Datum: 16.05.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Sitzungssaal MZG
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Haimhausen
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, ca. 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zum Windpark Haimhausen-Röhrmoos auf den Grundstücken FlNrn. 421, 407 und 1191 der Gemarkung Amperpettenbach sowie FlNr. 830 der Gemarkung Schönbrunn
2 Anpassung der Realsteuerhebesätze (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer)
3 Erlass der Satzung über die Festsetzung von Realsteuerhebesätzen
4 Anpassung der Betreuungsgebühren für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sowie der Mittagsbetreuung
5 Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haimhausen wegen Anpassung der Gebührensätze
6 Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Haimhausen wegen Anpassung der Gebührensätze
7 Anpassung der Unternehmenssatzungen der Kommunalunternehmen Haimhausen
7.1 Anpassung der Unternehmenssatzung des KU Energie Haimhausen AöR
8 Veröffentlichung von Beschlüssen aus den nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates
9 Bericht des Bürgermeisters
9.1 Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben
10 Wünsche und Anregungen

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1. Antrag auf Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zum Windpark Haimhausen-Röhrmoos auf den Grundstücken FlNrn. 421, 407 und 1191 der Gemarkung Amperpettenbach sowie FlNr. 830 der Gemarkung Schönbrunn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 1

Sachverhalt

Der Verwaltung liegt ein Antrag auf  Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) vor. Im Gemeindebereich Haimhausen ist auf den Flurnummern 421(WEA 1) , 407 (WEA 2) und 1191 (WEA 3) jeweils Gemarkung Amperpettenbach sowie auf der Flurnummer 830 (WEA 4) der Gemarkung Schönbrunn im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Röhrmoos die Errichtung von jeweils einer Windenergieanlage (WEA) beabsichtigt. Bei den WEA handelt es sich um Anlagen des Typ VESTAS V172 – 7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m. Das Plangebiet umfasst das Waldgebiet „Riedholz“ nordwestlich der Gemeinde Haimhausen. Circa ¼ des Planungsgebiets liegt auf Röhrmooser Gemeindegebiet, die restliche Fläche auf Haimhauser Gemeindegebiet. 
Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung von vier immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern (Nr. 1.6.2 Buchstabe V des Anhanges 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Die Anlagen sind daher nicht nach dem Baurecht sondern nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig (§ 4 BImSchG i.v.m. § 1 der 4.  BISchV). Auch in diesem Genehmigungsverfahren ist die Gemeinde, wie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, zu beteiligen (gemeindliches Einvernehmen).

Im Vorfeld des derzeit laufenden Genehmigungsverfahren hat die Antragstellerin zur Klärung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen bereits einen Antrag auf Vorbescheid nach § 9 BImSchG gestellt. In der Sitzung vom 27.07.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Haimhausen unter TOP 3 dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt.
Das Vorbescheidsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dennoch hat die Antragstellerin einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt.

Grundsätzlich ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben vom dafür zuständigen Bau- und Umweltausschuss zu behandeln. Für dieses gemeindeübergreifende Projekt wird die Zuständigkeit jedoch gem. § 2 Nr. 21 der Geschäftsordnung als „(…) grundsätzliche Angelegenheit gemeindlicher Planungen, (…) und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, (…)“ gesehen und deshalb dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. 

Die Vorhabengrundstücke befinden sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) und sind somit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Zulässigkeit der WEA´s richtet sich daher nach § 35 BauGB.
Bei den WEA´s handelt sich um Anlagen zur Nutzung von Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Diese sind zulässig wenn, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.


  1. Privilegierung, öffentliche Belange:
Hierzu wird auf die Sitzung des Gemeinderats vom 27.07.2023 TOP 3 verwiesen.


  1. Gesicherte Erschließung:
Eine Versorgung mit Strom und mit Wasser sowie die Entsorgung von Abwasser ist bei Windenergieanlagen nicht erforderlich. Die Versorgung mit Löschwasser wird im Brandschutznachweis nachgewiesen und durch die Brandschutzdienststelle des Landratsamtes Dachau geprüft.

Zur gesicherten Erschließung gehört auch die wegemäßige Erschließung. Hierzu genügt im Außenbereich eine befahrbare, gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (Landratsam Dachau) rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg (Art. 4 Abs. 3 BayBO).
Gemäß schriftlicher Mitteilung der Antragstellerin erfolgt, die Zufahrt zu den WEA´s 1, 2 und 3 über die Kreisstraße DAH 3 und dem öffentlichen Feldweg FlNr. 1060 der Gemarkung Amperpettenbach (Eigentümer Gemeinde Haimhausen). Die Zuwegungen die auf nicht öffentlichen Grundstücken gebaut werden, sind durch privatrechtliche Verträge mit den Grundstückseigentümern gesichert. Diese Sicherungen liegen der Gemeinde Haimhausen nicht vor.
Mit den vorliegenden Antragsunterlagen ist die gesicherte wegemäßige Erschließung der Vorhabengrundstücke nicht nachgewiesen. Daher sind nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechende Sicherungen zur Zufahrt zum Feldweg FlNr. 1060 der Gemarkung Amperpettenbach vorzulegen. Des Weiteren ist mit der Gemeinde Haimhausen eine Vereinbarung über die Nutzung und dem Ausbau des Feldweges FlNr. 1060 der Gemarkung Amperpettenbach abzuschließen.


  1. Abstandsflächen:
Die WEA´s 1, 2 und 3 befinden sich im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Haimhausen über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 14.01.2021 (AF-Satzung). Dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Schreiben vom 21.03.2024 (Eingang in der Gemeinde Haimhausen am 22.04.2024) ein Antrag auf Abweichung von der AF-Satzung (Art. 63 Abs. 2 Bayerische Bauordnung – BayBO) nachgereicht. Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 sieht die u.a. im Außenbereich eine Abstandsfläche von 0,8 H jedoch mind. 3 m (§ 2 AF-Satzung) vor. Beantragt ist eine Abweichung auf 0,3057 H.

Begründung:
Die Umfangreiche Begründung des Antragsteller liegt der Anlage bei.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Abstandsflächentiefe der WEA´s beträgt bei 0,8 H 215,5 m und wird von einem Kreis gemessen dessen Radius sich aus dem Mastmittelpunkt und dem senkrecht stehenden Rotor ergibt.

Sinn und Zweck von Abstandsflächen ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Gebäuden zu gewährleisten, den Wohnfrieden zu erhalten, Freiflächen zwischen Gebäuden zu schaffen und Flächen für bestimmte Nebenanlagen freizuhalten (siehe auch Begründung zur AF-Satzung). 
Die AF-Satzung, mit einer höheren Abstandsfläche als in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO vorgeschrieben, wurde erlassen um durch den hohen Siedlungsdruck auf das Gemeindegebiet die Wohnqualität zu erhalten bzw. bei Neubauten zu verbessern. Die AF-Satzung sieht auch vor, dass eine Korrektur der Abstandsfläche über Abweichungen möglich ist.
Eine Abweichung von der AF-Satzung erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet (es muss sich also um eine atypischen Bauvorhaben handeln) und dadurch entstehende Einbußen von Nachbarrechten vertretbar sind. 

Die Atypik der WEA ergibt sich daraus, dass diese im Gegensatz zu einem normalen Gebäude  im Verhältnis zur Grundfläche  relativ hoch sind und sich verjüngen. Auch ist es bei der üblichen Höhe der WEA ( auch im Außenbereich) so gut wie unmöglich, dass die Abstandsfläche von 0,8 H auf dem Vorhabengrundstück zum Liegen kommen.
Bei den an die Vorhabengrundstücke anliegenden Grundstücken handelt es sich um forst- bzw. landwirtschaftliche Flächen. Bei einer Befreiung von der AF-Satzung besteht daher nicht zu befürchten, dass die o.g. genannten Gründe für den Zweck der Abstandsflächen negativ beeinflusst werden zumal diese Flächen nicht bebaut werden dürfen. Auch ist eine negative Beeinträchtigung des forst- oder landwirtschaftlichen Ertrags durch den Schattenwurf der WEA´s nicht zu befürchten. Des Weiteren ist die Errichtung und der Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit (§ 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023). 

Für die zulässige Abweichung von den vorgeschriebenen Abstandsflächen gibt es kein vorgeschriebenes Maß. Art. 6 Abs. 5 BayBO gibt eine Tiefe der Abstandsfläch von 0,4 H vor. Dies ist allerdings keine absolute Grenze. In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht München entschieden, dass eine Verkürzung der Abstandsflächgentiefe auf 0,265 H rechtsfehlerfrei ist ( VG München, Urteil vom 11.04.2017 - M 19 K 16.1014).

Der beantragten Abweichung von der AF-Satzung kann das Einvernehmen erteilt werden.


  1. Hinweis:  
Die Umfangreichen Antragsunterlagen können in der Verwaltung eingesehen werden. 

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2. Anpassung der Realsteuerhebesätze (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 2

Sachverhalt

Das Gremium des Haupt- und Finanzausschusses wurde am 08.04.2024 über die Möglichkeit einer Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschließend tätig. Die Verwaltung machte den Vorschlag, eine Anhebung der Grundsteuer um 30 Prozentpunkte (360 % auf 390 %) zu erwirken, da sich aufgrund der breiten Streuwirkung aller Einwohner, die Mehrbelastung für den einzelnen Haushalt relativ moderat auswirken wird. Mit dieser Erhöhung sowie zum jetzigen Stand, ausgehend von gleichbleibenden Grundsteuermessbeträgen (Berechnung der Grundsteuer) aller veranlagten Objekte, würden sich folgende Mehreinnahmen ergeben: Grundsteuer A 4.455,60 € und bei Grundsteuer B 48.770,40 €. Jedoch erging im Haupt- und Finanzausschuss folgender mehrheitlicher (4:2) Beschluss: 

„Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Hebesätze der Grundsteuer A und B rückwirkend zum 01.01.2024 um jeweils 60 Prozentpunkte von 360 % auf 420 % zu erhöhen. Die Erhöhung der Gewerbesteuer bleibt bislang unberührt.“ 

Absehbare finanzielle Auswirkungen der Beschlussfassung:

Daten für die geplante Hebesatzerhöhung der Grundsteuer A und B von 360 % auf 420 %:

       Jährliche Mehreinnahmen bei Grundsteuer A: 8.911,20 €.
       Jährliche Mehreinnahmen bei Grundsteuer B: 97.540,80 €.

Beispiele für die jährliche Mehrbelastung für den Bürger bei Grundsteuer B:

Einfamilienhaus: 37,33 €
Doppelhaushälfte: 42,28 €
3-Zimmer Wohnung: 21,80 €

Das Gremium des Haupt- und Finanzausschusses wurde am 24.04.2024 beschließend tätig und stellte fest, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer des Gewerbetreibenden eine minimale Anpassung einer Hebesatzerhöhung der Gewerbesteuer angebracht wäre. Man war sich einig, dass im Zuge der Hebesatzerhöhung der Grundsteuer A und B, eine Hebesatzerhöhung der Gewerbesteuer um 10 % Prozentpunkte gerechtfertigt ist. Es erging daher im Haupt- und Finanzausschuss folgender mehrheitlicher (6:1) Beschluss: 

„Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, die steuerliche Möglichkeiten der Verrechnung der Gewerbesteuer über die Einkommensteuer für die Gewerbetreibenden dem Gemeinderat vorzustellen und einer Erhöhung um 10 % der Hebesatzpunkte von 330 % auf 340 % zu empfehlen.“

Daten für die geplante Hebesatzerhöhung der Gewerbesteuer von 330 % auf 340 %: 

       Jährliche Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer bei einem Haushaltsansatz von 2.885.000 €: 87.424,24 €

Als Anlage die Gemeinden mit dem Vergleich der Steuern (Stand: 17.04.2024) zur Kenntnis. 

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3. Erlass der Satzung über die Festsetzung von Realsteuerhebesätzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 3

Sachverhalt

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 08.04.2024 bzw. am 24.04.2024 dem Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen, die Hebesätze der Grundsteuer A und B von 360 auf 420 sowie den Hebesatz der Gewerbesteuer von 330 auf 340 zu erhöhen.

Dokumente
Download Hebesteuersatzung 2024.pdf

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4. Anpassung der Betreuungsgebühren für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sowie der Mittagsbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 4

Sachverhalt

Zuletzt in der Gemeinderatssitzung am 29.02.2024 wurde ausführlich, anhand der Gebührenkalkulation, über eine jährliche Anpassung der Gebühren in den Betreuungseinrichtungen beraten. Die jährlich steigenden Personalkosten zwingen die Gemeinde Haimhausen dazu, die Gebühren für das Betreuungsjahr 01.09.2024 – 01.09.2025 zu erhöhen. Auch bei anderen Landkreisgemeinden ist eine entsprechende Anpassung der Gebühren nicht unumgänglich. Eine Kostendeckung kann nicht das Ziel einer Gebührenerhöhung sein, sondern das hohe Personaldefizit, dass die Gemeinde trägt, sollte reduziert werden. 

Aufgrund der Vorberatungen am 08.02.2024 in einer Elternbeiratssitzung sowie am 28.02.2024 im Haupt- und Finanzausschuss stehen weiterhin die Anpassungen der Gebühren für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sowie für die Mittagsbetreuung der Grund- und Mittelschule Haimhausen im Fokus. 

Die Gebühren sollen in der Kinderkrippe und Kindergarten um 15 % je Betreuungseinheit sowie das Essensgeld um 0,75 € pro Essen erhöht werden.

Die Gebührenanpassung ab September 2024 wird sich daher im Wesentlichen auf die Betreuungsgebühren beziehen.

Das Defizit 2023 liegt im Bereich der Kindertageseinrichtungen bei 1.748.716,63 €. 

In der Gemeinderatssitzung am 29.02.2024 wurde im Wesentlichen folgendes angesprochen: 

Das vorhandene Defizit sollte durch Kostensenkung verringert werden. Hier fallen insbesondere in Kinderhausen die Reinigungskosten aus dem Jahr 2023 in Höhe von ca. 76.000 Euro und die Personalkosten in Höhe von ca. 1.163.947,92 Euro ins Auge. 

Die Verwaltung wird sich bezüglich der Ausführung der Reinigungsarbeiten entsprechend Angebote einholen und ggf. über die Beauftragung der Arbeiten eine Ausschreibung veranlassen. 

Um zukünftig das hohe Personaldefizit zu senken, müssen mehrere und verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden. Diese Vorkehrungen sind zwingen vorzunehmen, um das Defizit zu reduzieren: 

       Zusätzliche Eröffnung von Kindergartengruppen 
       Reduzierung des Betreuungsschlüssels (von bislang 3 auf 2 Betreuern pro Gruppe)
       Tätigkeitsverschiebung beim Hilfspersonal

Jedoch sollte mit einer Erhöhung um 15 % das durch die steigenden Personalkosten entstandene Defizit etwas reduziert werden. Auch langfristig sind die Personalkosten ein nachvollziehbares Maß einer Anpassung. Die übrigen Ausgaben, wie z.B. die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Gebäude, Reinigungskosten usw. verbleiben zu 100 % bei der Gemeinde. Die Gebühren im Bereich des Kindergartens und der Kinderkrippe verändern sich demnach wie folgt:

a) Kinderkrippe                                                                     bis 3 Jahre
für eine Buchungszeit bis 4 Stunden täglich                         242,50 € neu 279 €
für eine Buchungszeit bis 5 Stunden täglich                        297,50 € neu 342 €
für eine Buchungszeit bis 6 Stunden täglich                         357,50 € neu 411 €
für eine Buchungszeit bis 7 Stunden täglich                         417,50 € neu 480 €
für eine Buchungszeit bis 8 Stunden täglich                         477,50 € neu 549 €
für eine Buchungszeit bis 9 Stunden täglich                         537,50 € neu 618 €
für eine Buchungszeit bis 10 Stunden täglich                         597,50 € neu 687 €
Verbrauchsmaterialien / Brotzeit bis 6,0 Stunden                        15,00 €
Verbrauchsmaterialien / Brotzeit mehr als 6,0 Stunden                20,00 €


ab 3 Jahre
für eine Buchungszeit bis 4 Stunden täglich                        197,50 € neu 227 €
für eine Buchungszeit bis 5 Stunden täglich                        242,50 € neu 279 €
für eine Buchungszeit bis 6 Stunden täglich                        287,50 € neu 331 € 
für eine Buchungszeit bis 7 Stunden täglich                        337,50 € neu 388 € 
für eine Buchungszeit bis 8 Stunden täglich                        387,50 € neu 446 € 
für eine Buchungszeit bis 9 Stunden täglich                        437,50 € neu 503 € 
für eine Buchungszeit bis 10 Stunden täglich                        487,50 € neu 561 € 
Verbrauchsmaterialien / Brotzeit bis 6,0 Stunden                        15,00 €
Verbrauchsmaterialien / Brotzeit mehr als 6,0 Stunden                20,00 €

b) Kindergarten, Kinder von 3 bis 6 Jahren:
für eine Buchungszeit bis 5 Stunden täglich                        162,50 € neu 187 € 
für eine Buchungszeit bis 6 Stunden täglich                        197,50 € neu 227 € 
für eine Buchungszeit bis 7 Stunden täglich                        227,50 € neu 262 € 
für eine Buchungszeit bis 8 Stunden täglich                        257,50 € neu 296 € 
für eine Buchungszeit bis 9 Stunden täglich                        287,50 € neu 331 € 
für eine Buchungszeit bis 10 Stunden täglich                        322,50 € neu 371 € 
Verbrauchsmaterialien / Brotzeit bis 6 Stunden                                15,00 €
Verbrauchsmaterialien / Brotzeit mehr als 6 Stunden                        20,00 €

Teilnahme am Mittagessen:
Verpflegungspauschale für 5 Tage/Woche         62,50 € neu 66,25 € 
Verpflegungspauschale für 4 Tage/Woche         50,00 € neu 53 € 


Es erging in der Gemeinderatssitzung am 29.02.2024 ein mehrheitlicher Beschluss (11:9): 

„Antrag zur GeschO von GRM Jänicke-Spicker: Vertagung der heutigen Beschlussfassung und Beauftragung der Verwaltung zur Prüfung des Defizits in der Einrichtung Kinderhausen, insbesondere im Abgleich zum katholischen Kinderhaus Sankt Nikolaus.“

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5. Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haimhausen wegen Anpassung der Gebührensätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 5

Sachverhalt

Aufgrund der Gebührenanpassung, ausgegangen von 15 % und Essensgeld um 0,75 € (vgl. § 5 Gebührensatz über Betreuungsgebühren und Essensgeld) ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Haimhausen vom 05.04.2023 entsprechend überarbeitet worden. 

Dokumente
Download KiTa Gebührensatzung 01.09.2024.pdf

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6. Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Haimhausen wegen Anpassung der Gebührensätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 6

Sachverhalt

Aufgrund der Anpassung der Betreuungsgebühren um 15 % und des Essensgeldes um 0,75 € ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Haimhausen vom 05.04.2023 entsprechend überarbeitet worden. 

Dokumente
Download MiBe Gebührensatzung ab 01.09.2024.pdf

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7. Anpassung der Unternehmenssatzungen der Kommunalunternehmen Haimhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Kommunalunternehmen Liegenschaften) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 7
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7.1. Anpassung der Unternehmenssatzung des KU Energie Haimhausen AöR

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Kommunalunternehmen Energie) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 7.1

Sachverhalt

Das Kommunalunternehmen Energie wurde als Tochtergesellschaft der Gemeinde bei der überörtlichen Prüfung des BKPV zu den Geschäftsjahren 2014-2018 in die Prüfung einbezogen, folgende Beanstandungen wurden dabei erfasst:

4.5.2 KU Energie Haimhausen


Textziffer
Bezeichnung
26
Jahresabschlüsse 2014, 2015, 2017 und 2018 wurden verspätet aufgestellt und geprüft
27
Wirtschaftspläne wären künftig rechtzeitig und vollständig aufzustellen und vom Verwaltungsrat festzustellen
28
Die Auftragserteilung an den Abschlussprüfer ist jährlich vorzunehmen
29
Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen wäre zu beachten
30
Entschädigungssatzung wurde nicht erlassen und bekanntgemacht
31
Das KU Energie Haimhausen hätte künftig einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstellen


Für die Textziffern 29 und 30 sind Änderungen in der Unternehmenssatzung erforderlich um folgende Problemstellen zu beheben:

  • Verbot des §181 BGB für Vorstände, Insichgeschäfte und Selbstkontrahierung sollen aber für das KU selbst erlaubt sein und bedürfen einem Verwaltungsratsbeschlusses.
  • Kassenkredite bis 50.000€ und max. Laufzeit von 12 Monaten durch Vorstandschaft
  • Regelung zur Entschädigungssatzung, bzw. Festlegung der Vergütung in der Satzung
  • Hierfür wurde eine Rechtsberatung bei Ernst&Young Law GmbH (EY) in Auftrag gegeben um die Satzung anzupassen.

Diese umfangreichen Änderungen bedürfen einer Überarbeitung der Unternehmenssatzung die eine Neufassung der Satzung rechtfertigen, die gültige Satzung vom 21.08.2018 tritt mit Genehmigung außer Kraft.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 18.04.2024 über die Änderungen beraten und einstimmig die Empfehlung ausgesprochen, die Neufassung der Unternehmenssatzung anzunehmen.

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8. Veröffentlichung von Beschlüssen aus den nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 8
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9. Bericht des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 9
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9.1. Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
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10. Wünsche und Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 16.05.2024 ö 10
Datenstand vom 08.05.2024 11:29 Uhr