Datum: 13.12.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal (Hauptstraße 17)
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag der Bürgerstimme Haimhausen; Übernahme der Privatwege am "Baugebiet Scheitelbreite" in das Gemeindeeigentum;
2 Antrag der Bürgerstimme Haimhausen, Veröffentlichung der Tagesordnung von Sitzungen
3 Zuschussantrag des Haimhauser Kulturkreises auf Unterstützung des Musiktheaterprojekts "Haimhauser Ball der Vampire"
4 Grundsatzbeschluss Zweckvereinbarung Datenschutz
5 Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 15.11.2018
6 Bericht des Bürgermeisters
6.1 Verbrauchermarkt-Ansiedlung
6.2 Amtliche Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06.2018
6.3 Fluglärmmessung 2019
6.4 Sachstand zur derzeit laufenden Personalgewinnung
6.5 Allgemeines
7 Wünsche und Anregungen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download GR 18.12.13 Bekanntmachung.pdf
Download GR 18.12.13 ö Niederschrift.pdf

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1. Antrag der Bürgerstimme Haimhausen; Übernahme der Privatwege am "Baugebiet Scheitelbreite" in das Gemeindeeigentum;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 1

Sachverhalt

Ein Grundstückseigentümer eines Anwesens im Baugebiet Scheitelbreite sowie  die Bürgerstimme Haimhausen  hat  an alle Eigentümer der Scheitelbreite  ein Schreiben  gerichtet, in dem  um Unterstützung dafür gebeten wird,   dass  die Privatwege und Grünflächen  im Baugebiet  der Gemeinde kostenlos übereignet werden und damit öffentlich werden.  Der Antrag wurde  in  einer Unterschriftenliste von  38  Miteigentümern unterstützt.

Herr Dost übermittelt  mit Mail vom  09.11.2018 einen Antrag der Bürgerstimme  vom 08.11.2018. Die Bürgerstimme Haimhausen bittet  unter Beifügung der Unterstützungsliste  den Gemeinderat, die Privatwege an der Scheitelbreite in das Gemeindeeigentum zu übernehmen.  Die Begründung ist dem  Schreiben (ohne Datum) an alle Eigentümer der Scheitelbreite und  dem Antrag der Bürgerstimme  vom 08.11.2018 zu entnehmen.
 (s. Anlage).  

Die Verwaltung möchte hierzu allgemeine Ausführungen und Rechtsvorschriften zum Straßenrecht machen:

Es wird unterschieden in  öffentliche und private Straßen und  Wege. Landesrechtliche Vorschriften  für öffentliche Straßen enthalten    das Bayer. Straße- und Wegegesetz (BayStrWG) und die Verordnung über  die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzV). Das BayStrWG regelt  die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, Wegen und Plätzen mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. Die Straßen der Straßenklassen Staatsstraßen Kreisstraße, Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen, öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege und Eigentümerwege unterliegen dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz.

Unter einer öffentlichen Straße im Sinne des BayStrWG  ist nur die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße zu verstehen. Ohne Widmung kann es eine  (rechtlich) öffentliche Straße nicht geben.

Privatstraßen und Privatwege unterscheiden sich von  den rechtlich-öffentlichen Straßen  vor allem
-  wegerechtlich durch das Fehlen der Widmung und aller sich daraus ergebenden Wirkung und
- (möglicherweise) funktionell durch die Zweckbestimmung für individuelle Verkehrsbedürfnisse.  Bei Privatstraßen bestimmt der Eigentümer, ob und wie sie angelegt werden. Er eröffnet oder duldet die Benützung der Straßen zu Verkehrszwecken.  Er bestimmt kraft seines Eigentumsrechts, wer die Straße benutzen darf. Auf diesen Straßen und Wegen kann sich deshalb auch ein allgemeiner Verkehr entwickeln.  Die Person  des Grundeigentümers der privaten Straßen spielt keine Rolle. Auch eine Gemeinde  kann Eigentümer einer Privatstraße sein.  

Eigentümerwege sind die Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem  beschränkten  oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.  Der  Eigentümerweg bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.   Der Wegeeigentümer kann dazu nicht aufsichtlich  gezwungen werden.

Beschränkt-öffentliche Wege  sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlich Verkehr dienen und  eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die  Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege,  sowie die Geh- und Radwege sowie die Fußgängerbereiche. Die Widmung ist hinsichtlich der Art und Weise des überwiegenden Zwecks der Benützung eingeschränkt.

Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht 
Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der  Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben.  Nicht zur Straßenbaulast  rechnen das Räumen und Streuen sowie das Reinigen und die Beleuchtung.  Diese Maßnahmen  sind  Teile  der Verkehrssicherungspflicht. Verkehrssicherungspflicht   ist eine Pflicht, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um die Gefahren abzuwenden, die den Verkehrsteilnehmern  aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen.
 

Träger der Straßenbaulast für
Privatweg: Eigentümer
Eigentümerweg: Eigentümer
Beschränkt-öffentlicher Weg:  Gemeinde

Verkehrssicherungspflichtig für
Privatweg: Eigentümer
Eigentümerweg: Eigentümer
Beschränkt-öffentlicher Weg: Gemeinde

Widmung als öffentliche Straße
Die Widmung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt.  Der Straßenbaulastträger  hat die Widmung förmlich zu Verfügung.  Voraussetzung der Widmung ist:

  • dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über  das der Straße dienende Grundstück zu verfügen
oder
  • dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren (z. B. Flurbereinigungsverfahren) erlangt hat  oder
  • dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben.


Privatwege im Baugebiet Scheitelbreite:

Im Erschließungsvertrag  vom 13.08.1975  zwischen der Gemeinde und der Firma „Deutsches Heim“  vom  sind folgende Passagen zu finden:
 „Grundlage für die Verkehrserschließung bildet der als Satzung festzusetzende Bebauungsplan. Der Bebauungsplan  und der das Abrechnungsgebiet begrenzende Plan umfassen die  …. fünf Eigentümerwege mit Längen von  …“
 

… Nach Abschluss der von Deutsches Heim zu veranlassenden Maßnahmen werden die öffentlichen Erschließungsanlagen – mit Ausnahme der Eigentümerwege – von der Gemeinde übernommen…“

Einem  Aktenvermerk vom 08.08.1979  vom früheren geschäftsleitenden Beamten, Herrn Pache  über die Schlussabnahme der „Eigentümerwege“ ist zu entnehmen:

„Die Eigentümerwege sollen nur beschränkt für den öffentlichen Verkehr zugelassen werden. Aus diesem Grund sind am Beginn und am Ende der Eigentümerwege noch Absperrpfosten einzubauen. "

Eine Widmungsverfügung  und eine Eintragung des Bestandsverzeichnisses  für Eigentümerwege sind  nicht vorhanden.  Was der Grund hierfür ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden.  Ob in Kaufverträgen die für die Widmung erforderlichen dinglichen Rechte  beurkundet sind, die eine nachträgliche Widmung ermöglichen, wurde nicht geprüft, da sich an der Straßenbaulast  bzw. Verkehrssicherungspflicht nichts ändert.  Nach jetzigem Wissensstand handelt es sich bei den Wegen im Deutschen Heim um Privatwege.


Privat- und Eigentümerwege im Gemeindegebiet

Eine Übernahme der Privatwege durch die Gemeinde   schafft Präzedenzfälle für alle Fuß- und Radwege anderer  Baugebiete    wie  z. B. Privatwege im Baugebiet Deutsches Heim, Eigentümerwege im Baugebiet Grundfeld und  die Eigentümerwege im Mischgebiet (s. beiliegende Pläne und die Zusammenstellung der Flächen und Anzahl der  betroffenen Eigentümer – im Baugebiet Scheitelbreit).  Auch die diversen  befahrbaren Eigentümerwege wie z. B.  im Baugebiet Inhausermoos oder  die Privatwege wie z. B. der Mühlbachweg und die Erschließungsstraße  am ehemaligen „Knaupp-Anwesen“ an der Dachauer Straße  (Aufzählung nicht abschließend) werden von den Eigentümern  unterhalten.

Weiteres Vorgehen:

Aus kommunalrechtlicher Sicht soll die Gemeinde nach Art 74 Abs.1 GO Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.  Die Gemeinde hat aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts bei solchen Entscheidungen hinsichtlich der Einhaltung der Grund-sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einen weitgehenden Entscheidungsspielraum. Die Schwelle zur Rechtswidrigkeit ist erst dann überschritten, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist. Dies wäre dann der Fall, wenn  die dauerhafte Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet wäre. Die dauerhafte Leistungsfähigkeit ist dann gewährleistet, wenn die Einnahmen des Verwaltungshaushaltes die Ausgaben des Verwaltungshaushaltes übersteigen.  Für uns zu überprüfen wäre in Folge dessen,  wie hoch die Folgekosten  (Instandsetzungskosten, laufender Unterhalt, Winterdienst etc.)  sind und wie stark diese Kosten  den Verwaltungshaushalt beeinträchtigen.  Hier wäre u. a. bereits zu erwähnen, dass  die Kreisumlage  in den nächsten 3 Jahren  um rd. 200.000 Euro/p.A. ansteigen wird, wodurch  die dauerhafte Leistungsfähigkeit  der Gemeinde ohnehin  schon geschwächt wird. Um hier eine dauerhafte Leistungsfähigkeit beurteilen zu können, bedarf es einer Grundsatzentscheidung, ob und wie viele Privat- und Eigentümerwege in die Baulast und Unterhaltspflicht der Gemeinde übernommen werden.  

Des Weiteren muss geklärt werden,  welche Voraussetzungen  (z. B. Kaufvertrag - teilweise 142 Eigentümer - , Zustimmung zur Widmung) für  die Übernahme der   Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht   herbeigeführt werden müssen.  Interessant ist auch die Frage,  wie wird verfahren, wenn  nicht alle Miteigentümer  ihren Eigentumsanteil an die Gemeinde veräußern.   Zur sorgfältigen Aufbereitung des Antrages benötigt die Verwaltung  noch Zeit und rechtliche  und fachliche Unterstützung. Dabei wäre auch zu klären, durch welche Maßnahmen  die hier zusätzlich auf die Gemeinde zukommenden Ausgaben  gegenfinanziert werden können.  

Da es sich hier um einen Präzedenzfall handelt, schlägt die Verwaltung  vor, eine generelle Entscheidung zur Übernahme von Privatwegen/Eigentümerwegen zu treffen. Sollte diese generelle Entscheidung bejaht werden,  wäre die Verwaltung  mit einer  weiteren fundierten  Bearbeitung des Antrags zu beauftragen.  

Beschluss

Die Gemeinde stellt den betroffenen Miteigentümern pragmatische Unterstützung beim Unterhalt ihrer Gemeinschaftsanlagen im Einzelfall in Aussicht – ohne Anerkun ng einer Rechtspflicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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2. Antrag der Bürgerstimme Haimhausen, Veröffentlichung der Tagesordnung von Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 2

Sachverhalt

  1. Antrag der Fraktion Bürgerstimme Haimhausen, vom 16.11.2018
(Eingang per E-Mail von Herrn Dost vom 16.11.2018, 14:21 Uhr, an den Ersten Bürgermeister und die Geschäftsleitung der Gemeinde Haimhausen)

Wortlaut des Antrags:

  • Bekanntgabe der Inhalte der Tagesordnungspunkte der nichtöffentlichen Sitzungen (GR-Sitzungen, Ausschüsse und kommunale Unternehmen) in verallgemeinerter Form.
  • Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse dieser Punkte nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe.
  • Veröffentlichung der Tagesordnungspunkte mit entsprechendem Sachverhalt vom öffentlichen Teil im RIS vor den Sitzungen.

Die Fraktion begründete den Antrag wie folgt:

Die Sitzungen des Gemeinderats sind generell öffentlich. Nichtöffentlich sollte nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Ansonsten müssen die Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil behandelt werden. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, wo und wann die Sitzungen der Gremien bzw. Ausschüsse stattfinden und welche Angelegenheiten behandelt werden. Durch die Einführung des Ratsinformationssystems (RIS) hätten die BürgerInnen die Möglichkeit, online Informationen über die zu behandelnden Themen einzuholen. Allerdings ist diese Möglichkeit verwehrt, da im RIS nur die Überschriften (öffentlicher Teil) aber keine Inhalte sichtbar sind.
Da die Sachverhalte bzw. Beschlussvorschläge des öffentlichen Teils in den Fraktionssitzungen sowieso offen diskutiert werden, sehen wir keine Veranlassung, warum diese Unterlagen nicht im RIS eingestellt werden könnten.
Die Stadt München ist ein rühmliches Beispiel, das man als Vorbild nehmen könnte. Im RIS der Stadt kann sich jeder über die Tagesordnungspunkte der öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen informieren.
Wie ein Sprecher der Rechtsabteilung der Stadt bestätigt, hat man sich im Münchener Stadtrat im Sinne transparenter und bürgernaher Rathauspolitik ganz bewusst für diese Vorgehensweise entschieden und gute Erfahrungen damit gemacht.
Wir bitten unseren Antrag in der nächsten Gemeinderatssitzung, im öffentlichen Teil, zu behandeln und dem zuzustimmen.


  1. Form, Frist, Inhalt des Antrages

Die Fraktion bittet darum, den Antrag möglichst in der nächsten Sitzung zu behandeln.

Zunächst ist festzuhalten, dass obiger Antrag rechtzeitig (gemäß §23 Abs. 1 Satz 3 GeschO) vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats (13.12.2018) einging, formgerecht und ausreichend begründet ist (§23 Abs. 1 Satz 1 GeschO).

Inhaltlich behandelt vorliegender Antrag die derzeit gültige Geschäftsordnung vom 22.03.2016. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist grundsätzlich, vgl. §36 GeschO, durch Beschluss des Gemeinderats möglich. Vorliegender Antrag ist somit keine laufende Angelegenheit, somit im Gemeinderat zu behandeln.


  1. Stellungnahme d. Kommunalaufsicht

Zu den im Antrag aufgeworfenen Fragestellungen wurde durch die Verwaltung eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Dachau eingeholt. Der Sachgebietsleiter des Bereiches, Herr M. Laumbacher, äußert sich wie folgt:

„…bezüglich Ihrer Anfrage zu Art 52 Abs.1 und Abs. 3 GO darf auf u.a. IMS (in FSt. 1999/274) verwiesen werden.

"Die Pflicht, die Tagesordnung ortsüblich bekanntzumachen (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO), bezieht sich lediglich auf die Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung. Dies ist auch sinnvoll, da allein die Bekanntgabe eines Tagesordnungspunktes (z.B. ‘Verkauf des Grundstücks FlNr....’) schon einen Bruch der Geheimhaltungspflicht darstellen kann. Außerdem darf die Allgemeinheit an der Sitzung ohnehin nicht teilnehmen. Nach Art. 52 Abs. 3 GO sind die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Ob das der Fall ist, entscheidet der Gemeinderat, da dieser auch über den Ausschluß der Öffentlichkeit befindet (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Eine bestimmte Form der Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben. Eine amtliche Bekanntmachung i.S. von Art. 26 Abs. 2 GO oder eine ortsübliche Bekanntmachung i.S. von Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO ist zwar nicht erforderlich, aber möglich. Eine Bekanntgabe in öffentlicher Sitzung genügt. Über die Art der Bekanntmachung entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes. Bekanntzugeben ist jedoch nur der Beschlußwortlaut, nicht auch der Beratungsverlauf oder die Beratungsbeiträge, das Abstimmungsergebnis oder -verhalten der Gemeinderatsmitglieder. Welche Beschlüsse im einzelnen bekanntgegeben wurden, ergibt sich aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung, in welcher die Bekanntgabe erfolgte. Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO hat jeder Gemeindebürger das Recht, die Niederschriften über öffentliche Sitzungen einzusehen. Auf diese Weise sowie durch Teilnahme als Zuhörer an der Gemeinderatssitzung kann man sich auch über die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse, bei welchen die Gründe für die Geheimhaltung entfallen sind, informieren."
(Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 9.6.1999 –IB1-1411.1-22)“


  1. Stellungnahme d. Verwaltung

Zu den aufgeführten Punkten des Antrags im Detail:

1.)
Bekanntgabe der Inhalte der Tagesordnungspunkte der nichtöffentlichen Sitzungen (GR-Sitzungen, Ausschüsse und kommunale Unternehmen) in verallgemeinerter Form.

Die Bekanntgabe der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht verpflichtend – vgl. Art 52 Abs. 2 Satz 1 GO sowie o. g. IMS. Weiterhin regelt § 21 Abs. 3 Satz 2 GeschO, analog der Vorgaben aus der Gemeindeordnung, dass die „Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen (…) nicht bekannt gemacht“ wird. Der Umstand der Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung unterstreicht, dass Gründe für eine Geheimhaltung vorliegen, vgl. hierzu auch § 19 GeschO.

Die Landeshauptstadt München hat, wie Sie auch in Ihrer Begründung ausführen, für sich den Weg gewählt, auch die Tagesordnungspunkte nichtöffentlicher Sitzungen in verallgemeinerter Form vor den Sitzungen zu veröffentlichen.

Bezieht man die Größe der LHM (rd. 1,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner; ca. 38.400 aktiv Beschäftigte in 13 Referaten und mehreren Eigenbetrieben wie AWM, MHM, MSE), die Masse an zu behandelnden Themen (80 gewählte StR-Mitglieder, 10 Fraktionen bzw. Gruppierungen, 17 Ausschüsse), wie auch den dahinter stehenden „Verwaltungsapparat“ (mehrere hundert Beschäftigte für Stadtrats- und Ausschussangelegenheiten im Direktorium sowie in jedem Referat der LHM) in die Betrachtung mit ein, werden mehrere Dinge augenscheinlich:

  • Bereits die Nennung eines Themas führt in sehr vielen Fällen in einer kleinen Kommune wie Haimhausen dazu, dass Rückschlüsse auf Personen, deren wirtschaftliche Verhältnisse, oder sonstige schutzwürdige Interessen möglich sind.

  • In Haimhausen nichtöffentlich zu behandelnde Themen gehen nicht in einer „gewaltigen Masse“ unter, sondern finden entsprechende Aufmerksamkeit – alleine schon deswegen sind die Rechte Einzelner stark zu gewichten.

  • Eine verklausulierte oder verallgemeinerte Form der Bezeichnung von Tagesordnungspunkten, wie sie für Situationen in Haimhausen einschlägig und notwendigerweise auf Stichworte beschränkt wäre, führt im Einzelfall zu Verwirrung, was daher gewünschter Transparenz eher zuwider läuft.

Zusammenfassend lässt sich zum ersten Punkt und der Begründung hierzu sagen:

Wann und wo Sitzungen stattfinden, ist bisher und auch weiterhin Bestandteil der Bekanntgaben. Die Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung werden auch weiterhin veröffentlicht. Die Themen und Inhalte nichtöffentlicher Sitzungen werden, wie bisher auch, nach entsprechendem Wegfall von Geheimhaltungsgründen und folgendem Beschluss durch die zuständigen Gremien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine Änderung am Verfahren und der Geschäftsordnung ist aus Sicht der Verwaltung nicht angezeigt. Letztendlich bleibt es jedoch Obliegenheit des Gemeinderates, darüber zu befinden.

Für den Geschäftsgang der Ausschüsse (vgl. §33 GeschO) gelten die obigen Ausführungen analog, Kommunalunternehmen (vgl. §35 GeschO) haben eine eigene Unternehmenssatzung zur Regelung des Geschäftsgangs.

2.)
Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse dieser Punkte nach Wegfall der Geheimhaltungsgründe.

Hierzu darf auf Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung verwiesen werden. Wie auch Hr. Laumbacher in seiner Stellungnahme bzw. mittels Auszug aus dem Schreiben des BayStMI darlegt, sind zwar die Beschlüsse bekanntzugeben, jedoch weder Beratungsverlauf, Beratungsbeiträge, Abstimmungsergebnis oder Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder.

3.)
Veröffentlichung der Tagesordnungspunkte mit entsprechendem Sachverhalt vom öffentlichen Teil im RIS vor den Sitzungen.

Nach Möglichkeit werden Sachverhalte fristgerecht zur Ladung für die Gemeinderatsmitglieder zur Verfügung gestellt. Immer wieder sind jedoch kurzfristige Änderungen nötig, die dann zum Teil in Form von Tischvorlagen und/oder Ergänzungen am Sitzungstag zur Verfügung gestellt werden. Alleine aus diesem Grund heraus ist es nicht zweckdienlich, Sachverhalte im öffentlichen Teil des RIS vor Sitzungen einzuspielen, da sich diese kurzfristig auch noch ändern können und eine (ggf. mehrfach aktualisierte) Veröffentlichung zu Missverständnissen führen kann.

Hinzu kommen die z. T. bereits ausgeführten Vorbehalte der Gemeindeordnung; vgl. hierzu Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GO: Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind zu veröffentlichen. Dies ist als „Pflichtteil“ abschließend.

Im Weiteren siehe auch Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GO: Behandelte Gegenstände (damit auch Sachverhalte) sind Bestandteile der Niederschrift; die Einsichtnahme ist für Gemeindebürger erst nach Genehmigung der Niederschrift möglich; Art. 54 Abs. 2 und 3 GO.

Im Einzelfall ist es natürlich denkbar, Sachverhalte, sofern diese unstrittig sind und nicht mehr geändert werden, vorab zu veröffentlichen. Darüber zu befinden, ist jedoch äußerst schwierig und kann bei wiederholter Anpassung eher dazu beitragen, eingestellte Unterlagen als „nur vorläufig“ und damit „unverbindlich“ zu betrachten. Da es den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern jederzeit frei steht, am öffentlichen Teil von Sitzungen teilzunehmen und hier direkt darüber informiert zu werden, welche Sachverhalte diskutiert und dann entschieden wurden, ist einer ausreichenden Transparenz Genüge getan.

Im Weiteren gehe ich davon aus, dass der Antrag der Bürgerstimme Haimhausen somit antragsgemäß, fristgerecht und gemäß der Geschäftsordnung behandelt wurde.

Beschluss 1

Der Gemeinderat lehnt die beantragte Bekanntgabe der Tagesordnungen von nichtöffentlichen Sitzungen in verallgemeinerter Form, d.h. Erstellung von „Schatten“-Tagesordnungen ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Beschluss 2

Die Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen sind nach Rechtsauffassung des Bayer. Innenministeriums, selbst wenn die Geheimhaltungsgründe für die Entscheidungen entfallen sind, unzulässig. Die Gemeinde Haimhausen ist an diese Vorgabe gebunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Um kommunalpolitisch interessierten Mitbürgern mehr Einblick in die gemeindliche Gremiumsarbeit zu ermöglichen, sollen künftig die Sachverhalte zu den öffentlichen Tagesordnungspunkten des Gemeinderats sowie all seiner Ausschüsse auch auf der gemeindlichen Homepage eingestellt, also öffentlich zugänglich gemacht werden.
Es ist bei der Bekanntgabe dieser Vorlagen darauf hinzuweisen, dass diese Sachverhalte nur den aktuellen Bearbeitungsstand der Veröffentlichung wider geben, der sich bis zur jeweiligen Sitzung noch verändern kann – also nur vorläufig sind.
Die Sachverhalte sollen erst den Bürgern zugänglich werden, wenn sie einen gewissen Grad an „Belastbarkeit“ haben, spätestens aber zwei Tage vor einer Sitzung. Für eine Regelsitzung des Gemeinderats bedeutet dies eine Veröffentlichung im Lauf des Dienstags vor einer Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Zuschussantrag des Haimhauser Kulturkreises auf Unterstützung des Musiktheaterprojekts "Haimhauser Ball der Vampire"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 3

Sachverhalt

Der Haimhauser Kulturkreis e.V. beabsichtigt ab 28. Juni 2019 das Musiktheater „Haimhauser Ball der Vampire“ aufzuführen. Die Produktionskosten werden bei rund 95.000 Euro liegen. Zur Durchführung des Projekts bittet der Kulturkreis um einen Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro sowie um eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 20.000 Euro.

Auf den beigefügten Antrag vom 26.11.2018 wird verwiesen.

Im Haushaltsjahr 2018 sind die Mittel zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine für Theateraufführungen aufgebraucht. Die Mittelbereitstellung könnte im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 erfolgen.

Beschluss 1

Für das Musiktheaterprojekt „Haimhauser Ball der Vampire“ wird dem Haimhauser Kulturkreis e.V. ein Zuschuss in Höhe von 20.000 Euro gewährt. Der Zuschuss ist im Haushaltsjahr 2019 zu veranschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat gewährt die beantragte Ausfallbürgschaft für die Veranstaltung „Haimhauser Ball der Vampire“ in der Zeit vom 28. Juni 2019 bis 06. Juli 2019 in Höhe von maximal 20.000 Euro.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Grundsatzbeschluss Zweckvereinbarung Datenschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 4

Sachverhalt

Am 25. Mai 2018 trat die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Kraft, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG; bezieht sich auf unternehmerisches Handeln, Vereine etc.) und das Bayrische Datenschutzgesetz (BayDSG; Schwerpunkt auf hoheitlichen Tätigkeiten) wurden neugefasst.

Angefangen mit Kommunen, die sich bereits seit Jahren intensiv mit dem Thema Datenschutz befassen, bis hin zum bayr. Landesbeauftragten für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri, wird eine sehr große Zahl von Arbeitshilfen, Schulungen und Umsetzungsempfehlungen angeboten. Einig sind sich alle jedoch darin, dass der Bedeutung, aber auch der Komplexität der Thematik geschuldet eine Frage immer wieder unbeantwortet im Raum steht: Wer macht es?

Generell wird das Thema fast überall bisher „stiefmütterlich“ behandelt. Sofern die Aufgabe „Datenschutz“ bei einem örtlichen Datenschutzbeauftragten überhaupt in der Stellenbeschreibung auftaucht, umfasst dies max. 5% einer Vollzeitstelle. Problematisch zu sehen ist v. a. der Umstand, dass durch die Neufassung der rechtlichen Grundlagen die Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung diverser Maßnahmen und Tätigkeiten (Rechenschafts-/Informationspflichten, Verfahrensverzeichnis, Datenschutzfolgeabschätzungen etc.) vorhanden ist, jedoch weder die Fachlichkeit noch die Kapazität zur Durchführung zur Verfügung steht.

Seitens Landesbeauftragten wird daher die Bildung über-regionaler bzw. zumindest interkommunaler Kräfte dringend empfohlen, um mittels Zweckvereinbarung einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, auszuschreiben und zu besetzen.

In Petershausen fand hierzu am 09.11.2018 ein Workshop mit allen interessierten Gemeinden des Landkreises statt (14 von 17, ohne die Große Kreisstadt Dachau, Bergkirchen und Hebertshausen), bei welchem die Referentin Frau Elisabeth Mayer, selbst gemeinsame Datenschutzbeauftragte des Landkreises und Landratsamtes Regensburg, den Vertretern der anwesenden Gemeinden die aktuelle Rechtslage und die Erfüllung der Pflichtaufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit näherbrachte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine effektive Aufgabenerfüllung nur dann gewährleistet werden kann, wenn nicht lediglich die/der bisherige Datenschutzbeauftragte im Rahmen eines geringen Zeitanteils die Zusatzaufgaben erfüllt, sondern eine für die Landkreisgemeinden gemeinsam zuständige Person. Der Aufwand der Personalkosten einschließlich der erforderlichen Aus- und Fortbildung sowie der Fachliteratur kann gemeinsam getragen werden, zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme etwaiger Fördermittel. Weiterhin lassen sich bereits geklärte Fragestellungen auf zu lösende Probleme anderer Gemeinden übertragen.
Die einzelnen Regelungen und Modalitäten sollen in einer Zweckvereinbarung fixiert werden.

Beschluss

Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, die Verhandlungen zur gemeinsamen Bestellung eines Datenschutzbeauftragen für die teilnehmenden Gemeinden im Landkreis Dachau fortzusetzen; vor Unterzeichnung der entsprechenden Zweckvereinbarung wird diese dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 15.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 5

Beschluss

Der Gemeinderat beurteilt die Rechtslage für die in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse, so, dass für diese zu keinem Zeitpunkt die Gründe der Geheimhaltung wegfallen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 6
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6.1. Verbrauchermarkt-Ansiedlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 6.1

Sachverhalt

Die öffentliche Sondersitzung am Samstag, 12. Januar 2019 bei der mögliche Betreiber eines künftigen Verbrauchermarktes (= Vollsortimenter) ihre Konzepte vorstellen sollen, wird um 9:30 Uhr beginnen. REWE wird bei der Vorstellungsrunde nicht vertreten sein; sie haben ihr Interesse zurückgezogen.
Im Rahmen dieser Sondersitzung sollte u.a. auch der Wortlaut des grundsätzlich beschlossenen Bürgerentscheids „verabschiedet“ werden, nachdem jetzt feststeht, dass nur noch die Standort-Alternative am Kramer Kreuz (techn.) in Betracht kommt.

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6.2. Amtliche Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 6.2

Sachverhalt

Vom Statistischen Landesamt wurden im November 2018 die amtlichen Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06.2018 bekannt gegeben. Danach zählte die Gemeinde Haimhausen 5620 Einwohner ohne Nebensitzen (zum Vergleich Stichtag 31.12.2017: 5579 Einwohner) der gesamte Landkreis Dachau insgesamt 153.547 Einwohner (152.703 Einwohner).

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6.3. Fluglärmmessung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 6.3

Sachverhalt

Vom 10.7. bis 17.08.2017 fand in Oberndorf die letzte Fluglärmmessung statt.  Leider konnte die für 2018 beantragte Fluglärmmessung nicht durchgeführt werden, da die Flughafen GmbH  in erster Linie an bereits zugesicherte Messaufträge im näheren Umfeld des Flughafens gebunden war.  Die Messung ist nun für März 2019 angekündigt.

Das Einverständnis des Gemeinderates vorausgesetzt, würde die Verwaltung  eine Messung in Haimhausen vorschlagen.  Lt. der Flughafen GmH könnte man  unter Berücksichtigung der  umliegenden Lärmquellen den Standort   östlich des Baugebietes Am Pfanderling wählen, wo derzeit die Luftgütemesstelle platziert ist.  In der Vergangenheit wurden folgende Standorte Messtellen bestimmt:

2008 bis 2011:        Amperpettenbach
2013 und 2014:        Unterer Bründlweg
2015:                        Kellerberg
2016 und 2017:        Oberndorf

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6.4. Sachstand zur derzeit laufenden Personalgewinnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 6.4

Sachverhalt

Ausbildungs-/Studienplatz QE 3 (Hof a. d. Saale)
Ursprünglich wurden uns 43 Personen gemeldet, die sich für die Prüfung beim Landes Personal Ausschuss anmeldeten und Haimhausen als Wunschort angaben.
20 Personen absolvierten den Test erfolgreich.
Vier haben bisher nicht reagiert.
Sechs haben sich u.a. wg. Wohnort (Oberpfalz, Unterfranken, Niederbayern) nach Rücksprache anderweitig entschieden.
Eine Person überlegt aktuell, ob das überhaupt etwas für sie ist.
Mit neun finden in Kürze Kennenlern- bzw. Auswahlgespräche statt.

Finanzabteilung
Heute Vormittag fanden zwei Gespräche statt, morgen weitere drei. Entscheidung wird sehr zügig erfolgen.  

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6.5. Allgemeines

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 6.5

Sachverhalt

Aufgrund der in der letzten Sitzung beschlossenen Sondersitzung am 12.01.2019 sowie der Termin-Verschiebung der Gemeinderatssitzung im Oktober 2019 wurde u.a. allen GR-Mitgliedern ein fortgeschriebener Sitzungskalender für 2019 übermittelt.        

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7. Wünsche und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 13.12.2018 ö 7
Datenstand vom 17.12.2018 10:39 Uhr