Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre;
Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarktes in einen Schuh- und Textilmarkt;
Grundstück: Flur-Nr. 1169/3, Gem. Hausham, Obere Tiefenbachstraße 6
Bauherr: Firma Hausham Holzner Herrmann GbR
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 25.09.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Firma Hausham Holzner Herrmann GbR beantragt eine Nutzungsänderung des bestehenden Lebensmittelmarktes, Fl. Nr. 1169/3, Obere Tiefenbachstraße 6, in einen Schuh- und Textilmarkt.
Das bestehende Gebäude wird größtenteils nicht verändert, nur im Osten wird die Anlieferungs-rampe abgerissen und im Norden wird die Lagerfläche um 15,09 m x 5,50 m erweitert.
Diese Erweiterung der Lagerfläche wurde bereits 2014 durch die Firma Lidl-Dienstleitung GmbH & Co. KG beantragt und vom Landratsamt Miesbach genehmigt.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) in einem Gewerbegebiet.
Die Gemeinde Hausham hat am 05.12.2016 eine Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre für dieses Grundstück erlassen sowie den Beschluss, einen Bebauungsplan für dieses Grundstück aufzustellen, der den westlichen Planbereich als Sondergebiet Einzelhandel und den östlichen Planbereich als Gewerbegebiet ausweist. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) dürfen aufgrund der Veränderungssperre nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, d.h. wenn das Bauvorhaben den beabsichtigten Planungen der Gemeinde und den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Diese Entscheidung trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht für den bestehenden Lebensmittelmarkt eine künftige Einzelhandelsnutzung im Non-Food-Bereich vor.
Die Nutzungsänderung des Lebensmittelmarktes in einen Schuh- und Textilfachmarkt widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des geplanten Bebauungsplanes.
Im Rahmen einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedelung eines Schuh- und Bekleidungsfachmarktes wurde geprüft, ob durch die Nutzungsänderung schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. Die Prüfung ergab, dass die Ansiedelung eines Schuh- und Bekleidungsfachmarktes zu keiner Schädigung der zentralen Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB führen wird.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarktes in einen Schuh- und Textilfachmarkt und stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre durch das Landratsamt Miesbach zu.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung eines Lebensmittelmarktes in einen Schuh- und Textilfachmarkt und stimmt der Genehmigung der Ausnahme von der Veränderungssperre durch das Landratsamt Miesbach zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.10.2017 09:54 Uhr