Ortsrecht;
Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Grünflächen sowie die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.09.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Wenn nichts anderes festgelegt wurde, beträgt die Geltungsdauer einer Verordnung maximal
20 Jahre (Art. 50 LStVG).
Aus diesem Grund ist die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter neu zu erlassen.
In der Anlage ist die bisherige Verordnung und eine Mustersatzung für den Erlass beigefügt.
Die Mustersatzung weicht nur geringfügig von der jetzt gültigen Satzung ab.
Der beigefügte Entwurf einer neuen Verordnung hat nur ganz geringe Abweichungen von der bereits bestehenden Vorschrift. Aus Sicht der Verwaltung wird empfohlen, diesen Entwurf zu genehmigen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, die in der Anlage beigefügte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erlassen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die in der Anlage beigefügte Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.10.2019 09:19 Uhr