Datum: 21.03.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal MZG
Gremium: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:32 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:11 Uhr bis 20:26 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauangelegenheiten
1.1 Antrag auf Nutzungsänderung von einer Elektrowerkstatt in ein Lager mit Therapieraum auf dem Grundstück FlNr. 179/2 der Gemarkung Haimhausen
1.2 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 231/181, der Gemarkung Haimhausen
1.3 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 231/182 der Gemarkung Haimhausen
1.4 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (4EH) mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 328/4 der Gemarkung Haimhausen
2 Vergabe Entkalkungsanlage Turnhalle/Mensa
3 Kläranlage
3.1 Prozessleitsystem
3.2 Belüfter Belebungsbecken
4 Bericht Wasser- und Löschwasserversorgung im Inhausermoos
5 Bericht und weiteres Vorgehen zu Schimmelbefall in der Aussegnungshalle
6 Veröffentlichung von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen des Bau- Planungs- und Umweltausschusses
7 Bericht des Bürgermeisters
8 Wünsche und Anregungen
8.1 Schlossareal
8.2 Bepflanzung Bruckmeierstraße
8.3 Fällarbeiten an der Amper
8.4 Bepflanzung an der Amper
8.5 Klärschlammaufbereitung

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1. Bauangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 1

Sachverhalt

Begründung für die nichtöffentliche Behandlung:

Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:

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1.1. Antrag auf Nutzungsänderung von einer Elektrowerkstatt in ein Lager mit Therapieraum auf dem Grundstück FlNr. 179/2 der Gemarkung Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 1.1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein baurechtlicher Antrag zur Nutzungsänderung von einer Elektrowerkstatt mit Verkaufsraum in ein Lager mit Therapieraum auf der FlNr. 179/2 der Gemarkung Haimhausen (Hauptstraße 8, 85778 Haimhausen) vor.

Der bisherige Verkaufsraum soll in ein Lager und das bisherige Büro und Lager sollen in einen Therapieraum (Studio) umgenutzt werden. Bauliche Änderungen des Bestandsgebäudes sind nicht vorgesehen. Die Nutzungsänderung soll nicht das gesamte Bestandsgebäude, dass eine Länge von 17,01 m und einer Breite von 9,20 m hat, umfassen. Ausgenommen von der Nutzungsänderung ist die sich im Gebäude befindliche Garage. Für die Nutzungsänderung werden auf dem Vorhabengrundstück 5 Kfz-Stellplätze und 5 Abstellplätze für Fahrräder errichtet. 

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Deutsches Heim“ 4. Änderung (B-Plan). Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB).

  1. B-Plan:
Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaute Grundstücksfläche werden durch die Nutzungsänderung nicht berührt. Es ist daher nur noch über die Zulässigkeit der Art der Nutzung zu entscheiden.  Als Art der baulichen Nutzung ist im B-Plan unter der Festsetzung C.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke zulässig (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO 1977). Der Therapieraum soll als Yogastudio genutzt werden. Bei dem Lager mit Therapieraum handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke.

Die Art der baulichen Nutzung ist zulässig.

  1. Gesicherte Erschließung: 
Das Vorhabegrundstück liegt in einer angemessenen Breite an die Hauptstraße an. Der Wasser- und Kanalanschluss sind bereits für das auf den Vorhabengrundstück bestehenden Wohnhaus vorhanden.

Die Erschließung ist gesichert.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung von einer Elektrowerkstatt mit Verkaufsraum in ein Lager mit Therapieraum zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 231/181, der Gemarkung Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 1.2

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein digitaler Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 231/181 der Gemarkung Haimhausen (Michael-Schober-Ring 2, 85778 Haimhausen) vor.

Die Doppelhaushälfte ist als II+D (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss) mit einer Länge von 9,99 m und einer Breite von 6,99 m (Dachneigung 36°) geplant. An der Westseite soll die Doppelhaushälfte einen erdgeschossigen Wintergarten mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 3.635 m (Dachneigung 15°) erhalten. 
Auf dem Vorhabengrundstück wird eine Garage sowie ein offener Stellplatz realisiert.

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grundfeld“ (B-Plan). Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).


Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.

  1. Errichtung einer Luft-, Wärmepumpenheizung außerhalb des Bauraums (Festsetzung A) 2.2 i.V.m. Plandarstellung):

Begründung:
Die Art der gewählten Heizungsanlage mit Luft-, Wärmepumpe entspricht dem heutigen Stand der Technik. Der Aufstellort des Außengerätes ist im Westen des Grundstücks, an der Grundstücksgrenze der angrenzenden Doppelhaushälfte geplant, mit mindestens 3 m Abstand zum westlichen Nachbar. Die angrenzende Doppelhaushälfte mit identischem Bauherrn und Grundstückseigentümer ist spiegelbildlich geplant, ebenfalls mit einem Außengerät für die Luft-Wärme. Sonstige nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Unter der Festsetzung A) 2.2 sind Nebenanlagen aufgeführt die auch außerhalb des festgesetzten Bauraums errichtet werden dürfen. Luft-Wärmepumpen sind dort nicht aufgeführt. Es sind u.a Garten- und Gewächshäuser aufgeführt die größer als die geplante Luft-Wärmepumpe sind und außerhalb des festgesetzten Bauraums ohne Befreiung vom       B-Plan errichtet werden dürfen. Die vorgesehene Luft-, Wärmepumpe dient der Beheizung der Doppelhaushälfte, entspricht dem Stand der aktuellen Heiztechnik und findet im festgesetzten Bauraum keinen Platz mehr. 
Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.
 
  1. Überschreitung der Baulinie durch Eingangsvordach (Festsetzung A) 5.1 i.V.m. Plandarstellung):

Begründung:
Die filigrane Vordachkonstruktion über der Eingangstüre bietet einen Wetterschutz und ist sinnvoll angeordnet. Das untergeordnete Bauteil ist Abstandsflächen frei. Da das Vordach zur öffentlichen Straße angeordnet ist werden nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Eingangsüberdachung (Breite 1,50 m, Tiefe 0,75 m) aus einer Vordach-Glaskonstruktion soll ohne Stützen angebracht werden und entspricht daher der Festsetzung 8.8. Die Eingangsüberdachung befindet sich komplett außerhalb des festgesetzten Bauraums (Festsetzung A)2.2 i.V.m. der Plandarstellung).
Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.


  1. Anzahl der Dachflächenfenster (Festsetzung A) 9.4):

Begründung:
Das je Doppelhaushälfte zweite Dachfenster (auf jeder Dachfläche) wird zur besseren Belichtung und Belüftung der Dachgeschossräume benötigt. Nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Auf der Dachfläche im Osten und im Westen sind je Doppelhaushälfte zwei Dachflächenfenster vorgesehen. Laut Festsetzung A) 9.4 dürfen pro Dachseite max. 2 Dachflächenfenster angeordnet werden. Dies bedeutet, dass je Doppelhaushälfte und Dachfläche nur ein Dachflächenfenster eingebaut werden darf. Die Dachflächenfenster dienen zur Belichtung und Belüftung des Bades, der Abstelle und des Studios. Für das Bad und die Abstelle sind die Dachflächenfenster die einzige Möglichkeit zur Belichtung und Belüftung und für das Studio wird eine bessere Belichtung und Belüftung erreicht.
Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.





  1. Material für Fenster, Außentüren und Garagentor (Festsetzung A) 12.1):

Begründung:
Die Ausführung der Fenster, Außentüren und Tore in nur Holzkonstruktion entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik. Auch bei abweichender Wahl der Materialen wird gemäß Festsetzung 12.9 eine gute architektonische Lösung erreicht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A) 12.1 ist festgesetzt, dass Fenster, Außentüren und Tore in Holz auszuführen sind. Unter der Festsetzung A) 19.2 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden. Die Fenster sollen in Kunststoff-Alukonstruktion, die Außentüren in Aluminiumkonstruktion und die Garagentore in Stahl-/Aluminiumkonstruktion, anstelle der vorgegebenen Holzausführung ausgeführt werden. 
Der erforderliche Antrag für die Ausnahme liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.
 

  1. Größe Fensterflächen (Festsetzung A) 12.2):

Begründung:
Die geplante Anordnung und Unterteilung der Fenster wirkt harmonisch, die Räume werden großzügig belichtet. Dabei wird gemäß Festsetzung 12.9 eine gute architektonische Lösung erreicht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A) 12.2 ist festgesetzt, dass Fensterflächen die größer als 1,00 m² sind unterteilt werden müssen. Unter der Festsetzung A) 19.2 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden. Von der Ausnahme sind z.B. die Schiebetürfenster im Erdgeschoss und sämtliche bodentiefe Fenster umfasst.
Der erforderliche Antrag für die Ausnahme liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.


  1. Max. Fensterbreite, Verhältnis Fensterbreite zu Fensterhöhe, gleiches Verhältnis Höhe/Breite bei unterschiedlich großen Fenstern (Festsetzung A) 12.3):

Begründung:
Die geplante Anordnung und Unterteilung der Fenster wirkt harmonisch, die Räume werden großzügig belichtet. Dabei wird gemäß Festsetzung 12.9 eine gute architektonische Lösung erreicht. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A) 12.03 ist festgesetzt, dass die Fensterbreite max. 1,25 m betragen darf, dass die Fensterhöhe deutlich größer sein muss als die Fensterbreite und dass unterschiedlich große Fenster das gleiche Verhältnis Höhe zu Breite haben müssen. Unter der Festsetzung A) 19.2 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden.
Der erforderliche Antrag für die Ausnahme liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.


  1. Erschließung:

Die Erschließung ist vorliegend gesichert.



Beschluss: 
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 231/181 der Gemarkung Haimhausen (Michael-Schober-Ring 2, 85778 Haimhausen) sowie den nachfolgenden Befreiungen und Ausnahmen vom Bebauungsplan „Grundfeld“ zu.

  • Festsetzung A) 2.2 i.V.m. Plandarstellung:
Errichtung einer Luft-, Wärmepumpenheizung außerhalb des Bauraums.


  • Festsetzung A) 5.1 i.V.m. Plandarstellung:
Überschreitung der Baulinie durch Eingangsvordach

  • Festsetzung A) 9.4):
Zwei Dachflächenfenster statt ein Dachflächenfenster je Doppelhaushälfte und Dachfläche

  • Festsetzung A) 12.1:
Fenster in Kunststoff-Alukonstruktion, Außentüren in Aluminium-Konstruktion und Garagentor in Stahl-/Aluminiumkonstruktion statt in Holz oder Stahl.

  • Festsetzung A) 12.2:
Größere Fensterflächen als 1,00 m² ohne Unterteilung.

  • Festsetzung A) 12.3:
Fenster Breiter als 1,25 m, Abweichung vom Verhältnis Fensterbreite zu Fensterhöhe, Abweichung vom gleichen Verhältnis Höhe/Breite bei unterschiedlich großen Fenstern



Abstimmungsergebnis: 7 : 0 (angenommen)

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 231/182 der Gemarkung Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 1.3

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein digitaler Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 231/182 der Gemarkung Haimhausen (Michael-Schober-Ring 4, 85778 Haimhausen) vor.

Die Doppelhaushälfte ist als II+D (Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachgeschoss) mit einer Länge von 9,99 m und einer Breite von 6,99 m (Dachneigung 36°) geplant. An der Westseite soll die Doppelhaushälfte einen erdgeschossigen Wintergarten mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 3.635 m (Dachneigung 15°) erhalten. 
Auf dem Vorhabengrundstück wird eine Garage sowie ein offener Stellplatz realisiert.

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grundfeld“ (B-Plan). Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).


Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt.

  1. Errichtung einer Luft-, Wärmepumpenheizung außerhalb des Bauraums (Festsetzung A) 2.2 i.V.m. Plandarstellung):

Begründung:
Die Art der gewählten Heizungsanlage mit Luft-, Wärmepumpe entspricht dem heutigen Stand der Technik. Der Aufstellort des Außengerätes ist im Westen des Grundstücks, an der Grundstücksgrenze der angrenzenden Doppelhaushälfte geplant, mit mindestens 3 m Abstand zum westlichen Nachbar. Die angrenzende Doppelhaushälfte mit identischem Bauherrn und Grundstückseigentümer ist spiegelbildlich geplant, ebenfalls mit einem Außengerät für die Luft-Wärme. Sonstige nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Unter der Festsetzung A) 2.2 sind Nebenanlagen aufgeführt die auch außerhalb des festgesetzten Bauraums errichtet werden dürfen. Luft-Wärmepumpen sind dort nicht aufgeführt. Es sind u.a Garten- und Gewächshäuser aufgeführt die größer als die geplante Luft-Wärmepumpe sind und außerhalb des festgesetzten Bauraums ohne Befreiung vom       B-Plan errichtet werden dürfen. Die vorgesehene Luft-, Wärmepumpe dient der Beheizung der Doppelhaushälfte, entspricht dem Stand der aktuellen Heiztechnik und findet im festgesetzten Bauraum keinen Platz mehr. 
Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.
 
  1. Überschreitung der Baulinie durch Eingangsvordach (Festsetzung A) 5.1 i.V.m. Plandarstellung):

Begründung:
Die filigrane Vordachkonstruktion über der Eingangstüre bietet einen Wetterschutz und ist sinnvoll angeordnet. Das untergeordnete Bauteil ist Abstandsflächen frei. Da das Vordach zur öffentlichen Straße angeordnet ist werden nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Eingangsüberdachung (Breite 1,50 m, Tiefe 0,75 m) aus einer Vordach-Glaskonstruktion soll ohne Stützen angebracht werden und entspricht daher der Festsetzung 8.8. Die Eingangsüberdachung befindet sich komplett außerhalb des festgesetzten Bauraums (Festsetzung A)2.2 i.V.m. der Plandarstellung).
Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.


  1. Anzahl der Dachflächenfenster (Festsetzung A) 9.4):

Begründung:
Das je Doppelhaushälfte zweite Dachfenster (auf jeder Dachfläche) wird zur besseren Belichtung und Belüftung der Dachgeschossräume benötigt. Nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Auf der Dachfläche im Osten und im Westen sind je Doppelhaushälfte zwei Dachflächenfenster vorgesehen. Laut Festsetzung A) 9.4 dürfen pro Dachseite max. 2 Dachflächenfenster angeordnet werden. Dies bedeutet, dass je Doppelhaushälfte und Dachfläche nur ein Dachflächenfenster eingebaut werden darf. Die Dachflächenfenster dienen zur Belichtung und Belüftung des Bades, der Abstelle und des Studios. Für das Bad und die Abstelle sind die Dachflächenfenster die einzige Möglichkeit zur Belichtung und Belüftung und für das Studio wird eine bessere Belichtung und Belüftung erreicht.
Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Befreiung kann zugestimmt werden.


  1. Material für Fenster, Außentüren und Garagentor (Festsetzung A) 12.1):

Begründung:
Die Ausführung der Fenster, Außentüren und Tore in nur Holzkonstruktion entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik. Auch bei abweichender Wahl der Materialen wird gemäß Festsetzung 12.9 eine gute architektonische Lösung erreicht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A) 12.1 ist festgesetzt, dass Fenster, Außentüren und Tore in Holz auszuführen sind. Unter der Festsetzung A) 19.2 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden. Die Fenster sollen in Kunststoff-Alukonstruktion, die Außentüren in Aluminium-Konstruktion und die Garagentore in Stahl-/Aluminiumkonstruktion, anstelle der vorgegebenen Holzausführung ausgeführt werden. 
Der erforderliche Antrag für die Ausnahme liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.
 

  1. Größe Fensterflächen (Festsetzung A) 12.2):

Begründung:
Die geplante Anordnung und Unterteilung der Fenster wirkt harmonisch, die Räume werden großzügig belichtet. Dabei wird gemäß Festsetzung 12.9 eine gute architektonische Lösung erreicht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A) 12.2 ist festgesetzt, dass Fensterflächen die größer als 1,00 m² sind unterteilt werden müssen. Unter der Festsetzung A) 19.2 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden. Von der Ausnahme sind z.B. die Schiebetürfenster im Erdgeschoss und sämtliche bodentiefe Fenster umfasst.
Der erforderliche Antrag für die Ausnahme liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.


  1. Max. Fensterbreite, Verhältnis Fensterbreite zu Fensterhöhe, gleiches Verhältnis Höhe/Breite bei unterschiedlich großen Fenstern (Festsetzung A) 12.3):

Begründung:
Die geplante Anordnung und Unterteilung der Fenster wirkt harmonisch, die Räume werden großzügig belichtet. Dabei wird gemäß Festsetzung 12.9 eine gute architektonische Lösung erreicht. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Unter der Festsetzung A) 12.03 ist festgesetzt, dass die Fensterbreite max. 1,25 m betragen darf, dass die Fensterhöhe deutlich größer sein muss als die Fensterbreite und dass unterschiedlich große Fenster das gleiche Verhältnis Höhe zu Breite haben müssen. Unter der Festsetzung A) 19.2 sind Ausnahmen von der Festsetzung möglich, wenn gute architektonische Lösungen erreicht werden.
Der erforderliche Antrag für die Ausnahme liegt den Antragsunterlagen bei.

Der beantragten Ausnahme kann zugestimmt werden.


  1. Erschließung:

Die Erschließung ist vorliegend gesichert.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 231/182 der Gemarkung Haimhausen (Michael-Schober-Ring 4, 85778 Haimhausen) sowie den nachfolgenden Befreiungen und Ausnahmen vom Bebauungsplan „Grundfeld“ zu.

  • Festsetzung A) 2.2 i.V.m. Plandarstellung:
Errichtung einer Luft-, Wärmepumpenheizung außerhalb des Bauraums.


  • Festsetzung A) 5.1 i.V.m. Plandarstellung:
Überschreitung der Baulinie durch Eingangsvordach

  • Festsetzung A) 9.4):
Zwei Dachflächenfenster statt ein Dachflächenfenster je Doppelhaushälfte und Dachfläche

  • Festsetzung A) 12.1:
Fenster in Kunststoff-Alukonstruktion, Außentüren in Aluminium-Konstruktion und Garagentor in Stahl-/Aluminiumkonstruktion statt in Holz oder Stahl.

  • Festsetzung A) 12.2:
Größere Fensterflächen als 1,00 m² ohne Unterteilung.

  • Festsetzung A) 12.3:
Fenster Breiter als 1,25 m, Abweichung vom Verhältnis Fensterbreite zu Fensterhöhe, Abweichung vom gleichen Verhältnis Höhe/Breite bei unterschiedlich großen Fenstern

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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1.4. Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (4EH) mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 328/4 der Gemarkung Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 1.4

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt der Antrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (4 EH) mit Garagen auf der FlNr. 328/4 der Gemarkung Haimhausen (Hauptstraße 50, 85778 Haimhausen) vor. 

Das Mehrfamilienhaus ist mit einer Länge von 16,00 m und einer Breite von 11,20 m mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss (II+D) geplant. Die Wandhöhe (WH) soll 6,80 m und die Dachneigung (DN) 40° betragen. Das Obergeschoss soll an der Süd-Ostseite 2 Balkone und das Dachgeschoss an der Süd-Westseite sowie an der Nor-Westseite je 1 Balkon erhalten. An der Nord-Westseite und an der Süd-Ostseite ist je ein Zwerchgiebl geplant.

Auf dem Vorhabengrundstück werden 10 Kfz-Stellplätze errichtet. Sechs Stellplätze werden in zwei offenen Garagen errichtet. Die restlichen Stellplätze sind als offene Stellplätze geplant. Des Weiteren sind 10 Abstellplätze für Fahrräder geplant.

Das Mehrfamilienhaus soll im Nahbereich der katholischen Pfarrkirche St. Nikolaus (Pfarrstraße 1), die als Baudenkmal registriert. Das Grundstück auf dem sich die Pfarrkirche befindet ist als Bodendenkmal registriert. Des Weiteren befindet sich im Nahbereich das Baudenkmal registrierte Pfarrhaus (Pfarrstraße 4). 

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hopfenbreite kleines Feld“ (B-Plan) bei dem es sich um einen einfachen B-Plan handelt. Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und im Übrigen den Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) entspricht (§ 30 Abs. 3 BauGB).
Als Bezugsfall für die Beurteilung nach § 34 BauGB ist vom Planer die Bebauung auf dem Nachbargrundstück FlNr. 328/5 (Hauptstraße 52) genannt. 

Mit dem Antrag werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des B-Plans beantragt:


  1. Überschreiten der Wandhöhe (Plandarstellung):

Begründung:
In derselben Straße gibt es weitere Gebäude mit Teils 3 Vollgeschossen. 
Das direkte Nachbargebäude (Bezugsfall) mit der Hausnummer 52 (Flurnummer 328/5) überschreitet diese ebenfalls und kommt auf eine Wandhöhe von 6,50 m. 
Durch die Hanglage musss eine Gebäudeecke auf 6,80 m erhöht werden, dadurch werden die Parkplätze davor besser benutzbar.
Das Gebäude fügt sich städtebaulich gut ein.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im B-Plan (Plandarstellung) ist für das Vorhabengrundstück eine WH von 5,90 m festgesetzt.
Für das Mehrfamilienhaus ist eine WH von 6,50 m geplant. Dies ist eine Überschreitung der WH des Bezugsfall, der eine WH von 6,33 m hat, um 0,17 m. 
Des Weiteren wird die festgesetzte WH an Süd-Westecke (Straßenseite) des Gebäudes um weitere 0,30 m auf 6,80 m überschritten. Diese Weitere Überschreitung ergibt sich durch das Straßengefälle von Nord nach Süd. Der Bezugsfall hat auf der entsprechenden Hausecke eine WH von 6,50 m.

Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der Befreiung kann zugestimmt werden.


  1. Überschreitung der Dachneigung DN (Plandarstellung):

Begründung:
Das direkte Nachbargebäude (Bezugsfall) mit der Hausnummer 52 (Flurnummer 328/5) überschreitet diese ebenfalls und kommt auf eine Dachneigung von 40°.
Das Dachgeschoss bleibt immer noch kein Vollgeschoss.
Das Gebäude fügt sich städtebaulich gut ein.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im B-Plan (Plandarstellung) ist für das Vorhabengrundstück eine DN von 23°-27° festgesetzt. 
Für das Mehrfamilienhaus ist eine DN von 40° geplant. Das entspricht der DN des Bezugsfalls.

Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der Befreiung kann zugestimmt werden.


  1. Überschreitung der Baulinie (Plandarstellung):

Begründung:
Die Baulinie ist von 1960 und umfährt in diesem Bereich schon bestehende Bauten, es handelt sich nicht um Neubauten. Das Nachbargebäude mit der Hausnummer 52 überschreitet diese ebenfalls um ca. 60 m². Dadurch wird die Flucht vom Nachbargebäude übernommen, was das Gebäude städtebaulich gut einfügen lässt. Die Linie wird nur im kleinen Bereich überschritten, dafür im östlichen Teil unterschritten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im B-Plan (Plandarstellung) ist für das Vorhabengrundstück eine Baulinie festgesetzt.
Die Baulinie wird vom geplanten Mehrfamilienhause zur Straße auf eine Länge von 7,77 m um ca. 1,90 m (13,95 m²) überschritten. Der Bezugsfall überschreitet die Baulinie auf die gesamte Länge (16,00 m) um ca. 3,70 m (ca. 60 m²). Mit der Überschreitung nimmt das geplante Gebäude die Flucht des Bezugsfalls auf.

Der erforderliche Befreiungsantrag liegt den Antragsunterlagen bei.

Der Befreiung kann zugestimmt werden.


  1. Erschließung :

Die Erschließung ist vorliegend gesichert.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (4 EH) mit Garagen auf der FlNr. 328/4 der Gemarkung Haimhausen (Hauptstraße 50, 85778 Haimhausen) sowie den nachfolgenden Befreiungen vom Bebauungsplan „ Hopfenbreite kleines Feld“ zu.

  • Einer Wandhöhe von 6,50 m statt 5,90 m. 

  • Einer Wandhöhe an der Süd-Westecke des Gebäudes 6,80 m statt 5,90 m.

  • Dachneigung 40° statt 23°-27°.

  • Überschreitung der Baulinie zur Straße auf eine Länge von 7,77 m um ca. 1,90 m (13,95 m²).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Vergabe Entkalkungsanlage Turnhalle/Mensa

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 2

Sachverhalt

Vergabevorschlag für Turnhalle/Mensa Haimhausen: 

Für das Gewerk Sanitärinstallation (Biocat Anlage) wurden drei Angebote zur freihändigen Vergabe eingereicht. Nach einer sorgfältigen technischen, rechnerischen und wirtschaftlichen Prüfung konnte das Ingenieurbüro Stangl & Schlederer feststellen, dass alle Positionen in den Angeboten vollständig ausgefüllt wurden und es keine Auffälligkeiten bei der Preisgestaltung gab. 

1. Angebot: Fa. XX                23.640,85 €
2. Angebot: Fa. XX                26.744,81 €
3. Angebot: Fa. XX                29.337,49 €

Das wirtschaftlichste Angebot wurde von der Firma XX (1. Angebot) eingereicht. 

Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:


Es entstehen Kosten in Höhe von 23.640,85 € 

Beschluss

Der BPU beauftragt das technische Bauamt mit der Vergabe der Leistung an die Firma XX (1.Angebot) in Höhe von 23.640,85€

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

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3. Kläranlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 3

Sachverhalt

Begründung für die nichtöffentliche Behandlung:

Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:

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3.1. Prozessleitsystem

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 3.1

Sachverhalt

Die Vergabe zum Aufbau und Implementierung eines Prozessleitsystem der Kläranlage umfasst eine Leitzentrale, Fernwirkstationen für Regenüberlaufbecken und Pumpwerke sowie die Programmierung der Software. Da bereits vorab Maßnahmen durch die betreffende Firma xxx getätigt wurden, hier als Beispiel die Einrichtung und Anbindung von Überlaufmesssystemen genannt, empfiehlt das technische Bauamt die Vergabe auf Basis des §8 Abs. 4 Nr.9 UVgO. Eine Verhandlungsvergabe mit Anforderung von nur einem Angebot. Ferner kann aufgeführt werden, dass durch die Firma xxx das bestehende Steuerungssystem der Kläranlage betreut und erweitert wurde. 

Als Begründung können also folgende Stellen aus §8 Abs. 4 Nr.9 UVgO genannt werden. 
Es sollen Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden, 
  • die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, 
  • oder bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und 
  • bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.

Weiter würde die Vergabe eine vorteilhafte Gelegenheit zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als dies bei Durchführung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre.

Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:
Die Kosten belaufen sich laut Angebot der Firma xxx auf 44.519,41 € (brutto).

Beschluss

Der BPU beauftragt das technische Bauamt mit der Vergabe des Auftrags an die Firma xxx mit einer Angebotshöhe von 44.519,41 € (brutto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3.2. Belüfter Belebungsbecken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 3.2

Sachverhalt

Um dem Ausfall des Belebungsbecken durch fehlende Belüftung zu entgehen, ist es notwendig einen von insgesamt sechs Belüfter auszutauschen. Für die bestehenden Belüfter der Firma xxx gibt es keine Ersatzteile mehr. Um den hohen Kosten einer komplett neuen Anlage zu entgehen muss ein Belüfter durch einen neuen Belüfter des gleichen Herstellers ausgetauscht werden und der bestehende Lüfter, als Ersatzteilspender, auf Lager gelegt werden. Gleichzeitig sollen die Bestandslüfter gewartet und Instandgesetzt werden, hierfür besteht bereits eine Beauftragung. Für derartige Arbeiten sind teure Kranarbeiten nötig. Um die Kosten gering zu halten empfiehlt das technische Bauamt, die Beauftragung der Firma xxx mit der Lieferung und Austausch des Ersatzlüfters, hierdurch können erneute Krankosten in Höhe von 5.605,00 € eingespart werden. Ebenfalls wird die Bestandsanlage durch einen neuen Belüfter ersetzt. Eine harmonisierte Zusammenarbeit der Lüfter ist damit weiterhin gewährleistet. 

Als Begründung können also folgende Stellen aus §8 Abs. 4 Nr.9 UVgO genannt werden. 
Es sollen Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden, 
  • die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, 
  • oder bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und 
  • bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.


Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:
Der Austausch eines Belüfters des Belebungsbecken beläuft sich auf 12.630,00 € (netto). Die Kosten werden dem Unterhalt betriebstechnischen Anlagen der Kläranlage zugeordnet. 

Beschluss

Der BPU beauftragt das technische Bauamt mit der Bestellung des Ersatzbelüfters durch die Firma xxx, mit den Kosten von 12.630,00 € (netto).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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4. Bericht Wasser- und Löschwasserversorgung im Inhausermoos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 4

Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf den TOP 1 der BPU-Sitzung vom 17.05.2022 wird berichtet, dass zwischenzeitlich die erste Baumaßnahme abgeschlossen wurde und das bestehende Leitungsnetz durch die Verlängerung der Wasserleitung vom Birkenweg zum Sportheim ausgebaut wurde. Dadurch erfolgte der Ringschluss im Leitungsnetz. 

Federführend bei dieser Maßnahme waren die Stadtwerke Unterschleißheim. Die Gemeinde Haimhausen trägt hierbei die Hälfte der Kosten.

Der ursprünglich veranschlagte Kostenrahmen von insgesamt 100.000,- Euro zzgl. Planungskosten (geschätzt 20.000 – 40.000 Euro) kann leider nicht eingehalten werden, da zusätzliche Kosten bei der Entsorgung von Aushubmaterial und der nachträglichen Asphaltierung entstanden sind, die zu Beginn nicht vorhersehbar waren. Die Mehrkosten betragen rund 25.000,- Euro, die hälftig von der Gemeinde zu tragen sind. Ergänzend wird angemerkt, dass es sich hierbei jeweils um Nettobeträge handelt.

Die gemeindlichen Kosten für die erste Maßnahme zur Sicherung der Wasser- und Löschwasserversorgung im Inhausermoos beträgt daher rund 75.000,- Euro zzgl. MwSt. (inkl. Planungskosten für die Gemeinde von rund 7.000 Euro). Die Rechnungen wurden eingesehen und die entstandenen Kosten von Herrn Geitner (Stadtwerke Unterschleißheim) erläutert. Die Mittel werden im Haushalt 2023 entsprechend eingeplant.

Die zweite Maßnahme (Errichtung einer zweiten Einspeisungsleitung von Unterschleißheim her) wird derzeit final geplant und soll auch in diesem Jahr fertiggestellt werden. Über den Fortgang wird zu gegebener Zeit wieder berichtet.

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5. Bericht und weiteres Vorgehen zu Schimmelbefall in der Aussegnungshalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 5

Sachverhalt

Durch eine Begehung der Berufsgenossenschaft wurde, wie bereits in der letzten BPU Sitzung vom 14.02.2023 berichtet, ein Schimmelbefall in einem Nebenraum der Aussegnungshalle festgestellt. 
Im Anschluss wurde ein Gutachten angefertigt, dieses erläutert die Ursachen des Befalls und zeigt diverse Varianten der Sanierungen auf. Ebenso wurden Kostenschätzungen angefertigt, die einen Überblick über entstehenden ca. Kosten geben. 
Die im Gutachten erwähnte Sanierungsvariante 1 beinhaltet ein Rückbau der beschädigten Holzkonstruktion und eine aufwendige Schimmelbeseitigung der Holzsparrenkonstruktion, die nur durch eine Fachfirma für Schimmelpilzsanierung durchgeführt werden kann. Anschließend kann die Konstruktion mit einer Folie vor aufsteigender Feuchtigkeit geschützt und ein neuer Bodenbelag errichtet, werden.  
Die Variante 2 beinhaltet eine komplette Entfernung der Holzkonstruktion (inkl. Holzsparren). Anschließend soll ein neuer Bodenaufbau eingebracht werden, dieser ist wie folgt aufzubauen: Im ersten Schritt erfolgt ein Kieseintrag, darauf werden Betonsteinplatten verlegt. Durch die Fugenoffenheit kann aufsteigendes Wasser „ausdampfen“. Somit kann einer erneuten Schimmelbildung vorgebeugt werden. 
Die detaillierte Beschreibung der einzelnen Sanierungsvarianten können im Gutachten nachgelesen werden, dieses ist in der Anlage beigefügt. 

Das technische Bauamt empfehlt die Sanierungsvariante 2, da sie kostengünstiger und für den Gebrauch des Nebenraums ausreichend ist. Feuchtigkeitsempfindliche Materialen werden in der bevorzugten Variante 2 nicht mehr verwendet. Dies beugt einer erneuten Schimmelbildung unter dem Bodenbelag vor

Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:

Durch die empfohlen Sanierungsarbeiten der Variante 2 (Pflasterbelag) können ca. Kosten in Höhe von 15.370,00 € entstehen. Für die Sanierungsarbeiten Variante 1 (Instandsetzung der Holzsparrenkonstruktion) können Kosten laut Kostenschätzung in Höhe von 16.705,00 € anfallen. Die Kosten sind im Haushalt mit zu veranschlagen. 

Beschluss

Der BPU beauftragt das technische Bauamt, mit der Sanierung der im Gutachten beschriebenen Variante 2 (Pflasterbelag)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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6. Veröffentlichung von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen des Bau- Planungs- und Umweltausschusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 6

Sachverhalt

Im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss waren keine Themen auf der Tagesordnung und somit wurden auch keine Beschlüsse gefasst.

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7. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 7
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8. Wünsche und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 8
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8.1. Schlossareal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 8.1
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8.2. Bepflanzung Bruckmeierstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 8.2
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8.3. Fällarbeiten an der Amper

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 8.3
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8.4. Bepflanzung an der Amper

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 8.4
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8.5. Klärschlammaufbereitung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 21.03.2023 ö 8.5

Sachverhalt

Begründung für die nichtöffentliche Behandlung:

Absehbare finanzielle und/oder personelle Auswirkungen der Beschlussfassung:

Datenstand vom 26.05.2023 10:21 Uhr