Für das Grundstück Flur-Nr. 1633/3 wurde im Rahmen der Bauausschusssitzung vom 14.05.2019 eine Voranfrage für den Umbau und die energetische Sanierung des Einfamilienhauses behandelt.
Der Antragsteller hat ursprünglich beabsichtigt, das bestehende Haus umzubauen und energetisch zu sanieren. Aufgrund der Bausubstanz des Hauses ist es sinnvoller, das Haus abzubrechen und an gleicher Stelle neu zu errichten. Der Neubau wird dabei um ca. 1 Meter weiter von der Straße abgerückt nach Süden verschoben sowie um ca. 1 Meter in Richtung Osten.
Das Haupthaus soll um 1 Meter nach Süden erweitert und das Dach um 0,80 Meter angehoben werden. Haus und Garage werden voll unterkellert, ebenso wird die Südterrasse unterkellert, wobei hier ein Schwimmbecken untergebracht wird.
Der Bauausschuss hat angeregt, aufgrund des geplanten Abrisses und dem geringfügigen Versetzen des Hauses mit dem Grundstückseigentümer Gespräche zur Verbreiterung der Straße zu führen, da die Straße an ebendieser Stelle Engstellen aufweist, was in der Vergangenheit immer wieder zu Unfällen führte.
Der Antragsteller hat sich in Gesprächen bereit erklärt, der Gemeinde entlang seines Grundstückes einen Grundstücksstreifen zu verkaufen, so dass die Straße zumindest mit einer Breite von 4,50 m hergestellt werden kann.
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 BauGB. Demnach kann die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, die Erschließung gesichert ist, das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, Missstände oder Mängel aufweist, seit längerer Zeit (mind. 2 Jahre) vom Eigentümer selbst genutzt wird und das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. Diese Voraussetzungen treffen hier aber insofern nicht zu, als der Antragsteller zwar plant, das Haus künftig für den Eigenbedarf selbst zu nutzen, es aber erst im Dezember 2018 vom Voreigentümer erworben hat. Eine Ausnahme für den Fall des Eigentumsübergangs und damit einer kürzeren Eigennutzungsfrist sieht § 35 BauGB lediglich für den Erbschaftsfall vor.
Um das Bauvorhaben und damit auch die Verbreiterung der Straße realisieren zu können, kommt der Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB in Betracht, die die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, aufstellen kann.
Als Planer schlägt die Verwaltung das Planungsbüro Palwitz, Althaushamer Straße 5, Hausham vor.