Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Hausham
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 13.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die derzeit gültige Satzung über die Herstellung von Stellplätzen in der Gemeinde Hausham ist in Kraft seit 01.10.2010.
Die Stellplatzsatzung verweist in § 3 Abs. 2 für Fälle, für die in § 3 keine Richtzahlen festgelegt sind, auf die Richtlinien für den Stellplatzbedarf des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahr 1978.
Seit 30.11.1993 gibt es bereits die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, derzeitige Fassung gültig ab 01.01.2025. Diese beinhaltet auch Stellplatz-Richtzahlen für Wohnformen, die im Jahr 1978 noch nicht aktuell waren, so dass die Verwaltung derzeit für Bauvorhaben, für die weder in der gemeindlichen Satzung noch in den Richtlinien aus 1978 Richtzahlen festgelegt sind, unzulässigerweise die GaStellV zur Beurteilung heranzieht.
In § 3 Abs. 2 wird daher festgelegt, dass künftig für Fälle, für die in § 3 keine Richtzahlen festgelegt sind, die GaStellV in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen ist.
Seit 01.10.2025 ist die aktuelle Garagen- und Stellplatzverordnung in Kraft. Gleichzeitig wurde in den aktuellen Änderungen der BayBO, Art. 47 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt, dass die in der Anlage zu § 20 GaStellV festgelegte Anzahl der Stellplätze künftig eine Obergrenze hinsichtlich der Zahl der notwendigen Stellplätze darstellt und die bisher bestehende Möglichkeit, in der gemeindlichen Stellplatzsatzung über die in der Anlage zur GaStellV genannten Richtzahlen hinauszugehen, gestrichen wird.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte „Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder in der Gemeinde Hausham – Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung“. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Datenstand vom 13.03.2025 16:44 Uhr