Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses; Grundstück: Flur-Nr. 687/8, Gem. Hausham, Alpenstraße 47 Bauherr: Simsch Mathias und Fälschle Anna


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen, das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 687/8, Alpenstraße 47 abzubrechen und als Mehrfamilienhaus wieder neu zu errichten. Das geplante Mehrfamilienhaus hat eine Grundfläche von 15,99 m x 8,99 m. Die Dachneigung beträgt 22°, die Wandhöhe zur Alpenstraße hin beträgt aufgrund des Geländes 5,81 m und im Osten beträgt die Wandhöhe 4,80 m. Zusätzlich sollen im Kellerbereich drei Garagen errichtet werden. Eine Garage hat durch die starke Hangneigung und der besseren gestalterischen Einbindung in das Gebäude und die Umgebung ein Flachdach. Dies wird kaum sichtbar sein, da es extensiv begrünt wird.

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB.

Die Höhenlage des Mehrfamilienhauses orientiert sich an der natürlichen Geländeoberfläche des östlichen Grundstücksbereichs, so dass im südlichen und westlichen Grundstücksbereich auch größere Abgrabungen nötig sind, die nicht der gemeindlichen Gestaltungssatzung entsprechen.
Für diese Abgrabungen und Aufschüttungen wird eine Abweichung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung benötigt.

Die Abgrabung wird wie folgt begründet:
Der geplante Neubau wird in ein Gelände mit starker Hangneigung geplant. Durch die vorhandene Topographie und die Anzahl der benötigten Stellplätze ist die Unterbringung der Stellplätze sonst kaum möglich.

Im Osten wird das Dach für den Anbau abgeschleppt, daher ist der First in diesem Bereich nicht mittig. Daher wird eine Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Gestaltungssatzung benötigt.

Der außermittige First wird wie folgt begründet:
Hier bitten wir um Abweichung, um Form und Topographie des Baugrundstücks sinnvoll ausnutzen zu können. Der geplante seitliche Anbau soll mit einem abgeschleppten Dach in das Hauptgebäude integriert werden.

Beschluss 1

Für das Flachdach der Garage wird einer Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 der gemeindlichen Gestaltungssatzung zugestimmt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 2

Für notwendige Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht der Gestaltungssatzung entsprechen, wird eine Befreiung von der gemeindlichen Gestaltungssatzung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 3

Für den außermittigen First wird einer Abweichung von § 3 Abs. 3 der gemeindlichen Gestaltungssatzung zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Beschluss 4

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorliegenden Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2020 12:23 Uhr