Datum: 19.01.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal MZG
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Dorfgemeinschaftshaus und Bolzplatz Ottershausen - Bericht über erfolgte Grundlagenermittlung und weiteres Vorgehen
2 Antrag des Haimhauser Kulturkreises auf Bezuschussung des Theaterprojekts in 2024
3 Bestellung Gewässerschutzbeauftragter
4 Gewässerrandstreifenkulisse im Landkreis Dachau
5 Beamtenbesoldung; Verzicht auf Geltendmachung
6 Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates
7 Bericht des Bürgermeisters
7.1 Vollzug der Entwässerungssatzung - Herstellungsbeiträge Kanal
7.2 Mütter- und Väterberatung Bericht 2022
8 Wünsche und Anregungen
8.1 Familienbeauftragte; Babysitter

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1. Dorfgemeinschaftshaus und Bolzplatz Ottershausen - Bericht über erfolgte Grundlagenermittlung und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 1

Sachverhalt

Zuletzt wurde die Verwaltung beauftragt, entsprechend nötige Schritte zur Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, auf den Flurnummern 1604 und 1605 jeweils Gemarkung Haimhausen (südlich angrenzend an das Baugebiet Mooswiesen) ein Dorfgemeinschaftshaus und einen Bolzplatz zu errichten, durchzuführen und entsprechend zu berichten, siehe Beschluss des Gemeinderats vom 14.09.2021 – TOP 8.

In der Folgezeit wurde daher eine Grundlagenermittlung begonnen, die sich wie folgt zusammensetzt:

  1. Auftaktgespräch mit Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum

Dem Planungsverband wurde zunächst die Sachlage erläutert. Darauf aufbauend wurde eine Standortvariante skizziert, die der Anlage beigefügt ist. Anschließend wurde in einem ersten Gespräch unter anderem der Umfang notwendiger Gutachten im Rahmen der Bauleitplanung besprochen. Ferner wurden Herausforderungen in der Planung, insbesondere aufgrund der direkten Nähe zum Landschaftsschutzgebiet und aufgrund der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms (LEP) thematisiert. Es wurde daher vereinbart, zunächst Kontakt mit den entsprechenden Behörden für eine entsprechende Voreinschätzung bzw. Vorbewertung aufzunehmen.

  1. Kontakt mit Landratsamt Dachau und Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde

Das Landratsamt teilte daraufhin mit, dass die Lage des Standorts kritisch gesehen werde und ein Konfliktpotential vorhanden sei (z.B. Naturschutz, Immissionsschutz, Fahrverkehr etc.). Insbesondere für das Dorfgemeinschaftshaus wäre ein Standort im Ort oder in einem weniger sensiblen Umfeld sinnvoller. Hinsichtlich der Anbindung wurde an die Regierung von Oberbayern verwiesen. 

Die Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde – teilte vorbehaltlich einer Bewertung der konkret ausgearbeiteten Planunterlagen mit, dass der Standort angesichts der vorgesehenen Nutzung und der beabsichtigten Darstellungsform noch als angebunden im Sinne des LEP 3.3 Z bewertet werden könne. In diesem Zusammenhang solle aber geprüft werden, ob nicht eine Integration der bestehenden und bereits funktional gestalteten Grünflächen zwischen Ortsrand und Projektgebiet in die auszuarbeitenden Planungen erfolgen sollte. Zudem ist das vorgesehene Gebiet sowohl im regionalen Grünzug München-Nordwest (RP 14 B II Z 4.6.1), als auch im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet (RP 14 Karte 3). Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass die, ggf. wie angeregt erweiterten, Planungen im Sinne einer Ortsabrundung betrachten werden können, wäre in den Planunterlagen fachkompetent nachzuweisen, dass die Planung den Funktionen des Regionalen Grünzugs gem. RP14 Z 4.6.1 nicht entgegensteht. Des Weiteren sollte dargestellt werden, wie den grundsätzlichen Belangen des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes gem. RP 14 B I G 1.2.1 sowie den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.04.4 Rechnung getragen werden soll.

  1. In der Planung weiter zu berücksichtigende (städtebauliche) Aspekte

In einem weiteren Gespräch mit dem Planungsverband wurden neben den oben genannten Themen weitere Punkte besprochen, die im Rahmen der Planung und später bei der Realisierung und Betrieb beachtet werden müssten:

  • Lage am Ortsrand:

Auch wenn sich die Ortsteilbewohner*innen und die örtlichen Vereine klar für die Lage am Ortsrand entschieden haben, wäre mit der Standortkritik, insbesondere vom Landratsamt, und der damit verbundenen Frage nach der Suche eines zentraleren Standorts, umzugehen.

  • Verkehrliche Erschließung/ Anlieferung:

Die Anfahrt mit dem Pkw müsste über den als Gemeindeverbindungsstraße gewidmeten „Schwarzen Weg“ und mit dem Rad ggf. über die Mühlenstraße durch das Wohngebiet erfolgen. Hier ist zu beachten, dass der vom Plangebiet südlich gelegene und nicht ausgebaute Weg nicht im Alleineigentum der Gemeinde steht. Er ist als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet und dient lediglich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Die Grundstückszuschnitte (vor allem zur Mühlenstraße) sind im Gesamtkontext ebenfalls anzusprechen.

Der Anlieferverkehr müsste auch über den „Schwarzen Weg“ erfolgen.

  • Parkplätze für Pkw und Fahrräder:

Sämtliche Stellplätze für Pkw und Abstellplätze für Fahrräder müssten neu hergestellt werden und bedeuten neben entstehenden Kosten auch eine zusätzliche Neuversiegelung und Inanspruchnahme von Flächen.

  • Wasserversorgung/Löschwasserversorgung:

In der Mühlenstraße ist eine Wasserleitung vorhanden. Nach Rückmeldung des zuständigen Wasserversorgers (Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd) wäre die Versorgung grundsätzlich unproblematisch. In der Mühlenstraße könnte ein Schacht mit Abzweig gesetzt und dann eine Leitung durch die gemeindliche FlNr. 1601/1 (Ausgleichsflächen) gelegt werden. Da eine Leitung von ca. 150 m benötigt würde, würden entsprechende Kosten entstehen. Ob ausreichend Löschwasser zur Verfügung steht oder weitere Maßnahmen erforderlich sind, müsste im Laufe des Verfahrens näher geprüft werden.

  • Abwasser- und Oberflächenwasserentsorgung

Ebenfalls in der Mühlenstraße liegen Kanalleitungen, die für die Abwasserentsorgung als Grundlage dienen könnten. Da für einen Anschluss an das gemeindliche Kanalnetz ebenfalls ca. 150 m Leitungen verlegt werden müssten, stellt sich die Frage, ob eine Kleinkläranlage hier die günstigere Variante wäre. Eine Nachfrage beim Landratsamt ergab hierzu die grundsätzliche Möglichkeit einer Kleinkläranlage. Weitere Informationen bzw. Kostenschätzungen müssten über ein Fachbüro eingeholt werden. Eine entsprechende Anfrage erfolgte bereits; eine Antwort steht allerdings noch aus. 

Anfallendes Oberflächenwasser könnte im Bereich des Bolzplatzes versickert werden, alternativ könnte möglicherweise eine Einleitung in den Schwebelbach erfolgen. Konkretere Erkenntnisse hierzu wird es allerdings erst mit voranschreitender Planung (nach entsprechender Beteiligung der Fachstellen wie dem Wasserwirtschaftsamt München) geben können.

  • Müllabfuhr:

Das Dorfgemeinschaftshaus würde eine schlechte Anfahrbarkeit für die Müllabfuhr haben, sodass die Tonnen voraussichtlich bis zur Mühlenstraße 56 gebracht werden müssten.

  • Konfliktpotential aufgrund angrenzender Nutzungen:

Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Ausgleichsfläche, dem Landschaftsschutzgebiet, den landwirtschaftlichen Flächen, den Waldbereichen und den benachbarten Wohnnutzungen wären entsprechende Konflikte denkbar. Ein Naturschutzverband hat diesbezüglich schon Kontakt mit dem Planungsverband aufgenommen und ggf. rechtliche Schritte gegen die Planungen angekündigt.

  • Eingeschränkte Grundstücksverfügbarkeit: 

Die in Betracht kommenden Flächen (FlNr. 1604 und 1605) sind nicht im Besitz der Gemeinde Haimhausen. Von der grundsätzlichen Flächenverfügbarkeit ist nach derzeitiger Sachlage aber auszugehen. Die Nutzung wäre jedoch zeitlich begrenzt und es besteht das Risiko, dass die Fläche nach Ablauf vertraglicher Vereinbarungen trotz der aufgewendeten Mittel wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt und hierfür erneut Mittel generiert werden müssten. 

  • Nutzungsintensität und -dauer durch die Vereine:

Auch wenn sich aktuell die Frage nach der Nutzungsintensität und -dauer durch die Vereine nicht stellt, sollte diese jedoch unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit und unter dem Gesichtspunkt Aufwand vs. Nutzen mit Blick auf das Ziel eines langfristigen Betriebs des Dorfgemeinschaftshauses nicht außer Acht gelassen werden. 

  1. Kostenschätzung

Um einen Überblick über die Kosten für die Errichtung des Dorfgemeinschaftshauses und des Bolzplatzes zu erhalten, wurde eine erste Kostenschätzung erstellt. Diese unterteilt sich in die Prozesse der Baurechtschaffung (=Bauleitplanung), der Grundstückskosten, der Erschließung und der Realisierung. Hierbei wurden übliche Positionen eingepreist und etwaige Eigenleistungen durch die Vereine berücksichtigt. Die Eigenleistungen müssten im weiteren Planungsprozess jedoch noch konkret abgestimmt und vereinbart werden. Weitere Kosten können sich im Verfahren ergeben, deren Umfang und Ausmaß aktuell jedoch nicht prognostiziert werden können.

Im Ergebnis wurden Kosten in Höhe von insgesamt ca. 670.000,- Euro (netto) geschätzt. 
Diese Schätzung soll dem Gremium einen groben Überblick geben und als Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen dienen. Da die Preissituation aktuell weiterhin dynamisch ist und vorhandene Preiskalkulationen teils veraltet sind, wird um Verständnis für etwaige Ungenauigkeiten gebeten. 

  1. Haushaltslage

Bei dem Projekt ist zu berücksichtigen, dass überwiegend die Gemeinde die Kosten tragen würde und sich die Vereine von Ottershausen lediglich durch kleinere Eigenleistungen beteiligen würden. Im Unterschied zu anderen Projekten würde hier keine Kostenübernahme durch den/die Planbegünstigten erfolgen. In der Gesamtbetrachtung ist jedoch zu bedenken, dass in der Vergangenheit insbesondere die übrigen Sportvereine wie der SV Haimhausen und der SC Inhauser Moos auch nicht unerheblich finanziell unterstützt wurden (Stichwort: Gleichbehandlung). 

Aus Sicht der Kämmerei wäre eine Realisierung (= Erschließungsmaßnahmen und Bau/Herstellung des Bolzplatzes und Dorfgemeinschaftshauses) allerdings frühestens in den Haushaltsjahren 2024/2025 denkbar. Eine frühere Realisierung ist ohnehin aufgrund der erforderlichen Bauleitplanverfahren ausgeschlossen. Die Aufwendung von Planungskosten in den Haushaltsjahren 2023/2024 wäre allerdings möglich und könnte entsprechend eingeplant werden.

  1. Weiteres Vorgehen

Das Gremium wird im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung gebeten, eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen zu treffen. Hierbei sollen insbesondere die Fragen geklärt werden, ob sich die Verwaltung dem Projekt vollumfänglich widmen und im nächsten Schritt mit der Bauleitplanung beginnen soll. Hierbei sollten auch Aussagen zur zeitlichen Umsetzung der einzelnen Prozesse (Bauleitplanung, Erschließung und Realisierung) getroffen werden.




Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:
Je nach Entscheidung des Gremiums sind in den kommenden Haushaltsjahren entsprechende Mittel (zunächst für die Planung, dann für die Realisierung) einzuplanen.

Beschluss 1

Die Verwaltung wird mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt, das zum Ziel hat, auf den FlNrn. 1604 und 1605 (jew. Gemarkung Haimhausen) ein Dorfgemeinschaftshaus mit Bolzplatz zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Beschluss 2

Eine Realisierung des Dorfgemeinschaftshauses mit Bolzplatz, mit einem Kostenaufwand (gemäß vorliegender und vorläufiger Schätzung) in Höhe von rund 800.000 € kommt nicht in Betracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt, ein Leitungsgremium aus freiwilligen Mitgliedern des Gemeinderates selbst, der Verwaltung und aus den Reihen der Initiatoren zu gründen. Ziel ist, Mittel und Wege zu finden, für eine erhebliche Reduzierung der Kosten zu sorgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Dokumente
Download GR 2023.01.19 ö Anlage zu TOP 1.pdf

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2. Antrag des Haimhauser Kulturkreises auf Bezuschussung des Theaterprojekts in 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 2

Sachverhalt

Der Haimhauser Kulturkreis e.V. hat mit Schreiben vom 09.01.2023 eine Zuwendung in Höhe von 25.000 Euro für das kulturelle Großereignis als Theaterprojekt im Hanielschen Stadl beantragt, das speziell auf Haimhausen zugeschnitten ist. Das Theaterprojekt soll Ende Juni/Anfang Juli 2024 stattfinden. Durchführbar ist das Projekt nur dann, wenn das Projekt durch die Gemeinde finanziell mitgetragen wird, ansonsten muss es ausfallen. 

Auf den Zuwendungsantrag wird verwiesen. 

Beschluss

Der Gemeinderat gewährt dem Haimhauser Kulturkreis e.V. für das Theaterprojekt zu 40-jährigen Kulturkreis (Jubiläum 2024) den beantragten Zuschuss in Höhe von 25.000 € - vorbehaltlich einer in 6-8 Wochen nachzureichenden Kalkulation. Der Zuschuss ist im Haushaltsplan 2024 zu veranschlagen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Bestellung Gewässerschutzbeauftragter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 3

Sachverhalt

Mit dem Ausscheiden des ehem. Gewässerschutzbeauftragten Herrn Franz Ziegler war ein entsprechender Aufgabenübergang nötig, um eine kontinuierliche Erfüllung zu gewährleisten. Der Gemeindebeschäftigte Herr Markus Gruber besuchte daher bereits im Februar 2022 den hierfür nötigen Kurs und absolvierte die entsprechende Prüfung erfolgreich. Seit 01.07.2022 nimmt er die entsprechenden Aufgaben (vgl. § 65 WHG = Wasserhaushaltsgesetz, s. https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__65.html ) wahr. Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bzw. Gewässerschutzbeauftragten muss schriftlich erfolgen, setzt das Einverständnis des zu Bestellenden voraus und ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Eine mündliche Bestellung reicht nicht aus. Die Aufgaben ergeben sich wie erläutert aus § 65 WHG, vgl. oben, und lassen sich in die Teilbereiche Kontroll- und Überwachungsaufgaben, Initiativaufgaben und Beratungs- und Aufklärungsaufgaben unterteilen. Des Weiteren hat der Gewässerschutzbeauftragte eine Mitteilungs- und Berichtspflicht. Die zum 01.07.2022 nicht erfolgte und erst jetzt nachgeholte Bestellung ist insofern unschädlich, als dass Herr Gruber in seiner Funktion als Leiter der Kläranlage Haimhausen gemäß Art. 38 BayWG ohnehin bereits gesetzlich verpflichtet war, die Aufgaben wahrzunehmen. Die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Aufwandsentschädigung soll rückwirkend und mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden. Die nun erfolgende Beschlussfassung und einhergehende Dokumentation dienen der Klarheit.

Beschluss

Der Gemeindebeschäftigte Herr Markus Gruber wird rückwirkend zum 01.07.2022 zum Gewässerschutzbeauftragten der Gemeinde Haimhausen bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Gewässerrandstreifenkulisse im Landkreis Dachau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 4

Sachverhalt

Seit dem 01.08.2019 sind gemäß Bayerischen Naturschutzgesetz fünf Meter breite Gewässerrandstreifen „entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer“ verpflichtend einzuhalten. Das Wasserwirtschaftsamt München hat mit mobilen Teams alle Gewässer im Landkreis Dachau begangen und überprüft. Die daraus entstandene Orientierungshilfe „Gewässerrandstreifenkulisse“ ist als Unterstützung für die Landwirte vor Ort gedacht, um Klarheit zu erhalten, ob auf ihren Flächen ein Gewässerrandstreifen einzuhalten ist. Mit Mail vom 23.12.2022 vom Wasserwirtschaftsamt an die Gemeinde wurde auf eine Online-Informationsveranstaltung am 10.01.2023 für die Kommunen, Behörden und betroffene Verbände hingewiesen. Die einzelnen Vorträge zur Informationsveranstaltung  sind unter folgendem Link zum Nachlesen: https://www.wwa-m.bayern.de/fluesse_seen/gewaesserrandstreifen/randstreifen_dah/index.htm

Die Entwürfe der Hinweiskarten mit den erarbeiten randstreifenpflichtigen Gewässern sind seit 05.01.2023 auf der Internetseite des Wasserwirtschaftsamtes vorab veröffentlicht. 
(https://www.wwa-m.bayern.de/fluesse_seen/gewaesserrandstreifen/index.htm). 
Mit der Vorabveröffentlichung der Karten läuft eine sechswöchige Frist bis Donnerstag, den 16.02.2023. Während dieser First können Hinweise und Anregungen zur Orientierungshilfe Gewässerrandstreifen an das Wasserwirtschaftsamt München gerichtet werden. Nach Prüfung und Einarbeitung der Hinweise wird diese Orientierungshilfe Gewässerrandstreifen zum kommenden 1. Juli vom Bayerischen Landesamt für Umwelt im Umweltatlas  https://www.umweltatlas.bayern.de/startseite/ bereitgestellt.

Die Verwaltung schlägt vor, über evtl. Anregungen und Hinweise in der Gemeinderatssitzung vom 15.02.2023 zu beschließen. Vorab wird das das Gremium gebeten, sich mit der Gewässerrandstreifenkulisse vertraut zu machen. Sobald die Vorträge vom 10.01.2023 auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes zur Verfügung stehen, werden die Wasserverbandsvorsitzenden von der Verwaltung unterrichtet. Eine Informationsbroschüre zur Umsetzung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ in Bezug auf Gewässerrandstreifen liegt als Anlage bei.

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5. Beamtenbesoldung; Verzicht auf Geltendmachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 5

Sachverhalt

Rundschreiben 78/2022 des Bayerischen Gemeindetags
(vom 22.12.2022)

„Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Dienstherrin verpflichtet, ihre Beamten angemessen zu alimentieren. Die Besoldung ist danach so zu bemessen, dass den Beamten und deren Familien ein amtsangemessener Lebensunterhalt ermöglicht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren die Grundsätze dieser amtsangemessenen Alimentation weiter konkretisiert. Es hat dabei festgestellt, dass unter Zugrundelegung des bisherigen im Besoldungsrecht relevanten Modells der Alleinverdiener-Familie auch der Beamte in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Stufe eine Nettoalimentation erhalten muss, die für ihn und seine Familie einen Mindestabstand von 15% zum Grundsicherungsniveau wahrt. Bei dieser Berechnung müssen auch regionale Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, weil auch bei Beziehern von Grundsicherungsleistungen die regional anfallenden Wohnkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind.

Diese Rechtsprechung hat nicht nur Auswirkungen auf Beamte in den unteren Besoldungsgruppen. Zu den weiteren Grundsätzen des Alimentationsprinzips gehört es, dass ein angemessener Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gewahrt wird. Dies führt dazu, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den unteren Besoldungsgruppen letztlich auch zu einer Erhöhung der höheren Besoldungsgruppen führen muss.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat festgestellt, dass das Bayerische Besoldungsrecht diese verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile in den Bayerischen Landtag eingebracht. Durch diesen Gesetzentwurf kommt es insbesondere zu einer Neuausrichtung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile. Dabei soll einerseits eine Abkehr von der Alleinverdiener-Familie stattfinden, andererseits werden die familienbezogenen Besoldungsbestandteile durch eine ortsbezogene Komponente ergänzt, indem der bisherige Familienzuschlag zu einem kombinierten Orts- und Familienzuschlag weiterentwickelt wird.

Ein Ausfluss der Abkehr von der Alleinverdiener-Familie ist die Berücksichtigung des (fiktiven) Einkommens eines verheirateten Beamten. Hier soll pauschal ein Einkommen in Höhe von 20.000€ angenommen werden, das bei der Berechnung des Abstandsgebots angesetzt wird. Eine Folge dieser Regelung ist beispielsweise, dass der Familienzuschlag für Verheiratete zukünftig geringer ausfällt, als bislang, da unterstellt wird, dass der Ehegatte grundsätzlich in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen. Um Härtefälle zu vermeiden, wird für Altfälle ein Bestandsschutz vorgesehen. Durch die Abkehr von der Alleinverdiener-Familie entfällt ferner zukünftig auch die Aufteilung des bisherigen Familienzuschlags der Stufe 1 in Beamtenehen. Nach dem Gesetzentwurf sollen Beamte den Familienzuschlag der neuen Stufe V deshalb auch dann in voller Höhe erhalten, wenn der Ehegatte ebenfalls im Beamtenverhältnis steht.

Herzstück der neuen besoldungsrechtlichen Regelung ist die Ergänzung des bisherigen Familienzuschlags durch eine ortsbezogene Komponente. Durch diese Regelung soll das Mindestabstandsgebot im Hinblick auf die regional anfallenden Wohnkosten gewahrt werden. Der bisherige Familienzuschlag wird zu einem neuen Orts- und Familienzuschlag weiterentwickelt. Dabei ist der Beamte einer Ortsklasse zuzuordnen. Die Ortsklasse richtet sich nach der Mietstufe aus dem Wohngeldrecht. Abzustellen ist dabei auf den Hauptwohnsitz des Beamten. Mietstufen sind für jede Gemeinde über 10.000 Einwohner festgelegt, für kleinere Gemeinden gilt die Mietstufe des jeweiligen Landkreises (§ 12 Abs. 3 WoGG). Die Ballungsraumzulage soll hingegen entfallen, da die höheren Wohnkosten im Ballungsraum München bereits im Rahmen dieser Orts- und Familienzuschläge berücksichtigt werden.

Die neue Tabelle für Orts- und Familienzuschläge, vgl. Anlage, Seite 1, oben.

Im Vergleich zur bisherigen Regelung ist zu berücksichtigen, dass neue Stufen eingeführt bzw. die Stufen neu benannt werden. Die bisherige Stufe 1 des Familienzuschlags wird faktisch durch die neue Stufe V ersetzt. Dieser gehören insbesondere verheiratete Beamte an. Den mit Zahlen bezeichneten Stufen sind die Beamten zuzuordnen, die einen kindbezogenen Anteil erhalten. Ein Beamter mit einem zu berücksichtigenden Kind gehört der Stufe 1 an, ein Beamter mit zwei zu berücksichtigenden Kindern der Stufe 2, die Berücksichtigung weiterer Kinder ergibt sich aus den folgenden Stufen. Die kindbezogenen Teile des Orts- und Familienzuschlags werden wie bisher auch nur einem Beamten gewährt, wenn mehrere Berechtigte denkbar sind, also z. B. beide Eltern im Beamtenverhältnis stehen. Der Stufe L sind solche Beamte zuzuordnen, die in keine andere Stufe fallen. Nach der neuen Systematik können also auch ledige Beamte einen Orts- und Familienzuschlag erhalten.

In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 erhöht sich der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 zusätzlich für jedes zu berücksichtigende Kind nach der Tabelle, vgl. Anlage, Seite 1, unten.

Das Gesetz soll rückwirkend ab 01. Januar 2023 in Kraft treten. Eine (Nach-)Zahlung der entsprechenden Beträge soll jedoch erst dann vorgenommen werden, wenn das Gesetz im Bayerischen Landtag beschlossen und verkündet wurde.

Der Gesetzentwurf enthält auf den Seiten 7 ff. auch Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022 (vgl. Anlage, Seiten 2 bis 4), da die bayerische Besoldung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bereits seit längerer Zeit verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Eine Nachzahlung für die Zeiträume vor 2023 kann allerdings nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Beamte durch einen Rechtsbehelf im jeweiligen Kalenderjahr die Verfassungswidrigkeit der Besoldung geltend gemacht hat oder der Dienstherr einen Beschluss fasst, dass auf eine solche zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche verzichtet wird. Die Bayerische Staatsregierung hat aber für die Beamten des Freistaats Bayern in den Jahren 2020, 2021 und 2022 auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet, so dass die Beamten des Freistaats entsprechend der im Gesetzentwurf enthaltenen Tabellen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 eine Nachzahlung erhalten werden. Die kommunalen Dienstherren sind an diese Entscheidung nicht gebunden, es ist ihnen aber im Rahmen der kommunalen Personalhoheit möglich, ebenfalls auf die zeitnahe Geltendmachung zu verzichten. Soweit dies noch nicht geschehen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch jetzt noch gefasst werden.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, auch um einen Gleichklang der kommunalen und staatlichen Beamten zu erreichen und eine Sonderstellung der Beamten in den Gemeinden zu verhindern, den Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung für die Jahre bis einschließlich 2020 im Gemeinderat beschließen zu lassen. Die Mehrausgaben für die Nachzahlungen sind in den Haushalt für das Jahr 2023 einzustellen. Eine Auszahlung an die Beamten sollte allerdings auch hier erst nach Beschluss des Gesetzesentwurfes im Bayerischen Landtag und anschließender Verkündigung erfolgen.“

Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:
Unter der Vorrausetzung, dass der Beschlussentwurf durch den Gemeinderat Haimhausen und der Gesetzesentwurf durch den Bayerischen Landtag entsprechend gefasst werden, erfolgt für die verbeamteten Dienstkräfte der Gemeinde Haimhausen eine Rückrechnung bis einschließlich 2020. Für die Haushaltsjahre zwischen Verkündung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 (2 BvL 4/18 u. 2 BvL 6/17 u. a.) und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, trifft der vorliegende Gesetzesentwurf eine Nachzahlungsregelung. Es findet eine Vergleichsberechnung statt, zwischen den in diesem Zeitraum tatsächlich gewährten Familienzuschlägen mit einem für diesen Zeitraum fiktiv nach neuem Recht berechneten Orts- und Familienzuschlag (vgl. Anlage). Eine exakte Bezifferung des einmaligen finanziellen Aufwands für die Gemeinde Haimhausen ist zum aktuellen Zeitpunkt dennoch nicht möglich, da die Auswirkungen auf die WZU (Jahressonderzahlung / „Weihnachtsgeld“) aus Sicht der Verwaltung aktuell unklar ist; die hinreichend qualitätsgesicherte Schätzung beläuft sich auf rund 20.000€, die entsprechend in den Haushalt 2023 einzustellen sind.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, festzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde Haimhausen, die die Voraussetzungen für die Gewährung nachträglich erhöhter Orts- und Familienzuschläge erfüllen, behandelt werden sollen wie die Beamtinnen und Beamten des Freistaats Bayern. Hierzu wird festgestellt, dass der Gemeinderat auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 allgemein bzw. damit auch auf die Einrede der Verfristung verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Veröffentlichung von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 6

Sachverhalt

In der letzten nichtöffentlichen Sitzung erfolgten Beschlüsse zu Vertragsangelegenheiten, die nicht veröffentlicht werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat beurteilt die Rechtslage für die in der letzten nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse, so, dass für diese zu keinem Zeitpunkt die Gründe der Geheimhaltung wegfallen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 7
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7.1. Vollzug der Entwässerungssatzung - Herstellungsbeiträge Kanal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 7.1

Sachverhalt

Die Bearbeitung der sog. Kanalbeiträge erfolgte zuletzt durch den vorherigen Geschäftsleiter. Die letzte Abrechnung erfolgte 2019. Nach Verlagerung dieser Tätigkeit in die Bauverwaltung im letzten Jahr wurde die Bearbeitung nach entsprechender Einarbeitung, insbesondere durch intensives Selbststudium und Seminarbesuche, von Herrn Wetzler wieder aufgenommen – vor allem zur Vermeidung von Verjährungen.

Kanalbeiträge werden zur Deckung der Kosten der Entwässerungsanlagen erhoben. Sie entstehen je nach Einzelfall und aktueller Rechtsprechung z.B. durch den Neu-, An-, Um-, Ausbau oder durch Erschließung eines Grundstücks. Es handelt sich hierbei um einmalige Kosten (je Veränderung), die grundstücksgebunden sind.

Im Zeitraum vom 31.08. – 31.12.2022 wurden insgesamt 101.579,47 € eingenommen. Hierbei handelte es sich insbesondere um länger zurückliegende Abrechnungsvorgänge. Um „auf Stand“ zu kommen, werden die Abrechnungen zeitnah und konsequent fortgeführt. 

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7.2. Mütter- und Väterberatung Bericht 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 7.2
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8. Wünsche und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 8
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8.1. Familienbeauftragte; Babysitter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 19.01.2023 ö 8.1
Datenstand vom 02.05.2023 11:13 Uhr