gemeindebereich Haimhausen in ihrer Stellungnahme vom 27.08.2021 inhaltlich unterstützen.“

Abwägung:
Die Behandlung der Stellungnahme des LBV erfolgte bereits im TOP 1.1.12. Insofern wird auf die dort erfolgte Abwägung verwiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bund Naturschutz, Kreisgruppe Dachau, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Eine weitergehende Änderung zum Planstand Vorentwurf des Teilflächennutzungsplans ist nicht angezeigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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1.1.14. Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 06.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.14

Sachverhalt

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilte folgendes mit:

„… Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:

D-1-7635-0010 Grabenwerk vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Flst.Nr. 1780; 1781; 1782; 1822; 1823; 1824 [Gmkg. Haimhausen]

D-1-7635-0316 Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filial- und Wallfahrtskirche Maria Himmelfahrt in Inhausen und ihrer Vorgängerbauten.
Flst.Nr. 1712; 1712/1; 1712/2 [Gmkg. Haimhausen]

D-1-7735-0306 Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung.
Flst.Nr. 1667; 1677 [Gmkg. Haimhausen]

D-1-7735-0309 Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung.
FlstNr. 1701 [Gmkg. Haimhausen]

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen  Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi Bitte Beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

https://www.bldf.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4-5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage  und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).

Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden. Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden.

Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und _service/publikationen/denkmalpflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.“
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme…“


Abwägung:
Bodendenkmäler sind bereits in den Anlagen des Umweltberichtes enthalten und auch in der Bewertung berücksichtigt. Die Hinweise zu den Schutzbestimmungen werden in die Begründung mit aufgenommen sowie die aktualisierte Darstellung der Bodendenkmäler als nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung Entwurf des Teilflächen­nutzungsplans aufgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Der Stellungnahme wird insoweit nachgekommen, als die aktualisierte Darstellung der Bodendenkmäler als nachrichtliche Übernahmen in den Entwurf des Teilflächennutzungsplans in Planzeichnung und Legende aufgenommen werden, die Hinweise in die Begründung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.15. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde vom 25.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.15

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde teilte folgendes mit:

„Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

Planung
Die Gemeinde Haimhausen beabsichtigt durch Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen im südlichen Gemeindegebiet die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass innerhalb des Geltungsbereiches (insg. ca. 914 ha) eine Errichtung von Höchstspannungsfreileitungen außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche ausgeschlossen sein soll. Eine etwaige Erdverkabelung soll explizit nicht Bestandteil der Planungen sein.
Die Festlegung der Konzentrationsfläche erfolgt nach einer mehrstufigen Bewertungsmethodik über die Definition von Ausschluss-, Restriktions- und Eignungskriterien sowie der Anwendung weiterer Kriterien.

Bewertung
Es ist explizit darauf zu verweisen, dass von der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 14.06.2021 das Raumordnungsverfahren für das Vorhaben „Ersatzneubau 380/220-kV-Leitung Oberbachern -Ottenhofen“ der Firma Tennet TSO GmbH eingeleitet wurde. Dieses Verfahren läuft derzeit und ist noch nicht mit einer landesplanerischen Beurteilung gem. Art. 25 Abs. 6 BayLplG abgeschlossen. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung gem. Art. 2 BayLplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen sowie bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über deren Zulässigkeit gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 f in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde Haimhausen nach Anwendung der aus ihrer Sicht relevanten Raumwiderstände keine der beiden Trassen, die im Gemeindegebiet Gegenstand des o.a. Raumordnungsverfahrens sind, als günstiger bewertet.

Erst unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte, insbesondere die Hauptsiedlungsbereiche gem. RP 14 B II G 2.1 in Verbindung mit der Festlegung LEP 6.1.2 (G) zum Wohnumfeldschutz sei die südliche Trassenvariante günstiger zu bewerten, deren Verlauf letztlich innerhalb der geplanten Konzentrationsfläche liegen würde. Die nördliche Variante stünde einer etwaigen, bis in die Randbereiche des Hauptsiedlungsbereiches fortschreitenden wohnbaulichen Entwicklung entgegen.

Hierzu ist auf die Begründung RP 14 Zu G 2.1 zu verweisen, dass zwar grundsätzlich einer Lenkung der Siedlungsentwicklung in diese Hauptsiedlungsbereiche besonderes Gewicht zukommt und in diesen eine überorganische Siedlungsentwicklung möglich sei. In diesem Grundsatz ist jedoch explizit nicht festgelegt, dass diese Hauptsiedlungsbereiche vollständig auszunutzen sind und insbesondere nicht, welche Nutzungsart eine zukünftige Siedlungsentwicklung beinhalten soll. U.a. wäre in den etwaig betroffenen Bereichen eine gewerbliche Nutzung uneingeschränkt möglich, bei der eine Anwendung der in LEP 6.1.2 (G) festgelegten Abstandsregelungen zum Wohnumfeldschutz nicht vorzusehen ist.

Eine entsprechende Ableitung von gemeindlichen Abwägungsgrundlagen (Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklung) aus den Festlegungen des Regionalplanes München ist aus landesplanerischer Sicht daher nicht nachvollziehbar.

Die geplante Konzentrationsfläche liegt weitestgehend in den regionalen Grünzügen „Ampertal“ sowie „Dachauer Moos/Freisinger Moos/Grüngürtel München – Nordwerst“ (vgl. RP 14 B II Z 4.6.1) und im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 04.5 Östliches Dachauer Moos und Randbereich der Amperaue (vgl. RP 14 B I K 1.2.2.04.5). Zudem sind die Schwerpunktgebiete des regionalen Biotopverbundes „Moosach – Freisinger Moos“ sowie „Würmtal“ betroffen.

Eine landesplanerische Prüfung etwaiger Betroffenheiten der Belange dieser Erfordernisse der Raumordnung durch die vorliegenden Planungen, denen eine konkrete Trassenplanung zu Grunde liegt, erfolgt gem. Art. 24 Abs. 2 Halbsatz 2 BayLplG im Rahmen des o.a. Raumordnungsverfahrens. Da es sich dabei um ein laufendes Verfahren handelt, kann dessen Ergebnissen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden, diese wären jedoch im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens entsprechend zu berücksichtigen. 

In Bezug auf die Ausführungen in der Begründung zu den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung ist festzustellen, dass der gegenwärtig rechtsgültige Stand des LEP am 01.01.2020 und der des Regionalplanes München am 01.04.2019 in Kraft getreten ist. Dies wäre in der Begründung entsprechend zu berichtigen.

Ergebnis
Der Anwendungsbereich der von der Gemeinde gewählten Abwägungsgrundlagen bzw. weiteren Kriterien insbesondere zur Siedlungsentwicklung sollte auf deren Anwendbarkeit in Bezug auf die zur Begründung herangezogenen Erfordernisse der Raumordnung überprüft werden. Eine abschließende Bewertung der o.g. Bauleitplanung kann aus der Sicht der Landesplanung erst nach Vorliegen der landesplanerischen Beurteilung des Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben „Ersatzneubau 380/220-kV-Leitung Oberbachern – Ottenhofen“ der Firma Tennet TSO GmbH erfolgen. Die Ergebnisse dieses Raumordnungsverfahrens sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.“

Abwägung:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde – anders als die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens – keine ausschließliche Prüfung von Raumwiderständen durchführt, sondern auf Basis einer derartigen Raumwiderstandsanalyse eine eigene planerische Entscheidung trifft, die Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit gem. Art. 28 Abs. 2 GG ist. Im Rahmen der ihr zukommenden Planungskompetenz muss (§ 1 Abs. 7 BauGB) die Gemeinde betroffene Belange in ihrer Abwägung selbst bewerten und in Ausgleich bringen. Dieses Ziel verfolgt die Gemeinde mit der vorliegenden Planung. Der Hinweis der höheren Landesplanungsbehörde, dass die Erkenntnisse des Raumordnungsverfahrens abgewartet werden müssen, wird zur Kenntnis genommen. Ihm wird allerdings keine Folge geleistet, auch da keine rechtliche Grundlage für eine derartige Forderung ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde. Die Gemeinde beabsichtigt gerade, mit der vorliegenden Planung einen weiteren öffentlichen Belang zu schaffen, der nach dem planungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz (vgl. Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 242) im Rahmen des Raumordnungsverfahrens zu berücksichtigen wäre. Zudem ist die Bindung öffentlicher Planungsträger an die Flächennutzungsplanung gem. § 7 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird zur Kenntnis genommen, dass die höhere Landesplanungsbehörde keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan erhoben haben. Vor diesem Hintergrund erhält die Gemeinde ihre Bewertung der ermittelten Belange aufrecht. Eine Nutzung dieser Hauptsiedlungsbereiche soll gänzlich möglich sein, ebenso die freie Wahl der Nutzung innerhalb der Bereiche (auch Wohnen). Der Gemeinde ist bewusst, dass bei einer Gewerbenutzung die Abstandswerte des LEP hier nicht herangezogen werden müssen. Gleichwohl wird ein entsprechender Abstand als Bewertungskriterium eingestellt, um der Gemeinde weitere Siedlungsentwicklungen offenzuhalten. Eine Änderung der Planung in diesem Punkt ist nicht veranlasst.

Die Fassungen von LEP und Regionalplan werden aktualisiert.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde – zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die jeweiligen Stände von LEP und Regionalplan werden angepasst. Weitere Änderungen im Entwurf des Teilflächennutzungsplans sind nicht angezeigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.16. Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, vom 30.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.16

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise:
  • Wir bitten die Legende um die bestehenden Darstellungen im Planbereich zu ergänzen, da dies die Nachvollziehbarkeit der Planung erleichtert. 

  • Auf S.5 der Begründung wird zunächst nur behauptet, dass die übergeordneten Planungen berücksichtigt werden. Es wird empfohlen dies genauer darzulegen und zu begründen. Hierzu könnte u.U. auch das Ergebnis des ROV herangezogen werden (s. hierzu auch die Stellungnahme der ROB, S.2 letzter Absatz).

  • Wir weisen vorab auf Folgendes hin: Das Verfahrensergebnis des ROV gehört zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung (§ 3 Abs.1 Nr.4 ROG). Dieses muss im Rahmen der Bauleitplanung gem. § 1 Abs.6 BauGB berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1 Nr.4 ROG“

Abwägung:
Übergeordnete Planungen (Regionalplan, LEK, …) wurden ausgewertet und in den Texten aufgeführt und behandelt. Das Verfahrensergebnis des Raumordnungsverfahrens wird als sonstiges Erfordernis der Raumordnung (richtige Rechtsgrundlage für Bayern ist Art. 2 Nr. 4 BayLPlG) im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt, soweit ein Ergebnis beim Feststellungsbeschluss vorliegt. Ein rechtlicher Grund, den Ausgang des Raumordnungsverfahrens abzuwarten, ist nicht ersichtlich und wurde nicht vorgetragen. Vielmehr gilt der allgemeine planungsrechtliche Prioritätsgrundsatz, so dass das Raumordnungsverfahren ebenfalls das vorliegende bauleitplanerische Verfahren berücksichtigen muss, und zwar bereits als in Aufstellung befindliche Planung, aber umso mehr, wenn der Teilflächennutzungsplan vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens beschlossen sein sollte.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Rechtliche Belange, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Regelungs­wirkung des vorliegenden Teilflächennutzungsplans beschränkt sich ausschließlich auf die Ausschlusswirkung von Höchstspannungsfreileitungen außerhalb der Konzentrationsflächen. Die Konzentrationsfläche bezieht sich ausschließlich auf Höchstspannungsfrei­leitungen. Daher beschränkt sich auch die Legende auf diese Planungsinhalte und nachrichtliche Übernahme, die den Regelungsinhalt sinnvoll ergänzen. Die Planzeichnung des wirksamen Flächennutzungsplans wird zudem ausgegraut. Die genannten weiteren übergeordneten Planungsvorgaben werden gegebenenfalls in der Abwägung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.17. Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, vom 02.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.17

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise
  • Mit der vorliegenden Planung sollen für Teilbereiche der Gemeinde Konzentrationszonen für Höchstspannungsleitungen festgelegt werden. Innerhalb dieser verläuft die Variante Haimhausen Süd des gerade laufenden Raumordnungsverfahrens (ROV) zum Ersatzneubau der 380 kV-Leitung von TENNET. Die Errichtung von Höchstspannungsleitungen wäre dann nur im südlichen Teil (Inhauser Moos) des Geltungsbereiches möglich, somit aber in anderen Gemeindeteilen außerhalb des Geltungsbereiches nicht ausgeschlossen, was naturschutzfachlich höchstwertige Bereiche wie z. B. die Amperaue mit einschließen würde, für die ein Ausschluss derartiger Infrastruktureinrichtungen aus naturschutzfachlicher Sicht ebenso geboten wäre.“

Abwägung:
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Teilflächennutzungsplans orientiert sich an den zu erwartenden Trassenkorridoren im Gemeindegebiet. Eine Regulierung der weiteren Gemeindebereiche erscheint mangels entsprechender Planungen derzeit nicht erforderlich.


  • „Im vorliegenden Umweltbericht wird u.a. auf das Arten- und Biotopschutz-programm (ABSP) für den Landkreis Dachau Bezug genommen. In diesem Zusammenhang wird auf S. 7 auf einen zu erhaltenden und zu optimierenden Standort der Strauch-birke Nähe Kreuzung Hochstraße – Mittlerer Heuweg verwiesen, der weder in der ASK aufscheint noch uns bekannt ist.“

Abwägung:
Die ABSP-Fläche mit Standorten der Strauch-Birke, Verortung/Beschreibung wurde missverständlich formuliert. Es erfolgt daher eine Anpassung der entsprechenden Textpassagen.


  • „Bei der Relevanzabschätzung der für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) relevanten Arten (Anlage 2 zum Umweltbericht) sollte die Legende vor oder unmittelbar nach der Tabelle (S. 9 -12) situiert werden und nicht erst auf S. 13 unten. In der Abschätzung zu den saP – pflichtigen Arten wird bei den möglicher-weise vorkommenden Reptilienarten lediglich die Zauneidechse aufgeführt. Auf Grund der vorhandenen Lebensräume muss aber, insbesondere im Bereich Inhauser Moos, mit weiteren Arten wie Ringelnatter und Blind-schleiche gerechnet werden (Ringelnatter wurde im Rahmen der Bestands-erhebungen zum Raumordnungsverfahren auch schon festgestellt). Dass potentielle Amphibienlebensräume von den geplanten Baumaßnahmen nicht betroffen sein werden, kann man derzeit kaum abschätzen und somit eine Beeinträchtigung nicht von vorn hinein ausschließen. Der Verweis auf Bahndämme als Lebensraum von Zauneidechsen (S.13) ist in diesem Fall überflüssig, da keine Bahndämme im Umfeld vorhanden sind.“

Abwägung:
Die Reptilienarten werden mit in die saP aufgenommen. Derzeit wurde nur Bezug auf die Arteninformationen zu saP-relevanten Arten – online-Abfrage des LfU herangezogen. 
Die Eingriffsfläche für den Ersatzneubau steht noch nicht fest. Deshalb handelt es sich hier um eine überschlägige Abschätzung. Der Textblock zu den saP-relevanten Tierarten gibt einen kurzen Einblick in mögliche Lebensräume. 


  • „Auf S. 17 Thema Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) wird in der Tabelle 5 neben dem Ampertal der Landschaftsteil Wälder der Münchner Ebene und in Folge Nr. 051-4 Wälder der südlichen Münchner Ebene inkl. Truderinger Wald aufgeführt. Das kann wohl nicht zutreffend sein. Des Weiteren wird im Osten ein naturhistorisches Einzelelement mit hoher Fernwirkung erwähnt, das allerdings nicht näher beschrieben wird. Wir bitten dies nachzuholen.“

Abwägung:
Bei Nr. 051-4 im Umweltbericht handelt es sich um eine Verwechslung. Die Textpassage wird im Umweltbericht berichtigt. Das „naturhistorische Einzelelement“ im Osten wurde ebenfalls aus dem Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) ermittelt. Hier ist es nur mit einem violetten Stern in der Karte 3.5 Potenzialkarte Schutzgut Landschaftsbild und Landschaftserleben dargestellt. Weder in der Karte noch im erläuternden Textteil gibt es detaillierten Informationen zu diesem naturhistorischen Einzelelement. 


  • „Unverständlich ist aus unserer Sicht, dass bei der Bewertung des Schutzgutes Boden die Ertragsfähigkeit dreifach gewertet wird, so dass die Empfindlichkeit des Moor-bodens in der Gesamtschau trotz hoher Filter- und Lebensraumfunktion lediglich als gering bewertet wird, was der großen Bedeutung von Moorböden im Hinblick auf den Klimaschutz in keinster Weise gerecht wird.“

Abwägung: 
Die Gemeinde würdigt die Belange von Natur und Landschaft. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sog. Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde Haimhausen hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b Boden Bewertung erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht.

  • „In Karte 3a wird die Grundwasserfließrichtung Richtung Süden dargestellt. Meines Wissens verläuft der Grundwasserstrom in weiten Teilen nach Nordosten Richtung Amper. Vielleicht ist hier aber auch der Pfeil nicht eindeutig lesbar.“

Abwägung:

Die Grundwasserfließrichtung verläuft Richtung Amper und wird korrigiert.

  • „In der Zusammenschau aller Schutzgüter kommt man im Rahmen der Planung zu dem Schluss, dass die nunmehr festgesetzte Konzentrationszone im Süden geeigneter als die im ROV im Gemeindebereich auch thematisierte Nordvariante sei.
    Neben der durch eine Nordvariante befürchteten Einschränkung der gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten wird weiterhin ausgeführt, dass bei dieser die bisher mitgeführten Leitungen anderer Netzbetreiber eben nicht mehr mitgeführt werden können. In diesem Zusammenhang wird die 110 kV Bahnstromleitung, die daher auf der Bestandstrasse verbleibt, genannt. Es dürfte sich wohl um eine 110 kV - Leitung der BayernWerke handeln, denn nach meinem Kenntnisstand verläuft die Bahn-stromleitung vom Umspannwerk Schillhofen kommend parallel zur 380 kV Leitung von TENNET und schwenkt auf Höhe der Fl.Nr. 1653 Gem. Haimhausen nach Südosten ab:



    In den Unterlagen zum ROV wird nicht ausgeführt, warum eine Mitführung auf der Nordtrasse nicht möglich ist. Nach unserer Einschätzung müsste das sehr wohl umsetzbar sein, da die 110 kV Leitung der BayernWerke bei beiden Varianten die 380 kV-Trasse ohne Probleme verlassen kann:



    Eine Bündelung mit weiteren Infrastruktureinrichtungen wie der auf S. 8 der Begründung aufgeführten BAB A 92 als Argument für die Konzentrationszone im Süden wird auf Grund der doch größeren Entfernung als nicht relevant angesehen, zumal sich die autobahnnahen Flächen bereits in der Nachbargemeinde befinden.

Im Rahmen der Beteiligung im ROV wurden die grundsätzlichen naturschutz-fachlichen Bedenken bereits dargelegt: die Konzentrationsflächen sowie die Variante Süd durchschneiden in weiten Bereichen die Feldvogelkulisse, wohl auch in derzeit für den Kiebitz attraktiveren Bereichen (Auskunft S. Böhm, Landschaftspflegeverband Dachau, Kiebitzprojekt) und queren zusammen-hängende Waldflächen des Staatsforstes sowie kleinteiligere Niedermoor-waldrelikte, die nahezu vollständig in der amtlichen Biotopkartierung erfasst sind. Eine dieser Wald-flächen wurde vom Landkreis im Rahmen von KLIP (Klimaschutzprogramm) erworben:
schwarz gekreuzt = KLIP – Fläche

Eine Trassenführung in den ausgewiesenen Konzentrationszonen würde daher in einem äußerst sensiblen Gebiet mit noch höheren Grundwasser-ständen und Niedermoorauflagen sowie besonderen Artvorkommen (Vögel, Amphibien, Reptilien, Insekten) erhebliche und auch nicht ausgleichbare Eingriffe verursachen, die aus fachlicher Sicht höchst bedenklich sind und unterbleiben sollten, zumal hier Kerngebiete einer möglichen Revitalisierung des Inhauser Mooses betroffen sind. Insbesondere die Querung der Nieder-moorwaldrelikte, die größtenteils bioklimatisch bedeutsam sind, mit einer 60 bis 70 m breiten Schneise wird auf Grund deren teilweise geringen Größe zu unvertretbaren direkten Eingriffen, aber auch zur Entwertung der dann noch kleinteiligeren Restbestände führen.

Auf Grund der großen ökologischen Bedeutung dieser Landschaftsräume sind große Teile des Inhauser Mooses als LSG geschützt und im Regionalplan als Regionaler Grünzug und landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Es ist zudem ein Schwerpunktgebiet gem. Bayerischem Arten- und Biotopschutz-programm (ABSP). Die ABSP Naturraumziele für dieses Gebiet als Teil der Münchner Ebene sind neben einer standortgerechten Nutzung vor allem auch die Herstellung eines standort-typischen Wasserhaushalts auf Niedermoor-böden. Des Weiteren ist es Teil der BayernNetz Natur-Projektgebiete „Wechselkröte im Raum München“ und „Dachauer Moos“ und des Biodiversitätsprojektes „Neues Leben im Dachauer Moos“.“

Abwägung:

Beide Trassenvarianten verlaufen durch hochsensible Gebiete. Aus Sicht der vorgelegten Abwägungsgrundlage würde die Nordvariante jedoch ein bislang unberührtes Gebiet durch eine Höchstspannungsfreileitung beeinträchtigen, wo hingegen die Südvariante dem Begriff des Ersatzneubaus eher gerecht würde und ein bereits vorbelasteter Raum in Anspruch genommen wird. Zur Möglichkeit des Verbleibs der Bestandstrasse im Fall der Verwirklichung der Nordvariante wird auf die Abwägung zur Fa. TenneT (siehe TOP 1.1.10) verwiesen; die Gemeinde sieht diese Doppelbelastung nicht als zwingende Folge der Nordtrasse an, stellt eine solche Doppelbelastung aber auf Basis der vorliegenden Informationen aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Abwägung ein.


  • „Die im ROV eingereichte Variante Nord würde ebenfalls zu Eingriffen führen: Kreuzung der Feldvogelkulisse mit Ausgleichsfläche der Stadt München, Querung der Hangleite mit den dortigen Waldbeständen und massiven Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Auszug aus Stellungnahme zum ROV:Variante Nord durchschneidet die Feldvogelkulisse Kiebitz und quert im weiteren Verlauf den Talraum des Saumgrabens und den Leitenanstieg ins tertiäre Hügelland, eine markante, das Landschaftsbild prägende Situation. Im Bereich des Tertiäranstieges mit Waldbestand befinden sich zahlreiche Quellaus-tritte, die Niedermoormächtigkeit dürfte nördlich des Saumgrabens auch hier noch recht hoch sein. Der weitere Verlauf führt über ausschließlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen zwischen Inhausen und Haimhausen zur B 13, allerdings in äußerst exponierter Lage auf dem Höhenrücken. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wären daher immens, sowohl von Süden wie auch von Norden betrachtet, da der Wald an der Tertiärkante die Leitung mit einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m nicht abzudecken vermag. Gerade auch die Sichtbeziehung vom Hügelland Richtung Süden hat mit einer Fernsicht über München hinaus bis – bei Föhn - zu den Alpen eine sehr hohe Qualität, die durch eine weitere Leitungstrasse restlos entwertet würde).“

Abwägung:
Die Auffassung zu den Eingriffen und den damit verbundenen Auswirkungen der Nordvariante wird geteilt. 


  • „Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde müsste auf Grund der beiden Varianten vorliegenden massiven Eingriffe vor einer endgültigen Entscheidung unbedingt auch die Möglichkeit einer Erdverkabelung auf der Nordvariante geprüft werden (eine Erdverkabelung im Bereich der Konzentrationszone kommt, wir auch im TeilFNP erwähnt, aus Gründen des Moorbodenschutzes und Wasserhaushaltes nicht in Frage).“

Abwägung:
Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage und auf Basis des derzeitigen Sachstandes ist eine Erdverkabelung derzeit nicht zu erwarten. Eine erdverkabelte Nordtrasse wird durch die vorliegende Planung aber nicht ausgeschlossen.


„Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 6 Ziff. 5 sowie 7 a und g BauGB
Grenzen der Abwägung: § 1 Abs. 7 BauGB“

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Unterer Naturschutzbehörde, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen.
Die aufgeführten Tierarten werden in die saP mit aufgenommen. Die Legenden-Tabellen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden im Umweltbericht (Kapitel 3.1) unmittelbar zugeordnet. Die Tabellen zur saP entsprechend ergänzt. Es erfolgt eine Berichtigung bei Nr. 051-4 im Umweltbericht sowie Korrektur der Grundwasserfließrichtung im Plan. Die Grundwasserfließrichtung wird im Plan angepasst. Eine sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange wurde vorge­nommen. Es wurden die acht ursprünglichen Schutzgüter des UVPG unter­sucht und hinsichtlich des Ersatzneubaus einer Höchstspannungsfreileitung bewertet. Eine ausführliche Standortanalyse und -bewertung ist der Anlage 1 der Begründung zum Teilflächennutzungsplan („Bewertungsmethodik“) zu entnehmen. Zu dieser zählen auch zehn Pläne mit den Nummern 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 7c, 8a und 8b. Während es sich bei den ersten sieben um die Bewertungskarten zu den einzelnen Schutzgütern nach UVPG handelt, bilden die Pläne 8a und 8b den sog. Raumwiderstand ab, einmal ohne (auf Grundlage des Plans 7b) und einmal mit Berücksichtigung zukünftiger Siedlungsentwicklungen (auf Grundlage des Plans 7c, siehe auch Umweltbericht Abb. 3 auf Seite 31). Gegenstand der Bestandsanalysen und Bewertungen der Schutzgüter ist der gesamte Geltungsbereich mit den darin befindlichen Suchkorridoren Haimhausen Nord und Haimhausen Süd. Diesem Raumwiderstand einer Veranschaulichung der Empfindlichkeit der Landschaft – wird die potenzielle Eignung der beiden Trassenvarianten überlagert. Somit ist eine erste Abwägungsgrundlage für die Gemeinden im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes vorhanden. Hier ist im Ergebnis keine der beiden Tassen augenscheinlich günstiger als die andere. Somit kann eine zweite Abwägungsgrundlage für die Gemeinde im Rahmen des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplanes entwickelt werden. Hier ist im Ergebnis die Südvariante etwas günstiger als die Nordvariante, die die Siedlungsentwicklung der Gemeinde mit Wohnbebauung erheblich beschneiden und einschränken würde. Zudem ist bei der Südvariante eine Bündelung mit weiteren Versorgungsleitungen, z. B. vorhandene Freileitungen, aber auch linearen Infrastrukturen, z. B. Bundesautobahn A 92, möglich. Eine Neubelastung sowie eine Zerschneidung von bisher unberührten Landschaftsausschnitten kann somit vermieden werden. Private Belange konnten durch Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1 BauGB oder am Erörterungstermin am 20.09.2021 vorgebracht werden, sodass diese im weiteren Verfahren Berücksichtigung finden. Hier erfolgten keine Einwendungen.
Haimhausen Nord wurde im Zuge der Alternativenprüfung als Möglichkeit aufgeführt. Kriterien, die aus Sicht der Gemeinde gegen die Variante Haimhausen Nord werden kompakt wiedergegeben. Die Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans, mit Schutzgutbewertung und Raum­widerstand ergab keinen Vorzug für eine der beiden Varianten. Erst nach Einbeziehung der zukünftigen Siedlungsentwicklung und der kommunalen Planungsabsichten stellt sich die Variante Haimhausen Nord als seitens der Gemeinde Haimhausen weiterzuverfolgende Trassenführung dar. Die Gemeinde würdigt die Belange von Natur und Landschaft. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sog. Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde Haimhausen hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 zur Begründung des Teilflächennutzungsplans, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b Boden Bewertung erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht. Die genannten weiteren übergeordneten Planungsvorgaben sind aber in der Abwägung berücksichtigt und in Begründung und Umweltbericht offengelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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1.1.18. Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Denkmalschutzbehörde, vom 17.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.18

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Untere Denkmalschutzbehörde, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise:
Denkmalschutz:

  1. Auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 06.09.2021, Az. P-2021-4429-1_S2 zum vorliegenden Verfahren wird hingewiesen.

  1. Ebenso wird auf die deutlich ablehnende Haltung des Landesamtes für Denkmalpflege aus Sicht des Baudenkmalschutzes gegenüber einer Nordvariante hingewiesen; eine entsprechende Stellungnahme vom 29.07.2021, Az. P-2020-150-4_S2 wurde im Rahmen des Raumordnungsverfahrens gegenüber der Regierung von Oberbayern vorgebracht; diese liegt der Gemeinde Haimhausen bereits vor.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 6 Ziff. 5 BauGB, Art. 3 BayDSchG

Hinsichtlich der vorgenannten 1. Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 06.09.2021, wird auf den TOP 1.1.14 Bezug genommen.

Die vorgenannte 2. Stellungnahme, die das Landesamt für Denkmalpflege im Rahmen des Raumordnungsverfahrens gegenüber der Regierung von Oberbayern vorgebracht hat, ist der Anlage zu diesem TOP und auch im Sitzungs- und Dokumentenarchiv hinterlegt.


Abwägung:
Auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege im TOP 1.1.14 wird verwiesen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Untere Denkmalschutzbehörde zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Änderungen im Teilflächennutzungsplanentwurfs nicht angezeigt. Der Stellungnahme wird insoweit nachgekommen, als dass die bestehenden aktualisierten Bodendenkmäler als nachrichtliche Übernahmen in den Planstand Entwurf des Teilflächennutzungsplans in Planzeichnung und Legende aufgenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.1.19. Stellungnahme Landratsamt Dachau, Fachbereich Technischer Umweltschutz, vom 10.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.1.19

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich Technischer Umweltschutz, hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Hinweise:

  • Zwischen Ziffer 1 Abs. 1, letzter Absatz sowie Ziffer 2.1 letzter Absatz besteht u.E. ein inhaltlicher Widerspruch – unter 1. begrenzt der Teil-FNP den Bau von Höchstspannungsleitungen auf seinen Geltungsbereich unter 2. ist der Bau außerhalb als zulässig angegeben.
  • Unter 1. ist u.E. aus dem BauGB der § 35 Abs. 3 Ziffer 1 statt 3 gemeint – dies ist auch im Umweltbericht unter Ziffer 1. anzupassen. 
  • Auf S. 8 ist unter Ziffer 4.4 die 25. BImSchV statt der 26. als Rechtsgrundlage genannt.
  • Unter Rechtsgrundlagen ist nicht die letzte Fassung des BImSchG eingetragen. Weiter bitten wir, die 26. BImSchV mit aufzunehmen.


Rechtsgrundlagen: Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der TA Lärm.“


Abwägung:
Es besteht kein Widerspruch, sondern es wird die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Die Regelungswirkung – also die Ausschlusswirkung – beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans. Die Ausschlusswirkung entfaltet sich also nur für die Flächen im Geltungsbereich außerhalb der Konzentrationsfläche. Die Zitierung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nicht Ziffer 3) ist zutreffend. Die fehlerhafte Nennung der 25. BImSchV auf Seite 8 der Begründung wird angepasst. Die aktuellen Gesetzesfassungen werden vor Beschlussfassung zum jeweiligen Stand angepasst. Eine Aufnahme der 26. BImSchV ist nicht veranlasst, da diese keine Rechtsgrundlage des Rechtsaktes darstellt, sondern lediglich Bestandteil des Abwägungsmaterials.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamts Dachau, Fachbereich Technischer Umweltschutz, zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. 
Die gesetzlichen Grundlagen und Verweise, siehe Spiegelstrich 3, werden in den Texten berichtigt und aktualisiert in die Rechtsgrundlagen übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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1.2. Behandlung eingegangener Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.2

Sachverhalt

Mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 29.07.2021 wurde darüber informiert, dass die Planunterlagen zum Vorentwurf des „sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ (Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht) im Zeitraum vom 13.08.2021 bis 27.09.2021 öffentlich ausliegen und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Auslegungsfrist zur Planung äußern kann.

Zudem wurde am 20.09.2021 ein Erörterungstermin angeboten, in dem die Planerinnen Frau Linke und Frau Priller, Herr Rechtsanwalt Engelmann und Gemeindemitarbeiter interessierten Bürgerinnen und Bürgern für eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung zur Verfügung standen.

An diesem Erörterungstermin nahmen neben interessierten Bürgerinnen und Bürgern auch ein Vertreter des Landesbunds für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV e.V.) sowie Mitglieder der „Interessengemeinschaft gegen die Monsterstromtrasse Nord (IGM)“teil.

Von mehreren Teilnehmern wurde die aktive Vorgehensweise der Gemeinde und die Durchführung des Verfahrens zum Teilflächenutzungsplan ausdrücklich begrüßt.

Das Thema Erdverkabelung wurde diskutiert und darauf hingewiesen, dass dies nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung ist.

Der Vertreter des LBV gab im Wesentlichen den Inhalt seiner Stellungnahme vom 27.08.2021 wider, die bereits unter TOP 1.1.12 behandelt wurde. Insbesondere wurde die in der Planung vorgenommene Bewertung des Schutzgutes Boden infrage gestellt und die im Vordergrund stehende Ertragsfähigkeit kritisiert.


Abwägung:
Die Einstufung des Schutzgutes Boden in der angewandten Methodik wurde nochmals geprüft. Auch bei einem Verzicht auf eine Gewichtung zugunsten der Ertragsfähigkeit verändert sich die letztendliche Bewertung im Raumwiderstand nicht. Die Methodik wird dementsprechend überarbeitet. Auf die Abwägung im TOP 1.1.12 wird verwiesen.


Weitere Stellungnahmen bzw. Äußerungen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Erörterungstermin am 20.09.2021 zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Die Belange von Natur und Landschaft werden gewürdigt. Insbesondere die Belange des Moorschutzes, der Moorwälder sowie der Schutzgüter Boden, Wasser sowie Arten und Lebensräume werden in die Betrachtungen zur sogenannten Südtrasse einbezogen. Die Gemeinde hält an der bisherigen Bewertungsmethodik, siehe Anlage 1 der Begründung des Teilflächennutzungsplans, fest, passt jedoch die Herleitung zum Schutzgut Boden in der Herleitung der Einzelbewertung einem Punkt an. Die Ertragsfähigkeit der Offenlandflächen mit unterdurchschnittlichem Ertrag (Acker- bzw. Grünlandzahl unter 55) wird entgegen der in Fachkreisen durchaus üblichen Beschränkung der Bewertungskriterien ausschließlich auf die Ertragsfähigkeit, hier nun nurmehr einfach gewertet, um dem Moorschutz hier noch eine höhere Wertigkeit zu verleihen. Somit verändert sich zwar die Karte 2b „Boden Bewertung“ erheblich. Die Gesamtzusammenschau im Raumwiderstand 8a verändert sich hingegen nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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1.3. Billigung des Entwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.3

Sachverhalt

Frau Linke vom Planungsbüro LINKE+KERLING und Herr Rechtsanwalt Engelmann werden den anliegenden Planstand Entwurf des „sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsleitungen“ mit den dazugehörigen Analysen und Bewertungen vorstellen.

Dieser Entwurf berücksichtigt die eingegangenen Äußerungen bzw. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Basis der Abwägungs- und Beschlussvorschläge (TOP 1.1 und 1.2). Die Texte (Begründung und Umweltbericht) werden entsprechend angepasst und überarbeitet.

Der Gemeinderat wird um Billigung des Entwurfs gebeten.

Der Entwurf sowie die dazugehörigen Analysen und Bewertungen sind über folgenden Link abrufbar: 

https://www.dropbox.com/sh/r20hxg9z24qrc9y/AAA_3gEvG7pn8bKatpavxOgoa?dl=0

(Ggf. muss der Link kopiert und über einen Web-Browser geöffnet werden.)

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf zum „sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen“ (in der Fassung vom 14.10.2021) mit den heute beschlossenen Änderungen in Plan und Texten (Begründung und Umweltbericht).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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1.4. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 1.4

Sachverhalt

Nach dem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden hat, wurde der Vorentwurf des Teilflächennutzungsplan auf Basis der Abwägungs- und Beschlussvorschläge (TOP 2.1 und 2.2) überarbeitet.

Nachdem der Entwurf des Teilflächennutzungsplan gebilligt wurde (TOP 2.3) schließt sich nun das Verfahren zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB an.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit dem Entwurf des sachlichen und räumlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Höchstspannungsfreileitungen (in der Fassung vom 14.10.2021) die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

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2. Ehemaliges Brauereigelände - Konzeptvorstellung von Euroboden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 2

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 22.04.2021, TOP 1, wurden die Ergebnisse aus der Bürgerbeteiligung für das ehemalige Brauereigelände präsentiert. Im Anschluss wurde vereinbart, dass die Firma Euroboden mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs für die künftige Bebauung beginnen könne.

Herr Höglmaier und Frau Reisert von der Firma Euroboden werden gemeinsam mit dem Architekten Thomas Kröger (Büro tka) einen ersten Konzeptentwurf vorstellen. 

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3. Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 14.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat beurteilt die Rechtslage für die in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse so, dass für diese zu keinem Zeitpunkt die Gründe der Geheimhaltung wegfallen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beurteilt die Rechtslage für die in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse so, dass für diese zu keinem Zeitpunkt die Gründe der Geheimhaltung wegfallen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 4
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4.1. Sachstand Erschließungsplanung "Nördlich des Amperbergs"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Für die Erschließung des Baugebietes „Nördlich des Amperbergs“ wurde auf Basis der Grundplanung der Firma OPLA ein geschätzter Bedarf an Massen ermittelt (Straße, Kanal, Wasserleitungen). Die Kosten für die Planung orientieren sich auf Basis von Honorarordnungen an den Entstehungskosten. Die Summe der abgeleiteten Planungshonorare überschreiten den Schwellenwert, was eine EU-weite Ausschreibung erforderlich macht. 

Zur Verkürzung der Angebotsfrist wurde bereits am 22.09.2021 eine Vorabveröffentlichung in der Vergabeplattform der EU bekanntgegeben. Die Aussendung der Angebotsaufforderungen erfolgt dann nach Ablauf der Wartefrist am 27.10.2021 wobei hier nicht nur einzelne Firmen angeschrieben werden, sondern alle Marktteilnehmer am Verfahren teilnehmen können, schon mehrere Firmen haben eine Interessensbekundung abgegeben.

Abgabefrist für die Angebote ist der 22.11.2021, danach erfolgt eine Wertungsphase nach Qualitäts- und Kostenkriterien, die aber auch ohne eine persönliche Vorstellungsrunde erfolgen kann. Beginn der Beauftragung für die Leistungsphasen 1 und 2 wird der 10.01.2022, die Fertigstellung dieser Grundplanung ist April 2022. Eine weitere Beauftragung der Leistungsphasen 3 bis 9 erfolgt optional.

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4.2. Vollzug der technischen Gewässeraufsicht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 4.2

Sachverhalt

Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht wurde am 12.08.2021 eine Überprüfung der Haimhauser Kläranlage durch das Wasserwirtschaftsamt München durchgeführt. Bei dieser Überprüfung wurden keine Mängel festgestellt.

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4.3. Termin an der B13 mit Staatssekretär Weigert wg. Gewerbegebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 4.3

Sachverhalt

Am 06.10.2021 fand ein Vororttermin an der B13 hinsichtlich der Ausweisung eines Gewerbegebiets statt. Gemeinsam mit Landrat Stefan Löwl und MdL Bernhard Seidenath wurden dem Staatssekretär Weigert die besondere Einzelfallsituation Haimhausens geschildert. Eine Entscheidung hierüber bleibt abzuwarten.

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4.4. Termin der Bürgerversammlung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 4.4
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5. Wünsche und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 14.10.2021 ö 5
Datenstand vom 30.11.2021 10:05 Uhr