Außenbereichssatzung "Fehn / Ed", 4. Änderung; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.08.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.08.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Aufgrund der vom Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 14.05.2019 behandelten Stellungnahmen war eine erneute Auslegung des Planentwurfs und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 42 Ans. 3 BauGB notwendig.

Ergebnis des Auslegungsverfahrens
A) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Landratsamt Miesbach, Architektur/Städtebau/Denkmalschutz, Schreiben vom 01.07.2019
Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 12.06.2019
Keine Äußerung

Landratsamt Miesbach, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 17.06.2019
Keine Bedenken

Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor, Schreiben vom 25.06.2019
Keine Bedenken

Landratsamt Miesbach, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 26.06.2019

Einwendungen
Ungeachtet der Argumentation der unteren Naturschutzbehörde in verschiedenen Vorabstimmungen und im Rahmen der 1. Auslegung (Mai 2019) hält die Gemeinde Hausham an der Planung unverändert fest. Damit besteht speziell im nordöstlichen Teil des Planungsgebiets ein grundlegendes Problem. Die untere Naturschutzbehörde sieht, entgegen den Darstellungen der Gemeinde, in der dort geplanten Bebauung sehr wohl eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der dort vorhandenen Biotope. Die notwendige Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung und vom gesetzlichen Biotopschutz kann nicht in Aussicht gestellt werden.

Die untere Naturschutzbehörde wiederholt deshalb die Argumentation, wie sie im Rahmen der 1. Auslegung bereits vorgetragen wurde, unverändert. Lediglich bei der Nr. 2 wurde eine Ergänzung vorgenommen:
Mit der 4. Änderung der Satzung „Fehn / Ed“ soll u.a. der Geltungsbereich der Satzung um große Teile der beiden Fl. Nrn. 974/1 und 975/2 in Richtung Nordosten erweitert werden. Die geplanten Erweiterungsflächen liegen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“. Wie bei den Vorabstimmungen bereits kommuniziert, hält die untere Naturschutzbehörde eine weitere Bebauung dieser Grundstücke naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig:

1. Die notwendige Befreiung vom Landschaftsschutzgebiet stößt schon formaljuristisch auf Probleme:
Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar und eine unzumutbare Belastung wäre nur gegeben, wenn wir uns im Randbereich einer Siedlung befänden, der als natürlicher Entwicklungsbereich/Ortsabrundung dieser Siedlung gelten könnte. Das ist hier aber definitiv nicht der Fall. Im Gegenteil handelt es sich bei den Häusern um einen Splitter im Außenbereich, eine bandartige Fehlentwicklung, die durch den Lückenschluss erheblich verstärkt würde und das Landschaftsbild negativ beeinträchtigt. Daher kommen wir in unserer Gesamtbeurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Bebauung auf dem Grundstück von der unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet werden kann.

2. Wesentliche Teile der beiden oben genannten Flurstücke sind in der amtlichen Biotopkartierung am Landesamt für Umwelt erfasst. Auf Fl. Nr. 974/1 (Biotop-Nr. 8236-0263-001) wurden „feuchte und nasse Hochstaudenfluren“ und kleinere Restflächen als „Flachmoor, Streuwiese“ kartiert. Auf Fl. Nr. 975/2 (Biotop-Nr. 8236/0262/001) handelt es sich um gewässerbegleitende Gehölzbe-stände. Auf beiden Flurstücken unterliegen die ausgeprägten Vegetationstypen zumindest teilweise dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG, wonach eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope verboten ist. In jedem Fall handelt es sich um ökologisch durchaus wertvolle und sensible Bereiche, weshalb einer Bebauung der Flächen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sehr gewichtige Gründe entgegenstehen.
Das von Herrn Rauh erstellte Fachgutachten weist einen zentralen Fehler auf: Es wird vollkommen verkannt, dass es sich bei dem Grundstück um ein Hanggrundstück handelt. Eine Bebauung ist an dieser Stelle daher nur über massive Abgrabungen des Hanges und eine wirksame Hangwasser-ableitung zu realisieren. Die negativen Auswirkungen einer Bebauung enden damit nicht an der Gebäudekante, sondern reichen speziell mit dem Faktor“ Entwässerung“ weit in die Biotopflächen hinein. Eine Bebauung wird daher ohne eine Zerstörung der besonderen Standorteigenschaften in diesem Hang nicht zu realisieren sein. Auch nach § 30 BNatSchG geschützte Biotopfläche werden davon sicher betroffen sein, zumal die untere Naturschutzbehörde deren Ausdehnung auf dem Grundstück etwas größer sieht als im Gutachten dargestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufnahmen des Gutachters vor Ort in einem extrem trockenen Hitzesommer erfolgten und damit nicht zu 100% aussagekräftig sind. Die Festlegung von ökologischen Ausgleichsflächen in einem Biotopbereich, der durch die geplante Bebauung vermutlich erhebliche Beeinträchtigungen erfahren wird, verbietet sich und kann von der unteren Naturschutzbehörde nicht akzeptiert werden.

Rechtsgrundlagen
Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“
§ 30 BNatSchG

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
1. Rücknahme der Satzungsgrenzen auf den Stand der 3. Änderung, d. h. ohne die Flurstücke 974/1 und 975/2.

2. Um eine Bebaubarkeit des Grundstücks 974/1 oder 975/2 erreichen zu können, wäre eine Änderung der LSG-Schutzgebietsverordnung erforderlich, über die der betroffene Bereich aus dem Umgriff des Landschaftsschutzgebiets herausgenommen wird. Über die Änderung hätte der Kreistag zu entscheiden. Der fachliche Naturschutz würde im Verfahren eine negative Stellungnahme hierzu abgeben.

Sonstige fachliche Informationen
Mit der Änderung auf Fl. Nr. 965/4, für die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes, besteht Einverständnis, da dieses Grundstück bereits sehr weitgehend baulich überprägt wurde. Eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung kann hierfür in Aussicht gestellt werden.

Mit der Änderung auf Fl. Nr. 945/1 besteht ebenfalls Einverständnis. Auch hier kann eine Befreiung vom Bauverbot der LSG-Verordnung in Aussicht gestellt werden. Allerdings fehlt dem Plan an dieser Stelle noch immer eine qualifizierte Eingrünung mit heimischen (Laub)Bäumen und Sträuchern, wie sie von der unteren Naturschutzbehörde bereits im Jahr 2010 (Stellungnahme zur 2. Änderung vom 03.06.2010) gefordert wurde. Wir bitten für die Eingrünung an dieser Stelle geeignete Festsetzungen zu treffen. Für eine fachliche Beratung steht die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.
 
Stellungnahme der Gemeinde
Der Gemeinderat nimmt ergänzend Bezug auf die Stellungnahme des Bau- und Umweltausschusses vom 14.05.2019:
Erforderlich für den Erlass einer Außenbereichssatzung ist, dass ein mit Wohnbebauung von einigem Gewicht bebauter Bereich im Außenbereich vorhanden ist, für den eine bauliche Ver-dichtung geeignet erscheint. Unschädlich ist dabei, wenn zwischen den bebauten Flächen Bau-lücken bestehen, denn es ist gerade Zweck der Satzung, hierfür eine (auch erstmalige) Bebauung zu ermöglichen und so den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zu vermitteln. Durch die Einbeziehung des Grundstücks Flur-Nr. 975/2 werden alle bebauten Grundstücke in diesem Bereich erfasst und deren bestehende Bebauung festgeschrieben. Durch die Bebauung des Grundstücks Flur-Nr. 974/1 erfolgt keine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das Landschaftsbild als Schutzgut wird maßgeblich durch die optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten der Umgebung bestimmt, wobei eine Betrachtungsweise von gewisser Großzügigkeit zugrunde zu legen ist. Das Grundstück Flur-Nr. 974/1 liegt zwischen bereits bebauten Grundstücken entlang der Kreisstraße.
Ferner darf durch die Satzung die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht begründet werden sowie keine Beeinträch-tigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Großteil des Grundstücks Flur-Nr. 974/1 ist seit 1990 in der amtlichen Flachland-Biotopkar-tierung als Biotop erfasst. Zwischenzeitlich sind die Arten der ehemaligen Staudenflur nur noch mit geringem Anteil vertreten, so dass vor allem im Bereich der geplanten Bebauung kein Schutz-status nach § 30 BNatSchG mehr vorliegt. Sowohl das naturschutzfachliche Kurzgutachten als auch die Eingriffsregelung zeigen auf, dass der durch die Bebauung erfolgte Eingriff in die Natur ausgeglichen werden kann.
Die Lage der Baukörper wurde durch die Festsetzung von Baugrenzen so situiert, dass eine Beeinträchtigung der nach § 30 BNatSchG schützenswerten Biotopfläche nicht erfolgt. Ebenso wird durch die Festsetzung der Baugrenzen in Verbindung mit der Festsetzung der maximalen Wandhöhe straßenseitig der Eingriff in den Hangbereich auf das notwendige Maß beschränkt.
Die Festsetzung von Pflanzungen oder einer Artenliste ist in einer Außenbereichssatzung nicht zulässig.
Vom Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung „Schutz der Egartenlandschaft um Miesbach“ kann im Rahmen der Bauantragstellung eine Befreiung erteilt werden.

Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.06.2019

Ergebnis der letzten Stellungnahme
Darin erhoben wir grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Satzung, wiesen jedoch darauf hin, dass die Satzung auf Grund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Egartenlandschaft um Miesbach“ sowie teilweise im Bereich der Biotope „Quellhang südöstlich Fehn“ und „Abschnitt des Fehnbachs zwischen Hölzl und Agatharied“ mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen sei. Des Weiteren stellten wir klar, dass sich die Stellungnahme auf eine Bewertung aus landespla-nerischer Sicht beschränkt und sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehe. Hierzu verwiesen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Abwägung durch die Gemeinde
Laut Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 14.05.2019 wurde die untere Naturschutzbehörde sowie die untere Bauaufsichtsbehörde am Verfahren beteiligt. Vor allem die untere Naturschutzbehörde hat sich kritisch zur Lage im Landschaftsschutzgebiet und den Biotopen geäußert.

Bewertung
Bei einer entsprechend ausreichenden Würdigung der Belange von Natur und Landschaft im weiteren Planungsprozess kann die Satzung mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.

Die Stellungnahme des Fachbereichs Wasser- und Bodenschutzrecht, Landratsamt Miesbach ist außerhalb der Frist eingegangen, verweist aber lediglich auf die bereits abgegebene Stellungnahme vom 02.05.2019.


B) Beteiligung der Öffentlichkeit

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag

Vor einer endgültigen Entscheidung sollen noch Gespräche mit dem Landratsamt und einem Fachgutachter bezüglich der Biotope geführt werden.

-ohne Abstimmung-

Datenstand vom 20.09.2019 07:28 Uhr