Tekturantrag wegen geändertem Garagendach zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage;
Grundstück: Flur-Nr. 677/3, Gem. Hausham, Frühlingstraße 6b
Antragsteller: Alexandra Weber und Benjamin Köpf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.06.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im genehmigten Bauantrag aus 2022 wurde die Garage mit einem Satteldach – Giebelseite Richtung Osten – und einem Pultdach an der Nordseite beantragt.
Im Zuge der Bauausführung wurde an Stelle des ostseitigen Satteldachs ebenfalls ein Pultdach errichtet, wodurch sich nunmehr ein zweiseitiges Pultdach (lt. Landratsamt Miesbach ein sogenanntes Walmdach) ergibt.
Gemäß § 4 der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes sind Dächer von Garagen und Nebengebäuden als Sattel- oder Pultdächer auszubilden.
Es wird daher eine Abweichung von der Gestaltungssatzung beantragt. Die Abweichung wird wie folgt begründet:
Um die sichtbare Wandhöhe zum östlichen Nachbarn hin (Fl.Nr. 677/6) zu reduzieren, wurde ein zweiseitiges Pultdach als Dachform gewählt.
Der große Vorteil ist, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes, bei der ohnehin schon engen Bebauung, so gering wie möglich gehalten wird.
Insgesamt wirkt die Garage somit nicht mehr so mächtig.
Die Dachform wurde mit dem Nachbarn abgestimmt.
Der Dachüberstand auf der Ostseite wurde wegen der Grenzbebauung auf null reduziert. Auf der Nordseite beträgt der Dachüberstand wegen des geringen Grenzabstandes weniger als 60 cm.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen. Von der gemeindlichen Satzung über die Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes wird hinsichtlich der Dachform eine Abweichung von § 4 und hinsichtlich des Dachüberstands eine Abweichung von § 3 Abs. 3 erteilt.
Datenstand vom 02.06.2025 11:23 Uhr