Bebauungsplan Nr. 24 "Am Tiefenbach", 11. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2016 den Entwurf für diesen Bebauungsplan gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 27.11.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 24.11.2016

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die beabsichtigte Planung.
Bei Garagen/Carports ist grundsätzlich zu beachten, dass diese nicht unmittelbar von öffentlichen Straßen angefahren werden sollten bzw. sofern eine solche direkte Anfahrtsmöglichkeit gewünscht ist, grundsätzlich ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze – GaStellV), sofern das Ortsrecht keine strengeren Regelungen vorsieht oder eine Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GaStellV nach sorgfältiger Prüfung einer ausreichenden Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche gestattet werden kann.

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 20.12.2016

Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 25.11.2016

Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Bauleitplanung und Seilbahnen, Schreiben vom 20.12.2016

Innerhalb einer Baugrenze „Baufenster“ sind mehrere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Damit sind diese nicht ausreichend bestimmt und können unwirksam sein.

Landratsamt Miesbach, Wasser- und Bodenschutzrecht, Schreiben vom 30.11.2016

Grundsätzliche Überlegungen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung sollten bereits im Rahmen der Bauleitplanung beginnen. Niederschlagswasser ist grundsätzlich vor Ort über die
sog. belebte Oberbodenzone wie begrünte Flächen, Mulden oder Sickerbecken zu versickern
(§ 55 Abs. 2 WHG).Um die Flächenversiegelung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, sind wasserdurchlässige Befestigungen (insbesondere Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster) zu verwenden. Erst wenn alle Möglichkeiten einer Muldenversickerung ausgeschöpft wurden oder wenn dichte Böden eine Oberflächenversickerung unmöglich machen, ist im zu begründenden Ausnahmefall auch eine unterirdische Versickerung über Rigolen oder Sickerschächte oder eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig. Bei unterirdischer Versickerung ist durch geeignete Vorbehandlungsmaßnahmen (z. B. Filter, Sedimentationsanlagen) bzw. bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer durch ausreichenden Rückhalteraum ein sicherer Schutz des Gewässers zu gewährleisten.
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (auch Versickerung) gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig
(§ 46 Abs. 2 WHG). Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WHG, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Der Bauherr oder ein beauftragter Planer muss dabei zunächst eigenverantwortlich prüfen, ob für sein Bauvorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung der NWFreiV vorliegen.

Unabhängig davon hat die Planung und Ausführung der Einleitungsanlagen in jedem Fall in Abstimmung mit dem Landratsamt Miesbach, Team 32.2 Wasserwirtschaft (Tel. 08025/704-3221/3222) zu erfolgen.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde Hausham nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis.
Das Baufenster der Garage wird separat dargestellt. Neu aufgenommen werden Punkt 6.07 und 6.08 zur genaueren Bestimmung der baulichen Lage Garage/Wohnhaus.
Die Garage weist mit einer Entfernung von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einen ausreichenden Abstand auf.
Die Niederschlagswasserbeseitigung wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Die angesprochenen Punkte sind in der Eingabeplanung bzw. der Bauausführung zu berücksichtigen.
Die Hinweise werden an den Bauherrn bzw. den Planer weitergegeben.

Die im Bereich des Baufensters bestehenden Bäume und Sträucher wurden im Rahmen des Kaufvertrages von der Gemeinde entfernt. Dies konnte erfolgen, da es sich um keine schutz-würdigen Bäume und Sträucher handelte, die Rodung außerhalb der Nistzeit für Vögel erfolgte und keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass es sich um einen besonderen Lebensraum für Tiere handelt.

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim,

Keine Rückmeldung

B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Keine Äußerungen von Seiten der Öffentlichkeit.

Beschlussvorschlag

Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“,
11. Änderung in der Fassung vom 20.01.2017 als Satzung.

Beschluss

Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Stellungnahmen nicht berührt.
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 24 „Am Tiefenbach“,
11. Änderung in der Fassung vom 20 .01.2017 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2017 11:40 Uhr