Herr Schuster hat das Ferienhaus Nr. 32 erworben und möchte im Zuge von Reparaturen der Winterschäden noch weitere Renovierungsarbeiten durchführen. Hierzu hat er einen Fragen-katalog mit den beabsichtigten Maßnahmen ausgearbeitet.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Feriendorf Holz“.
Ist eine liegende Schalung erlaubt?
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden lediglich zur farblichen Gestaltung der Außenfassade Aussagen getroffen. Zudem sind bereits in der näheren Umgebung des Hauses Nachbargebäude mit einer liegenden Schalung versehen worden.
Ist bei neuen Fenstern ein Belüftungs-Gutachten erforderlich? Sind größere Fenster möglich?
Sowohl nach Erbbaurechtsvertrag als auch nach Bebauungsplan sind nur einheitliche Haustypen im Plangebiet zulässig. In der näheren Umgebung des Hauses konnten mit Ausnahme der individuellen Wintergartenverglasungen keine Häuser mit abweichenden Fenstern festgestellt werden. Aus diesem Grund sollte von einer Änderung der Fenstergröße abgesehen werden.
Ist es erlaubt, den Teil der Schalung unterhalb der Kellerdecke zu mauern und zu verputzen?
Die vorhandene Holzverkleidung soll durch eine 12 cm dicke Steinmauer ersetzt werden. Zwischen der umlaufenden Holzverschalung und der Kelleraußenwand entsteht je Seite ein ca. 90 cm tiefer unbeheizter und fensterloser Lagerraum, neuer Wohnraum wird dadurch nicht geschaffen. Auch die umliegenden Häuser haben die Hanglage genutzt und durch die Verlängerung der Holzverkleidung des Ober-/Erdgeschosses bis zur natürlichen Geländeoberfläche zusätzlichen Lagerraum geschaffen.
Darf die vorhandene Terrassenüberdachung verbreitert werden? Hier soll ein täglich mehrfaches Schneeräumen im Winter erleichtert werden.
Die Terrasse mit bereits vorhandener Überdachung befindet sich auf der Südseite im Bereich des Hauseingangs. Gemäß dem Bebauungsplan sind Nebenanlagen und sonstige Anbauten unzulässig, lediglich die Errichtung von Überdachungen für Eingang und Kellerabgang ist zulässig, sofern die Baugrenzen nicht überschritten werden. Bereits der überdachte und allseitig umschlossene Eingangsbereich entspricht nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes, da die Baugrenzen überschritten wurden. Die Renovierung und die zusätzliche Vergrößerung der vorhandenen Terrassenüberdachung kann daher nur erfolgen, wenn eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen und hinsichtlich der Unzulässigkeit von Nebenanlagen, Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen, erteilt wird.
Ist das Einbauen einer Balkontüre und das Anlegen einer Veranda an der Westseite möglich?
Ebenfalls auf der Westseite möchte ich das Vordach mit Glas verlängern - als Wetterschutz der Schalung über die gesamte Länge des Hauses um etwa 1 Meter. Das Glasvordach soll im Bereich der Veranda etwa 2 – 2,5 Meter lang sein und einen Bereich von etwa 3 Metern abdecken.
Gemäß Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen und sonstige Anbauten unzulässig. Allerdings wurde in ähnlich gelagerten Fällen in der näheren Umgebung (die vorhandene Veranda wird durch die Verglasung zum Wintergarten und damit zu Wohnraum) der Anbau einer nicht überdachten Veranda bereits positiv verbeschieden. Eine Überdachung der Veranda sowie die Verbreiterung des Vordaches auf 1 Meter bedarf hingegen einer Befreiung von Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans.