Der Bebauungsplan Nr. 27 „Kaiserweg“ sieht unter Punkt 3.11 der Textlichen Festsetzungen vor, dass freistehende Nebengebäude nicht zulässig sind. Damit sind auch Gartenhäuschen nicht zulässig.
Die Verwaltung wurde von Grundstückseigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans gebeten, zu prüfen, ob die Errichtung eines Gartenhäuschens künftig möglich ist. Hierfür wäre eine Änderung der Textlichen Festsetzungen nötig.
Auch in anderen Bebauungsplänen wurde nachträglich ein Passus aufgenommen, der die Errichtung eines Gartenhäuschens ermöglicht.
Die Verwaltung schlägt deshalb folgende Neufassung von 3.11 der Textlichen Festsetzungen vor:
3.11 Garagen und Nebenanlagen
Mit Ausnahme der Garagen der Grundstücke I und J, die ohne Grenzabstand direkt nebeneinander liegen, dürfen Garagen (inkl. Geräteräume) nicht direkt auf die Grundstücksgrenze geplant werden, sondern müssen einen Mindestabstand von 0,75 Meter, oder mehr, entsprechend Vermaßung einhalten.
Anstelle von Garagen sind auch überdachte, offene Stellplätze (Carports) zulässig. Die Ausführung hat in Holz zu erfolgen.
Je Wohneinheit müssen mindestens 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden.
Freistehende Nebengebäude sind nicht zulässig.
Die Errichtung eines Gartenhäuschens als Abstellraum je Baugrundstück ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Grundfläche max. 10 m² (inkl. Vorbauten)
- Wandhöhe max. 2 Meter
- Satteldach mit Dachneigung 18° - 26°
- Außenwände in Holz