Kommunalrecht; Bürgerbegehren gegen das Baugebiet "An der Huberbergstraße"; Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. Abs. 8 Gemeindeordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.02.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 21. Januar 2020 wurden von den Vertretern des Bürgerbegehrens gegen das Baugebiet „An der Huberbergstraße“ die maßgeblichen Unterschriftslisten offiziell übergeben. Nach eingehender Überprüfung wurden 760 gültige Unterschriften festgestellt.
Somit wurde das in Art. 18 a Abs. 6 Gemeindeordnung vorgegebene Quorum von 10 % der Gemeindebürger erreicht.

Bei der rechtlichen Überprüfung des Bürgerbegehrens wurden zwar Anhaltspunkte im Bereich der Fragestellung (Kopplungsverbot, Art. 18 a Abs. 4 Gemeindeordnung) aufgedeckt, die der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens widersprechen würden, insgesamt aber nicht ausreichen, um das Verfahren verantwortungsvoll durch einen negativen Beschluss des Gemeinderats zu stoppen.

Deshalb ist aus Sicht der Verwaltung die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegeben.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, das Bürgerbegehren gegen das Baugebiet „An der Huberbergstraße“ ist zulässig, weil

  • die verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört,
  • die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18 a Abs. 3 Gemeindeordnung fällt,
  • die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen,
  • die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und
  • die Fragestellung in materiellrechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das Bürgerbegehren gegen das Baugebiet „An der Huberbergstraße“ ist zulässig, weil

  • die verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört,
  • die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18 a Abs. 3 Gemeindeordnung fällt,
  • die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen,
  • die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und
  • die Fragestellung in materiellrechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.03.2020 07:45 Uhr