Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die neue Bayerische Bauordnung (BayBO 2021) ist am 01.02.2021 in Kraft getreten.

Wesentlicher Inhalt der Novelle ist die Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,4 H sowie eine Vereinfachung der Berechnung der Abstandsflächen, die Erleichterung des Dachgeschossausbaus, die Aufnahme einer Genehmigungsfiktion für Wohngebäude im vereinfachten Verfahren, die erweiterte Einsatzmöglichkeit des Baustoffes Holz und letztlich auch die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den digitalen Bauantrag.

Wir fügen in der Anlage das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.01.2021 bei.

In diesem Schreiben werden umfassend alle Änderungen dargestellt. Diese Darlegungen sollen eine Hintergrundinformation für Sie darstellen.

Ebenso übersenden wir die Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages bzw. des Bayerischen Städtetages vom 08.12.2020.

Bei diesen Unterlagen sind auch die textlichen Änderungen der Bayerischen Bauordnung im Hinblick auf die Abstandsflächen (Artikel 6 BayBO) dargestellt.

Im Zusammenhang mit den Abstandsflächen gilt folgendes:

Soweit die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, können dort weiterhin Regelungen über die Abstandsflächen erfolgen. Diese Regelungen können von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung abweichen.

Richtet sich das Baurecht nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) so gilt im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht grundsätzlich die gesetzliche Regelung aus der Bayerischen Bauordnung.

Der Gesetzgeber hat nun die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelegung gestalten können, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Die Verwaltung empfiehlt, dass wir für das Gemeindegebiet bzw. wesentliche Teile des Gemeindegebietes eine entsprechende Satzung erlassen.

Wir fügen in der Anlage den Text für eine entsprechende Satzung bei.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, beiliegende „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ mit dem Faktor 0,9 H als Satzung zu erlassen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, beiliegende „Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ mit dem Faktor 0,9 H als Satzung zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

Datenstand vom 26.07.2021 11:24 Uhr