Bebauungsplan Nr. 10 " Ehemaliges Kraftwerksgelände";
Anfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Betriebsinhaberwohnung
Grundstück: Flur-Nr. 1353/92, Gem. Hausham, Bergwerkstraße 10
Antragsteller: Pannermayr Manfred
Daten angezeigt aus Sitzung:
-. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 26.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus mit den Maßen 7,99 m x 10,99 m mit Verbindung zum bestehenden Betriebsgebäude errichten. Im Erdgeschoss sollen sich Büros und Sozialräume für den Schreinereibetrieb befinden und im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss die Wohnung für den Betriebsinhaber entstehen. Im bestehenden Betriebsgebäude befindet sich derzeit keine Wohnung.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“, der den Geltungsbereich als Gewerbegebiet (GE) ausweist. Im GE ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Betriebsleiter/~inhaberwohnung ausnahmsweise zulässig. Gemäß Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg RdNr. 39 Abs. 3 zu § 8 BauNVO i.V.m. RdNr. 37 Abs. 2 zu § 7 BauNVO ist es nicht ausgeschlossen, hierfür auch ein selbständiges Gebäude vorzusehen.
Dies allerdings nur, wenn die Wohnung dem Gewerbebetrieb gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist und wenn die Wohnung dem Gewerbebetrieb räumlich und funktional zugeordnet ist und nur bestimmten betriebsgebundenen Personen zur Verfügung steht. Da das Betriebsgebäude eine Grundfläche von ca. 1.000 m² aufweist und die Wohnung vom Betriebsinhaber genutzt werden soll, sind diese Voraussetzungen gegeben.
Um das Bauvorhaben realisieren zu können, muss der Bebauungsplan, der für Hochbauten Baugrenzen vorsieht, geändert werden.
Allerdings ist aufgrund der geplanten Lage des Gebäudes auf dem Grundstück ein Zugang zum Haus nur durch das Betriebsgebäude oder über das westlich angrenzende Fremdgrundstück möglich. Um nach Westen zumindest die Mindestabstandsflächen von 3 Metern einzuhalten, müsste das Gebäude um einen Meter nach Osten verschoben werden. Dadurch wird allerdings ein nicht unerheblicher Eingriff in den nördlich angrenzenden Hangbereich nötig. Für die Wohnung sind zwei zusätzliche Stellplätze nachzuweisen, für deren Nutzung aufgrund der Lage und Dimensionierung des Betriebsgebäudes unter Umständen ebenfalls das westlich angrenzende Fremdgrundstück in Anspruch genommen werden muss. Eine Dienstbarkeit für Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte auf dem westlich angrenzenden Grundstück liegt derzeit nicht vor.
Der Bebauungsplan setzt entlang des nördlichen und östlichen Geltungsbereichs, somit im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 1353/94, 1353/93 und 1353/92 im Bereich des Hangs Baumpflanzungen fest. Die Baumpflanzung ist auch vorhanden und hat als Abgrenzung des Gewerbegebiets eine wichtige städtebauliche Funktion. Sie dient zudem auch der Hangsicherung. Bei einer Verschiebung von Baugrenzen in den Hangbereich hinein müsste daher auch eine Änderung des Bebauungsplans auf den Nachbargrundstücken Flur Nrn. 1353/93 und 1353/94 geprüft werden, da dort die gleichen Voraussetzungen vorliegen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die Errichtung eines selbständigen Gebäudes als Betriebsinhaberwohnung und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss befürwortet die Errichtung eines selbständigen Gebäudes als Betriebsinhaberwohnung und beschließt, den Bebauungsplan Nr. 10 „Ehemaliges Kraftwerksgelände“ zu ändern. Die Kosten der Planänderung hat der Antragsteller zu tragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7
Datenstand vom 21.11.2023 11:58 Uhr