Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Flur-Nr. 703/0 (T) Parzelle 22 den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Wohnen für Familien an der Huberbergstraße“ und entspricht insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Aufgrund der komplexen Anforderungen im Baugebiet wurde im Bebauungsplan festgelegt, dass die Bauanträge nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern dass für jedes Bauvorhaben ein Bauantragsverfahren durchzuführen ist.
Das Haus wird mit einer Grundfläche von 7,48 m x 10,00 m und einer Wandhöhe von 6,80 m errichtet. Die Dachneigung beträgt 26,6°.
Zudem wird in den Textlichen Festsetzungen Nr. 4.1. festgelegt, dass aneinandergebaute Gebäude in Ihrer Höhe, Dachform, Dachneigung, Dachdeckung sowie Fassaden aufeinander abzustimmen sind. Die Antragsunterlagen stimmen bzgl. Höhe, Dachform und Dachneigung überein.
Laut Bebauungsplan ist für die Garage der Parzelle 22 eine Wandhöhe von 3,00 m festgesetzt. Der Antragsteller beantragt für die Garage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Wandhöhe. Diese soll auf 3,25 m erhöht werden. Die Begründung lautet wie folgt:
Der Bauherr ist Eigentümer einer Eisdiele und fährt zusätzlich im Sommer mit einem Eismobil an unterschiedliche Standorte, um Eis zu verkaufen. Der Bauherr möchte das Fahrzeug (Fiat Pritschenwagen mit Kastenaufbau – Höhe 2,60 m) in seiner Garage abstellen. Um mit einem Fahrzeug von 2,60 m in die Garage einfahren zu können, benötigt er die Erhöhung der Wandhöhe von 3,00 m auf 3,25 m.
Die Garage widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durch-führung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Garage der Parzelle 22 und die Garage der Parzelle 21 sind aneinandergebaut mit einem durchgehenden First. Durch die Erhöhung der Wandhöhe auf 3,25 m müsste auch die Wandhöhe der Nachbarparzelle um 0,25 m auf 3,00 m angehoben werden. Ein Bauantrag für Parzelle 21 wurde bisher noch nicht eingereicht. Die beiden Garagen sind in dieser Bauzeile die einzigen aneinander gebauten Garagen. Städtebaulich wäre die Erhöhung der Garagenwandhöhe deshalb vertretbar. Da das Eismobil gewerblich genutzt wird und es dazu dient, das Einkommen des Antragstellers sicherzustellen, ist der Wunsch des Antragstellers nach einem geschlossenen Unterstellplatz nachvollziehbar. Die Einhaltung des Bebauungsplans würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen.