Abwasserbeseitigung - Anpassung der Verbrauchsgebühren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 15.10.2024 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 05.12.2024 ö 6

Sachverhalt

Gemeinsam mit der Wasserverbrauchsgebühr wurden auch die Abwassergebühren mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.11.2020 zum 01.01.2021 neu festgesetzt. Die Schmutzwassergebühr beläuft sich seit Januar 2021 auf 1,53 EUR/cbm und die Niederschlagswassergebühr auf 0,34 EUR/pro m².

Turnusmäßig sind auch die Abwassergebühren neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation wurde der Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2016 bis 2019 und der Kasse der Gemeinde Hausham des BKPV (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) vom 12.11.2020 berücksichtigt. Diese bemängelt den fehlenden Abzug des Straßenentwässerungsanteils bei den Betriebs- und Unterhaltungskosten des Kanalsystems. 

Da derzeitig keine Daten über die Kanallängen von Schmutz-/Misch- und Regenwasserkanal vorliegen, erfolgt eine prozentuale Verteilung der einzelnen Kostenarten wie folgt: 

 


Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung decken (=Kostendeckungsgebot). Bei der Kalkulation sollen entstandene Kostenunterdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 6 KAG). 

Im festgelegten Nachkalkulationszeitraum (hier: 2021 – 2024) sind den Betriebs- und Unterhaltungskosten die Ausgaben der bereits bekannten Jahresrechnungen zugrunde zu legen. Bekannt sind aktuell die Jahresrechnungen 2021 bis 2023. Die hieraus resultierenden Ausgaben werden berücksichtigt. Für das Jahr 2024 wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Spitzabrechnung zu gegebener Zeit nachzuholen und in einem späteren Bemessungszeitraum gebührenmäßig zu aktivieren (vgl. Urteil BayVGH vom 25.04.1995, Az. 4 N 84.1282).

Im Abwasserbereich werden die Aufwendungen je Teilbereich (Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Straßenentwässerungskostenanteil) den jeweiligen Gebühren gegenübergestellt. Dadurch ergeben sich im Schmutzwasserbereich eine Überdeckung in Höhe von 579.996,69 EUR, im Bereich des Niederschlagswassers eine Kostenunterdeckung in Höhe von -104.621,51 EUR und für den Straßenentwässerungskostenanteil eine Kostenüberdeckung in Höhe von 63.732,99 EUR.

Die Kostenüber- und unterdeckung wird gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauskalkulation verteilt und auf die prognostizierten Ausgaben für Betriebs- und Unterhaltungskosten abgezogen bzw. aufgeschlagen. 

Es wird von einer jährlichen Abwasserabnahmemenge in Höhe von 423.000 cbm pro Jahr ausgegangen. 

Aus der in der Anlage beigefügten Kalkulation ergibt sich für die Jahre 2025 – 2028 ergeben sich folgende Gebühren: 

Abwasser:                                         2,01 EUR pro cbm
Niederschlagswasser:                          0,71 EUR pro qm versiegelte Fläche
Straßentwässerungskostenanteil:                40.923,05 EUR pro Jahr

Um dem Kostendeckungsprinzip gerecht zu werden, ist die Abwasserverbrauchsgebühr ab dem 01.01.2025 auf 2,01 EUR pro cbm festzusetzen.  Die Niederschlagswassergebühren müssen 0,71 EUR pro qm versiegelte Fläche festgesetzt werden.

Beschlussvorschlag

Um dem Kostendeckungsprinzip gerecht zu werden, werden die Abwassergebühren ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

Abwasser:                                         2,01 EUR pro cbm
Niederschlagswasser:                          0,71 EUR pro qm versiegelte Fläche
Straßentwässerungskostenanteil:                40.923,05 EUR pro Jahr

Beschluss

Um dem Kostendeckungsprinzip gerecht zu werden, werden die Abwassergebühren ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

Abwasser:                                         2,01 EUR pro cbm
Niederschlagswasser:                          0,71 EUR pro qm versiegelte Fläche
Straßentwässerungskostenanteil:                40.923,05 EUR pro Jahr

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2024 11:34 Uhr