Widmung des Serpentinenwegs in Hausham als beschränkt-öffentlichen Weg nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG "Wanderweg" für Fußgänger


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.06.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf den Beschluss des Hauptverwaltungsausschusses vom 29.07.2020 wird verwiesen.

Zwischenzeitlich wurde der Naturerlebnispfad Huberspitz per Internet eröffnet.
Der Naturerlebnispfad Huberspitz wurde angelegt als Wanderweg zwischen dem Alpengasthof Glück Auf und dem Almbad Huberspitz und unterlag beim vergangenen Ausbau der sog. LEADER-Förderung. Ein Teil dieses Naturerlebnispfads führt über den sog. Serpentinenweg.

Der sog. Serpentinenweg kann derzeit von Fußgängern sowie Fahrradfahrern benutzt werden, da keine Beschilderungen vorhanden sind. Im Umkehrschluss können somit auch Mountainbiker und Radfahrer diesen Weg benutzen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Naturschutzgesetz – allgemeines Betretungsrecht).

Wanderwege dürfen vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 33 BayNatSchG) gesperrt werden. Dabei sind Beschilderungen nur wirksam, wenn sie auf einen bestimmten Grund hinweisen, der die Sperrung rechtfertigt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayBatSchG).

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG gebührt den Fußgängern auf Privatwegen der Vorrang. Insoweit hat der Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen, seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, sein Kommen frühzeitig anzukündigen und erforderlichenfalls abzusteigen und sein Fahrrad zu schieben.
Seit Eröffnung des Naturerlebnispfades kam es aber immer wieder zu Konflikten zwischen Fußgängern und Mountainbikern.

Eine Möglichkeit wäre, den Serpentinenweg als beschränkt-öffentlichen Weg nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu widmen. Damit hätte man die Möglichkeit, Schilder „nur für Fußgänger“ aufzustellen.

Der Weg befindet sich im Eigentum mehrerer Grundstücksbesitzer. Alle Eigentümer haben einer Widmung zugestimmt. Die gesamte Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt, den sogenannten Serpentinenweg am Huberspitz als beschränkt-öffentlichen Weg nach Art. 54 Nr. 2 BayStrWG als Wanderweg zu widmen.
Anfang: Entlang der westlichen Grundstücksgrenze Flur-Nr. 622/3, Gem. Hausham.
Ende: Südliche Grundstücksgrenze Flur-Nr. 725/0, Gem. Hausham.

Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Als Widmungsbeschränkung wird „Nur für Fußgänger, Forst- und Landwirtschaftliche Fahrzeuge frei“ festgeschrieben.

Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Hausham beschließt, den sogenannten Serpentinenweg am Huberspitz als beschränkt-öffentlichen Weg nach Art. 54 Nr. 2 BayStrWG als Wanderweg zu widmen.
Anfang: Entlang der westlichen Grundstücksgrenze Flur-Nr. 622/3, Gem. Hausham.
Ende: Südliche Grundstücksgrenze Flur-Nr. 725/0, Gem. Hausham.

Die Straßenbaulast obliegt der Gemeinde Hausham.

Als Widmungsbeschränkung wird „Nur für Fußgänger, Forst- und Landwirtschaftliche Fahrzeuge frei“ festgeschrieben.

Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderlichen Ablaufschritte (Widmungsverfügung, öffentliche Bekanntmachung, Eintragungsverfügung, Anlegung des Bestandsverzeichnisses) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Datenstand vom 26.07.2021 11:32 Uhr