Her Eham möchte das bestehende Werkstattgebäude an der Westseite erweitern.
Hier soll ein komplett neuer Lackierbereich incl. eines Spritzraumes und eines Schleifraumes entstehen. Die bestehende Lackieranlage entspricht nicht mehr dem erforderlichen technischen Standard und muss deshalb erneuert werden. Die hierfür notwendigen Maschinen/Räume können in den bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr untergebracht werden.
Geplant ist auf einer Fläche von 160 m² (21,175 m x 7,57 m) ein erdgeschossiger Anbau mit Flachdach und Terrasse sowie auf einer Fläche von 138 m² (18,275 m x 7,57 m) ein zweigeschossiger Anbau mit abgeschlepptem Satteldach. Ein Teil der im Obergeschoss untergebrachten Anlagen wird allerdings in der Höhe über die Dachfläche des Satteldachs hinausragen, so dass hier auf einer Fläche von ca. 11 m² ein mit Flach- oder Pultdach versehener Dachaufbau notwendig ist.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Eine Festsetzung des Bebauungsplanes sind u.a. die Baugrenzen. Das geplante Vorhaben überschreitet die Baugrenzen der aktuell rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes, 11. Änderung.
Der Bauausschuss hat bereits in seiner Sitzung vom 20.04.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ zu ändern. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen der 12. Änderung. Ein Satzungsbeschluss für die 12. Änderung konnte bislang aber nicht erfolgen, da die ordnungs-gemäße Erschließung des Plangebietes nicht geregelt ist.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens sind daher nach den Festsetzungen der
11. Änderung zu beurteilen.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durch-führung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Durch die geplante Werkstatterweiterung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sie nicht generell den Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 25 widerspricht.
Das Bauvorhaben ist auch städtebaulich vertretbar. Die Festsetzung von Baugrenzen stellt keine unbeabsichtigte Härte dar, da sie jederzeit geändert werden kann und allein der Umstand, dass eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu Verzögerungen und Schwierigkeiten führen kann, ist keine Härte i.S.d. Befreiungsrechts (§ 31 RdNr. 52 Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar).
Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu den öffentlichen Belangen gehören alle im Zusammenhang mit den städtebaulichen Anforderungen an die Bauleitplanung heranzuziehenden Belange, so auch die geordnete städtebauliche Entwicklung. Eine fehlende gesicherte Erschließung der Baugrundstücke widerspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das Gesetz sieht hiervon Ausnahmen und Befreiungen nicht vor. Aus diesem Grund fällt eine gesicherte Erschließung nicht unter die Festsetzungen i.S.d. § 31 Abs. 1 und 2 BauGB, von denen Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können (§ 30 RdNr. 38 Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar).