Neubau eines Dreispännerteils mit einer zusätzlichen Wohneinheit und Doppelgarage Grundstück: Flur-Nr. 703/25, Gem. Hausham, Abwinkelbachstraße 34 Antragsteller: Jennifer Baumann, Michael Priller


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 08.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.04.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/25 den Neubau eines Reiheneckhauses mit einer zusätzlichen Wohneinheit und Doppelgarage. 
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“, Abwinkelbachstr. 34, ehemals Parzelle 21.

Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.

Das Haus wird mit einer Grundfläche von 10,0 m x 7,50 m und einer Wandhöhe von 6,80 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 26,6°. Der Bebauungsplan sieht für das Wohngebäude eine Grundfläche von 7,00 m x 10,00 m vor.
Die Garage wird mit einer Grundfläche von 6,00 m x 6,00 m und einer Wandhöhe von 3,00 m beantragt. Die Dachneigung beträgt 25°.

In den Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ Nr. 4.1. wird festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. 

Der Bauantrag für die Abwinkelbachstraße 32, ehemalige Parzelle 20 wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.11.2023 behandelt. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Fassadengestaltung, Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung überein; auch planen die Antragsteller beider Parzellen einen Keller. 
Es wird die Verbreiterung des Wohngebäudes um 0,50 m auf dann 7,50 m beantragt. Somit ist für das Wohnhaus eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen des geplanten Gebäudes notwendig.

Zusätzlich soll im Gegensatz zur Nachbarparzelle im EG ein Wintergarten mit den Maßen 1 m x 5 m im Norden errichtet werden. Die Baugrenze wird mit den Maßen des Wintergartens in der Breite insgesamt um 1,50 m und in der Länge um 5,00 m zulässigerweise überschritten. Im Norden wird außerdem im DG ein Balkon angebaut. Der Balkon überschreitet mit 1,25 m zulässigerweise die Baugrenze.
Im Dachgeschoss wird eine 2. Wohneinheit, die über eine Außentreppe erschlossen werden soll, errichtet. Die Außentreppe überschreitet die Baugrenzen, diese Überschreitung ist aber gemäß Punkt 3.3 der textlichen Festsetzungen ebenfalls zulässig.

Das bereits errichtete Reihenmittelhaus hat eine Breite von 7,50 m. Für das Reiheneckhaus auf der Flur Nr. 703/21 liegt eine Baugenehmigung für eine Breite von 7,00 m vor. Dieses Reiheneckhaus kann nicht verbreitert werden, da im Süden eine Doppelgarage direkt an das Wohngebäude angebaut wird.

Durch die Verbreiterung des Wohnhauses wird jetzt ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe für die nördlich gelegene Außenwand gestellt und wie folgt begründet:

Die von der BayBO vorgesehenen Abstandsflächen können eingehalten werden, nur die durch die Festsetzung in der gemeindlichen Satzung entstehende größere Fläche auf zwei Seiten des Gebäudes werden jetzt auf einer Seite um 0,5 m² überschritten.

Laut Bebauungsplan ist für die Garage der Parzelle 21 eine Wandhöhe von 2,75 m festgesetzt. Die Antragsteller beantragen für die Garage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-planes hinsichtlich der Wandhöhe. Diese soll auf 3,00 m erhöht werden. 

Die Garage der Parzelle 22 und die Garage der Parzelle 21 sind mit einem durchgehenden First aneinandergebaut. Da bereits für die Parzelle 22 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 25.07.2023) hinsichtlich der Wandhöhe um 0,25 m gewährt wurde, muss auch die Wandhöhe der Parzelle 21 um 0,25 m angehoben werden, um einen durchgehenden First zu gewährleisten.
Die beiden Garagen sind in dieser Bauzeile die einzigen aneinander gebauten Garagen. Städtebaulich wäre die Erhöhung der Garagenwandhöhe deshalb vertretbar.

Die Garage und das Wohnhaus widersprechen damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die drei erforderlichen Stellplätze können auf dem Grundstück nachgewiesen werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.
Außerdem wird einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenzen für die Verbreiterung des Wohnhauses um 0,50 m Richtung Norden zugestimmt.
Zusätzlich wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe von 3,00 m für die Garage erteilt.
Von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe wird eine Abweichung gewährt.

Datenstand vom 08.04.2025 13:01 Uhr