Bauantrag zur Erweiterung einer Schreinerei; Anbau von Werkstatt- und Lackierräumen sowie bauliche Veränderungen an dem bestehenden Anwesen, Flur-Nr. 279/0, Gemarkung Hausham, Eckart 24, 83734 Hausham; Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 "Eckart" Antragsteller: Josef Eham


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.04.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Her Eham möchte das bestehende Werkstattgebäude an der Westseite erweitern.
Hier soll ein komplett neuer Lackierbereich incl. eines Spritzraumes und eines Schleifraumes entstehen. Die bestehende Lackieranlage entspricht nicht mehr dem erforderlichen technischen Standard und muss deshalb erneuert werden. Die hierfür notwendigen Maschinen/Räume können in den bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr untergebracht werden.
Geplant ist auf einer Fläche von 160 m² (21,175 m x 7,57 m) ein erdgeschossiger Anbau mit Flachdach und Terrasse sowie auf einer Fläche von 138 m² (18,275 m x 7,57 m) ein zweigeschossiger Anbau mit abgeschlepptem Satteldach. Ein Teil der im Obergeschoss untergebrachten Anlagen wird allerdings in der Höhe über die Dachfläche des Satteldachs hinausragen, so dass hier auf einer Fläche von ca. 11 m² ein mit Flach- oder Pultdach versehener Dachaufbau notwendig ist.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Eine Festsetzung des Bebauungsplanes sind u.a. die Baugrenzen. Das geplante Vorhaben überschreitet die Baugrenzen der aktuell rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplanes, 11. Änderung.
Der Bauausschuss hat bereits in seiner Sitzung vom 20.04.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ zu ändern. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen der 12. Änderung. Ein Satzungsbeschluss für die 12. Änderung konnte bislang aber nicht erfolgen, da die ordnungs-gemäße Erschließung des Plangebietes nicht geregelt ist.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens sind daher nach den Festsetzungen der
11. Änderung zu beurteilen.

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durch-führung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Durch die geplante Werkstatterweiterung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da sie nicht generell den Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 25 widerspricht.
Das Bauvorhaben ist auch städtebaulich vertretbar. Die Festsetzung von Baugrenzen stellt keine unbeabsichtigte Härte dar, da sie jederzeit geändert werden kann und allein der Umstand, dass eine entsprechende Änderung des Bebauungsplans in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht zu Verzögerungen und Schwierigkeiten führen kann, ist keine Härte i.S.d. Befreiungsrechts (§ 31 RdNr. 52 Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar). 
Die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu den öffentlichen Belangen gehören alle im Zusammenhang mit den städtebaulichen Anforderungen an die Bauleitplanung heranzuziehenden Belange, so auch die geordnete städtebauliche Entwicklung. Eine fehlende gesicherte Erschließung der Baugrundstücke widerspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das Gesetz sieht hiervon Ausnahmen und Befreiungen nicht vor. Aus diesem Grund fällt eine gesicherte Erschließung nicht unter die Festsetzungen i.S.d. § 31 Abs. 1 und 2 BauGB, von denen Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können (§ 30 RdNr. 38 Ernst-Zinkahn-Bielenberg Kommentar). 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.

       Abstimmung ____:____

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne, sobald die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ als Satzung beschlossen ist und das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.

       Abstimmung ____:____

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt einer Befreiung von den Festsetzungen der Baugrenzen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 6

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nach Maßgabe der vorliegenden Pläne, sobald die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Eckart“ als Satzung beschlossen ist und das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.07.2017 11:12 Uhr