Widmung/Umwidmung Kreuzweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses, 29.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptverwaltungsausschuss Sitzung des Hauptverwaltungsausschusses 29.07.2020 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Bis zum 03.02.1995 war der Kreuzweg als beschränkt-öffentlicher Weg Nr. 4 nur für Fußgänger (Widmungsbeschränkung) gewidmet.
Durch Beschluss des Gemeinderates vom 22.09.1994 wurde der Kreuzweg im Gesamten zur Ortsstraße Nr. 40 ohne Widmungsbeschränkung für die gesamte Länge aufgestuft.

Der Anfangspunkt ist die Dr.-Franz-Langecker-Straße beim Anwesen Dr.-Franz-Langecker-Straße 4 (früher Kreuzweg 9; Fl.Nr. 1055/10); Ende des Kreuzwegs ist die Einmündung in die Naturfreundestraße (bei Fl.Nr. 650/3).

Auf Höhe der nordöstlichen Hausecke des Grundstücks F.Nr. 660/30, Kreuzweg 7 befindet sich allerdings das Zeichen 260 „Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art“.

Nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG werden Ortsstraßen wie folgt definiert: Ortsstraßen sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Das Zeichen 260 ist für eine Ortsstraße nicht zulässig.

Allerdings beträgt die Breite ab dem Zeichen 260 bis zum nordöstlichen Straßenende bei Fl.Nr. 1055/10 lediglich 2,50 m, für eine Ortsstraße eindeutig zu wenig. Sollte der betreffende Straßenabschnitt weiterhin als Ortsstraße eingestuft werden, ist der Kreuzweg gemäß den technischen Anforderungen für eine Ortsstraße auszubauen.

Alternativ kann der entsprechende Straßenabschnitt wieder zu einem beschränkt-öffentlichen Weg abgestuft werden. Hier ist zu überlegen, diesen als beschränkt-öffentlichen Weg nur für Fußgänger oder für Fußgänger mit Radfahrer frei abzustufen.

In den Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA) unter Punkt 3.1.2.5 wird für selbstständig geführte Gehwege hinsichtlich der Breite folgendes genannt: Das Regelmaß (Mindestmaß) von baulich angelegten Fußwegen/nutzbare Gehwegbreite beträgt > 2,50 – 3,00 m.
Auf diese Forderung wird auch in der VwV zur StVO Bezug genommen.

Nach Rücksprache mit der PI Miesbach (Simon Irger) wäre jedoch die Errichtung eines gemeinsamen Geh- und Radweges aufgrund der Nichteinhaltung der erforderlichen Breite und durch das vorhandene Gefälle nicht zu empfehlen.
Außerdem steht für den Radverkehr die in gleiche Richtung führende Dr.-Franz-Langecker-Straße als verkehrsberuhigter Bereich als geeignete Verkehrsfläche zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Der Hauptverwaltungsausschuss stimmt einer Umwidmung des Kreuzweges im Bereich des Fußgängerweges zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehende Widmung als Ortsstraße Nr. 40 ist bis zum Ende der Bebauung anzupassen. Der anschließende, bestehende Weg ist entsprechend als beschränkt–öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „Fußweg – Radfahrer frei“ zu widmen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung bzw. Änderung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Hauptverwaltungsausschuss stimmt einer Umwidmung des Kreuzweges im Bereich des Fußgängerweges zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehende Widmung als Ortsstraße Nr. 40 ist bis zum Ende der Bebauung anzupassen. Der anschließende, bestehende Weg ist entsprechend als beschränkt–öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „Fußweg – Radfahrer frei“ zu widmen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung bzw. Änderung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2021 13:49 Uhr