Frau Zehrer plant, auf der nördlichen, der Zentralen Sportanlage zugewandten Grundstücks-grenze einen Sichtschutzzaun zu errichten, der gleichzeitig als Lärmschutz dient.
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (WA).
Planungsrechtlich bestehen keine Bedenken.
Nach der Gestaltungssatzung dürfen Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
nur als offene Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,20 m errichtet werden. Ausnahmen können aber insbesondere für Lärmschutzwände zugelassen werden.
Daher wäre eine isolierte Befreiung von der Gestaltungsatzung nötig, um die Sichtschutzwand,
die gleichzeitig als Lärmschutzwand dienen soll, zu errichten.
Der 2,00 m hohe Zaun soll auf einer Länge von insgesamt ca. 17 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Daran angrenzend befindet sich die Zentrale Sportanlage.
Sportstätten sind in der Regel Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Für den Betrieb einer Sportanlage ist es wichtig, dass ausnahmsweise auch besonders laute Ereignisse möglich sein müssen z.B. bei Wettkampfbetrieb ab einem
bestimmten Niveau. Das sind z.B. Spitzenfußballspiele oder sonstige – bezogen auf die jeweili-
ge Sportart – herausragende Veranstaltungen. Für Sportanlagen gibt es eine eigene
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Daher kann davon ausgegangen werden, dass von Sportanlagen grundsätzlich eine gesteigerte Lärmbelästigung ausgeht.
Eine Lärmschutzwand ist dazu geeignet, im Erdgeschoss und im Freibereich um das Gebäude einen spürbaren Lärmminderungseffekt zu erzielen.