Bebauungsplan Nr. 7 "Tiefenbach-Holz"; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer Natursteinmauer auf dem Grundstück Fl. Nr. 1186/9, Rathausstraße 40 in 83734 Hausham Antragsteller: Daniela und Christian Lappus


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.09.2016 ö beschließend 13

Sachverhalt

Frau und Herr Lappus beantragen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ für die Errichtung einer Natursteinmauer (Länge: ca. 25 m, Höhe: 1,30 m) auf dem Grundstück Fl. Nr. 1186/9, Rathausstraße 40 in Hausham.

Die Natursteinmauer soll anstelle der Fichtenhecke parallel zur Straße errichtet werden. Durch das schlechte Versickern des Regenwassers neigt der Hang dazu, zu rutschen, die Mauer soll das weitere Abrutschen des Hanges verhindern. Aus statischen Gründen ist es notwendig, die Natursteinmauer mit Mörtel zu verbinden.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ in einem
„Allgemeinen Wohngebiet (WA).

Der Bebauungsplan legt folgende textliche Festsetzung für Natursteinmauer / Stützmauern fest:

Nr. 6.3. Terrassen, Böschungen sowie Treppenanlagen und Stützmauern müssen sich in Form, Maß, Verhältnis und Material der Gesamtanlage anpassen und den Geländegegebenheiten unterordnen.

Nr. 6.4. Natursteinmauern dürfen nur mit lagerhaften Fugen als Trockenmauerwerk ausgebildet werden. Ein Verstreichen der Fugen mit Mörtel ist unzulässig.

Für eine Befreiung der textlichen Festsetzungen muss ein sachlicher Grund vorhanden sein. Liegt dieser nicht vor, kann der Befreiung nicht zugestimmt werden. 

Die mit Mörtel verbundene Natursteinmauer wird wie folgt begründet:

Die Natursteinmauer muss mit Mörtel verbunden und die Fugen zwischen den Steinen (auch zur optischen Verschönerung) verputzt werden, um sowohl eine senkrechte als auch waagrechte Verschiebung der Steine zu verhindern. Diese Verschiebung kann durch den Druck des Erdreiches als auch durch die auftretende Wassermenge entstehen. Um die Langlebigkeit und die Sicherheit der Natursteinmauer gewährleisten zu können, ist dieser Mörtelverbund zwingend notwendig.

Aufgrund des Gefälles des Grundstückes soll die Mauer mit einer Höhe von 1,30 m errichtet werden, zulässig sind lt. Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham nur 1,20 m. somit ist auch eine Befreiung von § 5 Abs. 1 der Gestaltungssatzung notwendig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ zu.

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des
§ 5 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham zu.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7 „Tiefenbach-Holz“ zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des
§ 5 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Hausham zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.11.2016 14:15 Uhr