Datum: 22.03.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal MZG
Gremium: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 20:46 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauangelegenheiten
1.1 Antrag auf Baugenehmigung zum An- und Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 222/10 Gemarkung Haimhausen
1.2 Antrag auf Nutzungsänderung und Anbau einer Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück FlNr. 1582 Gemarkung Haimhausen
2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Beteiligungsverfahren - Vorberatung
3 Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses vom 15.02.2022
4 Bericht des Bürgermeisters
4.1 Herstellung eines Feuchtbiotops entlang der Moosach in Unterschleißheim und Haimhausen
5 Wünsche und Anregungen
5.1 Formatierung der Sitzungsunterlagen
5.2 Bereitstellung von Sitzungsunterlagen im RIS

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1. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 1
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1.1. Antrag auf Baugenehmigung zum An- und Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 222/10 Gemarkung Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 1.1

Sachverhalt

Der Gemeinde wurde ein Antrag auf Baugenehmigung zum An-  und Umbau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr.222/10, Sonnenstraße 6 gestellt. 

Es ist beabsichtigt, im Süden einen erdgeschossigen Wintergarten zu errichten.   Es ist ein Bestand von 6,77 qm vorhanden. Die hinzukommende Fläche beträgt 9,80 qm. Darüberliegend ist ein Balkon mit 7,60 qm geplant.  

An der Nordseite soll ein Vorbau erstellt werden.   Ein Bestand mit 4,86 qm soll erhalten bleiben und um 5,66 qm vergrößert werden.   Über diesen Vorbau ist ein neuer Treppenaufgang in das OG vorgesehen.  

Das bestehende Dach mit einer Neigung von 31 Grad soll abgebrochen und durch ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45 Grad ersetzt werden. Im Obergeschoss sollen Wohnräume untergebracht werden.

Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplanes Hopfenbreite/Kleines Feld, 10. Änderung. 
 
Der Bebauungsplan fordert einen 1 Stellplatz bzw. 1 Garage pro Wohneinheit. Im Bestand ist eine Doppelgarage und 1 Stellplatz vorhanden. 

Aussagen zu Abstandsflächen werden im Bebauungsplan nicht getroffen. Somit findet die Abstandsflächensatzung der Gemeinde Haimhausen Anwendung. Die Abstandsflächen können im Osten nicht eingehalten werden. Sie liegen auf der Zuwegung zum Hinterliegergrundstück. FlNr.  222/75.  Eine Abstandsflächenübernahme liegt vor. 

Es wurden Anträge auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt: 

  1. Überschreitung der GRZ und der GFZ – Ziff. 4.1 und 4.3 des Bebauungsplanes  (s. Anlage)
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die  Argumente für die Überschreitung der GRZ sind nachvollziehbar  und ergeben sich insbesondere auch dadurch,  dass die Wegefläche nicht mittels einer Dienstbarkeit zum Hinterliegergrundstück  gesichert wurde (wie in  umliegender Bebauung), sondern   dem Hinterliegergrundstück zugemessen wurde.   Es handelt sich um eine sinnvolle Lösung zur Erhaltung des Bestandes. 

  1. Überschreitung der Größe der Dachfenster  und  Gaubenbreite (s. Anlage)
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Argumente sind nachvollziehbar und die Größe  ist im Verhältnis zur Dachfläche angemessen.  

Beschluss

Der Bau-, Planungs- um Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf An- und Umbau  des Einfamilienhauses und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der GRZ und GFZ und der Dachflächenfenster und der Dachgaube zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Nutzungsänderung und Anbau einer Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück FlNr. 1582 Gemarkung Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 1.2

Sachverhalt

Der Verwaltung wurde ein Bauantrag zur Nutzungsänderung und Anbau einer Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück FlNr. 1582, Gemarkung Haimhausen – Würmbachstraße 39   in Riedmoos vorgelegt. 

Auf dem Grundstück befindet sich derzeit ein Wirtschaftsgebäude, das dem Betrieb einer Fischzucht dient.  Im Jahr 1996 wurde das  Dachgeschoss als Büro genehmigt und im Jahr 2020 erfolgte die Genehmigung des Dachgeschosses als Betriebsleiterwohnung 

Mit dem nun vorgelegten Antrag soll das Dachgeschoss des Bestandsgebäudes  wieder als Büro genutzt werden und   ein Anbau in einer Größe von  13,27  m x 11,70 m als E + D mit einer Dachneigung von 33 Grad für eine Betriebsleiterwohnung errichtet werden.  

Das Grundstück liegt im Außenbereich. Es ist eine Fischzucht und Bioanbau mit Hofladen vorgesehen. 

Die     verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über einen öffentlichen Feld- und Waldweg. Die Trinkwasserversorgung geschieht über die Stadtwerke Unterschleißheim. Die Löschwasserversorgung ist über die öffentliche Wasserleitung und Brunnen auf dem Baugrundstück gesichert.  Das Grundstück ist an den öffentlichen Kanal über den Abwasserzweckverband angeschlossen. 

Stellplatznachweis:
Betriebsleiterwohnung 162,90 qm Wohnfläche 
 = 3 Stellplätze nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde
Nutzungsfläche Bestand EG genehmigt 1987, Stellplatz nach Richtlinien von  1978 
= 1 Stellplatz
Büronutzung im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Haimhausen  (je 1 Stellplatz je 20 qm Nutzfläche)
=  2 Stellplätze   
Auf dem Eingabeplan sind  5 Stellplätze  vorgesehen. Ein weiterer Stellplatz ist noch nachzuweisen. 

Beschluss

Der Bau-, Planungs- um Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung und Anbau einer Betriebsleiterwohnung zu, sofern die Privilegierung vorliegt. Auf dem Grundstück sind insgesamt 6 Stellplätze anzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), Beteiligungsverfahren - Vorberatung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 2

Sachverhalt

Wie in der Gemeinderatssitzung vom 20.01.2022 berichtet, hat der Bayerische Ministerrat am 14.12.2021 einen Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen. Das zuständige Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) führt derzeit ein Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit durch. Die Gemeinden, Städte und Landkreise können gegenüber dem StMWi eine Stellungnahme bis einschließlich 01.04.2022 abgeben. 

Alle Informationen und Unterlagen der Staatsregierung zur Teilfortschreibung des LEP finden sich im Internet unter folgendem Link:
https://www.landesentwicklung-bayern.de/teilfortschreibung-lep-bayern/

Zur besseren Lesbarkeit ist eine Lesefassung bereitgestellt, in der die Änderungen farblich markiert wurden. 
https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahmen sind ausschließlich zu den vorliegenden Änderungen möglich. Andere Festlegungen des LEP oder deren Begründung sind nicht Gegenstand des Beteiligungsverfahrens. 


Die Verwaltung hat zur Erarbeitung der Stellungnahme die Bewertungen des 
  • Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum
  • Bayerischen Gemeindetages
  • Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung, OPLA, Herrn Dehm
  • Landratsamt Dachau
herangezogen. 

Der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum (Planungsverband) hat für alle Mitglieder des Planungsverbandes ein Informationsblatt zusammengestellt, das als Lesehilfe zum umfangreichen Entwurf gedacht ist und den kommunalen Entscheidungsträgern bei ihrer Willensbildung unterstützen soll. Im LEP-E gibt es viele Änderungen im Detail.  Nicht alle im Entwurf dargestellten Änderungen werden einzeln erwähnt, sondern vor allem die Bestandteile, die aus kommunaler Perspektive für Stellungnahmen von besonderem Interesse sind – insbesondere die „Ziele“
Nach Erläuterung der wichtigsten Planungsbegriffe: Ziele, Grundsätze, Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete, folgt die kapitelweise Darstellung der wichtigsten Änderungen. 

Als Anlage zu diesem Sachverhalt ist  eine Synopse beigefügt, in der dokumentiert wird, welche Steuerungsinstrumente für die Regionalpläne anzuwenden sind.          

Der Bayerische Gemeindetag (Gemeindetag) hat mit Schreiben vom 22.02.2022 an das StMWi eine Stellungnahme abgegeben. Er sieht in der Fortschreibung hohes Konfliktpotential, von dem praktisch alle kreisangehörigen Städte, Märkte und Gemeinden in Bayern betroffen sind. Der Bayerische Gemeindetag übersendet den Städten, Märkten und Gemeinden die von ihm abgegebene Stellungnahme und weist ergänzend auf Folgendes hin:
„Anders, als es die Teilüberschriften des Eckpunktebeschlusses des Ministerrats sowie die Begründung der Änderungsverordnung suggerieren, führen die neuen Festlegungen nach unserem Dafürhalten nicht zu einer Stärkung des Ländlichen Raums sowie zu einer Entlastung der Verdichtungsräume. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In den Unterkapiteln „Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit“, Siedlungsstruktur“ und „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird ein Gedanke des Konservierens des ländlichen Raums sowie ein Befeuern der Entwicklung der Zentren postuliert. Wir halten diese irreführende Etikettierung für gefährlich und kontraproduktiv für das eigentlich verfolgte Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in Stadt und Land. 
So sehen wir die begründete Gefahr, dass die durch den Verordnungsgeber nunmehr verfolgte Idee einer Landesentwicklung 
  • einen weitestgehenden Entwicklungsstropp für zahlreiche Grundzentren, Landgemeinden und deren Ortsteile zur Folge hat; 
  • zu einer weiteren Belastung und Überhitzung von angespannten Verdichtungsräumen führt und
  • durch immer weitergehende Begutachtungsforderung in Planungsprozessen eine „Bauentschleunigung“ herbeigeführt wird. 

Denn die diesbezüglichen Festlegungen zementieren bei genauer Analyse nachfolgende Prinzipien:
  • Entwicklung nur noch dort, wo alle denkbaren Infrastrukturen vorhanden sind
  • keine Entwicklung dort, wo einzelne Infrastrukturen fehlen
  • eine uneingeschränkte Pflicht zum Vorrang der Innenentwicklung bei damit verbundenem Stopp der Außenentwicklung
  • eine bisher nicht dagewesene Konzentration auf die Zentren, Verdichtungsräume und Ballungsräume
  • eine Pflicht zur Begutachtung und räumlichen Abstimmung in jeglichem Planungsprozess

Die genannten Prinzipien werden sich bei der Überarbeitung der Regionalpläne niederschlagen. Wir vernehmen dies bereits aus einzelnen Planungsregionen. Derartige Leitgedanken können nach unserem Dafürhalten jedoch nicht im Interesse einer ausgewogenen und einer fairen vom Subsidiaritätsprinzip getragenen und räumlich gerechten Landesplanung liegen, so dass  wir Grund zu der Annahme haben dass sich die Staatsregierung bei der Fortschreibung des Primats der Politik entledigt hat und diese inhaltlich einzig und allein  der Verwaltung übertragen hat. 
Wir stellen anheim, entsprechende, ggf. auch ergänzende Stellungnahmen an das zuständige Bayerische Wirtschaftsministerium sowie ihre örtlichen Landtagsabgeordneten abzugeben. Wir bitten Sie auch um eine wachsame kritisch-konstruktive Begleitung der entsprechenden Fortschreibungen der Regionalpläne in Ihren Regionen“

Das Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung, OPLA, Herr Dehm (OPLA) wurde von einigen Landkreisgemeinden beauftragt, insbesondere zum sog. „Anbindegebot“ und zur Einordnung in den „Allgemeinen Ländlichen Raum“ eine Stellungnahme zu erarbeiten. Die Beurteilung wurde der Gemeinde Haimhausen zur Verfügung gestellt. 

Der nachfolgende Sachverhalt ist wie folgt aufgebaut:
  1. Erläuterung der wichtigsten Planungsbegriffe
  2. Wichtige Inhalte des Entwurfs mit Link auf die Lesefassung mit Seitenangabe zu den einzelnen Überpunkten mit
      • Stellungnahme des Planungsverband 
      • Stellungnahme des Gemeindetages
      • Ggf. Stellungnahme des Büros OPLA
      • Ggf. Stellungnahme des Landratsamtes
      • Ggf. Stellungnahme der Verwaltung
      • Beschlussvorschlag für den Gemeinderat


I.
Erläuterungen der wichtigsten Instrumente der Landes- und Regionalplanung

Ziele (Z)
Gemäß Art. 2 Nr. 2 BayLplG handelt es sich dabei um verbindliche Vorgaben der Raumordnung in textlicher oder zeichnerischer Form. Diese sind von der kommunalen Planung zwingend zu beachten.

Grundsätze (G)
Diese definiert Art. 2 Nr. 3 BayLplG als Aussagen der Raumordnung, die als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gelten.

Vorranggebiete
Dabei handelt es sich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayLplG um gebietsbezogene Festlegungen der Raumordnung, für die bestimmte Funktionen bzw. Nutzungen vorgesehen sind und andere Nutzungen, die mit der genannten unvereinbar sind, ausschließen  

Vorbehaltsgebiete
Diese Kategorie der Raumordnung bezeichnet Gebiete, in denen bestimmte Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Art.  14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayLplG)


II.

Wichtige Inhalte des Entwurfs der LEP-Teilfortschreibung

1.1
Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit – ab Seite 12 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme  Planungsverband:

Hier gibt es Ergänzungen, so soll das Ziel 1.1.1 Abs. 1 der „Gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen“ von möglichst hoher Qualität verwirklicht werden. Der Grundsatz 1.1.1 Abs. 2 ergänzt, dass auch digitale Dienste der Daseinsvorsorge dienen können. Welche konkret das sein können oder sollen, bleibt unerwähnt. 
Das Kapitel 1.1.3 „Ressourcen schonen enthält 2 Grundsätze. Der Ressourcenverbrauch soll künftig nicht nur ressourcenschonend, sondern auch „auf ein dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtendes Maß reduziert“ werden. Laut Begründung wird das „Prinzip der Nachhaltigkeit“ fokussiert auf die Orientierung an „Belastungsgrenzen bzw. an der Selbstreproduktions-kapazität der Naturgüter“. Ein neuer Grundsatz empfiehlt die Mehrfachnutzung von Flächen. 
Neu ist das Kapitel 1.1.4 Zukunftsfähige Daseinsvorsorge, das zwei Grundsätze enthält. Der erste (Abs. 1) fordert mehr Klimaresilienz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge, der andere (Abs. 2) bezieht mögliche Krisensituationen bei räumlichen Planungen ein. 

Stellungnahme Gemeindetag

Die Betonung des staatspolitischen Ziels einer räumlichen Gerechtigkeit wird begrüßt. Allerdings beunruhigen – wie einführend dargestellt – an mehreren Stellen des LEP-E Festlegungen, die stark darauf hindeuten, dass die Entwicklung von Landgemeinden und strukturschwacher Räume eingefroren werden soll und sich der Freistaat vom Prinzip der offenen Zukunfts- und Entwicklungschance aller Regionen und Kommunen verabschiedet.  So wird auf Seite 14 festgestellt, dass regionale Unterschiede „anzunehmen sind“. Es wird auf Seite 47 festgestellt, dass erforderliche Infrastrukturen der Daseinsvorsorge schwerpunktmäßig an zentralen Orten geschaffen werden sollen und dass Daseinsvorsorgeaufgaben im ländlichen Raum lediglich noch in „angemessenem Umfang und in angemessener Qualität gesichert“ werden sollen. All dies sind Formulierungen, die ein Festhalten am Status-quo für manche Räume befürchten lassen. Wir fordern dringend, diese Formulierungen zurückzunehmen und es bei den bisherigen Festlegungen zu belassen. 
Die in 1.1.4  neu formulierten Grundsätze zur „zukunftsfähigen Daseinsvorsorge“ und die in der Begründung hierzu erfolgte Betonung des Ziels der Sicherung und Förderung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen nehmen wir zu Kenntnis, wenngleich  der Begriff der Daseinsvorsorge darin deutlich erweitert wird, insbesondere um die Bereiche „ambulante und stationäre Krankenversorgung“ und „Grundversorgung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs“ (vgl. B zu 1.1.1. auf S. 14). Wir stellen in diesem Zusammenhang fest, dass damit keine Aussage zur jeweiligen Zuständigkeit (Staat, Kommunen oder andere Aufgabenträger) getroffen wird. 
Die besondere Betonung junger Bevölkerungsgruppen in von Abwanderung betroffenen Regionen wird begrüßt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das LEP-E mit Blick auf die hierfür mitunter notwendige Wohnraumentwicklung einen inneren Zielkonflikt aufweist. Wenn junge Menschen gehalten oder sogar angezogen werden sollen, dann muss diesen auch ermöglicht werden, sich vor Ort ihren Wunsch nach Wohneigentum zu erfüllen. Siedlungsentwicklung daher zuvorderst an zentralen Orten zu ermöglichen und strenge Maßstäbe an die Siedlungsentwicklung in dünn besiedelten und von negativer Demografie betroffenen Räumen anzulegen, wird diesen Grundsatz konterkarieren. 
„Daseinsvorsorge“
Der Verordnungsentwurf enthält eine Konkretisierung und definitorische Ausweitung des Begriffs der „Daseinsvorsorge“, insbesondere im Hinblick auf die flächendeckende medizinische Versorgung (ambulant, stationär, Geburtshilfe) und die Nahversorgung mit Gütern und Dienstleistungen (vgl. B zu Nr. 1.1.1, Nr. 2.2.5, Nr. 8.1, und 8.2 nebst Begründung). Sollten dabei im Falle eines Marktversagens die kreisangehörigen Kommunen als mögliche Aufgabenträger in den betreffenden Bereichen (jenseits der gemeindlichen Daseinsvorsorge im herkömmlichen Sinne) in Betracht gezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese gerade in den strukturschwachen, von negativer demografischer Entwicklung betroffenen Teilräumen in der Regel weder über die finanziellen oder personellen Ressourcen, noch über das Know-how zur Übernahme dieser – möglicherweise dauerdefizitären – Aufgaben verfügen, die zudem nachrangig zu den gemeindlichen Pflichtaufgaben sind. In der Begründung zu Nr. 8.2. wird im Übrigen zu Recht u.a. auf die bedarfsplanerischen Einschränkungen und den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung hingewiesen. 

Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zum Thema Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit (1.1)
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an.

1.3
Klimawandel: ab Seite 21 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme des Planungsverbandes

1.3.1 Klimaschutz enthält drei neue Grundsätze: Bei raumbedeutsamen Planungen soll  auf die „Klimaneutralität“ (…) hingewirkt werden“ (Abs. 1), außerdem soll die „Klimafunktion der natürlichen Ressourcen“ erhalten, gestärkt bzw. wiederhergestellt werden (Abs. 3.) Begründet wird dies mit der Intention der Staatsregierung, Bayern bis 2040 klimaneutral zu machen. Dies soll erreicht werden durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen sowie der Kompensation nicht vermeidbarer Restemissionen. 
1.3.2 Anpassung an den Klimawandel enthält nun als Grundsatz formulierte Hinweise, dass auch Klimaänderungen vor Ort bei Planungen zu berücksichtigen seien und Flächen auch im Innenbereich von Siedlungsflächen (Abs. 2 , genannt werden konkret Grün- und Wasserflächen) von Versiegelung freigehalten werden sollen, um die mikroklimatische Situation zu verbessern. 

Stellungnahme des Gemeindetages

Die besondere Betonung klimaneutraler Planungen wird begrüßt. Die genaue Rolle von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Klimawandel in Abgrenzung zu den bisherigen Festlegungsmöglichkeiten (regionale Grünzüge etc.) erschließt sich uns aber nicht. Mit Blick auf das Gegenstromprinzip ist darauf zu achten, dass das Umland sowie die Vorstädte der überhitzten Metropolen nicht durch eine neue Rolle als „Klimaentlastungsgebiete“ in ihrer Entwicklung beschränkt werden.  Gleiches gilt mit Blick auf die Stärkung des Themas der wichtigen Frischluftschneisen. So stellen beispielsweise die Umlandgemeinden der Landeshauptstadt München bereits heute schon verstärkt fest, dass dortige Planungen das Umland verstärkt mitdenken. Dies kann freilich einem gemeinsamen Ziel dienen, hat jedoch in enger Kooperation und Abstimmung zu erfolgen. 

Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zum Thema Klimawandel (1.3):

Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayrischen Gemeindetages an 


1.4
Wettbewerbsfähigkeit: ab Seite 25 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme des Planungsverbandes

Das Thema 1.4.2 Telekommunikation wurde neu aufgenommen und ersetzt einen Grundsatz dazu in 1.4.1. Neu ist das folgende Ziel 1.4.2 (Abs. 2):
„Die Errichtung von Mobilfunkantennen in ausreichender Anzahl an dafür geeigneten Standorten ist bei Bedarf zu ermöglichen“. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit, den Mobilfunk als Teil der digitalen Infrastruktur – und somit der Daseinsvorsorge – flächendeckend auszubauen. Hierzu werden in der Begründung konkret die Gemeinden angesprochen, deren Aufgabe es sei, Mobilfunkantennen planerisch zu ermöglichen (…), wenn dies für eine gute Versorgungsqualität erforderlich ist. Die digitale Infrastruktur soll in Planungsprozessen für andere Nutzungen frühzeitig berücksichtigt werden (G, Abs. 1). Des Weiteren wird empfohlen, dass der Ausbau des Mobilfunknetzes vor allem an bestehenden Mobilfunk-Standorten (G, Abs. 3) und entlang übergeordneter Verkehrsnetze (G, Abs. 4) erfolgen soll. Außerdem soll das behördliche Digitalfunknetz flächendeckend ausgebaut werden (G, Abs. 5). 

Stellungnahme des Gemeindetages

Die besondere Betonung der Rolle einer flächendeckenden Mobilfunkversorgung wird begrüßt. Die Pflicht zur Vorhaltung mindestens eines Standortes für die Errichtung einer Mobilfunkantenne durch die Gemeinde wirkt gegriffen und rechtstechnisch-planerisch unausgegoren. 
Die Entwurfsformulierung suggeriert eine Planungspflicht der Gemeinde. Da jedoch im Außenbereich die Errichtung von Mobilfunkanlagen privilegiert ist, wird sich dort im Regelfall ein Standort im Suchkreis finden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es den Gemeinden verwehrt, eine flächendeckende Mobilfunkversorgung durch die Bauleitplanung zu verhindern. Soweit daher im Innenbereich ausnahmsweise die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. die Festsetzungen des Bebauungsplanes einer Baugenehmigung entgegenstehen, wäre eine flächendeckende Negativplanung im Außenbereich unzulässig. Ferner ist festzustellen, dass das Ziel der „Ermöglichung“ nicht mit dem Mobilfunkpakt Bayern kollidieren darf. Mit Blick auf ein kooperatives Miteinander zwischen Standortgemeinde und Mobilfunkbetreiber wird dringend angeraten, die Festlegung vom Ziel zu einem Grundsatz zu machen. 

Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zum Thema Wettbewerbsfähigkeit (1.4):

Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. 


2.
Raumstruktur ab Seite 32 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Entwurf der Strukturkarte Anhang 2 
https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_Strukturkarte__Anhang_2_LEP_.pdf


2.2 Gebietskategorien 
Dieser Abschnitt des LEP ist mit Ausnahme des Themas „Zentrale Orte“ umfangreich überarbeitet worden. In diesem Kapitel werden Raumtypen definiert, wie „Ländlicher Raum“ und „Verdichtungsraum“ für die Raumordnungsregeln formuliert werden. Die Teilfortschreibung des LEP berechnet die Zuordnung einer Gemeinde zu den Raumtypen mit aktualisierten Daten neu. Dies betrifft die Einwohner-/Beschäftigungsdichte, den Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil an der Gemeindefläche und die Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung. Bislang beruhten die Berechnungen auf Daten des Jahres 2020 bzw. des Zeitraums 2000.-2010, nun werden jene des Jahres 2020 bzw. des Zeitraums 2014 -2020 verwendet. Dadurch kommt es zu Neuzuordnungen von Gemeinden zu einer anderen Gebietskategorie als im noch gültigen LEP. Die Änderungen sind unten aufgeführt. 
In Abschnitt 2.2.2 Gegenseitige Ergänzung der Teilräume empfiehlt ein neuer Grundsatz, Verdichtung- und ländliche Räume mit einem erweiterten umweltfreundlichen Verkehrsangebot besser zu vernetzen. 
2.2.5 Entwicklung und Ordnung des ländlichen Raums soll folglich eine Reihe neuer Grundsätze enthalten. So soll die erforderliche Infrastruktur schwerpunktmäßig in den Zentralen Orten des ländlichen Raums weiterentwickelt werden (G Abs. 1). Ebenso soll die medizinische Versorgung, auch durch Nutzung der Telemedizin, verbessert werden (G Abs. 3). Darüber hinaus soll der Ländliche Raum als Wirtschaftsstandort weiterentwickelt werden Dazu gehören günstige Standortbedingungen für Unternehmen und hochqualifizierte Arbeitsplätze, die Erschließung und Verarbeitung regionaler Rohstoffe und ökologisch orientierte Energiebereitstellung, der Erhalt der landwirtschaftlichen Produktion, der Ausbau der Regionalvermarktung und des regionaltypischen Tourismus (G, Abs.  4). Obwohl die grundsätzlichen Raumkategorien beibehalten werden, wird der ländliche Raum weiter ausdifferenziert. So kommt der „dünn besiedelte ländliche Raum“ der in der zu Kapitel 2.2.5 gehörenden Begründungskarte gemeindescharf abgegrenzt wird, hinzu. Dessen spezifischen Herausforderungen (…) soll in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Erreicht werden soll dies durch die Unterstützung beim Mobilfunkausbau, die ergänzende Sicherung der Mobilitätsbedürfnisse (…) des öffentlichen Verkehrs, die Stärkung und Entwicklung der Ortskerne sowie den Erhalt bzw. Defizitabbau der Angebote der wohnortnahen Daseinsvorsorge  möglichst zentrumsnah (…) auch unter Einbeziehung digitaler Dienste oder interkommunaler Lösungen (G Abs. 5.) 
Die Stärkung des ländlichen Raums nimmt damit einen großen Teil der Teilfortschreibung ein, die Staatsregierung begründet dies mit dessen erheblicher Wertschöpfung in Bayern. Trotzdem nutzt der Normgeber ausschließlich Grundsätze. Aus kommunaler Perspektive kann die Zugehörigkeit zum Ländlichen Raum hinsichtlich zusätzlicher Förderprogramme interessant sein. Die genannten und hinzugefügten Aspekte, wie der Ausbau des Mobilfunknetzes, die Stärkung der Ortskerne oder die Entwicklung der Standortbedingungen lassen vermuten dass dazu noch weitere staatliche Maßnahmen zu erwarten  sind – oder seitens der Kommunen eingefordert werden sollten . 
Die folgenden Gemeinden im PV-Verbandsgebiet waren bisher dem „Verdichtungsraum“ zugeordnet und sollen künftig gemäß „Entwurf Strukturkarte“ zum Allgemeinen ländlichen Raum gehören“
Landkreis Dachau: Hebertshausen, Vierkirchen (Ergänzung der Verwaltung: auch Röhrmoos, damit gehört nur noch die Gemeinde Karlsfeld und die Stadt Dachau dem Verdichtungsraum an)
Landkreis Erding: ….
Diese Kommunen sollten beachten, dass die „Ballungsraumzulage“ die gem. Art 94 Abs. 1 BayBesG den staatlichen Beschäftigten mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz im Verdichtungsraum München gewährt wird, bislang  an die Definition  dieses Umgriffs im LEP gebunden ist. … Im Rahmen der Teilfortschreibung des LEP gibt es keinen Hinweis, dass diese Vorschrift mit einer Bestandsgarantie für die Ballungsraumzulage angepasst werden wird, allerdings ist es für die betroffenen Gemeinden empfehlenswert, dies im Rahmen der Stellungnahme einzufordern. Da Analysen zu den Miet- und Kaufpreisen von Wohnungen im Ballungsraum München zeigen, dass die hohen Lebenshaltungskosten nicht an den Grenzen des Verdichtungsraums im Sinne des LEP halt machen, ist generell eine Revision der Bedingungen zur Gewährung der Ballungsraumzulage sinnvoll und anzumahnen. 
…. Das Kapitel 2.2.6 Entwicklung und Ordnung der ländlichen Räume mit Verdichtungsansätzen ist im räumlichen Umgriff des Planungsverbands nur für die Stadt Landsberg am Lech und Markt Kaufering im Landkreis Landsberg am Lech interessant, da dieser Raumkategorie neu hinzugefügt werden sollen (vorher „Allgemeiner Ländlicher Raum“). …
Kapitel 2.2.7 „Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsräume wurde stark erweitert. Neu hinzugekommen ist das Ziel 2.2.7 „Das Gesamtverkehrsnetz ist im Rahmen von verkehrsträgerübergreifenden, interkommunalen Verkehrskonzepten funktions-, und umweltgerecht auszubauen. Welche konkreten Verpflichtungen sich über bestehende Mobilitätkonzepte, Nahverkehrskonzepte der Landkreis und die überkommunale Abstimmung und Planung im MVV hinaus ergeben, ist unklar. Denkbar wäre hier die (Weiter-)Entwicklung staatlicher Förderprogramme – oder deren Einforderung seitens der Kommunen. 
Die neuen Grundsätze beziehen sich vor allem auf Klimafunktionen und die Mobilität: So sollen freizuhaltende Außenbereiche sowie innerstädtische Grünflächen (…) zu einem möglichst vernetzten attraktiven Landschaftsraum mit hohem Erholungswerk aufgewertet werden (G, Abs. 2). Des Weiteren soll der Anteil des ÖPNV am Modal Split erweitert und dessen Infrastruktur ausgebaut werden (G, Abs. 4). Ebenso soll der Rad- und Fußgängerverkehr gestärkt werden, insbesondere das überörtliche Radverkehrswegenetz soll (…) ausgebaut werden (G Abs. 5). 
Die staatliche Raumordnung zielt auf die Lenkung der Entwicklung in den Verdichtungsräumen verstärkt in Richtung Förderung der Umweltverbundsmobilität sowie klimafreundlichen Wachstums. 
… Das Ziel 2.2.8 integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung in Verdichtungsräumen soll künftig wegfallen, es wird ersetzt durch einen ähnlich laufenden Grundsatz im Abschnitt 3.1.2. Das für die kommunale Planung im Verdichtungsraum verbindliche Ziel gab vor, die Siedlungsentwicklung an Standorten mit leistungsfähigem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz, insbesondere an Standorten mit Zugang zum schienengebundenen Personennahverkehr zu konzentrieren

Stellungnahme des Gemeindetages

2.2.5Entwicklung und Ordnung des ländlichen Raums
Die besondere Befassung des LEP-E mit der Entwicklung des ländlichen Raums wird begrüßt. Insbesondere nehmen wir positiv zu Kenntnis, dass insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ländlichen Raums gestärkt und weiterentwickelt werden soll durch günstige Standortbedingungen, weitere Erwerbsmöglichkeiten, die land- und forstwirtschaftliche Produktion, regionale Initiativen, regionalen Tourismus. Wir betrachten dies gerade mit Blick auf die Entlastung überhitzter Metropolen sowie vor dem Hintergrund der durch die Corona-Krise entstandene „Lust am Land“ als sinnvoll und der Realität entsprechend. Allerdings stehen diese Festlegungen im Widerspruch zur davorstehenden Feststellung, wonach die Infrastruktur im ländlichen Raum schwerpunktmäßig in zentralen Orten weiterentwickelt werden soll. Nach unserem Dafürhalten muss es weiterhin Situationen geben dürfen, in denen jede Gemeinde Bayerns eine ihr sich bietende Chance, einen neuen Pfad beschreiten zu können, ergreifen darf. Dies gebietet der Kerngedanke des Subsidiaritäts-Prinzips sowie das Prinzip der räumlichen Gerechtigkeit. Ferner kollidiert die Festlegung der touristischen Entwicklung mit der geplanten Streichung der diesbezüglichen Ausnahme vom Anbindegebot. Die besondere Betonung der Herausforderung dünn besiedelter Räume wird im Lichte der verfolgten räumlichen Gerechtigkeit begrüßt. Die damit verbundenen Festlegungen der Unterstützung eines leistungsfähigen Mobilfunkausbaus, eines bedarfsgerechten öffentlichen Verkehrs, einer Stärkung der Ortskerne sowie einer  wohnortnahen Daseinsvorsorgen nehmen wir zur Kenntnis. Wir weisen darauf hin, dass sich hieraus keine Zuständigkeitsverschiebungen zu Lasten der Gemeinden ergeben dürfen.  Dort, wo der Staat oder Private originär für Krisenfestigkeit, Infrastruktur, Kommunikationsstruktur, Katastrophenschutz und Gesundheitsvorsorge zuständig sind, haben diese auch das notwendige Engagement und die entsprechenden Finanzmittel für gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilen Bayerns aufzubringen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang beispielhaft an die unterschiedlichen Auffassungen von Staat, privaten Akteuren und Gemeinden mit Blick auf den Ausbau der Sireneninfrastruktur sowie des Mobilfunkausbaus im Bereich sog „weißer Flecken“. Eine Verfestigung eines Trends der Kommunalisierung staatlicher und privater Aufgaben darf im LEP nicht seinen Niederschlag finden. 
2.2.6/2.2.7 Entwicklung und Ordnung der Verdichtungsansatzräume und Verdichtungsräume
Die Abstufung der Kategorien „dünn besiedelter ländlicher Raum“, ländlicher Raum „ländlicher Verdichtungsraum“ und „Verdichtungsraum“ ist landesplanerisch nachvollziehbar und die damit beabsichtigte räumliche Ordnung Aufgabe der Landesplanung. Doch auch hier wird – wie bereits oben angemerkt – der Eindruck vermittelt, dass damit Verschiebungen mit Blick auf die in den Teilräumen zu schaffenden Wohnraumangebot verbunden sind. So wird das Thema Wohnen in den dünn besiedelten Räumen gar nicht erwähnt. Dagegen wenden wir uns mit Nachdruck. Gerade in Zeiten von Homeoffice, digitaler Arbeit und einer Debatte über die Entlastung der überhitzten Ballungsräume müssen alle Teilräume in Bayern die Möglichkeit haben, sich unter Beachtung maximaler Flächeneffizienz und Bedarfsorientierung siedlungstechnisch zu entwickeln. Wir regen darum an, in der Festlegung bezüglich des dünn besiedelten ländlichen Raums ebenfalls eine Festlegung zur Frage der bedarfsgerechten Wohnraumentwicklung hinzuzufügen. 
Es wird nicht bezweifelt, dass die methodische Grundlage der Fortschreibung der Strukturkarte Anhang 2 korrekt ermittelt und bewertet wurden. Wir stellen jedoch dringend die Frage, ob die zu Grunde liegenden Parameter die Realität richtig aufgreifen. So halten wir es nicht für nachvollziehbar, dass einzelne Gemeinden beispielsweise des Hochwachstumslandkreises Dachau vom Ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zum allgemeinen ländlichen Raum gestuft werden. Gleiches gilt auch für weitere Gemeinden am Rande – beispielsweise – der Region 14. Dies hat für die betroffenen Gemeinden, die sich einem extrem hohen Preis- und Siedlungsdruckniveau ausgesetzt sehen, beispielsweise zur Folge, dass ihnen die Möglichkeit zur Zahlung der Ballungsraumzulage genommen wird. Wir raten daher dringend, die der Strukturkare Anhang 2 zu Grunde liegenden Parameter nochmals auf den Prüfstand zu stellen. 

Stellungnahme OPLA

Die Gemeinden Sulzemoos, Odelzhausen, Bergkirchen und Haimhausen werden im Entwurf der Änderung des LEP nach wie vor dem Allgemeinen ländlichem Raum zugeordnet. Wir fordern, in den Verdichtungsraum aufgenommen zu werden.

Die geplante Einordnung erfolgt aufgrund der unveränderten Kriterien bzw. der Betrachtungszeiträume der Einwohner- und Beschäftigtendaten und der Flächendaten zum Stichtag 31.12.2020. 

Gem. Nr. 2.2.1, Abs. 2 (Z) i. V. m. Anhang 2 zum LEP (Strukturkarte) (B) wird jede Gemeinde anhand folgender Kriterien einer Gebietskategorie zugeordnet:
- Einwohner-/Beschäftigtendichte 2020 (Kriterium 1)
- Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil an der Gemeindefläche 2020 in v.H. (Kriterium 2) und
- Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung im Zeitraum von 2014-2020 in v.H. (Krit. 3).

Als Verdichtungsraum werden zusammenhängende Gebiete mit überdurchschnittlicher Verdichtung und hoher Einwohnerzahl bestimmt. Zu einem Verdichtungsraum zählen jene Gemeinden, die
- bei Kriterium 1 über dem Landesdurchschnitt und
- bei mindestens einem der Kriterien 2 oder 3 über dem Landesdurchschnitt liegen sowie
- gemeinsam mit angrenzenden und die oben angeführten Kriterien ebenfalls erfüllenden Gemeinden einen Einwohnerschwellenwert von 110 000 Einwohnern überschreiten.

Die Vergleichszahlen hierzu sind weder bekannt, noch sind uns diese zur Überprüfung vorgelegt worden oder einsehbar.

Zukünftig werden im Landkreis Dachau nur noch die Große Kreisstadt Dachau und die Gemeinde Karlsfeld dem Verdichtungsraum zugeordnet.

Es wird nicht bezweifelt, dass die methodischen Grundlagen der Fortschreibung der Strukturkarte (Gebietskategorie) korrekt ermittelt und bewertet wurde. Jedoch stellt sich die Frage, ob diese Parameter noch der Realität entsprechen. Der Landkreis Dachau ist einer der am stärksten wachsenden Landkreise in Deutschland. Dies unterstreichen alle Prognosen der Statistiker. Es ist deshalb unverständlich wieso sich in einem Entwicklungsprogramm für den Freistaat Bayern an dem Status Quo orientiert wird, anstatt die zukünftige Entwicklung in den Blick zu nehmen. 

Die Lage der Gemeinden Sulzemoos, Odelzhausen und Haimhausen innerhalb der Region München und an den bedeutenden Verkehrsachsen wie die Bundesautobahnen A8 bzw. A92 erzeugt einen ungebrochen hohen Siedlungsdruck und ein enormes Wachstum auch in den nächsten 10 Jahren.

Der Landkreis Dachau weist mit 12,5 % das höchste Bevölkerungswachstum unter allen Landkreisen in der Region bzw. im Großraum München bereits im Zeitraum 2009-2019 auf, wobei das Wachstum im Regionsumland München 9,0 %, in der Region München insgesamt 10,3 % und in Bayern lediglich 4,9 % beträgt. In der Gemeinde Sulzemoos liegt das Bevölkerungswachstum mit 16,0 %, in der Gemeinde Odelzhausen mit 20,9 % und in der Gemeinde Haimhausen mit 18,0 % deutlich höher als im Landkreis Dachau. Die Bevölkerung von Bergkirchen wuchs um 8,0 % in 2009-2019.
Das Wachstum der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten am Arbeitsort liegt mit 44,77 % im Landkreis Dachau im gleichen Zeitraum ebenfalls an erster Stelle in der Region bzw. im Großraum München, wobei das Regionsumland München lediglich 35,1 %, die Region München insgesamt 32,0 % und Bayern nur 26,6 % aufweisen. In der Gemeinde Sulzemoos liegt das Wachstum der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten am Arbeitsort sogar mit 204,0 % fast fünffach und in Bergkirchen mit 144,7 % etwa dreimal höher, in der Gemeinde Odelzhausen mit 37,2 % etwas niedriger als im Landkreis Dachau und in der Gemeinde Haimhausen mit 47,9 % auf etwa gleichem Niveau wie im Landkreis. 
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik bzw. Landkreisdaten des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München, Datengrundlagen 2019).

Nach den Prognosen des Bayerischen Landesamts für Statistik wird sowohl die Bevölkerung als auch die Arbeitnehmeranzahl unserer Kommunen in den kommenden 10 Jahren in ähnlicher Größenordnung weiterwachsen.

Die Einstufung als Allgemeiner ländlicher Raum wird deshalb abgelehnt. Es wird, auf den gesamten Landesentwicklungsplan gesehen, befürchtet, dass zukünftig Gebietskategorien außerhalb des Verdichtungsraumes mit einem weitgehenden Entwicklungsstopp zu rechnen haben. Es werden außerhalb des Verdichtungsraumes die Begutachtungsanforderungen in Planungsprozessen eine Bauentschleunigung herbeiführen. Es wird eine uneingeschränkte Pflicht zum Vorrang der Innenentwicklung bei damit verbundenem Stopp der Außenentwicklung befürchtet. Diese Vorgaben werden sich bei der Überarbeitung der Regionalpläne niederschlagen und dann von Seiten der Regierung und des Landkreises in jeglicher Bauleitplanung gefordert werden. Insbesondere in Verbindung mit der Verpflichtung der Innenentwicklung, wir verweisen auf unsere Ausführungen hierzu, befürchten wir Kommunen, dass es nicht bei der Bauentschleunigung bleiben wird, sondern zum Stillstand des ländlichen Raumes. Genau jedoch dieser ländliche Raum war bisher in seiner mehr oder weniger paritätischen Entwicklung der Garant für einen stabilen Raum mit organischem Wachstum auf allen Ebenen unserer Gesellschaft, sei es ökonomisch, ökologisch und sozialer Natur. Dies kann und darf nicht mit der Fortschreibung des LEP in Frage gestellt werden.


Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zur Raumstruktur (2)

Beschluss 1:
Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Gemeindetages an. 
Beschluss 2. 
Der Gemeinderat macht sich zum Thema Einstufung in die Gebietskategorie die Stellungnahme  von OPLA zu eigen und gibt eine entsprechende  Stellungnahme ab.


3.
Siedlungsstruktur ab Seite 64 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme des Planungsverbandes:

3.1Nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung, Flächensparen
Dieses Kapitel enthält einige zusätzliche Grundsätze. Die neuen Regelungen im Abschnitt 3.1.1 Integrierte Siedlungsentwicklung verlangen, dass die Neuausweisung von Bauflächen bedarfsgerecht erfolgen und den Mobilitätsanforderungen, der Schonung der natürlichen  Ressourcen und der Stärkung der zusammenhängenden Landschaftsräume gerecht werden soll (G Abs. 1).  Auch das eins als Harmonisierungsgebot bezeichnete Ordnungsprinzip, dass die Entwicklung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke sowie für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen abgestimmt erfolgen soll, ist als Grundsatz in die Teilfortschreibung aufgenommen worden. Dazu gehört, dass auf Grundlage interkommunaler Entwicklungskonzepte (...) ein Ausgleich zwischen Gemeinden stattfinden kann, um diese Abstimmung zu realisieren (G, Abs. 3). Dazu kommt ein neuer Grundsatz, dass größere Siedlungsflächen (was nicht definiert wird) dort errichtet werden sollen, wo ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen in fußläufiger Erreichbarkeit vorhanden ist oder geschaffen wird (G, Abs. 4). 
Kapitel 3.1.2 Abgestimmte Siedlungs- und Mobilitätsentwicklung ist neu und fordert in 2 Grundsätzen, die regionale bzw. interkommunale Abstimmung der Siedlungs- und Mobilitätsentwicklung  sowie die Ausweisung neuer Siedlungsflächen (…) vorrangig an Standorten mit leistungsfähigem ÖPNV-Anschluss (als Ersatz für das Ziel 2.2.8), das aber nur für Verdichtungsräume an schienengebundenem ÖPNV galt). 
3.1.3 Abschnitt  Siedlungs- und Freiflächenentwicklung ist neu und enthält als Grundsatz die Aufforderung, dass die Gemeindeentwicklung unter Freihaltung gliedernder Freiflächen  und Landschaftsräume erfolgen soll, um die Anforderungen an Biodiversität , Klimawandel und Lebensqualität erfüllen zu können. 
3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung
Dieser Abschnitt besteht nach wie vor aus einem Ziel3.2. Künftig sollen Gemeinden nur dann Siedlungsgebiete als „Außenentwicklung“ vornehmen können, wenn Potenziale der Innenentwicklung  nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Das ist gemäß zugehöriger Begründung nur dann der Fall, wenn „Strategien für deren Aktivierung (Potenziale der Innenentwicklung) entwickelt und umgesetzt wurden, diese Bemühungen jedoch erfolglos bleiben“. Welche inhaltliche und formelle Qualität diese Strategien haben müssen und was genau nachweislich bedeutet, bleibt ebenso undefiniert wie die Frage, wie deren Erfolglosigkeit festgestellt werden soll. Es solle keine bürokratischen Verfahrenserschwernisse gegenüber der bisherigen Fassung geben. 
3.3 Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot
Dieses Kapitel wurde ebenfalls einer größeren Reform unterzogen. Drei der Ausnahmen des Ziels 3.3 (Anbindegebot), wonach „neue Siedlungsflächen (…) möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen“ sind, fallen weg. 
Die folgenden Ausnahmen von diesem Ziel sollen entfallen 
Wenn
  • „ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich  ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter Alternativstandort vorhanden ist 
  • ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist, 
  • eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht angebunden werden kann“
Außerdem wird die Ansiedlung nicht angebundener Logistikunternehmen an Autobahnanschlussstellen strenger gehandhabt. Für diese gilt künftig die Maßgabe, dass deren Ansiedlung ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds zu planen ist.  …

Stellungnahme des Gemeindetages

Die dritte Festlegung (G) unter 3.1.1 (Integrierte Siedlungsentwicklung), wonach jegliche Entwicklung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke sowie für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen abgestimmt, insbesondere auf Grundlage interkommunaler Entwicklungskonzepte erfolgen soll, ist nach unserem Dafürhalten – insbesondere mit Blick auf den Vollzug durch die Regierungen und unteren Bauaufsichtsbehörden – zu apodiktisch formuliert. Wir teilen die Auffassung, dass eine gesamträumliche Betrachtung im Rahmen einer guten städtebaulichen Entwicklung immer geboten ist. Eine entsprechende gemeindeübergreifende Einbettung gewährleistet jedoch bereit das Gebot der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB.  Mit Blick auf Begutachtunganforderungen, die bereits durch das Hinweisblatt „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ hervorgerufen wurden,  steht zu befürchten, dass mit der genannten Festlegung nochmals weit darüberhinausgehende Begutachtungsanforderungen von den zuständigen Stellen eingefordert und entsprechende Hemmnisse aufgebaut werden. Wir regen daher an, die Formulierung wie folgt abzuwandeln: 
„Die Entwicklung von Flächen für Wohnzwecke, gewerbliche Zwecke sowie für Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen sollen, soweit erforderlich, abgestimmt erfolgen. Auf der Grundlage interkommunaler Entwicklungskonzepte kann ein Ausgleich zwischen Gemeinden stattfinden.“
Die Fortschreibung ignoriert in diesem Zusammenhang überdies vollständig, dass es bei einem interkommunal abgestimmten Verzicht einer Gemeinde auf Entwicklung keine Mechanismen für einen finanziellen Ausgleich gibt. Die entsprechende Festlegung ignorieren demnach die Realität der kommunalen Finanzen und fordert insoweit einen unter Umständen selbstschädigenden Entwicklungsverzicht. Gleiches gilt für die vierte Festlegung unter 3.1.1, wonach die Ausweisung größerer Siedlungsflächen überwiegend an Standorten erfolgen soll, an denen ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen in fußläufiger Erreichbarkeit vorhanden sind oder geschaffen werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „größeren Siedlungsfläche“ sowie  das aufgezählte breitegefächerte örtlich vorherrschende gebündelte Angebot an öffentlichen  und privaten Einrichtungen werden für zahlreiche Landgemeinden, Grundzentren und ihre Ortsteile zu einem massiven Planungshindernis werden, sollten die zuständigen Stellen in Landratsamt und Regierung hieraus einen unangemessenen Prüfmaßstab entwickeln. Wir regen daher an die genannte vierte Festlegung ersatzlos zu streichen.  
Schließlich stellt es ebenfalls für zahlreiche Landgemeinden, Grundzentren und deren Ortsteile ein massives Planungshindernis dar, wenn in der zweiten Festlegung unter 3.1.2 (Abgestimmte Siedlungs-, und Mobilitätsentwicklung) gefordert wird, dass jegliche Ausweisung neuer Siedlungsflächen vorrangig an Standorten mit leistungsfähigem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgen soll. Wir teilen den damit verbundenen Gedanken, stetig weiter differenzierende Mobilität bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die enge Formulierung lässt vielen Gemeinden jedoch keinen Handlungsspielraum für Planungen, die sich aufgrund einer örtlichen Lagegunst oder mit Blick auf die Grundstücksverfügbarkeit ergeben. Wir regen daher dringend an, die Formulierung wie folgt abzuwandeln:
„Die Ausweisung neuer Siedlungsflächen soll, soweit möglich, an Standorten mit gutem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgen.“ 

3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung

Wir begrüßen die Debatte über den Vorrang der Innenentwicklung, da vitale Ortskerne gerade im Interesse unserer Städte und Gemeinden sind. Deshalb werden die entsprechenden Förderprogramme der Städtebauförderung und der Ländlichen Entwicklung auch sehr gut angenommen. Aus grundsätzlichen Erwägungen sowie aufgrund des in § 1 a Abs. 2 BauGB formulierten Vorrangs der Innenentwicklung haben sich bereits viele Gemeinden auf den Weg einer substantiieren Ermittlung und Bewertung ihrer Innenentwicklungspotentiale gemacht. Die Flächenmanagementdatenbank des Landesamts für Umwelt oder der Vitalitätscheck der Ländlichen Entwicklung leisten hierzu einen wichtigen Beitrag. Dennoch muss das konkrete Vorgehen, die individuelle Ermittlungstiefe und der für notwendig erachtete Ermittlungsaufwand örtliche Angelegenheit der planenden Gemeinde bleiben. Die nunmehr unter 3.2 des LEP-E formulierten Festlegungen statuieren eine (nicht mehr im Rahmen der Abwägung zu behandelnde) Pflicht zur Innenentwicklung „um jeden Preis“, die für jegliche Siedlungsentwicklung den konkreten Nachweis  erfordert dass konkrete Umsetzungsstrategien der Innenentwicklung „nachweislich“ erfolglos geblieben sind. Dazu gehören ausweislich der Begründung zu 3.2 „regelmäßige Kontaktaufnahmen zu Eigentümern“. Fraglich ist, ob dazu sodann auch bescheidsmäßige Baugebote mit darauf fußenden Enteignungen von Baulückeneigentümern zu zahlen sind. Wir betrachten die Festlegung als massiven Eingriff in die Planungshoheit. Es steht zu befürchten, dass den Regierungen und Landratsämtern damit im Rahmen von Neuausweisungen ein Freibrief für ein exzessives Hineindirigieren in den innersten Gestaltungsbereich der Städte und Gemeinden an die Hand gegeben wird. Die bisherige Formulierung sowie die in den letzten Jahren miteinander entwickelten Ermittlungs-, Abstimmungs- und Vollzugspraktiken ließen uns annehmen, dass wir uns gesamtgesellschaftlich in der Debatte um die Minderung der Flächeninanspruchnahme auf einen guten gemeinsamen Weg befinden. Der Dirigismus, der mit der nunmehr vorliegenden, weiter verschärften Formulierung verbunden ist, kann von unserer Seite nicht akzeptiert werden. Es steht überdies zu befürchten, dass die aufgestellten Hürden zu einer Bau-Entschleunigung führen werden.  Wir regen an die bisherige Formulierung beizubehalten und den eingeschlagenen Weg miteinander weiter zu gehen. 

3.3 Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot

Die geplante Streichung von drei Ausnahmen vom Anbindegebot nehmen wir zu Kenntnis. Wir nehmen zur Kenntnis, dass diese Ausnahmen nur in sehr wenigen Fällen bemüht wurden, weshalb man auch den Schluss ziehen könnte, sie zu belassen. Fachlich stellt sich jedoch die Frage, ob bestimmte Gewerbe- und Industriegebiete mit Blick auf die sinnvolle Bündelung von Verkehren nicht tatsächlich besser an Autobahnanschlussstellen bzw. vierstreifigen Bundesstraßen aufgehoben sind, als im Hinterhof entsprechender Infrastrukturachsen (Ausnahme 1). Ferner stellt sich für uns fachlich die Frage, ob gerade mit Blick auf die Festlegungen zum regionalen Tourismus nicht auch die letzte Ausnahme einen (im strikten Einzelfall) sinnvollen Zweck erfüllen kann. Wir regen daher an, die Rücknahme der Ausnahmen nochmals fachlich – ggf. im Rahmen der kommenden Sitzung des Landesplanungsausschusses – zu hinterfragen. 

Schließlich bitten wir dringend darum, die geplanten Übergangsfristen mit Blick auf den Vertrauensschutz kommunalfreundlicher auszugestalten. So stellen sich die Planungsprozesse insbesondere für interkommunale Gewerbegebiete als sehr komplex dar, weshalb im Rahmen der Übergangsfrist auf Aufstellungsbeschlüsse abgestellt werden sollte, die bis Ende des Jahres 2022 gefasst werden 

Stellungnahme OPLA zum Anbindegebot

Bei der Fragestellung der Vermeidung von Zersiedelung und der rigideren Formulierung des Anbindegebotes stellt sich die Frage, ob bestimmte Gewerbe- und Industriegebiete mit Blick auf die sinnvolle Bündelung von Verkehren einerseits und andererseits mit Blick auf das Orts- und Landschaftsbild nicht tatsächlich besser an Autobahnanschlussstellen bzw. Bundesstraßen aufgehoben sind, als in dörflichen Ortsrandlagen und im Anschluss an wertvolle Kulturlandschaften mit entsprechender positiver Reliefenergie.

Die Gemeinde  kommt  gemäß unseren Erfahrungen mit dem derzeitigen Anbindegebot zu der Erkenntnis, dass die Verschärfung des Anbindegebotes insbesondere bei den Kategorien "dünn besiedelter ländlicher Raum", "ländlicher Raum", und "ländlicher Verdichtungsraum" die Chancen der Entwicklung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum massiv eingeengt und beschnitten werden und zugunsten funktionaler Zentren umverteilt werden.

Dabei geht es sehr häufig nicht um Neuansiedlungen, sondern um Verlagerungen von innerörtlichem Gewerbe, das sich aufgrund der zu geringen Flächengrößen im Innenort und aufgrund der Immissionslagen im Innenort nicht weiterentwickeln kann. Diesen Betrieben keine Chancen einer Bestandssicherung und Bestandserweiterung im jeweiligen Gemeindegebiet anbieten zu können, konterkariert die Ziele der paritätischen Stärkung des ländlichen Raumes kann nicht im Interesse der bayerischen Staatsregierung liegen.

Auf der Grundlage umfassender Alternativenprüfungen kommt die Gemeinde Haimhausen zu folgend angeführter Situation.

Zusammenfassung der Vor- und Nachteile bei gewerblichen Entwicklungen:

Standort an Bundesautobahnen und Bundesstraßen:
Vorteile:
  • Attraktive und verkehrsgünstige Lage für Gewerbebetriebe
  • Lage an günstigen Anschlussstellen
  • Kurze Anfahrtswege 
  • Keine Lärm-/Abgasemissionen bestehender Wohnbebauung
  • Nicht unmittelbar an Wohnsiedlungsgebiete angebunden
  • Geringe Auswirkungen auf das Orts-/ Landschaftsbild
  • Im Umfeld von gewerblichen Bauflächen und von übergeordneten Verkehrsflächen
(Vorbelastung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben)
  • Fläche (Boden) ist vorbelastet (ehemalige Baumschule) 
  • Geringe Auswirkungen auf den Naturhaushalt
  • Geringe Auswirkungen für die Schutzgüter
  • kaum Verbrauch/Verlust von landwirtschaftlich genutzten wertvollen Flächen 

Nachteile:
  • keine

Alternativstandorte:
  • Im Gemeindegebiet unserer Kommunen sind in Ortslagen und Ortsrandlagen keine Alternativstandorte für eine nachhaltige Entwicklung von Arbeitsplätzen verfügbar bzw. darstellbar und umsetzbar.


Fazit:
Mit den Standortuntersuchungen versuchen die Gemeinden der Nachfrage nach weiteren Gewerbeflächen, die vorrangig unter dem Gesichtspunkt des Erhalts und der Verbesserung der Erwerbsstruktur, Infrastruktur und Wirtschaftskraft für die einheimische Bevölkerung sowie insbesondere dem Erhalt und Ausbau von Arbeitsplätzen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB zu betrachten sind eine Chance einzuräumen. 
Dabei spricht die Lage außerhalb der Ortskerne bzw. abseits von Wohnbebauung, sowie in zu Teilen räumlicher Nähe zu bestehenden Gewerbeflächen für eine weitere Gewerbegebietsausweisung genau an dieser Stelle. Eine Ausweisung von Gewerbeflächen ausschließlich an Standorten von Autobahnen und Bundesstraßen ist für den ländlichen Raum sehr sinnvoll, da zum einen die Gewerbeflächen damit im Gemeindegebiet gebündelt bleiben und zum anderen die Anschlussstellen der Infrastrukturen gewährleisten, dass keine zusätzlichen Fahrverkehre an Wohnbebauung vorbeigeführt werden müssen und somit keine unzumutbaren Wohn- und Arbeitsverhältnisse generiert werden.

Eine Ausweisung von gewerblichen Bauflächen ist in den Hauptorten sowie in den Ortsteilen unserer Gemeinden aus immissionsschutzfachlichen Gründen und der Unvereinbarkeit mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht darstellbar. Hinzu kommen auch noch weitere erhebliche Bedenken, die gegen eine Gewerbegebietsausweisung in Ortsteilen sprechen (u.a. Unvereinbarkeit mit den Zielen des Naturschutzes und fehlende Integration in das Orts- und Landschaftsbild). Eine Ausweisung von gewerblichen Bauflächen ist aus der Summe aller fachlichen Kriterien (insbesondere aber des Immissionsschutzes) vorwiegend und zu Teilen ausschließlich an den Infrastrukturachsen der Autobahn und von Bundesstraßen darstellbar.

Aufgrund der erfolgten Alternativenprüfungen kann festgestellt werden, dass die geplante Ansiedlung von Arbeitsplätzen in unserem ländlichen Raum insgesamt, auch unter Beachtung der Lage und der damit einhergehenden Vorbelastungen, den einzig möglichen Standort für eine weitere gewerbliche Entwicklung in unseren Gemeindegebieten und damit den Belangen der Wirtschaft und der Sicherung, Erhaltung und des Ausbaus an Arbeitsplätzen darstellt. 




Beschlussvorschläge für den Gemeinderat zum Thema Siedlungsstruktur (3)

Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an.

Der Gemeinderat macht sich die Stellungnahme  von OPLA zu eigen und  gibt hierzu  die entsprechende Stellungnahme ab. 



4.
Mobilität und Verkehr ab Seite 74 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme des Planungsverbandes

Dieses Thema wurde an einigen Stellen einer Überarbeitung unterzogen.  Wichtig ist dem Normgeber in den Abschnitten 4.1 Verkehrsträgerübergreifende Festlegungen, 4.2 Straßeninfrastruktur und 4.3 Schieneninfrastruktur grundsätzlich die Vernetzung und zukunftsfähige Weiterentwicklung der Mobilität, wozu auch verstärkt die Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden sollen. Die raumordnerische Steuerung erfolgt fast ausnahmslos durch Grundsätze.  4.3.2 Bahnknoten München und Nürnberg enthält als neues Ziel die Vorgabe: „Die Anbindung des Verkehrsflughafens München an den regionalen und überregionalen Schienenverkehr ist nachhaltig weiterzuentwickeln. 
In Bezug auf die beiden regionalen Flughäfen im PV-Verbandsgebiet gibt es im Kapitel 4.5 Ziviler Luftverkehr keine Änderungen:  Das Ziel der Errichtung einer 3. Start- und Landebahn für den Flughafen München bleibt ebenso bestehen wie das Ziel, den Status des Sonderflughafen Oberpfaffenhofen als reinen Werks- und Forschungsflughafen zu sichern und zusätzliche Verkehre, insbesondere Geschäftsreiseflugverkehre nicht zuzulassen. 
4.4 Radverkehr ist überarbeitet worden. Wichtig für die Radwegeplanung sind die neuen Grundsätze, dass der Ausbau des Radwegenetzes unter Einbeziehung vorhandener Verkehrsinfrastruktur (…) ausgebaut werden soll (G, Abs. 1) und dass der Alltagsradverkehr im überörtlichen Netz  (...) möglichst auf baulich getrennten Radwegen geführt werden soll (G, Abs. 2). Letzteres dürfte vor allem auch für interkommunale bzw. regionale Radschnellwegenetze relevant sein.  

Stellungnahme des Gemeindetages:

Wir weisen darauf hin, dass die Mobilitäts- und verkehrspolitischen Festlegungen mit den Zielen der Bundesregierung im Themenfeld Schienen-, /Straßen-, /Radwege abgestimmt werden sollten. Gerade im betreffenden Themenfeld vernehmen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden seit Jahrzehnten einen Mangel an Abstimmung und Entschlossenheit.

Stellungnahme der Verwaltung

Ziff. 4.5.1 (Z): „Für den Verkehrsflughafen  München ist eine dritte Start- und Landebahn mit den erforderlichen Funktionsflächen zu errichten“,  ist   von der  aktuellen Änderung ausgeklammert.  Hierzu   sollte aufgrund der aktuellen  Entwicklung  dennoch eine Stellungnahme  abgegeben werden.  Die Planung und der Bau der dritten Start- und Landebahn  sollte gestrichen werden. Dies war auch das Ergebnis der Kreisausschuss-Sitzung. Der Landrat wird hierzu eine Formulierung erarbeiten und den Kreisräten zur Verfügung stellen. 


Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zum Thema Mobilität und Verkehr (4)

Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. Ergänzend  beanstandet  die Gemeinde, dass der Bau der dritten Start und Landebahn  von der aktuellen Änderung ausgeklammert ist. Es wird gefordert, die Planung und den Bau- der dritten Start- und Landebahn zu streichen. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt,   eine entsprechende Stellungnahme  abzugeben. 


5.
Wirtschaft ab Seite 90 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme des Planungsverbandes


In diesem Abschnitt sind nur kleinere Änderungen vorgenommen worden …, 

Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zu Wirtschaft (5)

Die Gemeinde Haimhausen gibt hierzu keine Stellungnahme ab.

6.
Energieversorgung   ab Seite 140 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme des Planungsverbandes

Größere Veränderungen gibt es in 6.2 Erneuerbare Energien, vor allem die Regionalplanung betreffend. Gemäß 6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien soll das Ziel 6.2.1 der verstärkten Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien um den Passus „dezentral in allen Teilräumen“ ergänzt werden. Die Begründung dazu nennt als „Erneuerbare Energien“:
Windenergie, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse, Geothermie und Wasserstoff, einschließlich des auf Basis erneuerbarer Energien erzeugten Wasserstoffs.  Neu ist ein Grundsatz zur Speicherung erneuerbarer Energien, für die ausreichende Möglichkeiten geschaffen werden sollen. Besondere Bedeutung soll Wasserstoff und der Wasserstoffwirtschaft beigemessen werden. 
6.2.2 Windenergie. Dieses Ziel 6.2.2, wonach in den Regionalplänen Vorranggebiete für Windenergieanlagen festzulegen sind, wurde konkretisiert. Es muss auf aktuelle Referenzanlagen abgestellt werden. 
Neu ist ein Grundsatz zur regelmäßigen Überprüfung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen in Bezug auf den Stand der Technik sowie Repowering.
6.2.3 Photovoltaik wurde in Bezug auf Freiflächenanalgen neu gefasst (Grundsätze) So soll künftig deren Realisierung nur noch „vorzugsweise“ (und nicht mehr „möglichst“) auf vorbelasteten Standorten   erfolgen – dafür aber auch in „landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten“. Generell soll auf eine Vereinbarkeit der Erzeugung von Solarstrom mit landwirtschaftlichen Nutzungen dieser Flächen hingewirkt werden (sog.“ Agri-Photovoltaik“)
6.2.4 Wasserkraft enthält als neuen Grundsatz die Regelung, die Wasserkraft künftig vermehrt als Energiespeicher zu nutzen. Außerdem sollen in Bezug auf 6.2.5 Bioenergie nachwachsende Rohstoffe künftig bayernweit in Bezug auf ihre umweltverträgliche Erzeugung (…) hingewirkt und in diesem Zusammenhang der Freiraumschutz (…) besonders berücksichtigt werden. 
6.2.6 Tiefengeothermie wurde ebenfalls erweitert. Künftig soll sie neben der Stromerzeugung insbesondere für die Wärmeversorgung und Wärmeverteilung genutzt werden (G, Absatz 1) Gefordert wird als Grundsatz auch ein Verbund und Verteilsystem, um die durch Geothermie erzeugte Wärme nach Südbayern zu bringen.  (G, Absatz 2) 

Stellungnahem des Gemeindetages

Die Bemühungen, Lösungen für die großen Herausforderungen der Energiewende in Bayern durch differenziertere Ziele, Grundsätze und Begründungen anzubieten, sind grundsätzlich zu begrüßen. Um die gewünschte Steuerungswirkung zu entfalten, sind jedoch weitere Konkretisierungen wünschenswert:
Das Ziel 6.2.1 zum Ausbau der erneuerbaren Energien ist von zentraler Bedeutung. Wir sehen folgenden Ergänzungsbedarf:
Die Aussage, dass erneuerbare Energien „verstärkt zu erschließen“ sind, ist unzureichend. In Kombination mit der neuen Begründung (die ursprüngliche  konkrete Aussage soll gestrichen und nur noch darauf hingewiesen werden, dass sich Ziele aus den  Vorgaben der verschiedenen Ebenen „ableiten“) lässt dies nur den Schluss zu, dass der Freistaat keinen Orientierungsrahmen durch bayernweite Zielkorridore für die einzelnen Erzeugungsarten vorgeben möchte. Die energiepolitischen Erwartungen zu kennen, ist jedoch eine Voraussetzung dafür, dass die Ebenen der Regional- und Bauleitplanung nachhaltige Planungsentscheidungen treffen können. Des Weiteren ist erforderlich, dass den Kommunen flächenscharf ihre tatsächlich nutzbaren Potentiale vor Ort bezüglich der einzelnen Erzeugungsarten bekannt sind. Daher wäre eine Aussage in Hinblick auf das Erfordernis flächendeckender Energienutzungspläne hilfreich. Mit diesen Grundlagen könnten dann die Kommunen gesamtgesellschaftlich verantwortungsvolle Planungsentscheidungen treffen, in welchem Umfang sie Flächen für eine Energienutzung freigeben. 
Wenn es beim 2. Grundsatz bei 6.2.3 heißt, dass „im notwendigen Maß“ PV-FFA-Nutzungen ermöglicht werden sollen, wird impliziert, dass der benötigte Umfang bekannt sei. Dies ist nicht der Fall. Weder ist die ungefähr benötigte Gesamtleistung/die Erzeugungsmenge PV bekannt, die Bayern anstrebt, noch besteht Klarheit darüber, wie sich das Mischungsverhältnis „Dach zu Freifläche“ gestalten soll. Während die einen den Dachanteil eher gering ansetzen, gehen andere von einem 2/3 -Anteil aus. 
Der Zusatz, dass der Ausbau „dezentral in allen Teilräumen“ stattzufinden habe, ist zu begrüßen. Wir bitten ergänzend in der Begründung zur Erläuterung z. B. zu formulieren: 
„Alle Bereiche Bayerns haben nach ihren Potentialen den zur Erreichung der Ausbauziele erforderlichen Beitrag zu leisten. Auf eine angemessene Stadt-Land-Verteilung ist zu achten.  Da die flächenintensiven Erzeugungsformen vornehmlich in den ländlichen Regionen situiert werden müssen, kommt dem Ausbau von Dach-PV-Anlagen in den Siedlungsgebieten besondere Bedeutung zu.“
Die Begründung zu 6.2.5 ist dahingehend zu hinterfragen, ob tatsächlich weitere, also zusätzliche Bio-Rohstoffe für die Energieerzeugung unerlässlich sind. So benötigen Biogasanlagen das 50fache an Fläche wie PV-Anlagen für die gleiche Stromerzeugungsmenge und sie stehen im Widerspruch zu den Biodiversitätszielen der Fortschreibung. In Anbetracht des gewaltigen Ausbaubedarfs an erneuerbaren Energien und den damit verbundenen Druck auf die ländlichen Rume muss die Flächeneffizient stärker in den Blickpunkt rücken. Mit einem Bruchteil der heute für den Maisanbau genutzten Fläche könnte der gesamte Flächenbedarf für PV-FFA gedeckt werden. Wir regen daher an, bei 6.2.5 folgenden Satz 3 aufzunehmen. „In Hinblick auf neue Anbauflächen ist bei Eignung für andere Energieerzeugungsarten die Effizienz für Energieversorgung mit zu betrachten.“ Bei der Begründung bitten wir entsprechend Satz 3 wie folgt zu fassen: „Neben er Nutzung vorhandener ist die Erzeugung weiterer Bio-Rohstoffe zu prüfen; bei Flächenkonkurrenz mit anderen Energieerzeugungsmöglichkeiten ist auf die Effizienz für die Energieversorgung zu achten.“
Die Ausführungen in 6.2.6 werden ausdrücklich begrüßt. Die Bemühungen um den Ausbau der Tiefengeothermie in Bayern sollten erheblich verstärkt werden. 
Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zum Thema Energieversorgung (6)
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. 

7.
Freiraumstruktur ab Seite 112 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Hier werden viele Änderungen vorgenommen, die aber ausschließlich Grundsätze betreffen und die Möglichkeiten der Regionalplanung ausweiten. 
Die Grundsätze zum 7.1.3 Erhalt  freier Landschaftsbereiche sind in Bezug auf den Bau von Infrastruktureinrichtungen verschärft worden: Künftig sollen diese in freien Landschaftsbereichen nur  noch gebaut werden, wenn sie unverzichtbar sind (G, Absatz 1) Darüber hinaus sollen bislang nicht vom Lärm beeinflusste freie Landschaftsbereiche weiterhin vor Lärm geschützt werden (G, Absatz 2). 
Zum 7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt, Biotopverbundsystem fordert das LEP künftig beim Schutz von Flora und Fauna auch den Aspekt des Klimawandels besonders zu beachten. 
7.2 Wasserwirtschaft 
Dieser Gegenstand der Raumordnung ist fachrechtlich schon stark reguliert, erfährt aber auch in der laufenden LEP-Teilfortschreibung eine umfangreiche Überarbeitung, um das Wasser für den Naturhaushalt und die Nutzung als Trinkwasser zu sichern. 
7.2.1 Schutz des Wassers würdigt die Ökosystemleistung des Wassers und seine raumbedeutsamen Strukturen und fordert dessen Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung (G, Absatz 2). 
Der 7.2.2 Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer wird künftig stärker reguliert.  So soll die Trinkwasserversorgung gegenüber er Bewässerung in Trockenzeiten priorisiert werden (G, Absatz 1). Tiefengrundwasser soll „nur im zwingend notwendigem Umfang genutzt werden“ (G, Absatz 2). Außerdem soll die Klimaresilienz der Gewässer durch geeignete Maßnahmen gesteigert und deren thermische Belastung (…) durch Wärmeeinleitung reduziert werden (G, Absatz 3)., 
In Bezug auf die 7.2.3 Wasserversorgung soll die öffentliche Wasserversorgung durch mehrere unabhängige Trinkwassergewinnungen oder -zuführungen diversifiziert (G, Absatz 2) und geschützte Trinkwasservorkommen (…) für die zukünftige Nutzung dauerhaft erhalten bleiben (G, Absatz 3). 
7.2.5 Hochwasserschutz und Hochwasserrisikomanagement
Hier gibt es drei neue Grundsätze sowie eine Erweiterung eines bereits bestehenden. So sollen Rückhalteräume wie bisher schon gefordert nicht nur freigehalten, sondern künftig auch wiederhergestellt werden, wenn es sich um „von mit dem Hochwasserschutz nicht zu vereinbarenden Nutzungen handelt. (G, Absatz 1). Des Weiteren sollen Gebiete, die bei Extremereignissen überflutet werden, (…) von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (…) freigehalten werden (G, Absatz 3). Außerdem sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch die „Risiken aus Starkniederschlägen besonders berücksichtigt werden“. Auch soll auf die Freihaltung von Abflussleitbahnen und Senken hingewirkt werden (G Absatz 4). 
Ein neuer Grundsatz (Abs. 2) ermöglicht die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den Hochwasserschutz in der Regionalplanung,
7.2.6 Niedrigwassermanagement und Landschaftswasserhaushalt 
Dieser Abschnitt ist neu und zielt darauf ab, die zukünftige Wasserversorgung auch in trockenen Phasen zu sichern (G, Absatz 1). Außerdem sollen Quell- und Feuchtbiotope erhalten und vordringlich wiederhergestellt sowie Wasserableitungen vermieden werden und der Wasserrückhalt in der Fläche (…) verbessert werden (G, Absatz 2.).
Ein neuer Grundsatz (Abs. 3) ermöglicht die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in Regionalplänen für Stauanlagen als Instrument des Niedrigwassermanagements 

Stellungnahme des Gemeindetages

7.2.2. Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer
Vorrang der Wasserversorgung gegenüber privaten Entnahmen schützen
In der schon bisher im LEP enthaltenen Festlegung „Grundwasser soll bevorzug der Trinkwasserversorgung dienen „., sollte der Wortbestandteil „Trink“ nach unserem Dafürhalten gestrichen werden. Diese Festlegung im LEP passt – wenngleich sie nicht neu ist – nicht zu § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), aus dem Jahr 2010, wonach die der Allgemeinheit dienende öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist.  Aufgabe der Daseinsvorsorge ist nicht nur die „Trink-Wasserversorgung, sondern die gesamte öffentliche Wasserversorgung, einschließlich möglicher weiterer Zwecke der Wasserlieferung, mithin die Versorgung mit Brauchwasser oder sogar die Bereitstellung von Löschwasser.  Daher ist es uns wichtig, dass im LEP – entsprechend der Formulierung im höherrangigen Bundeswasserhaushaltsgesetz – allgemein von Wasserversorgung und nicht eingeengt von Trinkwasserversorgung gesprochen wird. Zum einen gilt es, die gesamte Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung durch Grundwasser im LEP gegenüber privaten Entnahmen aus dem Grundwasser abzusichern. Zum anderen gibt es nur ein Wasserversorgungsnetz, das für die untrennbare Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zur Verfügung steht.  
Eine Trennung nach Wassernutzungszwecken ist für die Wasserversorger nicht leistbar. Nachdem im Wasserhaushaltsgesetz zudem der Vorrang der gesamten Wasserversorgung auf Bundesebene festgelegt worden ist, ist es mit Bundesrecht nach unserem Dafürhalten unvereinbar, wenn im LEP eine Priorisierung des Trinkwassers bei der Wassergewinnung vorgenommen wird. 
Ermächtigungsgrundlagen für Wasserversorger schaffen
Die nächste Festlegung im ersten Spiegelstrich unter 7.2.2 lautet: 
„Der Trinkwasserversorgung soll bei der Grundwassernutzung, insbesondere vor der Bewässerung und in Trockenzeiten, der Vorzug gegeben werden.“
Hier geht es – nach unserem Verständnis – um eine Priorisierung bei der Wasserverteilung. Diese sind – wenn Satz 1 entsprechend angepasst wird - mitgetragen. Dieser Satz scheint allerdings im LEP-E mit Blick auf die Wasserverteilung durch die Wasserversorger nicht richtig verortet, denn es handelt sich bei diesem Satz nicht um einen Planungsgrundsatz. Dieser Satz müsste vielmehr vom Gesetzgeber als wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Wasserversorger bei der Wasserverteilung ausgestaltet werden. Wir geben an der Stelle zu bedenken, dass die amtliche Muster-Wasserabgabesatzung (WAS) im Augenblick eine Begrenzung der Wasserbenutzung auf der Grundlage der § 6 und 7 WAS nur auf Antrag der Wassernutzer, jedoch nicht als Ermessensentscheidung der Wasserversorger kennt. 

Dezentrale Wasseraufbereitung bei bestehenden Nutzungen
Hinsichtlich der zweiten Festlegung unter 7.2.2. bestehen von unserer Seite große Bedenken und wir bitten darum um Streichung der nachstehen fett hinterlegten Ergänzung im LEP-E
„Tiefengrundwasser soll besonders geschont und für die Trinkwasserversorgung nur im zwingend notwendigen Umfang genutzt werden. „
Tiefengrundwasser muss besonders geschont werden, das ist unstrittig. Hier kommt dem Staat (und zwar sowohl auf der Umwelt-, als auch auf der Landwirtschafsseite) eine maßgebliche Rolle zu. Der Schutz jeglichen Grundwassers ist eine staatliche Aufgabe. Sie erfordert einen klaren Vollzug des Düngerechts und eine Ausweisung von ausreichend dimensionierten Schutzgebieten für höher gelegene Grundwasserstöcke, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird. Über diese Maßnahmen wird Tiefengrundwasser vor Entnahme am besten geschützt und damit wirkungsvoll geschont.
Nachdem derzeit 20 % des in Bayern an die Bürger verteilten Wassers in Trinkwasserqualität aus Tiefengrundwasser stammt, kann eine Reduktion dieser Entnahme nur in kleinen Schritten erfolgen. Eine Formulierung hin zu einer Tiefengrundwassernutzung, die erstens ausschließlich der Trinkwasserversorgung vorbehalten bleibt und zweitens auch noch auf den unbestimmten Ausdruck des „zwingend notwendigen Umfangs“ begrenzt wird, kann   von unserer Seite nicht mitgetragen werden. Insbesondere stellt eine dezentrale Wasseraufbereitung zum Zwecke der Nitratausfällung aus unserer Sicht keine Alternative zur Tiefengrundwassernutzung dar. 

Keine Bevorzugung der Mineralwasserindustrie
Wir bitten, folgenden Satz zu streichen: 
„Darüber hinaus soll es (das Tiefengrundwasser) nur für solche Zwecke genutzt werden für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind.“
Die „speziellen Eigenschaften“ sind unseres Wissens ausschließlich in § 2 Nr. 1 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung) beschrieben. Nachdem das StMUV  - wie sich aus der Neufassung des LfU-Merkblattes 1.4.6 – ergibt, eine Nitrataufbereitung als vorzugswürdige Alternative zur Tiefengrundwassernutzung vorsieht,  würde mit diesem Satz das bereits heute entnommene Tiefengrundwasser für die öffentlichen Wasserversorgung in Zukunft nur noch ganz eingeschränkt zur Verfügung stehen.   Für Zwecke der Heilwasserbereitstellung, der Mineralwassergewinnung für Thermalwasser einschließlich der Tiefengeothermie steht es aufgrund der Mineral- und Tafelwasserverordnung in unbegrenzten Umfang bereit. Dies verstößt zum einen gegen den Vorrang der gesamten öffentlichen Wasserversorgung allgemein und der Trinkwasserversorgung im Besonderen. Die Mineralwasserindustrie erhielte mit dieser Regelung uneingeschränkt weiter Zugang zum Tiefengrundwasser. Die Wasserversorger mit ihrer kommunalen Pflichtaufgabe der Trinkwasserversorgung werden dagegen auf ortsferne Wasserverbünde oder gar Wasseraufbereitungen verwiesen werden. Ein Systemwechsel muss zudem auf Kosten der Gebührenzahler vor Ort erfolgen, die die Nitrateinträge aber nicht verursacht haben. Dies würde vor Ort zu erheblichen Spannungen führen. 
7.2.3 Wasserversorgung
Keine Regelungen zum „2. Standbein“ im LEP 
Ein neuer Grundsatz unter 7.2.3 soll lauten „Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sollen die notwendige Versorgungssicherheit durch mehrere unabhängige Trinkwassergewinnungen oder -zuführungen gewährleisten und hierzu möglichst mit anderen leistungsfähigen Anlagen verbinden werden.“
Die Versorgungssicherheit ist ein wichtiges Ziel der Wasserversorger. Allerdings werden hier weitgehende Vorgaben an die Wasserversorger gestellt, die aus unserer Sicht nichts mit dem Landesentwicklungsprogramm zu tun haben, sondern vielmehr unmittelbar als Anforderungen an die Wasserversorger gerichtet werden. Auch der Ausdruck „sollen“, der juristisch einem „müssen“ sehr nahekommt, kann dazu führen, dass insbesondere viele dezentrale Anlagen zur Aufgabe gezwungen werden, weil sie ein sog. „zweites Standbein“ für ihre Wasserversorgung aus guten Gründen im Einzelfall nicht sicherstellen können. Die Anforderungen an ein sog. „zweites Standbein“ sollten nach unserem Verständnis im bayerischen Wassergesetz und nicht über das LEP eingeführt werden. 
Zusammenfassung zu Nr. 7.2.2 und 7.2.3
Die Wasserversorger haben die Aufgabe und die Pflicht, eine funktionierende Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und ihren vielfältigen bestehenden Aufgaben und Lieferverpflichtungen – auch gegenüber der Wirtschaft – nachzukommen. Die geänderten Formulierungen im LEP-E zielen nach unserem Verständnis nicht primär darauf ab, die öffentlichen Wasserversorger in ihrer Pflichterfüllung zu stärken. Vielmehr wird über das LEP ein Ausgangspunkt geschaffen, um die vom Staat gewährten Entnahmerechte von Grundwasser und zumal von Tiefengrundwasser dauerhaft   zu beschränken. Der Erhalt der kleinteilig strukturieren Wasserversorgung wird nach unserem Verständnis mit dem LEP-E stark erschwert. 

Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zum Thema Freiraumstruktur (7)

Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. 

8.
Soziale und kulturelle Infrastruktur ab Seite 127 der Lesefassung

https://www.landesentwicklung-bayern.de/fileadmin/user_upload/landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/LEP_Teilfortschreibung_Dezember_2021/Entwurf_LEP_als_Lesefassung.pdf

Stellungnahme des Planungsverbandes

Das Ziel 8.1 Soziale Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge in allen Teilräumen vorzuhalten wird erweitert: Künftige soll der demographische Wandel, insbesondere für Pflegeeinrichtungen und -dienstleistungen beachtet werden  
Das Ziel 8.2 der flächendeckenden Versorgung aller Teilräume mit medizinischen Leistungen wird erweitert und gilt künftige auch für pharmazeutische Leistungen.  Gleiches gilt, aber als Grundsatz, auch für Einrichtungen der Geburtshilfe (G, Absatz 2) außerdem kann künftig auch durch die Telemedizin die Versorgung mit Haus- und Fachärzten gewährleistet werden (G, Absatz 3). 
Das Ziel 8.3. der flächendeckenden Ausstattung aller Teilräume mit Kinderbetreuungs- und diversen Arten von Bildungsangeboten verpflichtet nun auch zur Versorgung mit Ganztagsangeboten. 
Neu ist der Grundsatz, dass im ländlichen Raum (…) Grundschulen auch bei rückläufigen Schülerzahlen erhalten bleiben sollen.  Für beide Neuregelungen ist zu erwarten, dass der Freistaat die Kommunen bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt

Stellungnahme des Landratsamtes 

Aus Sicht des Landkreises Dachau ist anzumerken, dass hier weitere Präzisierungen zur Mindestversorgung an Einrichtungen der „Daseinsvorsorge“ (z. B. hinsichtlich der flächendeckenden und bedarfsgerechten Geburtshilfe) erfolgen sollten. Wie bereits in früheren Stellungnahmen dargelegt, bleibt zu bezweifelnd, dass die knappe Abhandlung der Bereiche Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur  den derzeitigen sowie zukünftigen Herausforderungen in den genannten Themenbereich gerecht werden kann. Hier sind aus Sicht des Landkreises Dachau weiter Ergänzungen und klare Zielvorgaben erforderlich

Beschlussvorschlag für den Gemeinderat zum Thema Soziale und kulturelle Infrastruktur (8): 

Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Landratsamtes an, wonach für die Bereiche Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur weitere Ergänzungen vorzunehmen sind. Um der Bedeutung der hier behandelten Themenvielfalt gerecht zu werden, werden klarere Maßnahmenvorschläge sowie konkrete Zielformulierungen benötigt. 

Beschluss 1

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit (1.1)
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Klimawandel (1.3):
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayrischen Gemeindetages an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Wettbewerbsfähigkeit (1.4):
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Raumstruktur (2)
Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Gemeindetages an. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Beschluss 5

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Raumstruktur (2)
Der Gemeinderat macht sich zum Thema Einstufung in die Gebietskategorie ergänzend die Stellungnahme von OPLA zu eigen und gibt eine entsprechende Stellungnahme ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Beschluss 6

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Siedlungsstruktur (3)
Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Beschluss 7

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Siedlungsstruktur (3)
Der Gemeinderat macht sich zum Thema Anbindegebot ergänzend die Stellungnahme von OPLA zu eigen und gibt hierzu die entsprechende Stellungnahme ab. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Beschluss 8

Zum Thema Siedlungsstruktur (3)
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 
Dem Antrag zur Geschäftsordnung auf Ergänzung der Beschlussfassung von Frau
Ahlrep wird  zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 9

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Siedlungsstruktur (3)
Die Gemeinde beanstandet, dass keine Verbindlichkeit bei der Flächenversiegelung festgelegt wurde und fordert eine Obergrenze von 5 ha täglich  in Bayern täglich

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 6

Beschluss 10

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Mobilität und Verkehr (4)
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. Ergänzend beanstandet die Gemeinde, dass der Bau der dritten Start und Landebahn von der aktuellen Änderung ausgeklammert ist. Es wird gefordert, die Planung und den Bau- der dritten Start- und Landebahn zu streichen. Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 11

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Wirtschaft (5)
Die Gemeinde Haimhausen gibt hierzu keine Stellungnahme ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 12

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Energieversorgung (6)
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 13

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Zum Thema Freiraumstruktur (7)
Der Gemeinderat schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages an. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 14

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung: 


Thema Soziale und kulturelle Infrastruktur (8): 
Die Gemeinde Haimhausen schließt sich der Stellungnahme des Landratsamtes an, wonach für die Bereiche Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur weitere Ergänzungen vorzunehmen sind. Um der Bedeutung der hier behandelten Themenvielfalt gerecht zu werden, werden klarere Maßnahmenvorschläge sowie konkrete Zielformulierungen benötigt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses vom 15.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 3

Beschluss

In der Bau- Planungs- und Umweltausschuss-Sitzung vom 15.02.2022 waren keine Themen auf der nichtöffentlichen Sitzung und somit wurden auch keine Beschlüsse gefasst, die veröffentlicht werden könnten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 4
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4.1. Herstellung eines Feuchtbiotops entlang der Moosach in Unterschleißheim und Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 4.1

Sachverhalt

Das Landratsamt München informiert die Gemeinde Haimhausen als Anlieger über ein Wasserrechtsverfahren zur Herstellung eines Feuchtbiotops entlang der Moosach im Bereich Inhausermoos.

Für den berechneten Kompensationsbedarf resultierend aus der Baurechtserweiterung für das Kartoffelcenter sind Ausgleichsflächen und Maßnahmen erforderlich, die ihre Ausgleichsfunktion im funktionalen Zusammenhang zum engeren Eingriffsbereich ausüben müssen. Ziel ist die Revitalisierung des aktuell stark degradierten ehemaligen Feuchtbiotops bzw. seiner nach dem Eingriff verbleibenden Bereiche unter Arrondierung zusätzlicher bachnaher Flächen im Südwesten wie auch westlich der Moosach.

Die Gemeinde hat die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 07.04.2022. Es wird kein Anlass zum Erheben von Bedenken gegen das Vorhaben gesehen.

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5. Wünsche und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 5
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5.1. Formatierung der Sitzungsunterlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 5.1

Sachverhalt

Herr Dost bittet zu prüfen, ob die Sachverhalte „nicht schreibgeschützt“ zur Verfügung gestellt werden können, um  Anmerkungen  vornehmen zu können. 

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5.2. Bereitstellung von Sitzungsunterlagen im RIS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 22.03.2022 ö 5.2

Sachverhalt

Frau Ahlrep bittet darum, die in der Vergangenheit erarbeiteten  Sitzungsvorlagen  für  einen längeren Zeitraum  im RIS zur Verfügung zu stellen. 

Datenstand vom 14.12.2022 11:34 Uhr