Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück am bestehenden Wohn- und Geschäftshaus das gesamte Dachgeschoss zu Wohnraum ausbauen. Südseitige Zwerchgiebeln sollen dabei die Wohnungen im DG heller durchfluten. Im Bereich der künftigen Treppenhäuser werden nach Norden gerichtete Dachgauben situiert.
Für die Errichtung der Zwerchgiebel und der Dachgauben wird ein Antrag auf Abweichung der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe gestellt. Die Errichtung der Zwerchgiebel und der Dachgauben ist nur möglich, wenn es möglich ist, die Abstandsflächen lediglich gemäß Art. 6 BayBO in der derzeit gültigen Fassung nachzuweisen.
Da durch den Ausbau des Dachgeschosses keine zusätzlichen Flächen für dringend benötigte Wohnungen versiegelt werden, sollte nach Ansicht der Verwaltung eine Abweichung von der gemeindlichen Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe gewährt werden.
Außerdem wird beantragt, bestehende Gewerbeflächen im EG in Wohnraum umzuwandeln. Hierfür wird im Bereich der geplanten beiden Wohnungen die südliche Hauswand jeweils auf einer Breite von 4,50 m um 1,50 m zurückversetzt, so dass kleine Terrassen angelegt werden können.
An der nördlichen Gebäudefassade zu den bereits bestehenden Doppelhäusern soll eine Carport-Anlage errichtet werden. Seitlich werden offene Stellplätze angeordnet.
Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtstellplätze auf dem Grundstück ist der Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 18.03.2019. Mit diesem Bescheid werden einschließlich der beiden Doppelhäuser 30 KFZ-Stellplätze gefordert.
Für die beiden bestehenden Doppelhäuser im hinteren Bereich des Grundstücks werden 8 Stellplätze benötigt, für die im EG und DG neu entstehenden Wohnungen werden 9,5 (=10) Stellplätze benötigt, gleichzeitig sind durch den Entfall der Gewerbeeinheiten im EG und KG 9 Stellplätze obsolet. Somit sind insgesamt 31 Stellplätze vorzuhalten.
Laut Stellplatzplan können auf dem Grundstück 32 Stellplätze angelegt werden, allerdings sollte
die in der Genehmigung vom 18.03.2019 beidseitige Durchfahrt weiterhin beibehalten werden. Der geforderte Stellplatz für Behinderte sollte an anderer Stelle situiert werden.
Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich in einem Mischgebiet. Die Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach § 34 BauGB. An den Ausmaßen des Gebäudes und der Wandhöhe wird nichts verändert.
Planungsrechtliche Bedenken bestehen daher nicht.