Vollzug der Straßenverkehrsordnung; Brentenstraße - Zeitliche Beschränkung der Geschwindigkeitsregelung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 29.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 29.04.2021 ö beschließend 19

Sachverhalt

Auf Antrag der Gemeinnützigen Lebenshilfe Miesbach GmbH, die auf dem Grundstück Brentenstraße 7 eine Heilpädagogische Tagesstätte und Integrative Kindertagesstätte betreibt, wurde im Jahr 2018 die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Brentenstraße auf Tempo 30 von Westen kommend ab der Einfahrt zum E.ON-Gelände bis zur nordöstlichen Einmündung des Thaler Weges angeordnet.
Nunmehr wurde beantragt, die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung zeitlich auf die Öffnungszeiten der Lebenshilfe zu beschränken.

Eine Anordnung durch Verkehrszeichen wird gemäß § 39 StVO i.V.m. VwV-StVO zu § 39 nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden.
Daraus ergibt sich, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung, die vorwiegend zum Schutz der Kinder, die die Einrichtung besuchen, eingerichtet wurde, eigentlich auch nur so lange bestehen sollte, wie sich die Kinder dort aufhalten einschließlich der Bring- und Holzeiten. 
Es ist deshalb durchaus möglich, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 zeitlich auf die Betriebszeiten der Lebenshilfe von 07.00 – 17.00 Uhr zu begrenzen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die an der Brentenstraße bestehende Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 auf die Zeit von Mo - Fr 07.00 – 17.00 Uhr zu begrenzen (Zeichen 1042-35 StVO). Während der Schließung der Einrichtung in den Ferienzeiten ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben. 

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die an der Brentenstraße bestehende Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 auf die Zeit von Mo - Fr 07.00 – 17.00 Uhr zu begrenzen (Zeichen 1042-35 StVO). Während der Schließung der Einrichtung in den Ferienzeiten ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufzuheben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

Datenstand vom 09.02.2022 08:46 Uhr