Errichtung eines Löschwasserbehälters; Grundstück: Flur-Nr. 279/0, Eckart 26 Antragsteller: Eham Josef


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 20.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.11.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zur Erweiterung der Schreinerei Eham hat sich herausgestellt, dass für den Gemeindeteil Eckart die Löschwasserversorgung durch die bestehende Trinkwasserleitung nicht gedeckt werden kann. Da eine Leitungsvergrößerung für die erforderliche Löschwasserversorgung aus Hygienegründen nicht möglich ist, soll ein Löschwasserbehälter errichtet werden. Der Behälter ist als Erdtank vorgesehen, der als rundes Betonbauwerk mit einer Grundfläche von ca. 110 m² (Außendurchmesser 11 m), einer lichten Höhe von ca. 2,50 m, einer Einbausohltiefe (Gründungstiefe) von ca. ca. 3,80 m und mit einem Fassungsvermögen von 200 m³ errichtet wird. Die Behälterfläche wird mit einem ca. 40 cm starken befahrbaren Deckel mit Erdüberdeckung und Rasen hergestellt, so dass nach Fertigstellung der Anlage von dem Erdtank nur die Zustiegs-/Revisionsöffnungen, das Entnahme-Saugrohr und ein Entlüftungsrohr zu sehen sind.
Vor dem Erdtank wird eine ca. 12 m x 7 m große, mit Mineralbeton befestigte Fläche parallel zur Straße als Aufstellfläche für die Feuerwehreinsatzfahrzeuge angelegt.

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich. Zwar grenzt der Bebauungsplan Nr. 25 „Eckart“ unmittelbar an den vorgesehenen Aufstellort an, doch findet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans kein geeigneter Standort.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben gemäß Art. 35 Abs. 1 BauGB handelt. Zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser sowie der Abwasserwirtschaft dienen. Entscheidend für die Privilegierung dieser Vorhaben ist, dass die Leistungen der Einrichtung auch der Allgemeinheit dienen. Das Merkmal der öffentlichen Versorgung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungen nur einem beschränkten Kreis von Versorgten dienen (Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger RdNr. 52 Abs. 3 zu 
§ 35 BauGB)
Die Bereitstellung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist gemäß 
Art. 1 BayFwG Pflichtaufgabe der Gemeinde und damit Teil der Erschließung i.S.v. § 123 BauGB.
Da die Dimensionierung der Trinkwasserleitung für eine ausreichende Löschwasserversorgung der baulichen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25 „Eckart“ nicht ausreicht, ist die Errichtung des geplanten Löschwasserbehälters notwendig.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gemäß den vorgelegten Plänen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.02.2024 08:41 Uhr