Die Firma IB Haus und Grundbesitz Immobilien beantragt den Neubau eines Einfamilienhauses, Haus 2, (Grundfläche 11,99 m x 8,49 m, Wandhöhe 5,60 m, Satteldach, Dachneigung 23°, Erdgeschoss + Obergeschoss) sowie einer Garage (Grundfläche 6,83 m x 3,74 m, Wandhöhe 2,98 m, Satteldach, Dachneigung 22°).
Das Vorhaben liegt im Bebauungsplan Nr. 22 „Schlierachstraße“ in einem „Allgemeinen Wohngebiet“. Das Bauvorhaben wurde am 05.03.2015 von der Genehmigungspflicht freigestellt. Nunmehr wird eine Tektur beantragt:
Das geplante Haus wird um jeweils 1 Meter länger und breiter soll um ca. 30 cm nach Westen verschoben werden. Damit überschreitet es die westliche Baugrenze um ca. 30 cm, aus diesem Grund sollen sowohl die östliche als auch die westliche Baugrenze um jeweils 30 cm nach Westen verschoben werden. Die geplante Garage soll um 47 cm länger und um 46 cm breiter werden und überschreitet im Norden die Baugrenze um ca. 60 cm.
Die durch die Baugrenzen festgelegte maximal bebaubare Grundfläche des Hauses ändert sich durch die Verschiebung nicht. Die bisher maximal bebaubare Grundfläche der Garage reduziert sich von ca. 31 m² auf ca. 26,5 m².
Die Firma IB Haus und Grundbesitz Immobilien beantragt den Neubau eines Einfamilienhauses, Haus 3, (Grundfläche 11,00 m x 7,50 m, Wandhöhe 5,55 m, Satteldach, Dachneigung 23°, Erdgeschoss + Obergeschoss) sowie einer Garage (Grundfläche 7,46 m x 6,15 m, Wandhöhe 2,91 m, Satteldach, Dachneigung 22°).
Das Vorhaben liegt im Bebauungsplan Nr. 22 „Schlierachstraße“ in einem „Allgemeinen Wohngebiet“. Das Bauvorhaben wurde am 07.05.2015 von der Genehmigungspflicht freigestellt. Nunmehr wird eine Tektur beantragt:
Das geplante Haus soll an der Westseite des Gebäudes (Traufseite) einen Wintergarten erhalten (Grundfläche 6,00 m x 2,73 m, Fläche 13,52 m²) sowie an der Südseite des Hauses einen Balkon mit einer Tiefe von ca. 2,20 Metern. Beide Vorhaben überschreiten die Baugrenzen. Gemäß den planungsrechtlichen Festsetzungen Nr. 2.2 vom 15.11.2012/04.07.2014 ist eine Überschreitung der Baugrenzen aber zulässig.
Die geplante Garage soll nach Norden verschoben werden und überschreitet sowohl im Norden als auch im Osten die Baugrenzen um jeweils ca. 60 cm.
Die bisher maximal bebaubare Grundfläche der Garage erhöht sich um ca. 8,5 m².
Beide Bauvorhaben widersprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung vom 22.09.2014. Daher müsste der Bebauungsplan bzgl. der Baugrenzen von Haus 2 und Haus 3 geändert werden.
[Grundrisse siehe Anlage]
Ein entsprechender Entwurf für die Bebauungsplanänderung liegt vor.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Der Bauherr hat die Kosten für die Bebauungsplanänderung zu übernehmen.